Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4281/2012
Urteil v o m 2 4 . August 2012 Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien
A._______, Nigeria, Transit Zürich, 8058 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 14. August 2012 / N (…).
E-4281/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge auf dem Luftweg von Lagos über Dubai in die Schweiz reiste, am 25. Juli 2012 auf dem Flughafen Zürich-Kloten landete und tags darauf um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Juli 2012 (eröffnet gleichentags) die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihr für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zuwies, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum des Flughafens vom 31. Juli 2012 sowie der Anhörung vom 13. August 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, den Boko Haram zugehörige Personen hätten am 20. Februar 2012 ihre Eltern und ihre Schwester getötet, dass zwei davon sie danach vergewaltigt hätten, sie währenddessen aber das Bewusstsein verloren habe und erst im Spital wieder aufgewacht sei, dass sie im Spital von Polizisten befragt worden sei, welche ihr gesagt hätten, sie würden herausfinden, wer ihre Familie getötet habe, dass sie befürchtet habe, die Leute könnten zurückkommen und auch sie töten, weshalb sie sich bis zu ihrer Ausreise in einer Kirche versteckt gehalten habe, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. August 2012 – eröffnet gleichentags – ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, dass ihre Aussagen – insbesondere auch jene zur geltend gemachten Vergewaltigung – unsubstanziiert, repetitiv und zu allgemein ausgefallen seien,
E-4281/2012 dass ihre Vorbringen ausserdem zahlreiche Widersprüche enthalten würden und tatsachenwidrig seien, dass die Wegweisung gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Folge der Ablehnung des Asylgesuchs sei, die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne, und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass es dem BFM aufgrund der als unglaubhaft erkannten Aussagen nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, jedoch davon auszugehen sei, dass sie sich im Herkunftsstaat auf ein tragfähiges Beziehungsnetz stützen könne, dass sich Nigeria trotz der in bestimmten Regionen herrschenden Spannungen weder in einer Kriegs- oder Bürgerkriegslage noch in einer Situation allgemeiner Gewalt befinde, und der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin ohne jegliche Einschränkungen zumutbar sei, umso mehr da sie nicht aus dem Norden des Landes sondern aus Lagos stamme, dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass angesichts der Aktenlage und der Unbegründetheit des Asylgesuchs das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung gegenüber dem persönlichen Interesse der Gesuchstellerin, sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten zu dürfen, überwiege, weshalb einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen werde, dass gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG die bei der Beschwerdeführerin sichergestellte gefälschte (…) Aufenthaltsbewilligung eingezogen werde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. August 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei
E-4281/2012 festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und sie sei vorläufig aufzunehmen, dass ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei, dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid der Beschwerde zu sistieren, und dass sie (Beschwerdeführerin) über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe mit separater Verfügung zu informieren sei, dass sie zur Begründung im Wesentlichen anführte, sie könne nicht nach Nigeria zurückkehren, wo sie vergewaltigt worden sei und ihre Eltern verloren habe, dass sie mehr Zeit benötige, um Dokumente einzureichen, die ihren Aufenthalt im Spital belegen würden, dass sie anlässlich der Befragungen schwerwiegende Verständigungsprobleme gehabt habe, dass die Beschwerdeführerin am 21. August 2012 eine Kopie eines Schreibens des (…) vom 17. August 2012 einreichte, welchem zu entnehmen ist, sie sei vom 20. bis zum 27. Februar 2012 dort in Behandlung gewesen, da sie vergewaltigt worden sei und ihre Eltern von bewaffneten Banditen umgebracht worden seien, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 22. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 –
E-4281/2012 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass für den beantragten Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden angesichts des klaren Wortlautes von Art. 97 AsylG keine Veranlassung besteht und sich die Frage der Information über einen allenfalls bereits erfolgten Datenaustausch für das Bundesverwaltungsgericht schon deshalb nicht stellt, weil den Akten keine Hinweise auf solche Kontakte zu entnehmen sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
E-4281/2012 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wobei insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, unglaubhaft sind, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass die vorinstanzliche Verfügung den Sachverhalt richtig feststellt und rechtskonform ist, dass insbesondere zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen nicht hinreichend begründet, diese in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert darlegt und somit der Eindruck entsteht, sie habe das Geschilderte nicht selbst erlebt, dass sich die Beschwerdeführerin ausserdem in verschiedene Widersprüche verstrickt, welche sie auf Nachfragen hin nicht erklären kann, dass sie beispielsweise einmal sagte, ihre Eltern und ihre Schwester seien am Tag des Angriffes von der Kirche hergekommen, dies aber später vehement bestritt (vgl. vorinstanzliche Akten A 14, F15 und F21), dass sie in der Befragung zur Person zuerst aussagte, die Angreifer hätten die Blutspuren in der Wohnung beseitigt, dies dann aber, als sie darauf aufmerksam gemacht wurde, dies ergebe nicht viel Sinn, wieder zurücknahm (vgl. A 9, S. 12: "Nein, ich habe mich entschlossen: die Angreifer haben die Wohnung nicht gereinigt"), dass auch dem vorinstanzlichen Vorbringen, das Erhalten eines echten nigerianischen Reisepasses sei ohne Vorweisen jeglicher Dokumente –
E-4281/2012 wie von der Beschwerdeführerin geschildert – nicht möglich, zuzustimmen ist, dass an dieser Einschätzung der Asylvorbringen das eingereichte Schreiben des (…) nichts zu ändern vermag, zumal es sich dabei nur um eine Kopie handelt, solche Schreiben leicht käuflich erhältlich sind, es ausserdem sehr oberflächlich formuliert ist und bezeichnenderweise keinerlei medizinischen Aussagen enthält, weshalb der Beweiswert als gering einzustufen ist, dass auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Verständigungsprobleme nicht gehört werden können, zumal die Beschwerdeführerin angab, Englisch sei ihre Muttersprache, und sie während den Befragungen mehrmals gefragt wurde, ob sie die Dolmetscherin verstehe, und dies von ihr jeweils positiv beantwortet wurde, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
E-4281/2012 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass nämlich mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin entgegen ihren unglaubhaften Aussagen in Lagos auf ein tragfähiges Beziehungsnetz stützen kann, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
E-4281/2012 (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass auch das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid hinfällig geworden wäre, jedoch der vorinstanzlichen Verfügung die aufschiebende Wirkung aufgrund des Fehlens einer entsprechenden Ziffer im Dispositiv ohnehin nicht entzogen war, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-4281/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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