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Bundesverwaltungsgericht 30.06.2010 E-4240/2006

30. Juni 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,069 Wörter·~20 min·4

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung V E-4240/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Juni 2010 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Somalia, vertreten durch Martin Ilg, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. August 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4240/2006 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat um den 16. Februar 2003. Am 20. Februar 2003 gelangte er auf dem Luftweg nach Zürich-Kloten, wo er gleichentags um Asyl und Einreise in die Schweiz ersuchte. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, ab 2005 BFM) erteilte am 25. Februar 2003 die Einreisebewilligung und wies den Beschwerdeführer der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______ zu. Anlässlich der Befragung vom 22. Februar 2003 durch die Flughafenpolizei, der Kurzbefragung vom 24. März 2003 in der Empfangsstelle und der Anhörung vom 7. April 2003 zu den Asylgründen durch die kantonale Behörde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus dem in der Nähe von Mogadischu gelegenen Ort C._______, welchen er nie verlassen habe, und gehöre dem Midgan- Clan an. Dabei handle es sich um einen Minderheitenclan, dessen Angehörige Missachtungen, Unterdrückungen und Übergriffen durch andere Stämme – vor allem seitens der Wacdan Cusman – ausgesetzt und gerade in Zeiten des Bürgerkrieges weitgehend recht- und schutzlos seien. Insbesondere sei es ihnen praktisch verwehrt, Angehörige anderer Stämme zu heiraten. Aus diesem Grund und um etwas für die Zukunft zu lernen, habe sein Onkel – bei diesem habe er infolge des frühen Versterbens seiner Eltern stets gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet – seine Ausreise organisiert. In Begleitung eines Schleppers sei er auf dem Seeweg nach Jemen und von dort auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt. Über die Reiseumstände könne er keine detaillierteren Angaben machen, und er sei auf der ganzen Reise selber nie kontrolliert worden. Persönlich sei ihm in Somalia nie etwas widerfahren, und er habe nie irgendwelche Probleme mit Behörden gehabt. Er sei bereit, nach Somalia zurückzukehren, wenn es dort einer Regierung gelinge, wieder Recht und Ordnung herzustellen. Der Beschwerdeführer gab zunächst keine Beweismittel und – trotz entsprechender Aufforderungen – insbesondere keine Identitätsdokumente zu den Akten, da er keine solchen besitze und keinen Kontakt mit seinem Onkel aufnehmen könne. Mit Eingabe vom 4. Februar 2004 reichte er jedoch die Kopie einer Bestätigung der E-4240/2006 Somalischen Botschaft in Genf (...) ein, wonach er somalischer Staatsbürger sei. B. Am 16. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführer einer vom BFF in Auftrag gegebenen Lingua-Analyse unterzogen. Mit Schreiben des BFF vom 16. August 2004 wurde ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis dieser Analyse gewährt, wonach er gemäss dem Gutachter über seine Staatsangehörigkeit und mithin über seine Identität täusche. Gemäss dessen vor allem sprachlichen und länderspezifischen Feststellungen stamme der Beschwerdeführer nicht aus Somalia, sondern sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Staatsangehöriger Kenias oder Äthiopiens. Mit Stellungnahme vom 6. September 2004 bekräftigte der Beschwerdeführer seine somalische Staatsangehörigkeit. Die bei der Begutachtung aufgetretenen Unstimmigkeiten seien auf seine Überforderung zurückzuführen; er sei bereit, seine Aussagen zu korrigieren und die Wahrheit zu sagen. Als Beleg für seine somalische Staatsangehörigkeit reichte er das Original einer mit „Birth Certificate“ betitelten und inhaltlich mit jener vom (...) übereinstimmenden Bestätigung der Somalischen Botschaft in Genf vom (...) ein, wonach er somalischer Staatsbürger sei. C. Mit Verfügung vom 30. August 2005 lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz bezeichnete den Beschwerdeführer als somalischen Staatsangehörigen und begründete ihre Verfügung damit, dass dessen Schilderungen den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerdeeingabe vom 28. September 2005 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 30. August 2005, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. E-4240/2006 E. Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2006, welche dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2006 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragt das Bundesamt unter Verweis auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. F. Am (...) liess sich der Beschwerdeführer durch die Somalische Botschaft in Genf einen Reisepass ausstellen, welchen er in der Folge der kantonalen Behörde abgab. G. Mit Schreiben vom 25. Juni 2008 beantwortete die kantonale Behörde ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. April 2008 um Erteilung einer auf Art. 14 Abs. 2 AsylG gestützten Aufenthaltsbewilligung dahingehend, dass sie mangels eines genügenden Integrationsfortschrittes auf eine entsprechende Antragstellung an das BFM verzichte. Mit Schreiben vom 16. Februar 2010 beantwortete dieselbe Behörde ein weiteres Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2009 um Erteilung einer auf Art. 14 Abs. 2 AsylG gestützten Aufenthaltsbewilligung und führte aus, dass die Beurteilung des Gesuchs bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts über die bei ihm hängige Beschwerde ausgesetzt werde. Eine Kopie dieses Schreibens ging an das BFM, unter Beilage des Reisepasses (im Original) und des Ergebnisses einer Ausweisprüfung, wonach das Dokument keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweise. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für E-4240/2006 die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der damals bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in E-4240/2006 sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz bezeichnete den Beschwerdeführer im Rubrum der angefochtenen Verfügung als somalischen Staatsangehörigen und erwog hierzu, dass an seiner behaupteten Herkunft zwar nach wie vor Zweifel bestünden, er in Würdigung aller Umstände und insbesondere angesichts der eingereichten Bestätigung der somalischen Vertretung in Genf aber als Somalier zu betrachten sei. Den ablehnenden Asylentscheid begründete das BFM damit, dass die im Süden Somalias bestehenden Stammes- und Familienfehden und die aus solchen Konflikten fliessende Unsicherheit eine unausweichliche Folge der dortigen und für sich allein keinen Asylgrund darstellenden Bürgerkriegssituation seien. Diese Situation sei nicht auf Handlungen von Vertretern staatlicher oder quasistaatlicher Machtbefugnisse zurückzuführen. Die als Angehöriger eines Minderheitenstammes geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor Benachteiligungen durch andere Stämme sei praxisgemäss nicht beachtlich, da der Staat in solchen Situationen gegenüber Handlungen Dritter nicht schutzfähig sei und somit seine Schutzpflicht gar nicht ausüben könne; entsprechend könne ihm auch keine Schutzverweigerung vorgeworfen werden. Dementsprechend erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen erübrige sich. Zudem sei – im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges – zu beachten, dass die im Jahre 1991 gebildete, im Norden gelegene „Republik Somaliland“ heute eine institutionali sierte Staatsgewalt besitze und ein nach westlichem Muster geprägtes Regierungssystem zu etablieren versuche. Im gesamten Norden Somalias herrsche Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans, so auch für solche der dort ansässigen Midgan. 4.2 In seiner Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer die Gefährdung, welcher die Angehörigen des hauptsächlich im Raum Mogadischu beheimateten und von andern Clans unterdrückten Midgan- Clans ausgesetzt seien. Er selber habe „gravierendste Misshandlungen und menschenrechtswidrige Verletzungen“ erlebt, und insbesondere stelle es einen erheblichen Eingriff in sein individuelles Persönlichkeitsrecht und in die durch Art. 8 der Konvention vom 4. No- E-4240/2006 vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützte Ehefreiheit dar, dass die herrschende Clan-Regierung ihm untersage, seine aus einem anderen Clan stammende Braut zu heiraten. Hinsichtlich der Frage der staat lichen oder quasistaatlichen Zurechenbarkeit der Verfolgungshandlungen und -befürchtungen verweist er auf das bereits in der ARK-Praxis festgestellte Fehlen einer funktionierenden staatlichen oder quasistaatlichen Gewalt im anarchischen Somalia. Weiter führt er aus, in gewissen Teilen des Landes könne zwar von einigermassen gefestigten quasistaatlichen Strukturen gesprochen werden. Beispielsweise treffe dies ansatzweise auf Somaliland zu, welches Gebiet aber für ihn aufgrund seines Herkunftsortes und der auch im Norden existenten Verfolgungsgefahr keine Fluchtalternative darstelle. Es sei zu fordern, dass die entscheidende Behörde die Quasistaatlichkeit seiner Verfolger analog der für den Irak geltenden Grundsatzpraxis anerkenne und darüber hinaus ihre langjährig praktizierte staatliche Zurechenbarkeitstheorie durch die international und völkerrechtlich angewandte Schutztheorie ersetze. In diesem Falle hätte er unbesehen der Qualität der Verfolger Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer den Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Somalia zu den Akten. 4.3 In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden Vernehmlassung verweist das Bundesamt auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen, ohne inhaltlich zur Beschwerde Stellung zu beziehen. 5. 5.1 In sachverhaltlicher Hinsicht drängen sich zunächst folgende Feststellungen auf: 5.1.1 Wie die Vorinstanz hat auch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Befragungs- und Anhörungsakten gewisse Glaubhaftigkeitszweifel am biografischen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er somalischer Staatsangehöriger sei, aus der Umgebung von Mogadischu stamme und dem Midgan-Clan angehöre. Die Zweifel stützen sich hauptsächlich auf die Erkenntnisse gemäss Lingua- Gutachten. Zu Recht hat das BFM aber entsprechende Zweifel in der angefochtenen Verfügung nicht als überwiegend qualifiziert und sich E-4240/2006 dabei insbesondere auch auf nachträglich vorgelegte Beweismittel (Bestätigung der somalischen Vertretung in Genf) abgestützt. Mit dieser abwägenden Würdigung korrigiert die Vorinstanz implizit zugleich eine unkorrekte Wiedergabe der Lingua-Erkenntnisse im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs. In ihrem Schreiben vom 16. August 2004 stellte sie nämlich fest, der Beschwerdeführer täusche über seine Identität und stamme mit Sicherheit nicht aus Somalia. Diese Interpretation stimmte schon in jenem Zeitpunkt in der erwähnten Form nicht mit der Erkenntnis gemäss Lingua-Gutachten überein, wonach – trotz fragwürdiger Herkunfts- und biographischer Angaben des Beschwerdeführers – dessen zweifelsfreie staatliche Zuordnung nicht möglich sei. Eine vertieftere Diskussion über die Staatszugehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers erübrigt sich spätestens seit der Aktenkundigkeit des in Genf erworbenen – wenngleich zum Zweck der Erlangung einer härtefallbedingten Aufenthaltsbewilligung vorgelegten – somalischen Reisepasses. Obwohl von Interesse wäre, aufgrund welcher vorgelegter Dokumente dem Beschwerdeführer von der Botschaft der somalische Reisepass, dessen Echtheit nie ernsthaft in Frage gestellt wurde, ausgestellt wurde. Unter diesen Gegebenheiten stellt der Pass der schlüssige Beweis für die somalische Staatsbürgerschaft dar; dieser enthält zudem die klare Angabe des Geburtsorts C._______. Das Gericht sieht sich - wie das Bundesamt - aufgrund der gesamten vorliegenden Akten und Umstände nicht veranlasst, die Inhalte dieses Beweismittels ernsthaft zu hinterfragen. Im Übrigen drängt sich in Übereinstimmung mit dem Bundesamt und trotz bestehender Substanzdefizite in den diesbezüglichen Aussagen (vgl. A3 S. 6 f.) auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Clanzugehörigkeit keine anderslautende Zuordnung auf. Sachverhaltlich ist somit von der somalischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, dessen Clanzugehörigkeit zu den Midgan und dessen Herkunftsort C._______ auszugehen. Diese Sachverhaltselemente sind für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend durchaus bedeutsam, da der Verfolgungssachverhalt eng mit ihnen in Zusammenhang steht. 5.1.2 Der erstinstanzlich geltend gemachte Verfolgungssachverhalt (Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Midgan, dessen Angehörige Missachtungen, Unterdrückungen und Übergriffen durch andere Stämme ausgesetzt und weitgehend recht- und schutzlos seien; insbesondere faktische Verwehrung des Eheschlusses mit Angehörigen anderer Stämme) wird vom BFM nicht angezweifelt. Er ist im Hinblick E-4240/2006 auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft auch für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich, zumal keine zureichenden Anhaltspunkte für überwiegende Zweifel bestehen und diese Sachverhaltsgrundlage ebenso im länderspezifischen Kontext realistisch erscheint. Demgegenüber ist von einem erst auf Rekursstufe und ohne erkennbaren Anlass nachgeschobenen Sachverhalt insoweit auszugehen, als der Beschwerdeführer nunmehr von „gravierendsten Misshandlungen und menschenrechtswidrigen Verletzungen“ spricht, die er in Somalia persönlich erlebt habe. Das entsprechende Vorbringen wird auf Rekursstufe weder substanziiert noch konkretisiert, noch sind den Akten – vorab den Anhörungsprotokollen – hierzu irgendwelche Anhaltspunkte zu entnehmen. Zwar hat der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Einschränkung seiner Ehefreiheit insofern geltend gemacht, als es allgemein Angehörigen seines Clans praktisch verwehrt sei, Angehörige anderer Stämme zu heiraten. Mit keinem Wort hat er jedoch von ihn persönlich betreffenden Eheschlussabsichten gesprochen oder gar eine Braut erwähnt. Diese Sachverhaltserweiterungen bleiben somit für das Gericht unbeachtlich. 5.2 Das Vorinstanz erkannte aus dem Blickwinkel der damaligen Asylpraxis zutreffend, dass die im Süden Somalias bestehenden Stammes- und Familienkonflikte Folge der dortigen und für sich allein keinen Asylgrund darstellenden Bürgerkriegssituation und nicht auf Handlungen von Vertretern staatlicher Machtbefugnisse zurückzuführen seien, zumal der Staat nicht schutzfähig sei und ihm dadurch auch keine Schutzverweigerung vorgeworfen werden könne. Im Jahre 2006 hat die ARK einen Praxiswechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie vollzogen. In diesem ebenfalls einen somalischen Staatsangehören betreffenden Grundsatzentscheid (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) erkannte die ARK, dass bei völkerrechtskonformer Anwendung von Art. 3 AsylG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention die grundsätzliche flüchtlingsrechtliche Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung anzuerkennen sei (a.a.O. E. 7 und 8). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes erfülle die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden könne; solcher Schutz sei ausreichend, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur habe und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems E-4240/2006 individuell zumutbar sei (a.a.O. E. 10.1 und 10.3.). Mit dieser Praxisänderung ist einem wesentlichen, in der Beschwerde umfassend – wenngleich phasenweise undurchsichtig – geäusserten Anliegen des Beschwerdeführers Rechnung getragen worden. Bedauerlicherweise nimmt das BFM in seiner Vernehmlassung substanziell nicht Stellung zum zwischenzeitlich erfolgten Praxiswechsel. Indessen können die Fragen, ob es sich bei den angeblichen Verfolgern des Beschwerdeführers (andere Stämme, hauptsächlich jener der Wacdan Cusman) um quasistaatliche Gebilde oder doch blosse Dritte handle, sowie jene, ob der Beschwerdeführer in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips allenfalls eine innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit hat und dort im Bedarfsfall ein funktionierendes und effizientes Schutzsystem vorfindet, aufgrund nachfolgender Überlegungen offen bleiben: Vorab ist erneut festzuhalten, dass eine Bürgerkriegssituation und damit einhergehende, weite Bevölkerungsteile treffende allgemeine Benachteiligungen gemäss konstanter Praxis nicht flüchtlingsrechtlich beachtlich sind. Daneben sind die vom Beschwerdeführer behaupteten, von anderen Clans ausgehenden Benachteiligungen und Befürchtungen offensichtlich zu wenig ernsthaft und intensiv und nicht gegen ihn persönlich gerichtet: Gemäss eigenen Angaben ist ihm nämlich persönlich nichts widerfahren (vgl. beispielsweise vorinstanzliche Akten A3 S. 13 unten f.); Auslöser der Ausreise war der Entscheid seines Onkels, der die Ansicht vertrat, sein Neffe möge sich im Ausland weiterbilden und einmal etwas werden (vgl. insb. A8 S. 7-9). Im Weiteren ist die blosse faktische Unmöglichkeit eines Eheschlusses mit Angehörigen anderer Stämme vorliegend offenbar nicht von einem in Art. 3 AsylG erwähnten Verfolgungsmotiv erfasst und jedenfalls nicht ernsthaft im Sinne des Gesetzes, zumal der Beschwerdeführer keine konkreten Heiratsabsichten hatte und ihm ein ohnehin näherliegender stammesinterner Eheschluss nicht verwehrt war und ist. Die bloss vage Möglichkeit, möglicherweise dereinst einmal eine Beziehung mit einer stammesfremden Frau einzugehen, diese dann aber nicht heiraten zu können, vermag klarerweise keine Asylrelevanz zu begründen. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen oder Befürchtungen hat glaubhaft machen können. E-4240/2006 Aufgrund dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch – zumindest im Ergebnis – zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Mit Schreiben vom 25. Juni 2008 und vom 16. Februar 2010 beantwortete die kantonale Behörde zudem Gesuche des Beschwerdeführers um Erteilung einer auf Art. 14 Abs. 2 AsylG gestützten Aufenthaltsbewilligung abschlägig beziehungsweise ausdrücklich abwartend (bis zum Ergehen des vorliegenden Entscheides). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). E-4240/2006 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.2 Das Bundesamt hält in der angefochtenen Verfügung fest, im gesamten Norden Somalias und insbesondere in der nach westlichen Prinzipien gebildeten und funktionierenden "Republik Somaliland" herrsche Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans. Es seien dort auch Angehörige des Midgan-Clans ansässig. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zumutbar, zumal dort ein Klima relativer Ruhe herrsche und die UNO sowie NGO's eine Verbesserung der humanitären und wirtschaftlichen Situation anstrebten. Der Beschwerdeführer sei zudem volljährig und bei guter Gesundheit. In der Rekurseingabe wird hierzu nicht speziell Stellung bezogen und ebensowenig äussert sich das BFM in der Vernehmlassung weiter zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. 7.2.3 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Somalia kann auf die im Wesentlichen nach wie vor Gültigkeit beanspruchende aktualisierte Lagebeurteilung gemäss EMARK 2006 Nr. 2 verwiesen werden. Auf Grund der chaotischen Lage und der andauernden Gewaltsituation in Zentral- und Süd-Somalia erweist sich ein Wegweisungsvollzug in diese Gebiete weiterhin als generell unzumutbar. Dies gilt somit auch für den aus C._______ stammenden Beschwerdeführer. Demgegenüber kann gemäss E. 7 des erwähnten Entscheides unter gewissen Bedingungen ein Vollzug der Wegweisung nach Somaliland und Puntland erfolgen. Dazu ist erforderlich, dass die betroffene Person enge Verbindungen zur Region hat, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen darf. Allein die Zugehörigkeit zu einem in der Region ansässigen Hauptclan lässt den Wegweisungsvollzug jedoch nicht als zumutbar erscheinen. Das Urteil betont das Erfordernis einer Einzelfallbeurteilung, welche nach Massgabe individueller Kriterien wie Alter, Geschlecht, E-4240/2006 Gesundheitszustand, Clanzugehörigkeit und entsprechende Protektionsaussichten, Herkunftsort, familiäre und verwandtschaftliche Situation sowie sozioökonomische Perspektiven vorzunehmen ist. Diese Einzelfallbeurteilung fällt für den Beschwerdeführer überwiegend ungünstig aus. Der Beschwerdeführer stammt unbestrittenermassen aus dem nahe Mogadischu gelegenen C._______, wo er stets gelebt habe. Ferner ist er Angehöriger des relativ kleinen und den herrschenden Stämmen zudienenden Minderheitenclans der Midgan, welcher über weite Gebietsteile Somalias verstreut ist, so immerhin auch im Norden (Somaliland und Puntland). Der Status der Angehörigen dieses Clans im Vergleich zu anderen Clans ist minderwertig und entsprechend sind die von ihnen traditionell ausgeübten Berufe von geringem Prestige. Alter, Geschlecht und Gesundheit fallen beim Beschwerdeführer zwar begünstigend ins Gewicht. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte hat er aber weder familiäre noch verwandtschaftliche noch andere Verbindungen zu Somaliland und Puntland, und der dort zwar existente Midgan-Clan wird aufgrund seines erwähnten minderwertigen Status nur in sehr beschränktem Masse Schutzfunktionen ausüben können. Gleichsam negativ präsentieren sich die Aussichten im Hinblick auf die Schaffung einer Existenzgrundlage. Der einzig über gewisse Erfahrungen in der Landwirtschaft verfügende Beschwerdeführer ist ohne Beruf und weitgehend ohne Schulbildung. Die Vorinstanz unterlässt es in ihrer Verfügung, diese negativ ins Gewicht fallenden Elemente den einzig angeführten positiven Elementen (Alter und Gesundheit) gegenüberzustellen und abzuwägen. Ebenso liess das Bundesamt die ihm nach Ergehen des erwähnten EMARK-Entscheides eröffnete Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen der Vernehmlassung substanziell ungenutzt. Zu veranschlagen ist schliesslich auch die inzwischen siebenjährige Abwesenheit und damit einhergehende Entwurzelung im Heimatland. Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit zureichender Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes ausgesetzt (vgl. dementsprechend bereits das Ergebnis im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 4688/2006 vom 3. Juni 2009 in einem analog gelagerten Fall). Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung sämtlicher Akten und Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Somalia für den Beschwerdeführer als unzumutbar. E-4240/2006 7.3 Angesichts der alternativen Natur der Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob der Vollzug auch als zulässig und möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG). 7.4 Der vorläufigen Aufnahme in zureichender Weise entgegenstehende Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG sind aus den Akten nicht ersichtlich. Diesen ist einzig ein Polizeirapport (...) betreffend Erwerb und Konsum von Khat zu entnehmen, welcher auf entsprechende Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts durch die kantonale Behörde zugestellt wurde. Strafbefehle, -verurteilungen oder anderweitig relevante Sanktionsmassnahmen betreffend den (in der Schweiz seit Jahren erwerbstätigen) Beschwerdeführer liegen nicht vor. 8. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung betreffend den Vollzug der Wegweisung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist im Eventualantrag gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die anteilsmässigen Kosten betreffend den abgewiesenen Hauptantrag dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch aufgrund der besonderen vorliegenden Umstände (insb. lange Verfahrensdauer) in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ausnahmsweise zu verzichten. 9.2 Zu prüfen bleibt die Frage der allfälligen Ausrichtung einer anteilsmässigen Parteientschädigung betreffend das teilweise Obsiegen des rechtsvertretenen Beschwerdeführers im Eventualantrag. Dabei ist festzustellen, dass der betreffende Eventualantrag in der Beschwerde substanziell unbegründet bleibt; die gesamten Ausführungen betreffen praktisch ausschliesslich den Hauptantrag und – ansatzweise – die E-4240/2006 Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Die Zumutbarkeitsfrage bleibt gar gänzlich ohne Beanstandungsvermerke. Vielmehr wurde die Teilgutheissung vorliegend durch die Rechtsanwendung von Amtes wegen bewirkt. Zu entschädigen wäre mithin einzig die Eventualantragsstellung als solche. Diesbezüglich sind jedoch offensichtlich keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden. Somit besteht kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4240/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend die im Hauptantrag angefochtenen Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2005 (Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung) abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2005 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 3. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 16

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