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Bundesverwaltungsgericht 21.03.2018 E-4246/2017

21. März 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,594 Wörter·~13 min·13

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl; Verfügung des SEM vom 7. Juli 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4246/2017

Urteil v o m 2 1 . März 2018 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Maria Wende.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 7. Juli 2017 / N (…).

E-4246/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. September 2015 in der Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. September 2015 und der Anhörung vom 4. Juli 2017 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und stamme aus B._______, Subzoba C._______, Zoba Debub. Als er im Alter von ungefähr (…) Jahren in der siebten Klasse gewesen sei, sei er zu Unrecht der Absicht der illegalen Ausreise beschuldigt und zu einem Jahr Haft verurteilt worden. Nach elf Monaten sei er im (…) 2008 frühzeitig aus der Haft entlassen worden. Man habe ihn informiert, dass er erst im nächsten Schuljahr wieder zur Schule gehen könne. Einen Monat später sei er bei einer Razzia erneut festgenommen worden mit der Begründung, er habe keinen Passierschein gehabt. Man habe ihn nach Wia gebracht, wo er militärisch ausgebildet worden sei. Im (…) 2008 sei er dem aktiven Dienst in Keru zugeteilt worden. Im (…) 2013 habe er zwei Monate Urlaub erhalten, um heiraten zu können. Die Hochzeit habe am (…) 2013 stattgefunden. Nach Ablauf der zwei Monate sei er nicht mehr in den Dienst zurückgekehrt, sondern habe für seine Familie und Ehefrau gesorgt. Im (…) 2013 sei er in der Einöde von einer Militäreinheit festgenommen und nach C._______ auf einen Polizeiposten und danach nach Adi Abeito gebracht worden, wo er eine Woche verbracht habe. Seine Einheit sei informiert worden, dass einer ihrer Soldaten sich in Adi Abeito befinde, woraufhin diese ihn abgeholt und zu seinem Stützpunkt nach Keru gebracht habe. Dort sei er zu sechs Monaten Haft im Gefängnis der (…) Brigade in Sawa verurteilt worden. Zusammen mit weiteren Personen und Soldaten, welche sie bewacht hätten, sei er mit einem Militärfahrzeug in Richtung Sawa aufgebrochen. Kurz vor der Ankunft in Sawa sei der Reifen des Wagens geplatzt, worauf er zusammen mit weiteren Personen die Flucht ergriffen habe. Mit einem Kameraden aus seiner Einheit sei er über Akurdet und Asmara nach Hause gelangt. Da er befürchtet habe, dass seine Familie wegen ihm festgenommen werden könnte, sei er nur drei Tage zu Hause geblieben. Danach sei er in die Einöde gegangen, wo er zwei Freunden begegnet sei, mit denen er am 13. Januar 2014 Eritrea verlassen habe und nach Äthiopien geflüchtet sei. Von dort aus sei er über mehrere Länder am 7. September 2015 in die Schweiz gelangt.

E-4246/2017 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen am (…) 2013 ausgestellten Trauschein und die Identitätskarten seiner Eltern ein. B. Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde vom 28. Juli 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichte er eine Kopie seines Urlaubsscheins ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um amtliche Rechtsverbeiständung vorbehältlich der fristgemässen Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu bezahlen. E. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer fristgemäss die angeforderte Fürsorgebestätigung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

E-4246/2017 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-4246/2017 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung von Vorbringen ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung eines Sachverhaltes ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (insbesondere Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3; vgl. auch LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 47 ff.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Desertion als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend. Seine Aussagen seien widersprüchlich. So habe er anlässlich der BzP ausgeführt, bis Ende 2013 Militärdienst geleistet, sich danach vermählt und Eritrea im Januar 2014 verlassen zu haben. Anlässlich der Anhörung habe er dagegen zu Protokoll gegeben, im (…) 2013 zweimonatigen Urlaub zwecks Heirat erhalten zu haben, nach dessen Ablauf nicht nach Hause zurückgekehrt zu sein, im (…) 2013 verhaftet und verurteilt worden und auf dem Weg nach Sawa geflohen zu sein. Ferner habe er zwar glaubhaft machen können, in

E-4246/2017 Eritrea Militärdienst geleistet zu haben, sei jedoch nicht in der Lage gewesen, die für seine Ausreise massgebenden Ereignisse glaubhaft zu schildern. Seine Ausführungen seien vage und unsubstanziiert ausgefallen und seine Antworten seien ausweichend gewesen. Die Darlegung der Umstände seiner Festnahme im (…) 2013 und der darauffolgenden Haft in Adi Abeito würden jeglichen persönlichen Bezug vermissen lassen. Es sei davon auszugehen, dass er aus dem Militärdienst entlassen worden und nicht desertiert sei. Seine Schilderung der illegalen Ausreise sei vage und substanzlos geblieben. Sein Vorbringen, im Jahr 2007 inhaftiert worden zu sein, sei mangels Kausalzusammenhangs zur Ausreise nicht asylrelevant. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit sei auch die illegale Ausreise als solche nicht asylrelevant. 5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschiedene Punkte seiner Aussagen und führt aus, die BzP sei sehr kurz ausgefallen und könne nicht zum Vergleich herangezogen werden. Seine Ausführungen seien detailliert und er habe die ihm gestellten Fragen präzise beantworten können. So habe er zu Protokoll gegeben, dass er von der (…) KS festgenommen worden sei, oder dass er zuerst zur Polizei in C._______ und danach nach Adi Abeito gebracht worden sei. Er habe ferner ausgeführt, dass er und sein Bruder zum Zeitpunkt der Festnahme geschlafen hätten, sein Bruder mit den Tieren zur Familie zurück gegangen sei, und dass sein Vater ihm (dem Beschwerdeführer) einmal Mittagessen auf den Polizeiposten gebracht habe. Auch habe er angegeben, dass er seine Haft bei der (…) Brigade in Sawa abgesessen habe. Er habe glaubhaft darlegen können, dass er zum Zeitpunkt seiner Flucht im Militärdienst gewesen sei und aufgrund seiner Desertion sowie des illegalen Verlassens seiner Heimat eine hohe Haftstrafe zu befürchten habe. Im Übrigen stellte er das Nachreichen des Originals seines Urlaubsscheins in Aussicht. 6. Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und andererseits denjenigen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer bekräftigt den bisherigen Sachverhalt, ohne die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche zu klären. Auch die ihm von dieser entgegen-

E-4246/2017 gehaltene Substanzarmut vermag er nicht zu relativieren. Seine Schilderungen enthalten im freien Bericht zwar mehrere raum-zeitliche Verknüpfungen über mehrere Stationen, welche zu seiner Flucht geführt haben sollen (vgl. vorinstanzliche Akten A21 F70 f.). Es fehlt jedoch weitgehend an weiteren Realkennzeichen. Der Beschwerdeführer tat sich schwer, die Fragen der Befragerin zu seiner Desertion, Verhaftung und Flucht substanziiert zu beantworten. So gab er auf die Aufforderung, detailliert zu schildern, was ihm zwischen (…) 2013 (Ablauf des Urlaubsscheins beziehungsweise Passierscheins) bis zu seiner Ausreise im Januar 2014 zugestossen sei, zu Protokoll, er habe sich in der Einöde versteckt, da nach ihm gesucht worden sei und er deshalb nicht an seinen Ort habe gehen können (vgl. A21 F79). Auf Nachfrage hin führte er lediglich aus: "Ich war in einer schlechten Situation, denn mein Papier war abgelaufen. Ich wusste nicht, ob sie heute oder morgen kommen werden, um mich mitzunehmen. Das Leben, das ich geführt habe, war kein lebenswertes Leben" (A21 F80). Die Schilderung seiner Festnahme beschränkt sich auf die Angabe, er habe an einem Feiertag nachts bei den Tieren in der Einöde geschlafen, als er in Anwesenheit seines Bruders festgenommen worden sei (vgl. A21 F83 f.). Auch zur illegalen Ausreise und deren Organisation machte er, trotz mehrmaliger Nachfrage, keine detaillierten Ausführungen. Er habe während der Woche in der Einöde Zeit gehabt, sich Gedanken zu machen, habe D._______ aus der Ferne gesehen und mit seinen Freunden über die Ausreise gesprochen (vgl. A21 F100 ff.). Abgesehen von der relativ geringen Substanziiertheit dieser Ausführungen erscheint es unwahrscheinlich, dass er nach einer Woche in der Einöde direkt ausgereist sein soll, ohne im Voraus konkrete Vorkehrungen getroffen zu haben. In Bezug auf die illegale Ausreise als solche beschränkt er sich weitgehend auf Orts- und Zeitangaben (vgl. A21 F56 ff.). Insgesamt entsteht nicht der Eindruck, als habe er das Geschilderte selbst erlebt. Zudem ergeben sich aus seinen Aussagen, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, mehrere Widersprüche. Die BzP mag zwar kurz ausgefallen und der Beschwerdeführer nicht nach seinen Gesuchsgründen befragt worden sein, dies vermag jedoch nicht die Divergenzen zur Anhörung in wesentlichen Punkten seiner Schilderung zu erklären. Vor diesem Hintergrund vermag an der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auch die (nicht übersetzte) Kopie des Urlaubs- beziehungsweise Passierscheins nichts zu ändern. Zum einen hat es der Beschwerdeführer, entgegen seiner Beteuerung in der Beschwerde (vgl. dort S. 4), unterlassen, das Original nachzureichen. Zum anderen sind solche Dokumente käuflich erhältlich und verfügen kaum über Sicherheitsmerkmale, weshalb sie nur geringe Beweiskraft aufweisen. Insgesamt

E-4246/2017 überwiegen die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Desertion, der zweiten Inhaftierung, seiner darauffolgenden Flucht und der illegalen Ausreise sprechen. Wie ferner die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist die geltend gemachte Inhaftierung im Jahr 2007, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit, mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs nicht asylrelevant. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 28. September 2017 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten. 10. Amtlichen Rechtsbeiständen ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die mit Verfügung vom 28. September 2017 eingesetzte amtliche Rechtsbeiständin reichte keine Kostennote ein. Folglich setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massge-

E-4246/2017 benden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) wird das Honorar auf insgesamt Fr. 660.– (inklusive Auslagen) festgesetzt. Dieses ist vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-4246/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 660.– festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Maria Wende

Versand:

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