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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2009 E-4224/2006

17. März 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,947 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung V E-4224/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . März 2009 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Sylvain Félix, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Februar 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4224/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 17. Dezember 2002 und gelangte am 6. Januar 2003 in die Schweiz, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 21. Januar 2003 fand in Basel die Empfangsstellenbefragung statt, und am 28. Februar 2002 (recte: 2003) erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch B._______. Am 3. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer vom BFM ergänzend angehört. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, er sei ethnischer Kurde und habe in C._______ (Provinz Suleimaniya) gelebt. Als Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der D._______ habe er Probleme gehabt. Im März (...) seien seine Eltern und (...) bei einem Gasangriff seitens der irakischen Armee ums Leben gekommen. Er sei verletzt worden und zusammen mit seinem Bruder in den Iran geflüchtet, wo er sich ein halbes Jahr aufgehalten habe und sich ärztlich habe behandeln lassen. Seit dem Jahre 2000 sei er Mitglied der E._______ gewesen und habe Angst gehabt, nach Suleimaniya zu gehen, nachdem das dortige Parteilokal im Juli (...) von der Patriotischen Front Kurdistans (PUK) angegriffen worden sei. Als Lehrer habe er versucht, seine Schülerinnen und Schüler zu beeinflussen. So habe er sich beispielsweise gegen die zwangsweise Verschleierung von Schülerinnen ausgesprochen und mit seinen Schülern über Unterdrückungsmechanismen des Islam gesprochen. Deshalb habe er Probleme seitens von Islamisten bekommen, die einmal sogar einen Freund getötet hätten. Nachdem ein Lehrerkollege ihn am (...) 2002 aufgefordert habe, eine gegenüber den Schülern gemachte Aussage zurückzunehmen, sei er am Abend des (...) 2002 zu Hause von Islamisten aufgesucht worden. Als sein Bruder die Haustüre geöffnet habe, hätten die Islamisten das Feuer eröffnet. Ihm sei jedoch die Flucht gelungen, worauf er sich in einem anderen Dorf aufgehalten habe, bis er aus Angst vor den Islamisten ausgereist und über den Iran und die Türkei illegal in die Schweiz gelangt sei. B. Mit Verfügung vom 7. Februar 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E-4224/2006 C. Mit Beschwerde vom 11. März 2005 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer beantragen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar und unmöglich festzustellen, und es sei ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Mit der Beschwerde wurde ein fremdsprachiges Dokument in Kopie zu den Akten gereicht, bei dem es sich um ein Schreiben der Leitung der F._______ vom 11. Dezember 2002 handle. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2005 verwies die damals zuständige Instruktionsrichterin die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtet auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Übersetzung des mit der Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Dokuments in eine der Amtssprachen des Bundes. E. Mit Schreiben vom 6. April 2005 teilte der Beschwerdeführer mit, dass das Original der Übersetzung des Dokuments dem BFM übermittelt worden sei, und reichte dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie davon zu den Akten. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. April 2005 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 18. Mai 2005 liess der Beschwerdeführer replizieren. Zudem wurde mit Eingabe vom 24. Mai 2005 das Zustellcouvert nachgereicht, womit der Erhalt des fraglichen Schreibens aufgezeigt werden könne. H. Am 29. September 2005 ging bei der ARK ein Bestätigungsschreiben E-4224/2006 des Schweizer Repräsentanten der G._______ vom 14. September 2005 ein. Es folgte ein weiteres Schreiben der "Ausland Organisation" der G._______ vom 26. September 2005. Mit Eingabe vom 11. November 2005 wurde erneut das Schreiben der G._______ Ausland vom 26. September 2005 mit beigehefteter Stellungnahme der G._______ Ausland zur Situation der Partei in den Kurdengebieten, eine Stellungnahme der G._______ vom August 2005 gegen die Verfassungsvorlage, ein Protest von H._______, Büromitglied der G._______ gegen die Haftbedingungen in Gefängnissen der PUK, ein Aufruf der G._______ zum Wahlboykott sowie eine Pressedokumentation zur Sicherheitslage in den Kurdengebieten zu den Akten gereicht. Mit diesen Unterlagen werde die Position der Vorinstanz zur Schutzfähigkeit von PUK und KDP sowie zur Bewegungsfreiheit für Anhänger (...) Parteien im Irak widerlegt. I. Das BFM hob mit Verfügung vom 28. Februar 2006 die Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom 7. Februar 2005 wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. J. Auf entsprechende Anfrage der ARK vom 2. März 2006 teilte der Beschwerdeführer am 15. März 2006 mit, dass er seine Beschwerde aufrecht erhalten wolle. K. Mit Eingabe vom 7. August 2006 legte der Beschwerdeführer dar, dass er sich in einer sehr schwierigen psychischen Situation befinde und reichte ein Interview von I._______, publiziert auf einer kurdischen Internetseite vom 14. Juni 2006, ein Foto der genannten Person sowie eine Liste von Freiheitsverletzungen in irakisch Kurdistan durch PUK und KDP mit Übersetzung ein. L. Das BFM beantragte in einer weiteren Vernehmlassung vom 14. Dezember 2006 erneut die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Eingabe vom 16. Januar 2007 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme einreichen. E-4224/2006 N. Am 8. April 2008 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung eines detaillierten Arztzeugnisses mitsamt Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht aufgefordert. O. Mit Eingabe vom 17. April 2008 wurden ein Arztzeugnis vom 10. April 2008, diverse Medikamentenrezepte sowie eine Entbindungserklärung zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige E-4224/2006 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermöchten. Dazu führte es aus, angesichts von unsubstanziierten Angaben sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2002 in der von ihm geltend gemachten Art und Weise von Islamisten überfallen worden sei. Auch seine Vorbringen im Zusammenhang mit seiner Religion seien sehr vage geblieben, weshalb ebenfalls nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwereführer deswegen von ernsthaften Nachteilen betroffen worden sei. Bezüglich der Angst vor den Islamisten sei zudem festzuhalten, dass diese heute im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers keinen Machtfaktor mehr darstellten. Darüber hinaus könnten Angehörige (...) Parteien heute wieder offen zu ihrer Parteizugehörigkeit stehen und hätten sich auch an den durchgeführten Wahlen im Irak beteiligt. Daher seien diese E-4224/2006 Vorbringen ebenso wenig asylrelevant wie das tragische Ereignis von (...), bei welchem Eltern und (...) des Beschwerdeführers ums Leben gekommen seien. In der Vernehmlassung vom 29. April 2005 führte das BFM sodann aus, beim Schreiben der F._______ vom 11. Dezember 2002, in welchem zur Tötung des Beschwerdeführers aufgerufen werde, liege offensichtlich die Kopie einer Vorlage zugrunde, wobei sich insbesondere beim Emblem der Organisation deutliche Spuren erkennen liessen, und es handle sich nicht um ein Dokument mit offiziellem Charakter. Vielmehr müsse es sich um ein aus Gefälligkeit erstelltes Papier handeln, dem kein genügender Beweiswert zukomme, zumal in keiner Weise nachvollziehbar sei, wie der Beschwerdeführer aktuell in den Besitz eines derartigen (authentischen) Schreibens gelangt sein solle. In ihrer weiteren Vernehmlassung vom 14. Dezember 2006 hielt die Vorinstanz fest, dass die seither nachgereichten Unterlagen – insbesondere das Schreiben vom 7. August 2006 mit diversen Beilagen – nicht geeignet seien, das Asylgesuch in einem neuen Licht erscheinen zu lassen. Die Akten enthielten nämlich keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak begründete Furcht vor Verfolgung haben müsse. Beispielsweise lasse sich aus dem Vorbringen, wonach ein (...) im April 2006 "durch eine Autobombe ermordet" worden sei, keine den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungslage ableiten. Dasselbe gelte für das Vorbringen, wonach sich I._______ heute auf freiem Fuss befinde. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, einer konkreten Gefährdung seites von Islamisten ausgesetzt zu sein; so habe er als Beilage zu seiner Beschwerde ein Dokument – ein angebliches Schreiben der Vereinigung F._______, in welchem sein Tod gefordert werde – eingereicht, welches als nicht authentisch eingestuft werde. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe Bundesrecht verletzt, indem es dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Glaubhaftigkeit der Vorbringen abgesprochen und zu Unrecht kein Asyl gewährt habe. Dazu wird auf Beschwerdeebene im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz nachvollziehbar und glaubhaft, weswegen sie auf ihre Asylrelevanz geprüft werden müssten, was das BFM ja auch getan habe. Entgegen E-4224/2006 der Ansicht des BFM stellten die militant-islamistischen Gruppierungen in gewissen Teilen des Nordirak nach wie vor einen Machtfaktor dar. Es sei notorisch, dass die Region von C._______ eine Hochburg der Islamisten sei. Die neu entstehenden Strukturen seien derzeit noch nicht in der Lage, Übergriffe der Islamisten zu verhindern. Ein Lehrerkollege und Freund habe das nachgereichte Dokument vom 11. Dezember 2002 einem Iraker übergeben können, welcher nach England gereist sei und dieses per Post dem Beschwerdeführer geschickt habe. Es handle sich dabei um ein authentisches Papier, welches aber keinen offiziellen Charakter habe. Der Beschwerdeführer mache ja auch nicht geltend, von offizieller Seite verfolgt zu werden, sondern von militant-islamistischen Gruppierungen, wogegen er keinen staatlichen Schutz erhalten könne. Zudem sei ein Verantwortlicher der F._______ namens K._______ nach zweijähriger Haftdauer anfangs Mai 2005 entlassen worden. Der Beschwerdeführer habe begründeten Anlass zur Annahme, es handle sich dabei um diejenige Person, welche das nachgereichte Schreiben vom 11. Dezember 2002 unterzeichnet habe, gemäss welchem er umgebracht werden solle. Neben den islamistischen Gruppierungen gingen zudem auch PUK und KDP äusserst brutal gegen die (...) vor. Die Tatsache, dass ein (...) des Beschwerdeführers im April 2006 von Islamisten ermordet worden sei, weise schliesslich klar auf eine Reflexverfolgung hin. 4.3 4.3.1 Was die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch Islamisten respektive die künftige Furcht vor denselbigen anbelangt, erachtete das BFM das geltend gemachte Ereignis in der Nacht vom 15. auf den 16. Dezember 2002 zunächst als unglaubhaft und bezeichnete das im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben der F._______ vom 11. Dezember 2002, in welchem der Gruppe des Märtyrers L._______ mitgeteilt wird, der Beschwerdeführer müsse aufgrund seiner Zugehörigkeit zur D._______ und als (...) umgebracht werden, als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Ausserdem legte es dar, dass aufgrund der veränderten Situation im Heimatland des Beschwerdeführers nicht mehr davon auszugehen sei, dass dieser seitens der Islamisten in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass insbesondere Zweifel an der Echtheit des nachgereichten Schreibens vom 11. Dezember 2002 bestehen; dies insbesondere deshalb, weil vom Beschwerdeführer nicht dargelegt wird und somit unklar bleibt, unter welchen Umständen der Lehrerkollege und Freund in den Besitz E-4224/2006 dieses Schreibens gelangt sein will beziehungweise weshalb der Beschwerdeführer erst mehr als zwei Jahre später in den Besitz dieses Papiers gekommen ist. Dies legt den Schluss nahe, dass das Schreiben nachträglich in Auftrag gegeben wurde, um der geltend gemachten Verfolgungssituation mehr Gewicht zu verleihen. Ob und inwieweit der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von Seiten der Islamisten behelligt wurde, kann indessen – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - vorliegend offen bleiben. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, er sei Mitglied der E._______ (vgl. A 7, S. 9 f.). Zudem reichte er im Beschwerdeverfahren eine Bescheinigung der G._______ vom 14. September 2005 zu den Akten, welche seine Mitgliedschaft bei dieser Partei seit dem Jahre 2000 bescheinigt. Diese wird vom BFM nicht in Frage gestellt, auch besteht für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten kein Anlass, dies zu tun. Im Zusammenhang mit der Religionszugehörigkeit zu den D._______ ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich daraus keine asylrelevante Gefährdung ableiten lässt. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle deswegen keine Probleme zu Protokoll. Sodann erklärte er zwar bei der kantonalen Anhörung, er habe deshalb Probleme gehabt, konnte diese jedoch in keiner Weise spezifizieren (vgl. A7, S. 5). Bei der ergänzenden Anhörung schliesslich erklärte er abschliessend, wegen der Bedrohung durch Islamisten ausgereist zu sein (vgl. A17, S. 12); dass er asylrelevante Verfolgungsmassnahmen aufgrund seiner Religionszugehörigkeit befürchte respektive die Fucht vor Behelligungen durch Islamisten auf seiner Religionszugehörigkeit basiere, machte er jedoch nicht geltend. Ebenso wenig wird auf Beschwerdeebene diesbezüglich etwas vorgebracht, was eine andere Betrachtungsweise als diejenige des BFM rechtfertigen könnte. Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Tod seines (...) in irgendeinem Zusammenhang mit der geltend gemachten Suche der Islamisten nach dem Beschwerdeführer stehen könnte. 4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich einlässlich mit der heute im kurdischen Nordirak herrschenden Lage respektive der Frage des Verfolgungsrisikos irakischer Staatsangehöriger aus den drei irakischkurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya auseinandergesetzt (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4). Unter Würdigung der im Nordirak massgeblichen E-4224/2006 Kräfteverhältnisse sowie der vor Ort herrschenden Sicherheitslage (vgl. dazu a.a.O., E. 6 S. 40 ff.) ist das Bundesverwaltungericht zusammenfassend zum Schluss gelangt, dass die nordirakischen respektive kurdischen Behörden zum einen in der Lage, zum andern grundsätzlich willens sind, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Sofern die geltend gemachten Übergriffe jedoch von den beiden Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern ausgehen, kann nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet werden, da die Partei- und Behördenstrukturen eng miteinander verflochten und teilweise sogar identisch sind. Nichts anderes kann natürlich gelten, wenn eine allfällige Gefährdung direkt von den offiziellen Behörden ausgeht (vgl. dazu a.a.O., E. 6.5 S. 46 und E. 6.7 S. 52 [erster Absatz]). 4.3.3 Durch die verbesserte Sicherheitslage in den drei Nordprovinzen und die konsequente Verfolgung terroristischer Aktivitäten durch die kurdischen Behörden, sind entsprechende Übergriffe deutlich zurückgegangen. Gewaltakte insbesondere von islamistischen Extremisten kommen aber dennoch vor. Gerade exponierte Persönlichkeiten werden Opfer von Angriffen, Entführungen und Attentaten. Zweifellos bedarf es allerdings einer gewissen Exponiertheit, um unter den gegebenen Umständen massgeblich gefährdet zu sein. Sofern Verfolgung von privater Seite droht, ist eine vertiefte Einzellfallabklärung zur Schutzgewährung – insbesondere in Bezug auf deren Effektivität – unerlässlich (vgl. dazu a.a.O., E 6.7 S. 52 [zweiter Absatz]). 4.4 Es wird – wie oben dargelegt - nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer Mitglied der G._______ ist, welche den herrschenden Parteien (wie früher schon dem Regime unter Saddam Hussein) kritisch gegenüber steht. Die G._______ stellt sich auf politischer Ebene inbesondere gegen den aus ihrer Sicht rückständigen kurdischen Nationalismus sowie gegen die US-Invasion. Weiter macht sie sich stark gegen Ehrenmorde sowie für die Gleichstellung der Frauen und kritisiert den Koran und die islamische Glaubenslehre insgesamt, was viele Islamisten verärgert. Die G._______ wurde von der KDP verboten, weil sie deren reaktionären Nationalismus und das Stammessystem ablehnt. Auch von der PUK wurde die G._______ verboten, da sie auch an dieser Partei erhebliche Kritik übt und sich mit ihr nicht in eine Linie stellen will. In den letzten Jahren kam es vereinzelt zu Verhaftungen und Mordanschlägen gegen aktive G._______-Anhänger. Die E-4224/2006 G._______ hat schliesslich (...). Trotz des Parteiverbotes konnte sich aber auch die G._______ im Irak wieder ansiedeln. So verfügt die Partei in verschiedenen Städten über (...). Demgemäss übt die G._______ gewisse politischen Aktivitäten aus, was jedoch nicht bedeutet, dass einzelne Mitglieder aufgrund politischer Äusserungen nicht dennoch Opfer von Verfolgung seitens der Behörden oder seitens islamistischer Extremisten werden können. Insgesamt ist jedoch nicht von einer systematischen und gezielten Verfolgung aller G._______- Mitglieder im Sinne einer Kollektivverfolgung auszugehen (vgl. dazu auch Human Rights Watch, World Report 2008 - Iraq; Amnesty International, Rapport 2007 - Irak; Michael Kirschner, SFH, Irak, Mai 2007, S. 26 ff.). Inwieweit der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat nach sechsjähriger Abwesenheit (noch) Behelligungen seitens islamistischer Gruppierungen zu befürchten hätte, ist schwierig abzuschätzen. Es ist allerdings immerhin zu konstatieren, dass der Einfluss der Islamisten gerade in Suleimaniya – der Heimatprovinz des Beschwerdeführers – seit dessen Ausreise durch die vereinten Anstrengungen der PUK und der US-amerikanischen Truppen erheblich geschwunden ist, so dass in dieser Stadt grundsätzlich weniger mit Behelligungen seitens dieser Gruppierungen gerechnet werden muss als beispielsweise in ländlichen Gebieten des kurdischen Nordiraks, namentlich in der Grenzregion zum Iran (vgl. dazu BVGE 2008/4 E. 6.6.3, 6.7 und 7.3). Der aus der Provinz Suleimaniya stammende Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, sich in die gleichnamige Stadt zu begeben, es besteht für ihn dort mithin eine Aufenthaltsalternative zum Herkunftsort C._______. Auch wenn trotzdem nach wie vor von einer zumindest punktuellen Aktionsfähigkeit der islamistischen Gruppierungen auszugehen ist, erscheint es demnach im vorliegenden Einzelfall gerechtfertigt, von einer staatlichen Schutzgewährung gegen allfällig drohende Übergriffe seitens der Islamisten auszugehen. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat offenbar persönlich keine konkreten und zielgerichteten Schwierigkeiten mit den im Nordirak herrschenden kurdischen Parteien hatte. Der Beschwerdeführer hat sich zudem als einfaches Mitglied der G._______ für diese Partei nicht besonders hervorgetan. Was die Befürchtungen des Beschwerdeführers vor Verfolgungsmassnahmen durch KDP und PUK anbelangt, ist abgesehen davon, dass diese Furcht nicht näher konkretisiert wird, angesichts des Profils des Beschwerdeführers nicht davon E-4224/2006 auszugehen, dass diese ein Interesse daran haben könnten, den Beschwerdeführer zu verfolgen. Es ist somit vor diesem Hintergrund insgesamt nicht von einer erheblichen Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. Es erübrigt sich eine weitergehendere Auseinandersetzung mit den Vorbringen auf Beschwerdeebene und den einreichten Dokumenten, welche an der vorgenommenen Beurteilung nichts zu ändern vermöchten. 4.5 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob das BFM mit Verfügung vom 28. Februar 2006 den von ihm in der Verfügung vom 7. Februar 2005 angeordneten Vollzug der Wegweisung auf und ordnete – in Berücksichtigung der Lage im Irak, insbesondere der allgemeinen Sicherheitslage – wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme an. Damit ist die Beschwerde vom 11. März 2005 insoweit gegenstandslos geworden, als darin die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurde. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM stünde dem Beschwerdeführer wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen wäre (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f. und 1997 Nr. 27). Diese Praxis der ARK hat auch für das Bundesverwaltungsge- E-4224/2006 richt Geltung. Im vorliegenden Verfahren jedoch bilden der Vollzug der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht mehr Prüfungsgegenstand (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung von Asyl und der Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher bezüglich der Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 7. Februar 2005 abzuweisen. Betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da der Beschwerdeführer von der Vorinstanz wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen wurde. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Durchdringen auszugehen. 8.1 Das vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abuzweisen, zumal er seit September 2008 erwerbstätig ist, mithin zum heutigen Zeitpunkt nicht von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und es somit an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. Es sind ihm reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). 8.2 Dem Beschwerdeführer ist schliesslich infolge teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteienschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Auf die Nachforderung einer Kostennote kann vorliegend verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung ist in Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. E-4224/2006 (Dispositiv nächste Seite) E-4224/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, fremdsprachiges Schreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 15

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