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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2008 E-4257/2006

14. Juli 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,074 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung V E-4257/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Juli 2008 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, B._______, C._______, Belarus, _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. August 2005 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4257/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer verliessen nach eigenen Angaben am 5. April 2003 den Heimatstaat legal mit ihren Pässen sowie Schengen-Visa. Über D._______, E._______ und F._______ gelangten sie mit einem Touristenbus am 7. April 2003 in die Schweiz, wo sie am 9. April 2003 um Asyl nachsuchten. Am 14. April 2003 fand die Erstbefragung in der Empfangsstelle Basel statt. Am 22. Mai 2003 wurden die Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörden zu den Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer wurde am 24. August 2005 vom BFM ergänzend zu seinen Ausreisegründen befragt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seit dem Jahre 1995 politisch aktiv gewesen. Zuerst habe er der Partei G._______, anschliessend bis zur Ausreise der H._______ angehört. Im Jahre 1995 habe er sich an einem Streik beteiligt und sei deshalb durch ein Gerichtsurteil entlassen worden. Danach habe er stets Schwierigkeiten mit seinen Arbeitsstellen gehabt und deshalb nie länger als zehn bis zwölf Monate beim selben Arbeitgeber bleiben können. Daher habe er zwischen 1995 und 2003 insgesamt acht verschiedene Stellen gehabt. Im Jahre _______ sei bei ihm zu Hause eingebrochen und dabei seien viele Unterlagen gestohlen worden. Das danach eingeleitete Verfahren sei indessen eingestellt worden. Mehrmals sei er festgenommen worden, wobei die Festnahmen nie länger als einen Tag gedauert hätten. Einmal sei er im _______ für sechs Stunden festgenommen worden. Als Grund für die Festnahmen hätten die Behörden in einem entsprechenden Schriftenwechsel die Störung der öffentlichen Ordnung angegeben. Er aber vermute, der Grund habe in seiner Mitgliedschaft zur H._______ gelegen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers durch das BFM (am 24. August 2005) machte er zusätzlich einen von ihm angeblich am _______ verübten Handgranatenanschlag auf die I._______ Botschaft geltend. Für die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe Weissrussland wegen der Probleme ihres Mannes verlassen. Ausser dem Umstand, dass sie keine Arbeitsstelle gefunden habe, machte sie keine eigenen Asylgründe geltend. E-4257/2006 Die Beschwerdeführer reichten als Beweismittel ihre weissrussischen Reisepässe, ein Gerichtsurteil vom _______ betreffend die Streikbeteiligung und die Entlassung, eine Mitteilung vom _______ über die Verfahrenseinstellung im Zusammenhang mit einem Einbruch, je einen Bericht aus den Zeitungen „Narodnaja Volja“ vom _______ sowie „Molodjozhnyj Prospekt“ vom _______, eine Videokassette, drei Briefe eines Kollegen aus J._______, ein von diesem verfasstes Büchlein, zwei Mitteilungen (Schriftenwechsel) betreffend die Festnahme vom _______, eine Fotografie einer privaten Feier, eine Fotografie einer Feier der K._______ und Internetausdrucke vom _______ zu den Explosionen vom _______ bei der I._______ Botschaft zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. August 2005 – eröffnet am 1. September 2005 – stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigneschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit stand. Infolgedessen erfüllten die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Bundesamt lehnte die Asylgesuche ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 28. September 2005 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Die Beschwerdeführer reichten als Beweismittel einen Artikels aus der „Molodjozhnyj Prospekt“ vom _______ zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters der ARK vom 11. Oktober 2005 wurde festgehalten, die Beschwerdeführer könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und E-4257/2006 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 26. Oktober 2005 die Übersetzung des eingereichten Zeitungsartikels in eine der Amtssprachen nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2005 reichten die Beschwerdeführer die Übersetzung des genannten Zeitungsartikels zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 31. März 2006 (und identischer Eingabe vom 26. März 2006 an das BFM) nahmen die Beschwerdeführer Bezug auf Ereignisse in ihrem Heimatland und reichten eine CD-ROM sowie (beim BFM) Zeitungsartikel nach. G. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 wurde den Beschwerdeführern in Beantwortung ihrer Zuschrift vom 27. September 2006, welche auf ein Schreiben der Kantonalen Sozialdienstes Aargau respektive auf die Volksabstimmung über die Revisions des Asylgesetzes Bezug nahm, vom Instruktionsrichter mitgeteilt, dass der Kanton Aargau während der Dauer des Beschwerdeverfahrens keine Vollzugshandlungen durchführen dürfe. H. Mit inhaltlich weitgehend identischen Schreiben vom 11. März 2007, 15. April 2007, 28. Mai 2007, 12. August 2007 und 23. September 2007 teilten die Beschwerdeführer mit, offenbar seien ihre Beschwerdeakten spruchreif, und ersuchten – sinngemäss respektive explizit – um einen Entscheid über ihr Rechtsmittel. I. Mit Eingabe vom 12. März 2008 kündigte der Beschwerdeführer an, er werde in Bern eine Protestaktion durchführen und nötigenfalls in den Hungerstreik treten, wenn über seine Beschwerde nicht bald entschieden werde. E-4257/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzel richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt E-4257/2006 wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Rechtsmittelingabe vom 28. September 2005 machen die Beschwerdeführer Folgendes geltend: 4.1.1 Belarus könne nur mit einem Pass sowie einem Visum verlassen werden, was nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch die sich in der Emigration befindenden Oppositionsführer auf diese Weise getan hätten. Verfolgte Personen seien entweder verschwunden oder im Gefängnis gelandet. Der Pass werde nur im Fall einer direkten Verhaftung weggenommen. Da nichts Kriminelles gegen den Beschwerdeführer vorgelegen sei, habe es auch keinen Grund gegeben, ihn nicht ziehen zu lassen (vgl. Beschwerde S. 2). 4.1.2 Das Verbot, wegen der Beteiligung an einem Streik an einer staatlichen Stelle zu arbeiten, gelte noch für die folgenden Jahre. Der Beschwerdeführer sei mehr als sechs Monate arbeitslos gewesen und nur sechs Tage habe er arbeiten können. Nach der letzten Festnahme habe er keine Arbeit, auch nicht bei Privatunternehmen, finden können. Sinngemäss hätten die Schwierigkeiten mit der Arbeitsplatzsituation einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt und von _______ bis _______ gedauert (vgl. Beschwerde S. 3). E-4257/2006 4.1.3 Mit Bezug auf die (bei der Vorinstanz eingereichten) Briefe aus J._______ bringt der Beschwerdeführer vor, daraus gehe die geheime Operation gegen die I._______ Botschaft klar hervor. Gemäss dem eingereichten Zeitungsartikel stimme dies auch. Weil es bei den ersten Befragungen keinen belarussischen Übersetzer gegeben habe, habe er aus Angst, der Dolmetscher gehöre einem I._______ Geheimdienst an, nicht die ganze Wahrheit erzählen können. Zudem sei der Vorhalt des BFM, seine Angaben zum Anschlag auf die Botschaft seien unglaubhaft, nicht überzeugend. Er habe nicht darauf geachtet, ob eine Kameraüberwachung vorhanden gewesen sei oder nicht und auch das Bestehen einer solchen hätte ihn während der Aktion nicht gestört. Die Wahrheit seiner Aussagen könne in der Zeitung „Molodjozhnyj Prospekt“ (vom _______, als Beweismittel eingereicht) nachgelesen werden. Die ganze Aktion habe auch S.A. in seinem Büchlein beschrieben (vgl. Beschwerde S. 3). 4.1.4 Mit Bezug auf den beim BFM eingereichten Videofilm bringt der Beschwerdeführer vor, auf dem Film sei nicht nur Rockmusik zu hören, sondern es seien auch die realen Ereignisse und aktiven Tätigkeiten von ihm sowie seiner Kollegen von der H._______ zu sehen. Es sei ein Zufall gewesen, dass er vor Ort gewesen sei, als der Film - nicht speziell für ihn sowie ohne sein Wissen - gedreht worden sei. Der Film zeige einige Jahre zurückliegende Ereignisse und wie er sowie die H._______ gegen die Diktatur und die I._______ Besetzung gekämpft hätten (vgl. Beschwerde S. 3 f.). 4.1.5 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das nach dem Wohnungseinbruch vom _______ ausgestellte Dokument über eine Verfahrenseinstellung (beim BFM eingereicht), stelle eine inoffizielle Erlaubnis zu seiner Verfolgung dar. Auch sei seine Klage wegen der ungesetzlichen Festnahme im _______ abgelehnt worden, weil für ihn keine Rechtssicherheit mehr gegolten habe (vgl. Beschwerde S. 4). 4.2 Nach Prüfung der Akten, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung im Ergebnis standhält. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung nachvollziehbar und überzeugend aufgezeigt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als im Wesentlichen asylrechtlich unerheblich sowie unglaubhaft zu qualifizieren sind. Im Einzelnen kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbrin- E-4257/2006 gen in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sind sie nicht geeignet, die Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften. 4.2.1 Soweit zunächst in der Beschwerde (vgl. dort S. 2) ausgeführt wird, man könne Belarus nur mit einem Pass sowie mit Visum verlassen und auf diese Weise hätten auch der Beschwerdeführer sowie emigrierte Oppositionsführer das Land verlassen, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen die Erwägung in der angefochtenen Verfügung, wonach das legale Verlassen des Landes mit Reisepass auf das Fehlen einer Verfolgung hinweist, nicht entkräftet. Umgekehrt kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer, auch versehen mit einem Pass, eine legale, kontrollierte Ausreise verwehrt worden wäre, falls er aus asylrelevanten oder gemeinrechtlichen Motiven gesucht worden wäre. 4.2.2 Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde auch auf seine Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche infolge seiner Teilnahme an einem Streik (der Metro-Angestellten im Jahre 1995) sowie auf einen damit zusammenhängenden unerträglichen psychischen Druck (vgl. Beschwerde S. 3). Zu diesem Vorbringen ist festzustellen, dass der Streik nicht nur bereits acht Jahre vor seiner Ausreise stattfand, sondern die Teilnahme daran offenbar auch keine asylrelevante Verfolgungssituation für den Beschwerdeführer zur Folge hatte. Zudem wäre, wie das BFM zu Recht festgestellt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.), jene – übrigens widersprüchlich geschilderte – Festnahme offensichtlich nicht als asylrelevant zu bewerten. Auch wenn der Beschwerdeführer nach dieser angeblichen letzten Festnahme (im _______) vorerst keine Arbeitsstelle mehr gefunden haben sollte, wäre die damit zusammenhängende, an und für sich verständliche Belastung nicht als asylrelevant respektive als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG einzustufen. Die Arbeitsplatzfrage ist aufgrund ihrer Intensität zu wenig schwerwiegend, als dass sie als ernsthaften Nachteil – Art. 3 Abs. 2 AsylG nennt namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit oder Erzeugen eines unerträglichen psychischen Drucks – bezeichnet werden könnte. Ein unerträglicher psychischer Druck lässt sich vorliegend auch deshalb nicht bejahen, weil mit diesem Begriff im Gesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden sollte, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die E-4257/2006 sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. BBl 1983 III 783). Die Anforderungen an Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch. Die vom Beschwerdeführer genannten Schwierigkeiten wären für diesen zwar zweifellos belastend, hätten aber nicht zu einer eigentlichen Zwangslage führen können, die es ihm verunmöglicht hätten, weiterhin im Heimatland zu verbleiben. 4.2.3 Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem angeblich am _______ erfolgten Wurf zweier Handgranaten auf das Gelände der I._______ Botschaft geltend gemachten Einwände (vgl. Beschwerde S. 3) vermögen in keiner Weise zu überzeugen. Zu Recht und mit überzeugender Argumentation spricht das BFM in seinen Erwägungen dem betreffenden Vorbringen die Glaubhaftigkeit ab. Im Einzelnen kann auch hier auf die zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer vor der ergänzenden Bundesanhörung das Ausführen jenes Anschlags aus Angst, der Dolmetscher könnte ein I._______ Spion sein, nicht erwähnt habe, ist als unbehelflicher Erklärungsversuch zu qualifizieren, zumal nach dieser Logik auch die Übersetzerin bei dieser dritten Anhörung eine Angehörige eines östlichen Geheimdienstes hätte sein können. Zudem hatte der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Anhörung in der Empfangsstelle als auch anlässlich jener beim Kanton jeweils die Richtigkeit sowie Vollständigkeit seiner Ausreise- respektive Asylgründe bestätigt. Dabei ist er zu behaften. Im Übrigen sind auch die mit Bezug auf den erwähnten Anschlag eingereichten Beweismittel – insbesondere der mit der Beschwerde eingereichte Zeitungsartikel respektive dessen Übersetzung – nicht geeignet, die Urheberschaft des Beschwerdeführers für jene Untat zu belegen. Auch das in diesem Zusammenhang stehende Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Briefen aus J._______ (vgl. Beschwerde S. 3) vermag die bereits vom BFM dazu vorgenommene Beurteilung (vgl. angefochtene Verfügung S. 4) nicht umzustossen. Der erst anlässlich der dritten, ergänzenden Anhörung durch das BFM geltend gemachte, angeblich vom Beschwerdeführer selbst im Jahre _______ verübte Anschlag auf die I._______ Botschaft stellt offensichtlich einen unbehelflichen Versuch dar, nachträglich seinen Ausreisegründen einen gewichtigeren, politisch motivierten Hintergrund zu verleihen. Im Übrigen wäre der E-4257/2006 Beschwerdeführer in den zwei Jahren bis zur (legalen) Ausreise deswegen ja auch keiner Verfolgung ausgesetzt worden. 4.2.4 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers zum bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Videofilm betrifft (vgl. Beschwerde S. 3 f.), ist festzustellen, dass die durch das BFM vorgenommene Beurteilung (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.) einer Überprüfung standhält. Auch eine Visionierung des Videobands auf Beschwerdeebene führt zum selben Ergebnis. Der von Rockmusik im russischen Stil untermalte Film stellt eine Zusammenstellung verschiedenster Szenen mit neueren, historischen oder allegorischen Bezügen dar, welche teilweise sogar wiederholt werden. Soweit auch Szenen einer nicht friedlich verlaufenden Kundgebung zu sehen sind, ist der Beschwerdeführer, wie schon vom BFM festgestellt, nicht zu erkennen. Somit ist insgesamt der Videofilm nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgungssituation zum Nachteil des Beschwerdeführers zu belegen; die vagen, unsubstanziierten Vorbringen in der Beschwerde vermögen an diesem Befund nichts zu ändern. Ausserdem ist in diesem Zusammenhang auch die mit Eingabe vom 31. März 2006 eingereichte CD- ROM vorliegend als unbehelfliches Beweismittel zu bezeichnen, da sich deren Inhalt nicht auf die Person des Beschwerdeführers bezieht, sondern die Wahlen in Belarus vom 19. März 2006 behandelt. Daraus lässt sich keine allfällige asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten, zumal die CD-ROM seit ihrer Einreichung vor zwei Jahren ohnehin weitgehend an Aktualität eingebüsst haben dürfte. 4.2.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass ebenfalls die im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Wohnungseinbruch stehenden unsubstanziierten und spekulativen Vorbringen in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 4) nicht von einer Verfolgungssituation zu überzeugen vermögen. Zutreffend führt das BFM zu jenem angeblichen Einbruch vom Jahre _______ aus (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass kein Kausalzusammenhang zur im April 2003 erfolgten Ausreise herstellbar ist und es sich um ein gemeinrechtliches Delikt gehandelt haben dürfte. Aufgrund der Akten ist dieser Einschätzung beizupflichten. 4.2.6 Insgesamt kann aus den Akten nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer seit seiner Beteiligung am Streik der Metroangestellten im Jahr 1995 bis zu seiner im April 2003 erfolgten Ausreise tatsächlich irgendwelchen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen E-4257/2006 ausgesetzt gewesen wäre. Die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat scheint offenbar vielmehr mit seinen dort eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten und wirtschaftlichen Perspektiven und dadurch mit Umständen zusammenzuhängen, welche indessen, wie oben dargelegt, nicht als flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert werden können. 4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist genügend erstellt. Zusammenfassend folgt, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl die flüchtlingsrechtliche Relevanz als auch die Glaubhaftigkeit abzusprechen ist. Das Gleiche muss hinsichtlich der Angaben der Ehefrau gelten, welche sich vollumfänglich auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe abstützt. Ein zwingender Grund, im Ausland um asylrechtlichen Schutz ersuchen zu müssen, wird aus ihren Vorbringen jedenfalls nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). E-4257/2006 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen E-4257/2006 würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.1 Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als "Gewalt- oder De-facto-Flüchtlinge" qualifizieren würde, lässt sich auch aufgrund der heutigen Situation in Belarus nicht bejahen. Nach dem oben Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in ihr Heimatland relevanten Behelligungen ausgesetzt wären. Es steht in offen und ist ihnen zuzumuten, sich wieder in Belarus niederzulassen. Die Beschwerdeführer lebten und arbeiteten in L._______, wo sie über ein soziales und berufliches Beziehungsnetz verfügen. Ihre Angehörigen leben gemäss Akten nach wie vor im Heimatstaat. Angesichts ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrungen (der Beschwerdeführer ist Betriebstechniker, die Beschwerdeführerin Technikerin) wird es ihnen möglich sein, sich allenfalls auch mit Unterstützung ihrer Verwandten in Belarus wieder eine Existenz aufzubauen. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, mit denen sich die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Belarus möglicherweise konfrontiert sehen könnten, stellen keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19, Erw. 6b, S. 149). Nachdem die Beschwerdeführer in ihren verschiedenen Eingaben seit Ende September 2005 die gesundheitliche Situation der Tochter (in der auszugsweise eingereichten Kopie eines undatierten Arztberichts war E-4257/2006 ein primäres Lymphödem [Weichteilschwellung] diagnostiziert worden) nie thematisiert haben, darf davon ausgegangen werden, dass auch diesbezüglich kein relevantes Vollzugshindernis mehr vorliegt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege muss abgewiesen werden, weil die Beschwerdebegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden müssen. E-4257/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das M._______ ad _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 15

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