Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4214/2015
Urteil v o m 1 5 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, B._______, C._______, alle Eritrea, c/o Schweizerische Botschaft in Khartoum, Sudan, Beschwerdeführerinnen 1-3,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2015 / N (…).
E-4214/2015 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 15. August 2012 an die Schweizerische Botschaft in Khartoum – eingegangen am 29. August 2012 – suchten die Beschwerdeführerinnen um Asyl in der Schweiz nach. B. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 teilte das SEM den Beschwerdeführerinnen mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizerischen Botschaft im Khartoum durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete das SEM den Beschwerdeführerinnen eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes. C. Mit Eingabe vom 21. Januar 2013 antworteten die Beschwerdeführerinnen auf die ihnen gestellten Fragen. Die Beschwerdeführerin 1 machte dabei im Wesentlichen geltend, ihr Partner habe in Eritrea acht Jahre lang Militärdienst geleistet. Da sein Gesuch um Entlassung aus dem Dienst nicht gutgeheissen wurde, sei er geflüchtet und bei der Überquerung des Mittelmeers tödlich verunglückt. Ihre älteste Tochter (Beschwerdeführerin 2) leide an einer Schädigung des Gehörs und habe nicht gelernt zu sprechen. Die Krankheit könne in Eritrea nicht behandelt werden, weshalb sie am 7. Juli 2012 zusammen mit ihren beiden Töchtern illegal in den Sudan ausgereist sei. Seither lebe sie in Khartoum. Obwohl sie sich im Büro des UN- HCR gemeldet habe, habe ihre Tochter bisher keine medizinische Hilfe erhalten. Sie ersuche deshalb um Einreise in die Schweiz, damit sie ihre Tochter hier behandeln lassen könne. Als Beweismittel reichten sie ein Dokument des Medical Boards des Ministry of Health des Staates Eritrea, drei Geburtsurkunden, eine Ausweiskopie der Beschwerdeführerin 1, verschiedene Arztberichte sowie ein Foto mit Beschreib der eritreischen Haarkunst zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 – eröffnet am 28. Mai 2015 – bewilligte das SEM den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
E-4214/2015 E. Mit Eingabe vom 20. Juni 2015 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartoum – beim Bundesverwaltungsgericht am 8. Juli 2015 eingegangen – beantragten die Beschwerdeführerinnen sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten. 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Die Eingabe weist keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5509/2011 vom 22. November 2011). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
E-4214/2015 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). 4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 4.4 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass aufgrund des Sachverhaltes keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die die Einreise der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Weder in der Gesuchseingabe noch in der Befragung würden die Beschwerdeführerinnen geltend machen, sie seien in ihrer Heimat von den Behörden oder Drittpersonen verfolgt worden. Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 würden sich als asylrechtlich unerheblich erweisen. Obwohl davon ausgegangen werden
E-4214/2015 müsse, dass die Beschwerdeführerinnen ihr Heimatland illegal verlassen hätten, könne die Einreise nicht bewilligt werden, da sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe vom Asyl auszuschliessen seien. Der Vollständigkeit halber sei festzustellen, dass sich registrierte Flüchtlinge in Khartoum bei gesundheitlichen Problemen an den Arzt des COR Refugee Counceling Service wenden können, der medizinische Abklärungen vornehme und besondere Fälle an einen Spital weiterleite. Das Spital verrechne Personen, die von UNHCR überwiesen worden seien, keine Kosten. Schliesslich sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen über keine besondere Beziehung zur Schweiz verfügen würden. 5.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerinnen setzen sich damit nicht ansatzweise auseinander. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigen sie nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei von einer fehlenden Verfolgungssituation der Beschwerdeführerinnen im Zeitpunkt der Ausreise auszugehen, ist nicht zu beanstanden. Betreffend eine allfällige illegale Ausreise (Republikflucht), die einen subjektiven Nachfluchtgrund setzten würde, ist festzuhalten, dass eine solche gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Bewilligung zur Einreise von vornherein ausschliessen würde (BGVE 2012/26 E. 7). Im Übrigen benötigen die Beschwerdeführerinnen den zusätzlichen Schutz der Schweiz ohnehin nicht, weil es ihnen zuzumuten ist, im Sudan zu verbleiben. Dort halten sie sich seit drei Jahren auf und sind offenbar ohne die Hilfe des UNHCR über die Runden gekommen. Für diesen Zeitraum haben sie keine Benachteiligungen seitens der sudanesischen Behörden im Sinne des Asylgesetzes angeführt. Weiter ist es ihnen bei Bedarf jederzeit zumutbar und möglich, sich in einem Lager des UNHCR als Flüchtlinge registrieren zu lassen. Dort wird ihnen Schutz vor Verfolgung gewährt, und sie erhalten die notwendige Grundversorgung. Schliesslich lebt im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitsteht und weitgehend Unterstützung bietet. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerinnen nicht auf den Schutz der Schweiz berufen können und ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist. Die Vorinstanz hat ihnen zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
E-4214/2015 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-4214/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die Schweizerische Botschaft in Khartoum.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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