Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4213/2013
Urteil v o m 6 . Oktober 2014 Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Bendicht Tellenbach, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien
A._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug (2. Asylverfahren); Verfügung des BFM vom 21. Juni 2013 / N (…).
E-4213/2013 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer reichte am 26. Mai 2008 sein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 2. Juni 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch befragt. Am 11. Juni 2008 folgte eine einlässliche und am 2. April 2009 eine ergänzende Anhörung durch das BFM. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, wegen seiner politischen Aktivitäten im Iran verfolgt zu werden. B. Mit Verfügung des BFM vom 30. Juni 2009 wurde das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet. C. Die gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde vom 29. Juli 2009 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 10. Mai 2011 (E-4842/2009) abgewiesen. II.
D. Der Beschwerdeführer reichte, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, am 13. Juli 2011 sein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein und beantragte die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Dabei wurden subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) geltend gemacht, da der Beschwerdeführer seine bereits im Heimatstaat ausgeübten politischen Aktivitäten im Exil weitergeführt und in den vergangenen Jahren intensiviert habe. Zur Stützung des zweiten Asylgesuches wurden folgende Beweismittel eingereicht (jeweils in Kopie): Bestätigungsschreiben von (…) "Organisation of Revolutionary Workers of Iran" (ORWI), ausgestellt am (…) Mai 2011;
E-4213/2013 regimekritischer Online-Artikel des Beschwerdeführers auf news.gooya.com, publiziert am (…) Mai 2011, mit deutschsprachiger Übersetzung; regimekritischer Online-Artikel des Beschwerdeführers auf iran_emrooz.net, publiziert am (…) Mai 2011, mit deutschsprachiger Übersetzung; regimekritischer Online-Artikel des Beschwerdeführers auf iran_emrooz.net, publiziert am (…) Februar 2011, mit deutschsprachiger Übersetzung; regimekritischer Online-Artikel des Beschwerdeführers auf news.gooya.com, publiziert am (…) Juli 2010, mit deutschsprachiger Übersetzung; regimekritischer Online-Artikel des Beschwerdeführers auf iran_emrooz.net, publiziert am (…) Oktober 2009, mit deutschsprachiger Übersetzung; Eintrag vom (…) Mai 2011 des Beschwerdeführers auf gozareshgar.com, Online-Petition für mehr Demokratie im Iran; diverse Fotos des Beschwerdeführers an einer Demonstration in Zürich zur Freilassung von politischen Gefangenen im Iran; Brief des Vaters des Beschwerdeführers zur Gefährdungslage im Iran, verfasst am (…) Oktober 2009, mit deutschsprachiger Übersetzung. E. Der Rechtsvertreter wandte sich mit Schreiben vom 22. März 2012 an das BFM und ersuchte um eine Bestätigung des Eingangs des Asylgesuches vom 13. Juli 2011, da er bis dato keine Rückmeldung des BFM erhalten habe. Dem Schreiben wurde sodann folgende neue Beweismittel beigelegt: regimekritischer Online-Artikel des Beschwerdeführers auf iran_emrooz.net, publiziert am (…) Oktober 2011, mit deutschsprachiger Übersetzung;
E-4213/2013 regimekritischer Online-Artikel des Beschwerdeführers auf news.gooya.com, publiziert am (…) Januar 2012, mit deutschsprachiger Übersetzung. Weiter wurde auf den persönlichen Web-Blog des Beschwerdeführers "(…)" hingewiesen, worin er regelmässig die Ereignisse im Iran kritisch kommentiere. F. Mit Schreiben vom 12. April 2012 bestätigte das BFM antragsgemäss den Eingang des Asylgesuches. G. Mit Eingabe vom 30. Januar 2013 reichte der Rechtsvertreter folgende zusätzlichen Beweismittel zum Verfahren: regimekritischer Online-Artikel des Beschwerdeführers auf iran_emrooz.net, publiziert am (…) Juni 2012, mit deutschsprachiger Übersetzung ("[…]"); regimekritischer Online-Artikel des Beschwerdeführers auf news.gooya.com, publiziert am (…) Oktober 2012, mit deutschsprachiger Übersetzung ("[…]"); Auszug vom (…) Dezember 2012 aus dem Web-Blog (blogger.com) des Beschwerdeführers mit Besucherstatistik; Online-Zeitungsartikel "Sattar Beheshti: Iran parliament to probe blogger death", publiziert am 11. November 2012 von 'BBC NEWS Middle East'; Wikipedia-Eintrag über Sattar Beheshti, Ausdruck vom 30. Januar 2013; Blog-Beitrag des Beschwerdeführers auf (…) zum Foltertod von Blogger Sattar Beheshti, publiziert am (…) November 2012. Weiter wurde mit Verweis auf internationale Lageberichte und Urteile auf die verschärfte Menschenrechtslage im Iran hingewiesen. Insbesondere seien iranische Internet-Aktivisten unter ständiger Beobachtung der iranischen "Cyber-Army", einer durch die iranische Regierung eingesetzten militärischen Spezialeinheit. Selbst niederrangige und mutmassliche "op-
E-4213/2013 portunistische" Demonstrationsteilnehmer sowie Personen, die sich in irgend einer Weise gegen das Regime aussprechen würden, seien Ziel staatlicher Überwachungs- und Repressionsmassnahmen (zitierte Entscheide: EGMR, S.F. and Others gegen Schweden, Urteil vom 15. Mai 2012, Beschwerde Nr. 52077/10; Upper Tribunal [Immigration an Asylum Chamber] des Vereinigten Königreichs, Urteil vom 1. Februar 2011, CG [2011] UKUT 36 [IAC]; EGMR, R.C. gegen Schweden, Urteil vom 9. März 2010, Beschwerde Nr. 41827/07). H. Am 11. Juni 2013 führte das BFM eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers durch, um ihn zu seinen neuen Gesuchsgründen ausführlich zu befragen. Der Beschwerdeführer machte geltend, seit Oktober 2009 im Internet exilpolitisch aktiv zu sein. Seither seien neun seiner Artikel im Internet publiziert worden. Daneben habe er an einer Online- Unterschriftensammlung gegen die Wahlen 2013 teilgenommen, betreibe einen eigenen Web-Blog und sei Sympathisant des linken Arbeitervereins 'Organisation of Revolutionary Workers of Iran' (ORWI; […]). Sein Ziel sei es, sein Volk über die Wahrheit zu informieren und aufzuzeigen, dass die islamische Regierung ein diktatorisches und anti-demokratisches Regime sei ([…]). Aufgrund seiner politischen Gesinnung und entsprechenden Aktivitäten bestehe seines Erachtens die Gefahr, bei einer Rückkehr in den Iran verhaftet und gefoltert zu werden ([…]). Der Beschwerdeführer reichte zudem folgende neuen Beweismittel in persischer Sprache zu seinen Internet-Aktivitäten zum Verfahren: Eintrag des Beschwerdeführers auf gozareshgaran1.wordpress. com, Online-Unterschriftensammlung für den Boykott der Wahlen 2013, publiziert am (…) Juni 2013; Blog-Beiträge des Beschwerdeführers ([…] und blogger.com) aus dem Zeitraum zwischen (…) Februar 2013 bis (…) Juni 2013; Besucherstatistik vom 10. Juni 2013 des Blogs des Beschwerdeführers (blogger.com). I. Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 – zugestellt am 24. Juni 2013 – lehnte das BFM das zweite Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Vorinstanz hielt in ihrer ab-
E-4213/2013 lehnenden Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Auf die genaue Entscheidbegründung wird in den nachfolgenden Erwägungen zurück gekommen (E. 7). J. Der Rechtsvertreter erhob mit Eingabe vom 24. Juli 2013 (Datum Poststempel) namens und im Auftrag des Beschwerdeführers Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Einsicht in die Verfahrensakten seit Einreichung des neuen Asylgesuchs und um anschliessende Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ersucht. Auf die Beschwerdebegründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen (E. 3 und 7). Mit der Beschwerde wurden folgende neuen Beweismittel eingereicht: Online-Artikel des Beschwerdeführers auf news.gooya.com, publiziert am (…) Juni 2013, mit deutschsprachiger Übersetzung ("[…]"); Blog-Einträge des Beschwerdeführers vom (…) Mai 2011, (…) Mai 2011 und (…) Mai 2011; Google-Suchresultate vom 9. Juli 2013 bei Eingabe des Namens des Beschwerdeführers; Blogger-Profil des Beschwerdeführers, Ausdruck vom 9. Juli 2013; Besucherstatistik zum Web-Blog des Beschwerdeführers (Seitenaufrufe nach Ländern), für den Zeitraum Mai 2007 bis Juli 2013; Schreiben vom (…) Juni 2013 von (…) der "Organisation of Revolutionary Workers of Iran" (ORWI).
E-4213/2013 K. Mit Verfügung vom 25. Juli 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. L. Mit Instruktionsverfügung vom 7. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss Gelegenheit geboten, zur inzwischen erfolgten Akteneinsicht (Schreiben und Aktenherausgabe des BFM vom 31. Juli 2013) eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Zudem wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. M. Mit Zahlung vom 10. August 2013 wurde der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht an die Gerichtskasse überwiesen. N. Mit Eingabe vom 21. August 2013 wurde eine Beschwerdeergänzung eingereicht. Darin wird gerügt, das BFM habe die verschiedenen Online- Beiträge des Beschwerdeführers zu wenig berücksichtigt und sei in der Anhörung nur rudimentär auf diese eingegangen. Ferner werde in der Verfügung des BFM fälschlicherweise angegeben, der Beschwerdeführer betreibe seit Februar 2013 einen Web-Blog, da dieser an der Anhörung ausdrücklich angab, seit Mai 2011 einen solchen zu führen und dies auch aus den eingereichten Beweismittel hervorgehe. Das BFM scheine diesen Aspekt im Rahmen seiner Sachverhaltsprüfung vernachlässigt zu haben. Der Rechtsvertreter nutzte gleichzeitig die Gelegenheit, folgende neuen Beweismittel zu den Akten zu reichen: Online-Artikel des Beschwerdeführers auf iran_emrooz.net, publiziert am (…) August 2013, mit deutschsprachiger Übersetzung ("[…]"); Blog-Einträge des Beschwerdeführers vom (…) Juli 2013, (…) August, (…) August, (…) August 2013 und (…) August 2013; Besucherstatistik zum Web-Blog des Beschwerdeführers (Seitenaufrufe nach Ländern), für den Zeitraum Mai 2007 bis August 2013.
E-4213/2013 O. Mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2013 wurde die Vorinstanz unter Beilegung der gesamten Verfahrensakten gebeten, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. P. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2013 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 30. August 2013 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
E-4213/2013 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine neue Fassung des Asylgesetzes (Änderungen vom 14. Dezember 2012) in Kraft, die unter anderem auch neue Bestimmungen zu Mehrfachgesuchen (insb. Art. 111c AsylG) enthält. 2.2 Auf das vorliegende Verfahren findet indessen aufgrund der Hängigkeit des vorliegenden Verfahrens im Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Asylgesetzes (Einreichung des zweiten Asylgesuches am 13. Juli 2011) das bisherige Recht Anwendung (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012). 2.3 Die zulässigen Rügen und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Der Rechtsvertreter stellte in seiner Beschwerdeeingabe vom 24. Juli 2013 in formeller Hinsicht ein Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten seit Einreichung des zweiten Asylgesuchs. Im Anschluss an die Akteneinsicht sei ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zur Begründung führte er aus, er habe das BFM mit Gesuch vom 9. Juli 2013 gebeten, Einsicht in die von ihm noch nicht bekannten Akten, insbesondere das Anhörungsprotokoll vom 11. Juni 2013, zu gewähren. Bis dato seien aber die Akten nicht zugestellt worden.
Gemäss Aktenlage hat das BFM mit Schreiben vom 31. Juli 2013 die beantragten Aktenstücke herausgegeben. Somit wurde dem entsprechenden Akteneinsichtsgesuch inzwischen stattgegeben. Dies wurde auch in der Instruktionsverfügung des Gerichts vom 7. August 2013 festgehalten und dem Beschwerdeführer nach Einsicht der Akten Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung geboten. Die formelle Rüge des Rechtsvertreters erweist sich demnach als gegenstandslos.
4.
E-4213/2013 In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-4842/2009 vom 10. Mai 2011 festgehalten hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, für den Zeitpunkt der Ausreise Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren sodann auch keine Vorfluchtgründe geltend, welche im Übrigen im Rahmen einer Revision zu behandeln gewesen wären. Den Akten sind ferner keinerlei Hinweise auf objektive Nachfluchtgründe – äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, und welche zur drohenden Verfolgung führen – zu entnehmen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden demnach lediglich die subjektiven Nachfluchtgründe (vgl. Erwägung D. und Beschwerde vom 24. Juli 2013, S. 3 f.). 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise – aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe – im Falle einer
E-4213/2013 Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, je m.w.H.). 6. Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung im Wesentlichen fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet seien, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden gegen den Beschwerdeführer zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte über eingeleitete Massnahmen vonseiten der iranischen Behörden bestünden. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers, namentlich die Unterstützung der Organisation ORWI, die im Internet veröffentlichten Artikel, der Web-Blog, die Unterzeichnung von zwei Unterschriftensammlungen und die Demonstrationsteilnahme im Juli 2009, vermöchten keine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Dabei sei festzuhalten, dass eine sehr hohe Zahl von IranerInnen regimekritische Web-Blogs betreibe. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass der iranische Staat jeden einzelnen registrieren könne. An dieser Feststellung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel zu den exilpolitischen Aktivitäten nichts zu ändern, zumal sie keinen Hinweis auf die geltend gemachte Verfolgung enthielten. Auch der eingereichte Brief des Vaters verfüge über keine Beweiskraft und sei als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. 7. 7.1 In der gegen den Entscheid des BFM erhobenen Beschwerde hielt der Rechtsvertreter unter Verweis auf die Akten des ersten Asylverfahrens ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise von der geltend gemachten politischen Haltung und Gesinnung überzeugt gewesen sei und sich in regierungskritischen Kreisen bewegt habe. Ausserdem sei laut Bundesverwaltungsgericht nicht auszuschlies-
E-4213/2013 sen gewesen, dass er seiner Überzeugung Ausdruck verliehen habe, indem er sich politisch betätigt habe (vgl. Urteil E-4842/2009 vom 10. Mai 2011, S. 6). In der Schweiz habe er bisher keine Gruppierung gefunden, welche seine strikte Ablehnung jeglicher Gewalt teile, weshalb er sich auch nicht den bestehenden Organisationen angeschlossen habe. 7.2 Den Erwägungen der Vorinstanz hielt der Rechtsvertreter entgegen, gemäss verschiedenen Lageberichten würden exilpolitische Aktivitäten (Internet, Mobilfunkverbindungen, internationale Kommunikationsdienste sowie ausländische Websites und E-Mails) im Iran durch ein umfassendes und ausgeklügeltes staatliches Überwachungssystem kontrolliert (ADRIAN SCHUSTER, Iran: Ausstieg aus der Basij, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], 25. Januar 2013, S. 6; Jahresbericht von FREEDOM HOUSE, Freedom on the Net 2012, Iran, September 2012, <http://www.freedomhouse.org/report/freedom-net/2012/iran; MOHAMMED REZA KAZEMI, Iranische Internet-Polizei: Überwachen, zensieren, totschlagen, 21. Dezember 2012, http://www.spiegel.de/netzwelt/web/ internet-ueberwachung-in-iran-a-874161.html>). Hierzu wurde erneut auf das EGMR Urteil S.F. and Others gegen Schweden (Beschwerde Nr. 52077/10) verwiesen, wonach regimkritische IranerInnen im In- und Ausland mittels einer "Cyber Unit" überwacht würden. 7.3 Der Beschwerdeführer habe sodann regimekritische Artikel auf bekannten Internetplattformen namens iran-emrooz.net sowie news.gooya.com veröffentlicht. Auf diesen Seiten erscheine der Beschwerdeführer mit Namen und Foto. Überdies geniesse sein persönlicher Web-Blog grosse Beachtung im Internet. Dies zeige die Anzahl der Seitenaufrufe in der Höhe von 14'683 Mal in Deutschland. Aufgrund des blockierten Zugangs über einen Server im Iran würden zahlreiche im Iran wohnhafte IranerInnen auf deutsche Server zugreifen. Es sei somit davon auszugehen, dass die asylpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers den iranischen Behörden bekannt seien. 7.4 Der EGMR halte es für erwiesen, dass auch Regimekritiker, welche keine konkrete Bedrohung für das politische System darstellen, Opfer von Verfolgung durch die iranischen Behörden werden können (EGMR, S.F. and Others gegen Schweden, Urteil vom 15. Mai 2012, Beschwerde Nr. 52077/10; zit. "The Court notes that it is not only the leaders of political organizations or other high-profile persons who are detained but that anyone who demonstrates or in any way opposes the current regime may be at risk of being detained and ill-treated or tortured."). Weiter habe der
E-4213/2013 iranische Generalstaatsanwalt Gholam-Hossein Mohseni-Eje'e im Februar 2011 gedroht, dass Iraner, welche ausserhalb des Landes "Verbrechen" oder "Aktivitäten" gegen die nationale Sicherheit begangen hätten, gerichtlich verfolgt würden. Selbst rückkehrende IranerInnen, die weder im Iran noch im Ausland politisch aktiv gewesen seien, würden befragt und würden in erster Linie als Unterstützer der Opposition betrachtet. Iranische Internet-Aktivisten würden in jüngerer Zeit besonders hart bestraft. Gemäss Online-Artikel von Mohammad Reza Kazemi auf Spiegel-Online seien in den vergangenen zwei Jahren Hunderte von Bloggern verhaftet worden, wovon vier im Jahr 2012 zum Tode verurteilt worden seien. 7.5 Angesichts der dargelegten Informationen verfüge der Beschwerdeführer über ein ausgeprägtes politisches Profil und es drohe bei seiner Rückkehr asylrelevante Verfolgung. Die iranischen Behörden hätten im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz nicht nur dann ein Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn deren Aktivitäten eine konkrete Bedrohung für das politische System darstellen würden, sondern es seien auch Personen mit niedrigerem Profil und opportunistischen Aktivisten betroffen. 8. 8.1 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Einfache Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, welche lediglich die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, sowie Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen oder Personen, die Büchertische betreuen und Informationsund Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, dürften damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr unterliegen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 8.2 Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Durch Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Be-
E-4213/2013 hörden gegebenenfalls auch möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen nach Stichworten zu durchsuchen. Demzufolge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz vorgenommenen exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen würden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 8.3 Somit sind für die Einschätzung der Verfolgungsgefahr weniger die Unterstützung einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen, sondern eher bestimmte exponierte Positionen (z.B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe) oder Formen von Aktionen (z.B. gewaltsamer Protest) von Bedeutung. Massgebend ist dabei nicht Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Es darf vorausgesetzt werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 8.4 8.4.1 Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4842/2009 vom 10. Mai 2011 war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise weder als staatsgefährdender Politaktivist registriert noch bestehen anderweitige Hinweise, dass er die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hätte (siehe oben E. 4). Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten im Internet und seines Engagements für die "Organisation of Revolutionary Workers of Iran" (ORWI) eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. 8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die diversen Online-Artikel des Beschwerdeführers auf deren Verfügbarkeit im Internet und Inhalt ge-
E-4213/2013 richtsintern überprüft. Dabei stellte sich heraus, dass sämtliche als Beweismittel eingereichten Online-Artikel der Internetplattformen iranemrooz.net und news.gooya.com nicht mehr abrufbar sind und auch nicht in den jeweiligen bis mehrere Jahre zurückreichenden Online-Archiven zu finden sind. Weiter ergab die inhaltliche Untersuchung der Texte, dass diese aus älteren Publikationen anderer Autoren entstammen. Es sind dies insbesondere: Online-Artikel des Beschwerdeführers auf iran_emrooz.net, publiziert am (…) August 2013, mit deutschsprachiger Übersetzung ("[…]"); dieser Artikel setzt sich zusammen aus zwei Antworten eines Interviews aus der französischsprachigen Online-Zeitschrift l'Humanité, das die Zeitschrift mit Azar Majedi, dem in England exilierten Präsidenten der kommunistischen Arbeiterpartei Iran, am 17. Juni 2013 führte (L'Humanité, Iran. "Rohani comme les autres candidats a été désigné pour préserver le régime islamique et sa législation", 17.06.2013, http://www.humanite.fr/monde/iranrohani-ete-designe -pour-preserver-le-regime-i-543943, besucht am 18. September 2014); das Interview wurde am 19. Juni 2013 in persischer Übersetzung auf dem unabhängigen – von Reformjournalisten und Menschenrechtsaktivisten im Iran und im Exil betriebenen – Online-Magazin roozonline.com veröffentlicht ("Rohani ist für den Schutz des Systems designiert", 19.06.2013, <http://www.roozonline.com/persian/news/newsitem/archive/2013/j une/19/article/-ed81b93605.html>, besucht am 18. September 2014); Online-Artikel des Beschwerdeführers auf iran_emrooz.net, publiziert am (…) Juni 2012, mit deutschsprachiger Übersetzung ("[…]"); dieser Artikel setzt sich zusammen aus einem Beitrag, der am 19. Juni 2012 auf irangreenvoice.com veröffentlicht wurde ("40 Studenten verbringen ihre Lektion anstatt in der Klasse im Gefängnis", 19.06.2012, <http://www.irangreenvoice.com/article/ 2012/jun/18/24008>, besucht am 18. September 2014) sowie einem Auszug eines am 6. November 2012 von Hussain Baqirzadeh auf iran-emrooz.net publizierten Artikels ("Wo steht Ahmadinedschad beim endgültigen Zusammenbruch?", 06.11.2012, <http://www.iran-emrooz.net/index.php/politic/more/41790/>, besucht am 18. September 2014); http://www.humanite.fr/monde/iran-rohani-ete-designe http://www.humanite.fr/monde/iran-rohani-ete-designe
E-4213/2013 Online-Artikel des Beschwerdeführers auf news.gooya.com, publiziert am (…) Januar 2012, mit deutschsprachiger Übersetzung ("[…]"); dieser Artikel stammt vom iranischen Journalisten Milad Rezwani und wurde am 25. Dezember 2011 auf roozonline.com publiziert (25.12.2011, <http://www.roozonline.com /persian/news/newsitem/archive/2011/december/25/article/800- 2.html>, besucht am 18. September 2014); Online-Artikel des Beschwerdeführers auf iran_emrooz.net, publiziert am (…) Oktober 2011, mit deutschsprachiger Übersetzung ("[…]"); dieser Artikel wurde bereits am 5. Oktober 2011 ohne Nennung eines Autors auf roozonline.com publiziert ("Wer ist Ahmadineschad?",05.10.2011,http://www.roozonline.com/persian /archive/opinion//archive/2011/october/05/article/b513627b81. html, besucht am 18. September 2014); Online-Artikel des Beschwerdeführers auf news.gooya.com, publiziert am (…) Mai 2011, mit deutschsprachiger Übersetzung ("[…]"); dieser Artikel wurde bereits am 4. November 2010 von Parinaz Rabati auf roozonline.com veröffentlicht ("Ich spreche aus der absoluten Dunkelheit",04.11.2010,<http://www.roozonline.com /persian/news/newsitem/article/-36ea34d5b5.html>, besucht am 18. September 2014); Online-Artikel des Beschwerdeführers auf iran_emrooz.net, publiziert am (…) Mai 2011, mit deutschsprachiger Übersetzung ("[…]"); dieser Artikel wurde bereits am 17. Juni 2010 von Farzam Fariyad auf roozonline.com publiziert ("Antwort für die Unwissenden", 17.06.2010, <http://www. roozonline.com/persian /news/newsitem/archive/2010/june/17/article/-c3d6aade52.html>, besucht am 18. September 2014); Online-Artikel des Beschwerdeführers auf iran_emrooz.net, publiziert am (…) Februar 2011, mit deutschsprachiger Übersetzung ("[…]"); dieser Artikel wurde bereits am 18. Februar 2010 von Nahid Pilwar auf roozonline.com unter einem anderem Titel publiziert ("31 Jahre kulturlose Politik", 18.02.2010, <http://www. roozonline.com/persian/news/newsitem/article/31-5.html>, besucht am 18. September 2014);
E-4213/2013 Online-Artikel des Beschwerdeführers auf news.gooya.com, publiziert am (…) Juli 2010, mit deutschsprachiger Übersetzung ("[…]"); dieser Artikel wurde am 21. Juli 2010 – somit gleichentags – von Noshabeh Amiri, einer in Frankreich lebenden Journalistin, auf roozonline.com veröffentlicht ("Der Tag an dem der 'Herr' Imam wurde", 21.07.2010,<http://www.roozonline.com/english/ news3/newsitem/article/5a28e04410.html>, besucht am 18. September 2014); Online-Artikel des Beschwerdeführers auf iran_emrooz.net, publiziert am (…) Oktober 2009, mit deutschsprachiger Übersetzung ("[…]"); dieser Artikel wurde bereits am 12. Oktober 2009 vom iranischen Journalisten Farahmand Alipour auf roozonline.com veröffentlicht ("Von der religiösen zur militärischen Herrschaft", 12.10.2009, <http://www.roozonline.com/persian/news/newsitem/ article/d3af76d6c8.html>, besucht am 18. September 2014); Die vorstehenden Erkenntnisse der Gerichts lassen somit aufgrund ihrer Klarheit den Schluss zu, dass die Mehrheit der vom Beschwerdeführer unter eigenem Namen eingereichten Online-Artikel in Wahrheit nicht von ihm selber verfasst wurden, sondern von Artikeln anderer Autoren aus dem Internet kopiert wurden. Von einer engagierten persönlichen Meinungskundgabe als Regimegegner – wie dies der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen darstellte – kann somit offenkundig nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer hat durch die Verwendung fremder regimekritischer Beiträge vielmehr vergeblich versucht, seine Behauptung, er exponiere sich exilpolitisch und werde deshalb verfolgt, zu stützen. Das missbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigt seine persönliche Glaubwürdigkeit und damit verbunden die Glaubhaftigkeit seiner exilpolitischen Aktivitäten (insb. Online-Artikel und Blog-Beiträge) als Ganzes auf erhebliche Weise. Ebenso fällt auf, dass der Beschwerdeführer zwischen 2009 und 2011, d.h. bis zum abschlägigen Gerichtsurteil, viel weniger politisch aktiv war als danach. Die Gesamtheit dieser Umstände erweckt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer zwecks Erwirken eines Bleiberechts sein exilpolitisches Engagement aufnahm resp. intensivierte und nicht aufgrund einer ausgeprägten politischen Überzeugung handelte. Zweifelhaft ist im Weiteren, ob die fraglichen Artikel – die dem Gericht in Papierform vorliegen – überhaupt je im Internet publiziert worden sind, da diese auf keiner der angeführten Internetplattformen aufzufinden sind.
E-4213/2013 8.4.3 Hinsichtlich der Führung eines persönlichen Blogs kann nach den vorstehenden Erkenntnissen – und im Übrigen unter Verweis auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids – nicht von einer Tätigkeit gesprochen werden, die unter Beobachtung der iranischen Regierung stünde und bei Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers zur Folge hätte. Alleine die hohe Besucherzahl des Web-Blogs stellt noch kein Indiz einer Gefährdung dar, zumal diese Zahl anhand wiederholter Mausklicks durch denselben Computerbenutzer auf einfache Weise in die Höhe getrieben werden kann. 8.4.4 Ferner sind die als Beweismittel eingereichten Fotos betreffend seiner Teilnahme an einer Kundgebung in Zürich nicht geeignet, ein weitergehendes Engagement des Beschwerdeführers aufzuzeigen. So ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass er sich anlässlich dieser Veranstaltungen besonders und über das Mass der anderen Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert oder eine auffällige Funktion wahrgenommen hätte. Ausserdem ist auch nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden anhand derartiger Fotos den Beschwerdeführer identifizieren könnten. Auch die Unterstützung der Arbeiterpartei ORWI und deren Bestätigungsschreiben vermögen nicht eine besonders aktive politische Tätigkeit glaubhaft zu machen, die bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung zur Folge hätte. Sodann kommt dem Schreiben seines Vaters vom 1. Oktober 2009 – wie dies die Vorinstanz bereits zutreffend beurteilte – nur geringer Beweiswert zu, da es sich hier ohne weiteres um ein Gefälligkeitsschreiben zu Gunsten des Beschwerdeführers handeln könnte. Anlässlich der Befragung führte der Beschwerdeführer zudem aus, es gehe seiner Familie gut, jedoch seien die iranischen Behörden zweimal vor dem Haus seiner Eltern erschienen. Weshalb und auf welche Weise die Behörden nach dem Beschwerdeführer fahndeten, konnte er nicht substantiiert darlegen ([…]). Damit ist davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers ein normales Leben führen kann und insbesondere nicht wegen des Beschwerdeführers behördlichen Behelligungen ausgesetzt ist. 8.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein besonders aktives und ernsthaftes exilpolitisches Engagement glaubhaft zu machen, weshalb nicht darauf zu schliessen ist, er habe ein besonderes Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen. Im Übrigen sind keine Strafverfahren oder andere be-
E-4213/2013 hördlichen Massnahmen des iranischen Staats gegen den Beschwerdeführer aktenkundig. 8.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die geltend gemachten Nachfluchtgründe das erforderliche Mass an Intensität einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne Art. 3 und 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
E-4213/2013 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungssituation darzutun. 10.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E-4213/2013 Im Falle des Beschwerdeführers sprechen jedoch weder die im Iran herrschenden allgemeinen Lebensumstände noch seine persönlichen Verhältnisse gegen eine Rückkehr in die Heimat. Der Beschwerdeführer stammt aus der Hauptstadt Teheran, wo seine Eltern und drei Geschwister wohnhaft sind. Ihnen gehe es eigenen Aussagen zufolge gut ([…]). Der Beschwerdeführer habe nach Absolvierung der zwölften Schulklasse bis zu seiner Ausreise während ca. neun Jahren als selbständiger Schneider gearbeitet ([…]). Ferner leidet er gemäss Aktenlage auch nicht an gesundheitlichen Problemen, die eine Rückkehr unzumutbar machen würden. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5 Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem am 10. August 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
E-4213/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: