Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 21.06.2010 E-4247/2010

21. Juni 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,185 Wörter·~16 min·4

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-4247/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Juni 2010 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4247/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, Dohuk (Nordirak), verliess, eigenen Angaben zufolge, am 12. April 1999 den Irak illegal mit einem gefälschten Reisepass und seiner eigenen Identitätskarte sowie seinem Nationalitätenausweis in Richtung Türkei, wo er sich bis zum 2. Mai 2010 illegal aufgehalten habe. Am 6. Mai 2010 sei er illegal in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags im C._______ um Asyl nachsuchte. B. Am 17. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer im C._______ zu seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asyl gründen befragt. Am 28. Mai 2010 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers im C._______ statt. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, im Sommer 1992 sei es zwischen einem Verwandten und einer mit einer Pistole bewaffneten Person zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei der er eingegriffen und dabei versehentlich einen Schuss ausgelöst habe, der den Verwandten tödlich verletzt habe. Am 17. November 1992 sei er vom grossen Gericht in D._______ wegen absichtlicher Tötung aufgrund seines Alters (18jährig) nur zu einer lebenslanger Haft anstatt zur Todesstrafe verurteilt worden. Am (...) sei er nach sieben Jahren Freiheitsstrafe freigelassen worden, weil sich die Familien am 18. August 1998 versöhnt hätten, wobei seine Familie der Familie des Opfers ein Blutgeld gezahlt habe. Diese habe die Bedingung gestellt, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen müsse, ansonsten ihm der Tod drohe. Eine Woche nach seiner Freilassung sei er vom Bruder des Erschossenen und dessen Begleiter unter Morddrohungen zusammengeschlagen worden. Er habe den Vorfall nicht angezeigt, weil es die Sache nur noch schlimmer gemacht hätte. Nach seiner Flucht in die Türkei, habe er diese nach 11 Jahren verlassen, weil er von einem Verwandten des Verstorbenen erfahren habe, dass der in Grossbritannien als Flüchtling lebende Bruder des Verstorbenen ihn in der Türkei aufsuchen werde, um ihn umzubringen. C. Das BFM trat mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. Juni 2010 E-4247/2010 und in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob am 10. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 11. Juni beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Frist für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide beträgt 5 Arbeitstage, die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2010 eingehalten wurde. Es ist somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). 1.4 E-4247/2010 1.4.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). 1.4.3 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welche sich die angefochtene Verfügung stützt, hat das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG; BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). Insoweit bildet bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. a.o.O. E. 2.1 S. 73). 1.5 Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 1.6 Offensichtlich unbegründete Beschwerden werden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden. (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspa- E-4247/2010 piere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapieren" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 2.1 Unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" fallen diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Neben "klassischen" Identitätskarten können auch andere Ausweise - wie zum Beispiel ein Inlandpass - taugliche Identitätspapiere darstellen. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen wie beispielsweise die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort oder des Schulbesuches stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6). 3. 3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Asylbehörden keine Reise- und Identitätspapiere abgegeben hatte. Folglich stellt sich die Frage, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, indem es vorgängig feststellte, der Beschwerdeführer habe keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe der Reise- oder Identitätspapiere innert 48 Stunden nach Eingabe des Gesuchs. 3.2 Das BFM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs schriftlich darauf aufmerksam gemacht worden, ein amtliches Dokument mit Fotografie, aus dem die Identität des Inhabers hervorgehe, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs abzugeben. E-4247/2010 Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung bzw. der Anhörung geltend gemacht, er sei nie im Besitze eines irakischen Reisepasses gewesen. Die Türkei habe er 1999 mit einem gefälschten Rei sepass verlassen. Auf Geheiss des Schleppers habe er beim Überqueren der türkischen Grenze seine Identitätskarte und den Nationalitätenausweis zerrissen. Anlässlich der ersten Befragung habe er gel tend gemacht, er beabsichtige, die notwendigen Papiere bei der irakischen Botschaft in der Schweiz ausstellen zu lassen. Hingegen habe er bei der direkten Bundesanhörung ausgeführt, noch auf ein Formular warten zu müssen, das er bei der Botschaft beglaubigen lassen und anschliessend retournieren müsse. Er habe bei der irakischen Botschaft noch nicht vorgesprochen, weil er weder die Möglichkeit noch die Gelegenheit oder das Geld dazu gehabt habe. Aufgrund dieser Ausführungen kam das BFM zum Schluss, es sei of fensichtlich, dass es sich um eine Hinhaltetaktik handle, mit der er zu kaschieren versuche, dass er nicht willens sei, mittels Ausweispapieren den Asylbehörden seine Identität offen zu legen. Das Argument, der Beschwerdeführer habe kein Geld gehabt, um der irakischen Botschaft zu telefonieren, habe er selber entkräftigt, indem er zu Protokoll gegeben habe, alle zwei Tage mit seinem in Irak lebenden Bruder zu telefonieren. Aus dem Gesagten ergebe sich, dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die erklären würden, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, den Asylbehörden innert 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. 3.3 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Rechtsmitteleingabe ein, er habe nicht gesagt, er habe kein Geld, um der irakischen Botschaft zu telefonieren, sondern er habe zu Protokoll gegeben, er habe kein Geld gehabt, um auf die Botschaft zu gehen. Ebensowenig habe er eine Hinhaltetaktik betrieben, denn er habe erklärt, warum er keine eigenen Papiere beschaffen könne. Demgegenüber könne er die – von seinen Verwandten gefaxten – Dokumente (Kopien des Familienbüchleins und der Todesurkunde des Vaters) einreichen. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz mit zutreffender Begründung das Vorliegen von entschuldbaren Gründen verneinte. Deshalb ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen. Weder der in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Einwand, er habe kein Geld gehabt, um auf die irakische Botschaft zu gehen, noch die in Kopie E-4247/2010 eingereichten Dokumente vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften. Aufgrund des erwiesenen Kontakts des Beschwerdeführers zu seinem in Irak lebenden Bruder hätte vom Beschwerdeführer ein diesbezüglich grösseres Engagement erwartet werden können. Ferner entsprechen die auf Beschwerdeebene nachgereichten Kopien in keiner Weise rechtsgenüglichen Identitäts- und Reisepapieren (vgl. E. 2.1 oben; Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 Bst. c AsylV). Überdies hat der Beschwerdeführer keine Gründe geltend gemacht, wie beispielsweise eine überstürzte Ausreise, die das Nichtabgeben solcher Dokumente hätten entschuldigen können (vgl. zu den „entschuldbaren Gründen“ das zur Publikation vorgesehene Urteil E-6069/2008 vom 3. Februar 2010; BVGE 2007/8 E. 3.2; EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), zumal er eigenen Angaben zufolge seit mehr als 10 Jahren nicht mehr im Irak lebte und somit genügend Zeit gehabt hätte, eigene Identitätspapiere zu besorgen. 3.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Reise- oder Identitätspapiere einreichte und dafür keine entschuldbare Gründe glaubhaft machen kann. Damit ist die formelle Voraussetzung für das Fällen eines Nichteintretensentscheids nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt. 4. 4.1 Das BFM führte hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft bzw. allfällig zusätzlicher Abklärungen (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG) aus, der Beschwerdeführer habe Ereignisse geltend gemacht, die über 10 Jahre zurücklägen und habe darüber hinaus keine in der Zwischenzeit manifesten Bedrohungen glaubhaft machen können. Der Nordirak verfüge über eine funktionierende Schutzinfrastruktur mit gut dotierten Sicherheitsbehörden und einem Rechts- und Justizsystem, weshalb den geltend gemachten Übergriffen durch Dritte keine Asylrelevanz zukomme. Überdies könne der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären, weshalb er den Übergriff – trotz vollzogener Freiheitsstrafe – den Behörden nicht gemeldet habe. Ebensowenig habe er erklären können, weshalb er die Türkei nach 11 Jahren unbehelligten Aufenthalts wieder verlassen habe. E-4247/2010 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer, in der Tat liege der asylrelevante Vorfall lange zurück, doch habe er eine lebenslange Strafe erhalten, weshalb Hinweise auf Verfolgung vorliegen würden, die einer vertieften Prüfung bedürften. Der Wegweisungsvollzug in den Nordirak sei nicht zumutbar und aufgrund der fehlenden Identitätspapiere nicht möglich. 4.3 Das BFM hat zu Recht festgestellt, dass dem geltend gemachten Ereignis des Beschwerdeführers, welches zu dessen Ausreise bzw. Einreise in die Schweiz geführt habe, in asylrelevanter Hinsicht keine Bedeutung zukomme. Zum Einen fand die Auseinandersetzung seines Verwandten mit dem Unbekannten, bei welcher sich der Beschwerdeführer einmischte und den tödlichen Schuss auf seinen Verwandten ausgelöst hatte, vor 18 Jahren statt. Zum Anderen ist der Beschwerdeführer trotz lebenslänglicher Haft nach sieben Jahren aus dem Strafvollzug entlassen worden, was als Indiz für einen Staat mit funktionierendem Rechts- und Justizsystem zu werten ist. Der Nordirak (kurdische Provinzen: Erbil, Dohuk und Suleimaniya) verfügt denn auch über eine funktionierende Schutzinfrastruktur mit gut dotierten Sicherheitsbehörden und einem Rechts- und Justizsystem. Letzteres ist zwar parallel strukturiert und wird teilweise durch die traditionelle Stammesjustiz konkurrenziert, trotzdem kann davon ausgegangen werden, dass Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt werden können (vgl. Grundsatzurteil zur Lage von Nordirak; BVGE 2008/8, E. 6.4 f.). Dem Beschwerdeführer, der nach der Entlassung aus der Haft von einem Bruder des unabsichtlich Getöteten zusammengeschlagen worden sein soll, hätte zugemutet werden können, diesen Vorfall bei der Polizei anzuzeigen. Stattdessen ist er aus dem Nordirak in die Türkei ausgereist, wo er während 11 Jahren in Istanbul gelebt habe. Das unsubstanziierte Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei vor seiner Ausreise aus der Türkei von einem Verwandten der Familie des Opfers darüber informiert worden, dass dessen in Grossbritannien lebender Bruder nach Istanbul reisen werde, um ihn (Beschwerdeführer) umzubringen (vgl. A8 F101) ist als pauschale Behauptung und damit als unglaubhaft zu qualifizieren. Überdies ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Millionenstadt wie Istanbul schwer zu finden gewesen wäre und aufgrund seines Beziehungsnetzes, das er während 11 Jahren hat aufbauen können, Hilfe und Schutz gefunden hätte. Überdies hätte er sich auch an die türkischen Strafverfolgungsbehörden wenden können. E-4247/2010 4.4 Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe die im Sinne von Art. 3 AsylG notwendige Aktualität vermissen lassen beziehungsweise nicht zu überzeugen vermögen. Das BFM stellte folglich zu Recht fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht lingseigenschaft gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht. Der vom BFM rechtserheblich erstellte Sachverhalt wird vom Bundesverwaltungsgericht als ausreichend beurteilt, weshalb zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses als nicht nötig erachtet werden. 4.5 Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. 5. 5.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch haben in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Kanton hat dem Beschwerdeführer vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet. 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom E-4247/2010 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.F 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Weder die allgemeine Lage im Nordirak noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist. Der E-4247/2010 Beschwerdeführer ist jung, gesund und verfügt über mehrere Jahre Berufserfahrung als (...). Gestützt auf sein familiäres Beziehungsnetz (Mutter, drei Schwestern und 5 Brüder leben in B._______) ist dem Beschwerdeführer trotz langjähriger Abwesenheit zuzumuten, eine neue Lebensexistenzgrundlage im Nordirak aufzubauen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 insbes. E. 7.5.8). 6.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Nordirak ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6.5 Nach dem Gesagten ist der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. 7. Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist. 8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird – wie vorgängig ausgeführt – zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4247/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale zuständige Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 12

E-4247/2010 — Bundesverwaltungsgericht 21.06.2010 E-4247/2010 — Swissrulings