Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4258/2012
Urteil v o m 5 . September 2012 Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien
A._______, geboren am (…), Guinea, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juli 2012 / N (…).
E-4258/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat in der Nacht vom 30. September auf den 1. Oktober 2011 verliess und am 14. Oktober 2011 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 31. Oktober 2011 sowie der direkten Anhörung vom 21. Mai 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er gehöre der Ethnie der Peul an und stamme aus C._______, wo er bis zur Ausreise gelebt habe, dass er nach dem Tod seiner Mutter bei einer Frau gewohnt habe, welche ihm Kost und Logis geboten habe, dass sein Bruder bei einer Kundgebung am 28. September 2009 von Soldaten getötet worden sei, dass am 27. September 2011 eine Demonstration der Gegner des Präsidenten im Zusammenhang mit der für den 29. Dezember 2011 vorgesehenen Wahl stattgefunden habe, wobei viele Teilnehmer von den Soldaten festgenommen und inhaftiert oder umgebracht worden seien, dass die Soldaten am nächsten Tag viele Häuser durchsucht hätten, wobei sie gezielt nach Angehörigen der Ethnie der Peul gesucht hätten, dass auch das Haus der Frau, bei welcher er gewohnt habe, durchsucht worden sei, wobei diese geschlagen und ihr ein Bein gebrochen worden sei, dass er selber an der Kundgebung vom 27. September 2011 nicht teilgenommen habe und auch im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung nicht zu Hause gewesen sei, dass er sich nie politisch betätigt habe, aber an seinem Wohnort sehr bekannt sei, insbesondere weil er denselben Namen wie ein bekannter Oppositionspolitiker (D._______) trage und viele Leute glauben würden, er werde dessen Nachfolger sein,
E-4258/2012 dass er deshalb befürchtet habe, festgenommen zu werden, und auch die Leute, die ihm von der Hausdurchsuchung erzählt hätten, ihm geraten hätten, das Land zu verlassen, dass er nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass besessen habe und mithilfe eines Schleppers ohne Reisepapiere über verschiedene Länder nach E._______ gereist sei, von wo er in einem Boot nach F._______ gelangt und von dort in die Schweiz eingereist sei, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2012 den Beschwerdeführer dazu aufforderte, einen ärztlichen Bericht hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Augenkrankheit einzureichen, dass die behandelnden Ärzte dem BFM mit Eingabe vom 13. Juni 2012 (Poststempel) einen entsprechenden Bericht zukommen liessen, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2012 – eröffnet am 18. Juli 2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur unterbliebenen Einreichung von Identitätspapieren, zur Verwechslung mit einem bekannten Oppositionellen sowie zu den Umständen seiner Reise in die Schweiz seien als realitätsfremd zu erachten, dass ferner seine Angaben zum Tod seiner Familienangehörigen sowie zu der Hausdurchsuchung an seinem Wohnort nicht hinreichend konkret und differenziert ausgefallen seien, dass seine Asylvorbringen daher den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen vermöchten, dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
E-4258/2012 dass im Weiteren weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende allgemeine politische Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass insbesondere nicht geglaubt werden könne, dass er über kein soziales Netz verfüge, und die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme keine existenzbedrohende Einschränkung darstellen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, dieser sei aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, dass eventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zuzuerkennen sei, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er weiter beantragte, es sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen, jegliche Datenweitergabe an die Behörden seines Heimatstaates sei zu unterlassen, und er sei in einer separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. August 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
E-4258/2012 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass im Beschwerdeverfahren in der Regel die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend ist (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG) und das BFM gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG das Verfahren zu Recht in deutscher Sprache führte, weshalb der nicht weiter begründete Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass eines Entscheides in französischer Sprache abzuweisen ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
E-4258/2012 im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz teilt, die zu Protokoll gegebenen Ausführungen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten unsubstanziiert beziehungsweise realitätsfremd ausgefallen und daher als unglaubhaft zu bewerten, dass insbesondere seine Angaben zu den von ihm angeblich befürchteten Repressalien durch die Sicherheitskräfte seines Heimatstaats oberflächlich und undetailliert sind und sich diesen keine glaubhaften Hinweise auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor gezielter asylrelevanter Verfolgung entnehmen lassen, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe − abgesehen von einem Schülerausweis − nie irgendwelche Identitätspapiere besessen, tatsachenwidrig ist, da gemäss Erkenntnissen des Gerichts in Guinea alle Personen über 18 Jahre eine Identitätskarte auf sich tragen müssen, welche bei Kontrollen an Checkpoints vorzuweisen ist, dass zudem seine Schilderungen zu seiner Reise von seinem Heimatland in die Schweiz – er sei ohne Reisepapiere innert 10 Tagen über verschiedene Länder von C._______ nach G._______ gereist und bereits drei Tage später in die Schweiz eingereist – als offensichtlich realitätsfremd zu bewerten sind,
E-4258/2012 dass durch diese klar unglaubhaften Vorbringen die Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erhöht werden, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeeingabe keine andere Einschätzung zu rechtfertigen vermögen, dass das auf Beschwerdeebene vorgebrachte angebliche Engagement für die Opposition in Guinea als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu erachten ist, da der Beschwerdeführer nicht plausibel zu begründen vermag, weshalb er diese Umstände anlässlich der Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren verschwieg und dort vielmehr ausdrücklich zu Protokoll gab, sich nie politisch engagiert zu haben (Akten BFM A21, S. 6), dass die Erklärung, er habe befürchtet, diese Umstände könnten den guineischen Behörden offengelegt werden und er habe seine Rechte im Asylverfahren nicht gekannt, nicht zu überzeugen vermag, da er sowohl anlässlich der Befragung zur Person als auch der Anhörung durch das BFM ausdrücklich über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt und ihm die vertrauliche Behandlung seiner Vorbringen zugesichert wurde, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Problemen, weil er mit einem Oppositionspolitiker gleichen Namens in Zusammenhang gebracht worden sei, nicht zu überzeugen vermögen, zumal er seine angebliche Identität durch keine Dokumente belegt hat und diese damit nicht feststeht, dass schliesslich auch seine übrigen Schilderungen namentlich zum Tod seiner Angehörigen sowie den Reiseumständen nicht geeignet sind, seine Vorbringen zur Begründung seines Asylgesuchs als glaubhaft erscheinen zu lassen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
E-4258/2012 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
E-4258/2012 liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere dem im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztzeugnis zu entnehmen ist, dass kein akuter Behandlungsbedarf bezüglich der bei ihm diagnostizierten Augenerkrankung besteht und nichts darauf hinweist, dass mit einer erheblichen Verschlimmerung derselben zu rechnen wäre, dass der Beschwerdeführer zudem bereits im Heimatstaat behandelt wurde und damit auch eine weitere allenfalls notwendige Behandlung gewährleistet sein dürfte, dass unter diesen Umständen nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer ferner gemäss seinen Aussagen über eine überdurchschnittliche Schulausbildung und berufliche Erfahrung verfügt und demnach – unabhängig davon, ob er auf die Unterstützung durch ein soziales Netz zurückgreifen kann − in der Lage ist, seine wirtschaftliche Existenz zu sichern, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
E-4258/2012 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat hinfällig geworden ist, dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechende Offenlegung nicht weiter einzugehen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren − wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt − als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4258/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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