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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2021 E-4220/2018

9. März 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,425 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4220/2018

Urteil v o m 9 . März 2021 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), gestorben am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Markus Härdi, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2018 / N (…).

E-4220/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 13. November 2015 zusammen mit den beiden Kindern in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 3. Dezember 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Der Beschwerdeführer reiste am 5. Dezember 2016 in die Schweiz ein und suchte am 9. Dezember 2016 um Asyl nach. Am 13. Dezember 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 9. April 2018 und den Beschwerdeführer am 11. April 2018 zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsangehörige christlichen Glaubens. Im Zuge des Ausbruchs des Bürgerkrieges im Jahre 2011 – beziehungsweise ein bis anderthalb Jahre danach – seien sie von bewaffneten Gruppen aus ihrer Wohnung in E._______, F._______, vertrieben worden. Sie hätten sich daraufhin in G._______ niedergelassen. Aufgrund dieser Veränderungen habe der Beschwerdeführer seinen Geschäftsbetrieb – er habe mit (…) gehandelt und diese importiert – sukzessive nach H._______ verlagert. Anlässlich des Umzuges seines Geschäftes sei er an einem Kontrollposten angehalten und entführt worden. Er sei zirka (…) Wochen in Gefangenschaft gehalten, dabei schwer misshandelt und nur gegen Lösegeld wieder freigelassen worden. Während seiner Gefangenschaft sei der Grossteil seines Warenbestandes verschwunden. Nach der Freilassung sei er weiterhin zu Geldzahlungen genötigt worden, und unbekannte bewaffnete Gruppen hätten Waren aus seinem Geschäft entwendet. Es sei ihm angedroht worden, dass seine Kinder entführt würden, sollte er den Forderungen nicht nachkommen. Aus Sorge um das Wohl der Kinder sei die Beschwerdeführerin mit diesen im Jahre 2015 aus Syrien ausgereist. Der Beschwerdeführer sei ihnen später, nachdem er sein Geschäft beziehungsweise seine Waren liquidiert habe, in die Schweiz gefolgt. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden unter anderem diverse Identitätsdokumente und Zivilstandsurkunden, Kopien einer Polizeianzeige, eines Polizeiberichts sowie einer Bestätigung betreffend Hauseigentum, eine staatliche Bewilligung betreffend (…), einen (…), Mitgliederausweise einer Handelskammer, einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin sowie ein Schulzeugnis zu den Akten.

E-4220/2018 B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 20. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, es sei der Asylentscheid der Vorinstanz aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Asylentscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Die Instruktionsrichterin wies die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2018 ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Ferner stellte sie die Gegenstandslosigkeit des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde fest. E. Der Kostenvorschuss wurde am 2. August 2018 innert Frist bezahlt. F. Gemäss Todesanzeige der Einwohnerkontrolle I._______ vom (…) verstarb die Beschwerdeführerin am (…).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig

E-4220/2018 und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist das Verfahren aufgrund ihres Versterbens in der Schweiz am (…) (nach langer schwerer Krankheit) gegenstandslos geworden. 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt

E-4220/2018 dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 4. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung wird in der Verfügung ausgeführt, den Aussagen der Beschwerdeführenden könne entnommen werden, dass die Ausweisung aus ihrer Wohnung aus kriegsstrategischen Gründen erfolgt sei und demnach keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermöge. Sodann könne in Syrien nicht von einer Kollektivverfolgung von Personen christlichen Glaubens gesprochen werden. Ferner seien die Vorbringen zur Entführung und den weiteren Drohungen oberflächlich sowie widersprüchlich und im Ergebnis unglaubhaft ausgefallen. Die eingereichten Beweismittel – welche teilweise nur in Kopie vorliegen würden – vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 5. In der Rechtsmitteleingabe vom 20. Juli 2018 wird vorab geltend gemacht, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgehalten, der Vertreibung der Beschwerdeführenden aus ihrer Wohnung komme keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Vielmehr sei anlässlich der Anhörung vorgebracht worden, dass nur die christlichen Bewohner vertrieben worden seien. Hätten tatsächlich kriegsstrategische Überlegungen überwogen, hätten auch die muslimischen Bewohner ihre Wohnungen verlassen müssen. Die Vorinstanz habe diesbezüglich ihre Pflicht zur sorgfältigen Abklärung des Sachverhalts verletzt. Sodann lasse sich den Protokollen entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung bei seinen Ausführungen zur Entführung durch den Sachbearbeiter eher gebremst und angehalten worden sei, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren. Der Beschwerdeführer habe in der Folge die ihm gestellten Fragen beantwortet, welche ihrerseits eine gewisse Oberflächlichkeit aufgewiesen hätten. Er habe die wesentlichen Punkte seiner Entführung sowie die anschliessenden Drohungen in prägnanter und erlebnisorientierter Weise geschildert. Ferner werde der Beschwerdeführerin zu Unrecht vorgeworfen, sie habe sich bezüglich der Entführer widersprüchlich geäussert. Sodann habe die Vorinstanz die Beschwerdeführenden nie dazu aufgefordert, die Beweismittel im Original einzureichen, weshalb ihnen dies nicht zum Vorwurf gemacht werden

E-4220/2018 könne. Des Weiteren werde der implizite Vorhalt zurückgewiesen, die Dokumente seien gefälscht. 6. 6.1 Im Zusammenhang mit der Vertreibung der Beschwerdeführenden aus ihrer Wohnung in F._______ ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, dass gemäss den Akten die Vermutung naheliegt, die Ausweisung sei unter anderem auf kriegstaktische Gründe zurückzuführen. Aufgrund der protokollierten Aussagen, gemäss welchen anlässlich der Vertreibung von den Kampfgruppen auch die politische sowie religiöse Orientierung der Beschwerdeführenden angesprochen wurde (vgl. SEM-Akten A27/13 Ziff. 7.01 S. 8 sowie A39/20 F54), liegt die Vermutung nahe, dieser Vertreibung hätten auch flüchtlingsrechtlich relevante Motive, nämlich ihr christlicher Glaube und die politische Gesinnung zugrunde gelegen. Indes handelt es sich um ein abgeschlossenes Ereignis, welches im Zeitpunkt der Ausreise im Jahre 2015 beziehungsweise 2016 keine Verfolgungsaktualität mehr entfaltete, weshalb die geschilderte Vertreibung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden nicht zu begründen vermag. 6.2 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung der Entführung des Beschwerdeführers kann das Gericht die Auffassung der Vorinstanz nicht teilen. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass in der Beschwerdeschrift zutreffend darauf hingewiesen wird, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung angehalten worden, sich diesbezüglich auf das Wesentliche zu beschränken. Dies, bevor er überhaupt mit seinen Schilderungen zur Entführung begonnen hatte (vgl. SEM-Akten A39/20 F59 ff.). Der Beschwerdeführer bot zu einem späteren Zeitpunkt ferner an, weitere, detailliertere Ausführungen zur Entführung zu machen (vgl. a.a.O. F84), wofür jedoch seitens des Befrager des SEM offensichtlich kein Bedarf mehr bestand. Die gemachten Ausführungen zur Entführung sind sodann – nicht zuletzt unter Berücksichtigung des anlässlich der Anhörung gesetzten Rahmens – nicht per se als oberflächlich beziehungsweise stereotyp zu qualifizieren. Neben den in der Rechtsmitteleingabe bereits erwähnten Beispielen erscheinen die Beschreibung der Entführungsfahrt sowie die beschriebene Interaktion mit den Entführern als realitäts- beziehungsweise lebensnah. In diesem Zusammenhang unterlässt es die Vorinstanz ferner, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu würdigen, welche die Entführung aus ihrer Sicht (insbesondere die Verhandlungen betreffend die Lösegeldforderung sowie die Abwicklung der Geldübergabe) und nach Ansicht des Gerichts ausführlich und widerspruchsfrei schilderte (vgl. SEM-Akten A38/13 F37). Sodann können die Ausführungen der Beschwerdeführerin

E-4220/2018 betreffend die Frage, welcher Konfliktpartei die Entführer angehört hätten, nicht eindeutig als widersprüchlich qualifiziert werden. Es ist diesbezüglich auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden dies nicht mit Sicherheit wissen können. Den Schilderungen der Beschwerdeführenden ist vieles zu entnehmen – nicht zuletzt das im Länderkontext ausserordentlich hohe Lösegeld von umgerechnet (…), das auf ein kriminelles Motiv der Entführer hindeutet. Es ist jedoch weiter zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während der mehrwöchigen Festhaltung massiv misshandelt wurde – er beschreibt unter anderem gezielte Schläge auf den Kopf mit Phasen der Bewusstlosigkeit –, was zu einer (…) Arbeitsunfähigkeit führte (vgl. SEM-Akten A39/20 F43 und F61 f.). Dieses Verhalten der Entführer ist nicht alleine mit dem Interesse an der Erlangung einer hohen Lösegeldsumme beziehungsweise dem Herausfinden der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers erklärbar beziehungsweise wären die beschriebenen Misshandlungen als Mittel zur verlässlichen Informationsbeschaffung ungeeignet. Sodann hätten sie auch die Übergabe des Lösegeldes gefährdet, wenn sie den Beschwerdeführer, quasi versehentlich, zu Tode gefoltert hätten – die Ehefrau beschreibt, sie habe vor der Übergabe verlangt, mit ihrem Mann zu sprechen, um vor der Zahlung sicherzustellen, dass dieser noch lebe (vgl. SEM-Akten A39/20 F64 sowie A38/13 F37). Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Entführer hätten ihm vorgehalten, nicht für das Regime gekämpft zu haben (vgl. SEM-Akten A27/13 Ziff. 7.01 S. 8), dass sie seinen Glauben gekannt und ihn gezielt als Entführungsopfer ausgesucht hätten (vgl. SEM-Akten A39/20 F77 f.). Angesichts der glaubhaften Schilderungen ist, nicht zuletzt aufgrund der massiven Misshandlungen, davon auszugehen, dass der Entführung und Festhaltung in beachtlichem Masse auch flüchtlingsrechtlich relevante Motiv zugrunde lagen. Die Beschwerdeführenden blieben nach der Entführung noch einige Zeit in Syrien und verliessen das Land erst, als Erpressungen einsetzten und mit der Entführung der Kinder gedroht wurde. Unter diesen Umständen ist von einer andauernden, mithin aktuellen Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise im Jahre 2015 beziehungsweise 2016 auszugehen. In diesem Zusammenhang ist es für das Gericht ferner nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz bestehender Gefahr das Land erst definitiv verlassen wollte, nachdem er sein Geschäftsvermögen liquidieren konnte. Abschliessend ist festzuhalten, dass – ungeachtet der politischen Zugehörigkeit der

E-4220/2018 Peiniger – angesichts der in Syrien herrschenden allgemeinen Gewaltsituation nicht von der Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden auszugehen ist. 7. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen. Hinweise für das Vorliegen möglicher Asylausschlussgründe (vgl. Art. 53 und Art. 54 AsylG) lassen sich den Akten nicht entnehmen. Die Vorinstanz hat demnach zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt, mithin Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2018 aufzuheben, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu anzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der am 2. August 2018 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ist zurückzuerstatten. 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 2'160.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4220/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird in Bezug auf die Beschwerdeführerin als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 3. Die Verfügung des SEM vom 19. Juni 2018 wird aufgehoben. 4. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. 6. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'160.– auszurichten. 7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor

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