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Bundesverwaltungsgericht 17.07.2026 E-4287/2026

17. Juli 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,983 Wörter·~10 min·7

Zusammenfassung

Fristen (Übriges) | Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Nichteintreten auf Mehrfachgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4287/2026

Urteil v o m 1 7 . Juli 2026 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Alexandra Dreyer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kuba, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2026.

E-4287/2026 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller stellte am 4. Oktober 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. Mit Urteil E-3228/2022 vom 6. September 2022 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. B. B.a Mit Eingabe vom 13. Januar 2026 reichte der Gesuchsteller beim SEM ein Wiedererwägungs- beziehungsweise Mehrfachgesuch ein. Mit Verfügung vom 19. Mai 2026 – eröffnet am 21. Mai 2026 – trat das SEM auf dieses Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Diese Verfügung wurde vom SEM am 19. Mai 2026 mittels eingeschriebener Sendung mit Rückschein an den Gesuchsteller versandt. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde diese Einschreibesendung am 21. Mai 2026 abgeholt (vgl. SEM-Akten […] A7). B.b Am 16. Juni 2026 informierte das SEM die kantonale Migrationsbehörde über die am 29. Mai 2026 eingetretene Rechtskraft der Verfügung vom 19. Mai 2026 (vgl. SEM-Akten […] A9). C. Mit Eingabe vom 18. Juni 2026 (Poststempel) wandte sich der Gesuchsteller ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Frist zur Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Mai 2026 sei wiederherzustellen, das Beschwerdeverfahren sei aufzunehmen, die genannte Verfügung aufzuheben und ihm der Verbleib in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid des zuständigen Migrationsamtes über sein Familiennachzugsgesuch zu sistieren. Sodann ersuchte er darum, den Vollzug der Wegweisung per sofort superprovisorisch auszusetzten und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Am 19. Juni 2026 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

E-4287/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts umfasst gemäss Lehre und Rechtsprechung auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-2790/2025 vom 4. August 2025 E. 1.2). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Fristwiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, ergeht das vorliegende Urteil im Dreierspruchkörper. 2. 2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine versäumte Frist dann wiederhergestellt, wenn die Gesuchstellenden oder ihr Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden sind, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuchen und die versäumte Rechtshandlung nachholen. 2.2 Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die Verfahrensbeteiligte wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleiden. Nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt ein Fristversäumnis nur dann als unverschuldet, wenn objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis auf eine erhebliche Behinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 24). 2.3 Die Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG kann auch verlangt werden, wenn das Verfahren, in dem die Partei eine Frist versäumt hat, bereits abgeschlossen ist, wobei im Falle einer Gutheissung des

E-4287/2026 Fristwiederherstellungsgesuchs der bestehende Entscheid aufgehoben wird (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O.). 3. 3.1 Beim Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird in formeller Hinsicht vorausgesetzt, dass die Partei bei der zuständigen Behörde ein begründetes Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses stellt (vgl. hierzu E. 3.2) und die versäumte Rechtshandlung in der gleichen Frist nachholt (vgl. hierzu E. 3.3). 3.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, die Zustellung der Verfügung vom 19. Mai 2026 sei unter schwierigen Bedingungen innerhalb der Asylstruktur erfolgt. Aufgrund massiver Verständigungsprobleme sei es ihm – ohne dass ihn dafür ein Verschulden getroffen hätte – nicht möglich gewesen, die kurze Frist von fünf Arbeitstagen einzuhalten. Den Ernst der Lage habe er erst begriffen, als er unabhängige Hilfe habe beiziehen können. Der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 19. Mai 2026 wurde dem Gesuchsteller am 21. Mai 2026 eröffnet und demnach lief die Frist von fünf Arbeitstagen – unter Berücksichtigung des Pfingstmontags – am 29. Mai 2026 ab (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Das vom Gesuchsteller genannte Hindernis – Hinzuziehen unabhängiger Hilfe zur Beseitigung von Verständigungsproblemen – war mithin frühestens am 22. Mai 2026 beseitigt. Das Fristwiederherstellungsgesuch des Gesuchstellers datiert vom 18. Juni 2026 und wurde somit innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses eingereicht. 3.3 Indem der Gesuchsteller in seiner eigenhändig unterzeichneten Eingabe vom 18. Juni 2026 beantragte, das Beschwerdeverfahren sei nach Wiederherstellung der Beschwerdefrist aufzunehmen, die Verfügung vom 19. Mai 2026 sei aufzuheben und ihm sei der Verbleib in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid des zuständigen Migrationsamtes über sein Familiennachzugsgesuch zu sistieren, und diese Rechtsbegehren auch begründete, hat er die versäumte Rechtshandlung (Beschwerdeerhebung) innerhalb der Frist von Art. 24 Abs. 1 VwVG nachgeholt. 3.4 Die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist. https://www.swisslex.ch/doc/aol/6e5ff943-609f-45c7-8de6-e275b3552f0e/b39d7a93-8f19-443a-88f6-1d06ac129b33/source/document-link

E-4287/2026 4. 4.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird die Frist wiederhergestellt, wenn die Gesuchstellenden oder ihr Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten wurden, binnen Frist zu handeln. Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet. Ein Fristversäumnis ist dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei respektive ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dies ist beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung der Fall. Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Diese liegen dann vor, wenn der – objektiv betrachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihm eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Schliesslich kann auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermögen, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes kommt dem behördlichen Ermessen ein weiter Spielraum zu (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1926/2025 vom 2. April 2025 E. 2 m.w.H. auf Lehre und Rechtsprechung). 4.2 Der Gesuchsteller begründet sein Fristwiederherstellungsgesuch im Wesentlichen damit, dass die Zustellung der Verfügung vom 19. Mai 2026 unter schwierigen Bedingungen innerhalb der Asylstruktur erfolgt sei. Ihm sei es aufgrund massiver Verständigungsprobleme nicht möglich gewesen, die kurze Frist von fünf Arbeitstagen einzuhalten. Er habe den Ernst der Lage erst realisiert, als er unabhängige Hilfe habe beiziehen können. Vor dem Hintergrund der zuvor geschilderten Rechtslage und angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen, nachfolgend genauer zu beleuchtenden Umstände überzeugt diese Begründung nicht. Den Akten aus dem erstinstanzlichen Asylverfahren kann entnommen werden, dass der Gesuchsteller von (…) bis (…) mehrheitlich in der Schweiz gelebt hat (vgl. SEM-Akten […] A59, S. 2 f.). Sowohl das Dublin-Gespräch vom 19. Oktober 2021 als auch die Anhörungen betreffend sein Asylgesuch vom 28. Januar 2022 beziehungsweise vom 23. März 2022 wurden teilweise auf Deutsch durchgeführt (vgl. SEM-Akten […] A16, A43 und A55). Sodann hat der Gesuchsteller in der ergänzenden Anhörung vom 23. März 2022 angegeben, einen Deutschkurs zu besuchen und ein Diplom auf

E-4287/2026 Niveau (…)/(…) abschliessen zu wollen (vgl. SEM-Akten […] A55 F4). Somit ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die Verfügung vom 19. Mai 2026 zumindest in den Grundzügen verstanden hat – dies auch nicht zuletzt deshalb, weil er in der Vergangenheit bereits ähnliche Verfügungen erhalten hat. Gemäss Akten kann sodann davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller über ein soziales Netzwerk in der Schweiz verfügt (vgl. SEM-Akten […] A55 F21 ff.). Im Weiteren wäre es ihm zuzumuten gewesen, sich an das Betreuungspersonal des Ausreise- und Nothilfezentrum B._______, in dem er untergebracht ist, zu wenden und dieses um Hilfe zu bitten. Selbst wenn der Auftrag des Betreuungspersonals eine weitergehende juristische Beratung der Asylsuchenden nicht umfasst, würde es im Bedarfsfall auf die bestehenden Angebote spezialisierter Rechtsberatungsstellen hinweisen. Es wäre dem Gesuchsteller daher zuzumuten gewesen, trotz der kurzen Beschwerdefrist rechtzeitig eine Rechtsberatungsstelle zu kontaktieren und sich von dieser beraten und allenfalls vertreten zu lassen. Dies umso mehr, als er bereits zu einem früheren Zeitpunkt Hilfe durch eine Rechtsberatungsstelle erhalten hatte (vgl. SEM-Akten […] A52). Selbst wenn es dem Gesuchsteller tatsächlich unverschuldet nicht möglich gewesen sein sollte, innert der Beschwerdefrist Hilfe zu finden, hätte er dem Bundesverwaltungsgericht mit eigenen Worten mitteilen können, dass er mit der Verfügung vom 19. Mai 2026 nicht einverstanden sei. So wäre auch eine unvollständige Beschwerde fürs Erste fristerhaltend gewesen und hätte eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung zur Folge gehabt (Art. 52 Abs. 2 VwVG). 4.3 Nach dem Gesagten sind die materiellen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Es besteht kein Grund zur Annahme, der Gesuchsteller sei unverschuldet davon abgehalten worden, die Beschwerde fristgerecht einzureichen; dass er aus objektiv oder subjektiv rechtfertigenden Gründen nicht zu einer rechtzeitigen Einreichung einer Beschwerde in der Lage gewesen wäre, weshalb ihm keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. BGE 112 V 255; BGE 108 V 109). 5. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist nach dem Gesagten – unbesehen der innert der Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG nachgeholten Rechtshandlung – abzuweisen. Auf die verspätet eingereichte und damit unzulässige Asylbeschwerde vom 18. Juni 2026 ist nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 2 und Art. 111 Bst. b AsylG). https://www.swisslex.ch/doc/aol/6e5ff943-609f-45c7-8de6-e275b3552f0e/b39d7a93-8f19-443a-88f6-1d06ac129b33/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/6e5ff943-609f-45c7-8de6-e275b3552f0e/b39d7a93-8f19-443a-88f6-1d06ac129b33/source/document-link

E-4287/2026 6. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos; der am 19. Juni 2026 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv: nächste Seite)

E-4287/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Alexandra Dreyer

Versand:

E-4287/2026 — Bundesverwaltungsgericht 17.07.2026 E-4287/2026 — Swissrulings