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Bundesverwaltungsgericht 15.10.2020 E-4247/2020

15. Oktober 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,485 Wörter·~22 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juli 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4247/2020

Urteil v o m 1 5 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, und BLaw Lea Keller, beide AsyLex, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juli 2020 / N (…).

E-4247/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. März 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 21. März 2016 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt wurde (Befragung zur Person [BzP], SEM Akten A4/14), dass er zu seinem persönlichen Hintergrund angab, er sei in B._______ geboren worden, gehöre der Ethnie der C._______ an und im Jahre 1992 sei die ganze Familie nach Eritrea zurückgekehrt, wo er die Schulbildung mit der Matura abgeschlossen habe, dass er nach dem Schulabschluss noch nicht in den Nationaldienst eingezogen worden sei, dass man sich jedoch nach Absolvierung der Prüfungen direkt bei den Militärbehörden melden müsse, um einzurücken, und er sicher nach Sawa gekommen wäre, dass er sich der Rekrutierungsrunde jedoch durch die Ausreise in den Sudan entzogen habe, dass er als Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vorbrachte, nachdem sein Vater in Haft genommen worden sei, sei das Leben (der Familie) immer schwieriger geworden, dass ihm (dem Beschwerdeführer) Sicherheitskräfte seltsame Fragen gestellt hätten, so etwa nach dem Aufbewahrungsort von Unterlagen und Berichten seines Vaters, und er keine Kenntnisse gehabt habe, um welche Unterlagen es sich gehandelt habe, dass ihm sein älterer Bruder, der bei der Armee gewesen sei, gesagt habe, er (der Beschwerdeführer) sei jetzt "noch zu klein", und ihm geraten habe, das Land unbedingt zu verlassen, um noch in Sicherheit leben zu können, dass man ihn (den Beschwerdeführer), falls er dort geblieben wäre, bestimmt wie seinen Bruder inhaftiert hätte, dass er in seinem Heimatland mit keiner Behörde und weder mit der Polizei noch dem Militär oder irgendeiner Organisation direkt Probleme gehabt habe,

E-4247/2020 dass er jedoch direkt nach der Inhaftierung seines Vaters im Jahre 2002 für zirka eineinhalb Monate in Haft genommen und auf Kaution freigelassen worden sei, dass er danach nicht mehr lange in Eritrea geblieben und es zu keinen weiteren Haftzeiten mehr gekommen sei, dass er im Jahre 2002 über die sudanesische Grenze aus seinem Heimatland ausgereist, im Jahre 2004 von Khartum nach Libyen gelangt, nach mehreren erfolglosen Versuchen, nach Italien überzusetzen, in Tripolis für zwei Jahre in Haft gekommen und im Jahre 2006 in den Sudan zurückgeschickt worden sei, wo er im Jahre 2007 eine Landsfrau geheiratet habe, dass er im Jahre 2013 Khartum erneut verlassen habe, auf dem Luftweg in die Türkei gelangt und von dort nach Griechenland gereist sei, dass er zirka im Februar 2016 von Athen auf dem Luftweg nach Paris (Frankreich) und von dort mit dem Zug am 10. März 2016 in die Schweiz gelangt sei, dass er am 29. April 2020 vertieft zu seinem Asylgesuch angehört wurde (A47/24) und im Wesentlichen geltend machte, nach seinem Schulabschluss hätte er wie üblich für alle anderen auch nach Sawa gehen müssen, was er jedoch nicht getan habe, weshalb er von der Kebele eine schriftliche Anfrage erhalten habe, weshalb er sich nicht in Sawa gemeldet habe, dass er gemäss dem Schreiben entweder in Sawa hätte vorstellig werden oder sich beim Militär hätte melden müssen, dass er der Aufforderung nicht nachgekommen sei, was aber wohl wegen der beruflichen Stellung und der Beziehungen seines Vaters keine Konsequenzen nach sich gezogen habe, dass sein Vater, der als hoher Beamter im Sicherheits- und Geheimdienst der eritreischen Regierung tätig gewesen sei, im Jahre 2002 überraschend verhaftet worden sei, dass er (der Beschwerdeführer) mit seiner Mutter wiederholt beim Leiter der Polizeistelle vorstellig geworden sei, um den Grund der Verhaftung seines Vaters zu erfahren,

E-4247/2020 dass der Leiter des Polizeipostens zur Auskunft gegeben habe, das Verfahren betreffend den Vater würde lange dauern und es handle sich um einen Fall des nationalen Geheimdienstes, worüber die Polizei keine Informationsbefugnisse besitze, dass er (der Beschwerdeführer) auf der Polizeistelle nach Dokumenten gefragt worden sei, die im Gewahrsam seines Vaters gewesen sein sollten, dass er von seiner Mutter erfahren habe, dass es sich dabei um geheimdienstliche Dokumente und unter anderem um Verhörprotokolle von Ministern gehandelt habe und andere Unterlagen auch Namen von Verhafteten beinhaltet hätten, dass er auch gewusst habe, wo sich diese Dokumente befinden würden, selber jedoch nie Einsicht in diese gehabt habe, dass er sich insgesamt drei Mal auf der Polizeistelle nach seinem Vater erkundigt habe und er beim dritten Mal verhaftet, mit einem Stock geschlagen, gefoltert und verletzt sowie bedroht und in eine Einzelzelle gebracht und dort inhaftiert worden sei, dass er zirka zwei Monate vor seiner Ausreise aus Eritrea auf Kaution aus der Haft entlassen worden sei, dass ihm in der Folge von jemandem der Kebele ein weiteres Schreiben gebracht worden sei, wonach er sich – glaublich innert zwei Wochen – freiwillig bei den Behörden hätte melden sollen, ansonsten er zwangsweise rekrutiert würde, dass, nachdem er auch diesem Aufgebot keine Folge geleistet habe, mehrmals erfolglos zu Hause nach ihm gesucht worden sei und seine anwesende Mutter und sein Bruder A. Drohungen von schlimmen Konsequenzen erhalten hätten, falls sie ihn (den Beschwerdeführer) nicht den Behörden überführen sollten, dass er aus diesen Gründen, und weil man in Eritrea nicht frei leben und arbeiten könne, sein Heimatland verlassen habe, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Juli 2020 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 10. März 2016 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,

E-4247/2020 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2020 durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung des SEM vom 24. Juli 2020 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, dass subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde auszusetzen sei und die kantonalen Behörden entsprechend anzuweisen seien, dass ihm zufolge Mittellosigkeit Kostenbefreiung zu gewähren und auf den Kostenvorschuss zu verzichten sowie die unterzeichnete Rechtsanwältin als amtliche Vertreterin einzusetzen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27. August 2020 dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2020 festgestellt wurde, mit dem Rechtsbegehren, der Vollzug der Wegweisung sei bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde auszusetzen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen, verkenne die Rechtsvertretung, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe, weshalb sich der entsprechende Antrag als obsolet darstelle, dass die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und einen innert Frist zu leistenden Kostenvorschuss erhob, dass der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde,

E-4247/2020 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM zuständig ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Eventualbegehren, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, rügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt sowie willkürlich gewürdigt, mithin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und als Teilgehalte dieses Anspruchs die Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht sowie des Willkürverbotes geltend macht,

E-4247/2020 dass der Beschwerdeführer zu verkennen scheint, dass die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts von der Frage der rechtlichen Würdigung des vorgebrachten und aktenkundig gemachten Sachverhaltes klar zu trennen ist, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend erstellt sein soll, und zudem in der Beschwerde selbst mehrfach vorgebracht wird, die Angaben des Beschwerdeführers zu zentralen Sachverhaltsaspekten seien lückenlos, keinesfalls unsubstanziiert, durchwegs kongruent, nachvollziehbar und stimmig und eine Gesamtwürdigung seiner Vorbringen ergebe ein glaubhaftes Bild einer Verfolgungssituation, dass aufgrund der Aktenlage und der vertieften Anhörung des Beschwerdeführers entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht der rechtserhebliche Sachverhalt offenkundig als hinreichend erstellt zu erachten ist, dass nach Prüfung der Akten kein Anlass zur Feststellung besteht, das SEM hätte dem Gebot der Untersuchungspflicht nicht gehörig Nachachtung gewidmet, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers denn massgeblich auf die Glaubhaftigkeitsprüfung und die Würdigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhaltes beziehen und alleine der Umstand, dass das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht, nicht die Frage der hinreichend rechtserheblichen Sachverhaltsfeststellung tangiert, dass sich demnach die Rüge der Verletzung von Art. 12 VwVG hinsichtlich der hinreichenden Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich der Asylgründe des Beschwerdeführers offensichtlich als unbegründet erweist, dass das SEM dem Anspruch auf die Begründung genügt, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt (vgl. Art 29 Abs. 2 BV, Art. 26–33 VwVG), dass es dieser Anforderung im Rahmen seiner Erwägungen, welche eine umfassende Würdigung der vorgebrachten persönlichen Gesuchsgründe des Beschwerdeführers beinhalten, hinreichend gerecht geworden ist,

E-4247/2020 dass eine Verletzung der Begründungspflicht nicht erkennbar ist, dass demnach die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt willkürlich gewürdigt, unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör offenkundig nicht durchzudringen vermag, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜL- LER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m. w. H.), wobei die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden muss (BGE 116 Ia 426 S. 428, m. w. H.), dass vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern die Erwägungen der angefochtenen Verfügung unter die obgenannte Definition subsumiert werden müssten, sondern vielmehr – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen – insbesondere das Ergebnis der angefochtenen Verfügung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht nur durchaus vertretbar, sondern auch zu bestätigen ist, dass die Rüge, wonach das SEM das Willkürverbot verletzt habe, daher als offenkundig unbegründet zu bezeichnen ist, dass sich demzufolge das Eventualbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist und das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung

E-4247/2020 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen grundsätzlich dann glaubhaft gemacht sind, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind und entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.), dass unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bezüglich der geltend gemachten Asylgründe zusammenfassend feststellte, aufgrund der widersprüchlichen Angaben und der nachgeschobenen Elemente in den Asylvorbringen (anlässlich der vertieften Anhörung) sowie des letztlich unsubstanziierten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers könnten die von ihm geltend gemachte Festnahme, die Haft und die Aufgebote in den Militärdienst sowie die nachfolgende behördliche Suche nach ihm nicht geglaubt werden, dass die Argumentationslinie in der vorinstanzlichen Verfügung ausgewogen und deren rechtliche Folgerungen sachgerecht erscheinen und auf die entsprechenden Ausführungen im Einzelnen zu verweisen ist, dass namentlich die Feststellung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, dass der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft ist, wenn solche ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht werden und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen,

E-4247/2020 dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP einleitend ausdrücklich auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht sowie das Gebot der Vollständigkeit des Sachvortrages aufmerksam gemacht und bezüglich der Schilderung seiner Asylgesuchgründe angehalten wurde, das Wesentliche prägnant und summarisch darzulegen (A4/14 Pt. 7.01), dass das SEM diesbezüglich zutreffend erkannt hat, dass der Beschwerdeführer in der BzP verschiedene Elemente nicht ansatzweise vorbrachte, die er anlässlich der vertieften Anhörung (A47/24) als zentrale und wesentliche Aspekte zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, dass das SEM namentlich richtigerweise festgestellt hat, es sei (vorliegend) nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in der BzP nicht erwähnt habe, während der Haft gefoltert worden zu sein, und die Einschätzung der Vorinstanz jedenfalls insoweit zu teilen ist, dass in aller Regel zu erwarten ist, dass Gesuchsteller bei der Ankunft (vorbehältlich zwingender Gründe) die für sie schlimmsten Ereignisse schildern, dass das SEM weiter etwa zu Recht festgehalten hat, es erstaune, dass der Beschwerdeführer die anlässlich der vertieften Anhörung geschilderten beiden konkreten schriftlichen Vorladungen zum Nationaldienst an der BzP nicht erwähnt habe, zumal diese – nebst der geltend gemachten Inhaftierung – ein weiteres fluchtauslösendes Ereignis dargestellt haben soll, dass im Weiteren die entsprechenden detaillierten Ausführungen zum vom SEM als – zum Teil diametral – widersprüchlich erkannten Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden sind, dass es sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Sichtweise nicht um geringe Widersprüche handelt, die sich allesamt lediglich entweder auf Missverständnisse oder eine ungenaue Ausdrucksweise beziehen würden, dass der Ansicht des Beschwerdeführers, das SEM habe die Widersprüche übermässig und daher willkürlich gewichtet, nicht gefolgt werden kann, dass zudem das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu in vieler Hinsicht prägenden Erlebnissen wie einer Verhaftung und einer eineinhalbmonatigen Haft derart ausgefallen ist, das auch in Berücksichtigung des zeitlichen Zurückliegens der geltend gemachten Ereignisse nicht den Eindruck zulässt, er habe diese im vorgebrachten Rahmen selbst erlebt,

E-4247/2020 dass die Einschätzung des SEM zu teilen ist, wonach sich in einer Gesamtwürdigung die entsprechenden Ausführungen ohne hinreichenden Detailreichtum und persönlichen Bezug ausnehmen, dass die Argumentationslinie in der vorinstanzlichen Verfügung und deren rechtliche Folgerungen einen überzeugenden Eindruck hinterlassen und zur Vermeidung ausgreifender Wiederholungen auf die weiteren entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass nach Prüfung der Akten die Einwände in der Beschwerde nicht stichhaltig und nicht tauglich erscheinen, die Einschätzungen des SEM in der angefochtenen Verfügung in entscheidwesentlicher Hinsicht als nicht rechtskonform zu erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise asylrelevante Verfolgung bereits erlebt oder solche zu befürchten hatte, dass demnach aufgrund der Aktenlage nicht geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer sei aus Gründen aus seinem Heimatland ausgereist, die ihn ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes ausgesetzt hätten, und keine Vorfluchtgründe als glaubhaft dargetan sind, dass das SEM im Weiteren zu Recht darauf erkannt hat, dass kein begründeter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu befürchten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss gelangte, dass im eritreischen Kontext die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht, sondern es hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte bedarf, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, dass das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren zu verneinen ist, da aus der gegebenen Aktenlage neben den unglaubhaften Angaben, der Beschwerdeführer sei wegen der Stellung seines Vaters in den Fokus der erit-

E-4247/2020 reischen Behörden gelangt, keine hinreichenden Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, dass eine allfällige zukünftige Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst nicht unter flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen ist, da die Einziehung nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv anknüpft (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1) und dieser Aspekt nachfolgend unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu beurteilen ist, dass aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers – auch im Hinblick auf die illegale Ausreise mangels subjektiver Nachfluchtgründe – zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass die vom SEM angeordnete Wegweisung aus dem Schengen-Raum ebenfalls nicht zu beanstanden ist, nachdem – wie nachstehend festzustellen ist – dem Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat des Beschwerdeführers keine Hindernisse entgegenstehen, dass der Beschwerdeführer zwar von Griechenland, das dem Schengen- Raum angehört, als Flüchtling anerkannt worden war, er sich aber aus völkerrechtlicher Sicht ohne zwingenden Grund und in diesem Sinne freiwillig dem internationalen Schutz Griechenlands entzog, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde ernsthaft in Erwägung ziehen, sich gegenüber den griechischen Behörden auf den Flüchtlingsstatus und ein allfälliges dortiges Aufenthaltsrecht berufen zu wollen, dass der Beschwerdeführer dies deutlich zum Ausdruck brachte, wenn er ausführte, er könne auf keinen Fall in Griechenland leben, Griechenland nehme gegenüber Flüchtlingen gar keine Rücksicht, man werde praktisch http://links.weblaw.ch/BVGer-D-7898/2015

E-4247/2020 täglich von der Polizei angehalten und schikaniert, die Leute in Griechenland seien richtige Rassisten und man werde verbal beleidigt und er habe das Gefühl gehabt, er sei immer noch in Eritrea und es könne nichts schlimmer sein als eine Wegweisung nach Griechenland (Akten SEM A4/14 Pt. 8.01), dass bei dieser Sachlage die Frage nach der Option, ob der Beschwerdeführer von Griechenland weiterhin oder erneut als Flüchtling anerkannt werden würde, offenbleiben kann und eine Wegweisung aus dem Schengen-Raum jedenfalls das persönliche Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht tangiert, dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift denn auch nicht gegen die Wegweisung aus dem Schengen-Raum an sich gewandt und keine irgendwie gearteten allfällige Ansprüche oder auch nur optionale Anwesenheitstitel gegenüber Griechenland als Schengenland geltend gemacht hat, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis in der Schweiz nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

E-4247/2020 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass das SEM zu Recht davon ausgehen durfte, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, der Beschwerdeführer müsste begründeterweise befürchten, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK respektive Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden, dass die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden ist (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1), dass das Gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft hat, dass das Gericht eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK verneinte (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2) und auch feststellte, es bestehe kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6), dass demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass aufgrund der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Einwand in der Beschwerdeschrift nicht gehört werden kann, der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer Rückkehr nach Eritrea stelle entgegen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 eine Verletzung des Folterverbots (Art. 3 EMRK) und des Verbots der Zwangsarbeit (Art. 4 EMRK) dar, http://links.weblaw.ch/BVGE-2018%20VI/4 http://links.weblaw.ch/BVGE-2018%20VI/4

E-4247/2020 dass demnach nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer müsste sich nach einer Rückkehr nach Eritrea Sanktionen wegen Dienstverweigerung oder Desertion ausgesetzt sehen, dass sich weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift ergeben und der Wegweisungsvollzug als zulässig zu betrachten ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das SEM in seiner Verfügung das Vorliegen von Gründen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten, zu Recht verneinte, dass gemäss aktueller Rechtsprechung in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann, dass das SEM im Weiteren in Berücksichtigung aller wesentlichen Aspekte zu Recht darauf geschlossen hat, es sprächen insgesamt keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung in das Heimatland des Beschwerdeführers, dass angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes in Einzelfällen von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden muss, wenn besondere Umstände vorliegen, jedoch begünstigende individuelle Faktoren nicht zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.), dass der Beschwerdeführer mit dem Abschluss der Matura über eine solide Schulgrundausbildung verfügt, dass er in seinem Heimatland mit einem breiten Verwandtschaftsnetz rechnen kann, soweit dies für ihn als erwachsener Mann mit Lebenserfahrung überhaupt von beachtlicher Wichtigkeit sein sollte, http://links.weblaw.ch/BVGer-D-2311/2016

E-4247/2020 dass es dem Beschwerdeführer entgegen der Vorbringen in der Beschwerde sehr wohl möglich ist, eine soziale und wirtschaftliche Eingliederung in seinem Heimatland anzustreben und zu verwirklichen, dass in objektiver Hinsicht vom Beschwerdeführer, der diverse Berufserfahrung aufweist, erwartet werden kann, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, dass keine ernsthaften Hinweise ersichtlich sind, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb aufgrund der persönlichen Verhältnisse nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat auszugehen ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Einklang mit der geltenden völker- und landesrechtlichen Rechtsprechung und in hinlänglich sorgfältig begründeterer Mitberücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers geprüft und bejaht hat, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung notwendiger Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea zwar derzeit generell nicht möglich ist, die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegensteht, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde, wie dargelegt, in Berücksichtigung der vorliegend massgeblichen in der Schweiz als gefestigt geltenden Rechtsprechung als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

E-4247/2020 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in diesem Betrag geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

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E-4247/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Begleichung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

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E-4247/2020 — Bundesverwaltungsgericht 15.10.2020 E-4247/2020 — Swissrulings