Abtei lung V E-4254/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . August 2008 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. A._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 22. Mai 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4254/2008 Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. Dezember 2005 um Asyl nach. Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 3. Januar 2006 und der Bundesanhörung zu den Asylgründen vom 17. Januar 2006 machte er im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und stamme aus (...) (Provinz Sulaymaniya). Seit dem Jahre 2003 habe er eine Liebesbeziehung mit einer Frau gehabt, deren Familie nach den strikten sunnitischen religiösen Grundsätzen leben würde. Da er selbst nicht nach diesen religiösen Grundsätzen gelebt habe, habe er seine Freundin nicht heiraten dürfen. Nachdem seine Freundin gesundheitliche Probleme gehabt habe, sei sie von ihren Familienangehörigen in ein Spital gebracht worden. Als ihre Familie dort erfahren hätte, dass sie von einem ihm Unbekannten schwanger geworden sei, sei sie gestorben. Aus Angst, Opfer einer Blutrache zu werden, habe er sein Heimatland am 20. November 2005 verlassen. Mit Verfügung vom 18. Januar 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Am 21. März 2006 ergab ein Daktyloskopievergleich mit Deutschland, dass der Beschwerdeführer am 12. August 2004 dort bereits ein Asylgesuch unter anderer Identität und Nationalität gestellt hat. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs nahm er mit Schreiben vom 18. April 2006 Stellung und machte dabei geltend, dass er in Deutschland gewesen sei, wo sein Asylgesuch abgewiesen worden sei. Aus Angst, wieder nach Deutschland zurückgeführt und dort wegen Blutrache weiterhin von der Familie seiner inzwischen verstorbenen Freundin verfolgt zu werden, habe er diese Tatsache verschwiegen. A.c Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya erachte es den Wegweisungsvollzug zur Zeit als grundsätzlich zumutbar, und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der E-4254/2008 vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. A.d In seiner Stellungnahme vom 29. Februar 2008 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um wiedererwägungsweise Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Januar 2006. Das Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Wegweisung wegen Unzulässigkeit, subeventualiter wegen Unzumutbarkeit nicht zu vollziehen, und der Vollzug sei zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, nach ergangener Verfügung des BFM habe sich am 7. April 2007 in Bashiqa (Provinz Ninawa) ein Fall von Blutrache ereignet, welcher mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sei. Dabei sei ein 17-jähriges kurdisches Mädchen, welches sich in einen muslimischen Araber verliebt habe, von ihren Familienangehörigen und der dort anwesenden Menschenmasse zu Tode gesteinigt worden. Während dieses Ereignisses seien Polizisten aus der Provinz Sulaymaniya anwesend gewesen. Diese hätten dieser Lynchjustiz jedoch bloss zugesehen, ohne aber einen erkennbaren Versuch zu unternehmen, das Verbrechen zu verhindern, welches sich vor ihren Augen abgespielt habe. Der CNN gegenüber hätte der Polizeioberst Hussein Mohammed Silea ausgesagt, dass den untätig gebliebenen Polizisten keine Strafe drohe, zumal sie nichts hätten tun können. Unter diesen Umständen sei die Furcht des Beschwerdeführers vor einem Ehrenmord begründet und diese als asylrelevant zu betrachten. Zudem stehe damit fest, dass der Beschwerdeführer von den staatlichen Behörden in Sulaymaniya keinen Schutz erwarten könne. Wenn das BFM zum Zeitpunkt ihrer Verfügung von diesem Fall Kenntnis gehabt hätte, hätte dies zu einer Asylgewährung geführt. Als Beilage reichte er Internetauszüge vom 29. Januar 2008 betreffend die Steinigung vom 7. April 2007 dieser kurdisch-yezidischen jungen Frau zu den Akten. A.e Am 4. März 2008 wurde das Verfahren betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides über das Wiedererwägungsgesuch vom BFM sistiert. E-4254/2008 A.f Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2008 bezeichnete das BFM das Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos und erhob einen Gebührenvorschuss von Fr. 1'200.--, ansonsten auf jenes nicht eingetreten werde. Der einverlangte Gebührenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer in der Folge innert angesetzter Frist geleistet. B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2008 wies das BFM das Wiederwägungsgesuch des Beschwerdeführers unter Kostenfolge ab und erklärte die Verfügung vom 18. Januar 2006 als rechtskräftig und vollstreckbar. In ihrer Begründung führte es aus, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ereignis vom 7. April 2007 sei nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Der vom Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren angeführte Sachverhalt könne einerseits gar nicht zutreffen, zumal er sich zum Zeitpunkt, in welchem er im Irak verfolgt worden sei, nachgewiesenermassen in Deutschland aufgehalten habe. Dieser Umstand sei erst nach Rechtskraft der erstinstanzlichen Verfügung bekannt geworden. Des Weiteren sei in einem Leitentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 i.S. E-6982/2006 (publiziert unter BVGE 2008/4) festgestellt worden, dass in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya die Behörden willens und fähig seien, den dortigen Personen Schutz zu gewähren. Das Ereignis, auf das sich der Beschwerdeführer zur Begründung des Wiedererwägungsgesuches stütze, habe in Bashiqa (Provinz Ninawa) stattgefunden, wohingegen der Beschwerdeführer aus der Provinz Sulaymaniya stamme. Somit gebe es keinen Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr in den Nordirak gefährdet sei oder keinen Schutz bekomme. C. Mit Beschwerde vom 24. Juni 2008 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 22. Mai 2008 sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne des Wiedererwägungsgesuches vom 29. Februar 2008 an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem reichte er eine Lohnabrechnung, seine finanzielle Unabhängigkeit bestätigend, zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2008 setzte die stellvertretende Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vor- E-4254/2008 sorglichen Massnahme gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) bis auf Weiteres aus. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Juli 2008 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass sich der Beschwerdeführer immer noch im Status des vorläufig Aufgenommenen befinde und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--. Dieser wurde am 18. Juli 2008 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Nachdem nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Wiedererwägungsbeschwerde. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-4254/2008 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen E-4254/2008 und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f., mit weiteren Hinweisen). 3.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Wiederwägungsentscheids führte das BFM im Ergebnis aus, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ereignis vom 7. April 2007 nicht geeignet sei, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Es würden somit keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 18. Januar 2006 beseitigen könnten. 4.2 Eine Prüfung der vorhandenen Akten lässt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass vorliegend – entgegen anderer Ansicht in der Beschwerde - keine Gründe vorliegen, aufgrund welcher nun wiedererwägungsweise auf die vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Januar 2006 zurückzukommen wäre: So macht zwar der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch geltend, die verfügende Instanz könne auf ihren Entscheid zurückkommen, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringe, und vermittelt so den Eindruck, Gründe analog zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG anrufen zu wollen. Festzustellen ist jedoch, dass er mit dem angeführten Ereignis vom 7. April 2007, welches mit Internetauszügen untermauert wird, offensichtlich keine Tatsache geltend macht, die im ordentlichen Verfahren bereits bestanden hat, damals aber nicht vorgebracht werden konnte. Darüber hinaus werden mit den Internetauszügen, welche über diesen tragischen Einzelfall berichten, auch nicht Tatsachen belegt, die im ordentlichen Verfahren bereits geltend gemacht wurden, jedoch damals unbewiesen geblieben sind (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199). Das BFM stellte in seiner Verfügung vom 18. Januar 2006 nämlich nicht in Abrede, dass im Irak mit Blutrache verbundene Konflikte häufig vorkommen, erachtete aber die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers trotzdem als asylrechtlich nicht relevant (vgl. A10, S. 3). Sofern der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsverfahren mit E-4254/2008 seinen Ausführungen sein fehlendes Einverständnis mit der in Rechtskraft erwachsenen vorinstanzlichen Verfügung darlegen will, ist sodann darauf hinzuweisen, dass ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dient, Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen, weil die eigene Beurteilung eines Sachverhalts anders ausfällt als diejenige der damit befassten Behörde. Mit diesem in der Stadt Bashiqa (Provinz Ninawa) stattgefundenen tragischen Vorfall vom 7. April 2007 liegt aber auch keine wesentlich verändere Sachlage im Sinne des Wiederwägungsrechts vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz zu Recht den Schluss gezogen, dass die Steinigung eines Mädchens auf offener Strasse, welche in keinem direkten Zusammenhang mit dem aus der Provinz Sulaymaniya stammenden Beschwerdeführer steht, nicht geeignet ist, einen anderen, für diesen günstigeren Entscheid herbeizuführen. Überdies ist mit dem BFM darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem unter BVGE 2008/4 veröffentlichten Grundsatzurteil festgehalten hat, dass die Sicherheitsund Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und willens sind, den dortigen Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren. 4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage eine nähere Auseinandersetzung mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene, zumal diese am Resultat nichts zu ändern vermögen. Insbesondere kann an dieser Stelle auch eine nähere Auseinandersetzung mit den vom BFM festgehaltenen Zweifeln am Wahrheitsgehalt der Verfolgungsvorbringen aufgrund des nachträglich in Erfahrung gebrachten Resultates des Daktyloskopievergleichs mit Deutschland und den entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerdeeingabe unterbleiben. Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die E-4254/2008 Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr.1'200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Der Betrag ist durch den am 18. Juli 2008 in der Höhe von Fr. 600.-- geleisteten Kostenvorschuss teilweise gedeckt. Die restlichen Fr. 600.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) E-4254/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr.1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 28. Juli 2008 in der Höhe von Fr. 600.-geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 600.-ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 10