Abtei lung V E-4211/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Juni 2008 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Contessina Theis. A._______, geboren (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, vertreten durch Elio G. Baumann, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4211/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 4. Mai 2008 Nigeria per Flugzeug verlassen habe und am 5. Mai 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 9. Mai 2008 sowie der direkten Anhörung vom 11. Juni 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er aus B._______ im Sudan stamme, dass seine Eltern und seine Schwester umgebracht worden seien und er von einem Priester aufgenommen worden, mit diesem nach Nigeria gegangen und dort in C._______ aufgewachsen sei, dass er zwischendurch mehrmals in Benin gelebt habe, dass der Priester im Mai 2008 von der nigerianischen Regierung beschuldigt worden sei, einen Stammeskrieg und eine Gruppe namens MASSOB zu finanzieren und als Ausländer in Nigeria nur Probleme zu verursachen, dass die selben Beschuldigungen sich auch gegen den Beschwerdeführer gerichtet hätten, dass der Priester und damit auch der Beschwerdeführer bereits früher verdächtigt worden seien, Waffen von Benin nach Nigeria geschmuggelt zu haben, die Behörden aber diesmal Beweise für diese Verdächtigungen geltend gemacht hätten, weshalb sie geflohen seien, dass er keine Identitätspapiere besitze, da er aus dem Sudan stamme, dass er nicht nach Nigeria zurück könne, weil er aus dem Sudan sei, dass er nicht in den Sudan könne, weil dort gekämpft werde und er niemanden mehr habe, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Juni 2008 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, E-4211/2008 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass der Beschwerdeführer nichts über den Sudan und seine Familie wisse, nicht angeben könne, wie seine Eltern ums Leben gekommen seien und dass er widersprüchliche Angaben zum Todesjahr seiner Eltern und seiner Schwester sowie zur Herkunft des Priesters gemacht habe, dass der Beschwerdeführer nicht darlegen könne, welcher Kirchgemeinde der Priester angehört habe, wem die dortige Kirche geweiht gewesen sei und an welcher Adresse er in C._______ gelebt habe, dass er anlässlich der Befragung zur Person angegeben habe, keine Probleme mit den nigerianischen Behörden gehabt zu haben, während er an der Anhörung ausgesagt habe, dass eine Fahndung gegen ihn laufe, dass er zudem widersprüchliche Angaben zum Beginn der Beschuldigungen gegen ihn in Bezug auf die MASSOB gemacht habe, dass das BFM weder davon ausgehe, dass er Staatsangehöriger des Sudan sei, noch dass er dort oder in Nigeria irgendwelche Probleme gehabt habe, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft seien, weshalb auch seine Begründung für die Nichtabgabe von Identitätspapieren, welche derart eng mit seiner angeblichen sudanesischen Staatsangehörigkeit verknüpft sei, nicht glaubhaft sei, dass er zudem widersprüchliche Angaben zum Pass sowie zur Ausreise gemacht habe und nicht habe angeben können, von wo in Nigeria er abgeflogen, mit welcher Fluggesellschaft und wie lange er geflogen und wo das Flugzeug gelandet sei, dass insgesamt die Vermutung naheliege, dass seine Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, sondern lediglich dazu dienen würden, die Staatsangehörigkeit und den effektiven Reiseweg zu verschleiern beziehungsweise eine allfällige Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat zu erschweren oder gar zu verunmöglichen, E-4211/2008 dass demzufolge keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Identitätspapiere einzureichen, dass daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, zumal weder die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden, dass es nach ständiger Rechtssprechung nicht Sache der Asylbehörden sei, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Herkunft verschleiere und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit bestehen würden, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Juni 2008 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 16. Juni 2008 durch seinen mandatierten Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 23. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass dabei beantragt wurde, "dem Gesuchsteller sei der Flüchtlingsstatus zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu gewähren und die Wegweisung sei zu annullieren bzw. auszusetzen", dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge- E-4211/2008 setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufgehoben wird und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü- E-4211/2008 fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (BVGE 2007 Nr. 8 E. 2.1), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind, dass es der Beschwerdeführer im vorliegenden Asylverfahren unterlassen hat, Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches abzugeben, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe keine Identitätspapiere, weil er aus dem Sudan komme, selber nie ein Dokument besessen habe und alles bei diesem Priester sei, von dem er nicht wisse, wo er sich nun befinde, als stereotype Vorbringen zu qualifizieren sind, die keine plausible Begründung für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren zu liefern vermögen (A1, S. 4 und 6; A6, S. 4, 9 und 10), dass es insbesondere auch unglaubhaft ist, dass der Priester, welcher ihn aufgenommen und erzogen habe, mit ihm ins Flugzeug gestiegen sein soll, um ihm dann bei Ankunft in einem unbekannten Land ein Zugticket zu übergeben, und hernach - ohne jegliche Kontaktmöglichkeit mit dem Beschwerdeführer zu vereinbaren - seines Weges zu gehen, dass sich darüber hinaus auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Reiseumständen als unsubstanziiert und unplausibel erweisen, insbesondere soweit er weder ausführen konnte, wie lange E-4211/2008 die Reise gedauert habe, noch mit welcher Airline sie geflogen und in welchem Land sie gelandet seien (A1, S. 4 und 6; A6, S. 8f.), dass der Beschwerdeführer somit insgesamt nicht glaubhaft darzulegen vermochte, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer auf die Wichtigkeit der Identitätspapiere aufmerksam gemacht und ihn angewiesen habe, sich mit der sudanesischen Botschaft in Verbindung zu setzen, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er stamme aus dem Sudan und sei nach dem Tode seiner Eltern vom Priester aufgenommen worden und habe sein Leben mit jenem in Nigeria – und zwischendurch in Benin – verbracht, auch vom Gericht nicht geglaubt werden können, da der Beschwerdeführer zu seinem Wohnort in Nigeria kaum Aussagen machen konnte und mitunter gar ausführte, dass er den Ort, in dem er gelebt habe, nicht mehr finden und dass er in Nigeria niemanden kennen würde (A1, S. 5; A6, S. 5f.), dass demnach den Vorbringen der angeblichen Verfolgung durch die nigerianische Regierung wegen Verdachts auf Waffenhandel und Unterstützung der Rebellen die Grundlage entzogen ist, dass diese Einschätzung durch die vagen und teilweise widersprüchlichen Aussagen diesbezüglich gestützt wird, bringt doch der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vor, er habe in Nigeria keine Probleme mit den Behörden gehabt, da er nicht von dort komme (A1, S. 5), während er anlässlich der direkten Anhörung aussagte, die nigerianische Regierung habe nach ihm gesucht und hätte nun Beweise geltend gemacht, er wisse aber nicht, was für Beweise gemeint seien (A6, S. 4 und 8), dass, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen das BFM verwiesen werden kann (A9, S. 2f., Punkt 1), E-4211/2008 dass dieser Einschätzung auch in der Beschwerdeschrift nichts Substantielles entgegengehalten wird, da lediglich pauschal angeführt wird, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Vorkommnisse in Nigeria bei einer allfälligen Rückkehr sehr wohl der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt und müsste deshalb riskieren, an Leib und Leben Schaden zu nehmen, und das BFM übersehe in seiner Begründung, dass eine Gefährdung an Leib und Leben geradezu einen klassischen Fluchtgrund darstelle, dass es sich weiter beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handle, der sich noch nie in einer auch nur annähernd vergleichbaren Situation befunden habe, was im Hinblick auf allfällige Widersprüche und Ungenauigkeiten berücksichtigt werden müsse, dass diese Ausführungen in keiner Weise geeignet sind, die Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften, dass das BFM demnach zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzlich Abklärung diesbezüglich seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass dass BFM demnach gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. E-4211/2008 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erweist, da vor dem Hintergrund der vorstehenden Angaben nicht von drohenden Menschenrechtsverletzungen auszugehen ist und die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - die Schweizerischen Behörden über seine Herkunft im Unklaren gelassen hat, weshalb im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges eine Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen in Bezug auf einen bestimmten Staat entfällt, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zwar von Amtes wegen zu prüfen ist, die Untersuchungspflicht der Behörden jedoch ihre vernünftigen Grenzen hat und dem Beschwerdeführer insbesondere die Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast zukommt, dass der Beschwerdeführer über seinen angeblichen Heimatstaat lediglich unsubstanziierte Angaben zu machen in der Lage war und sich nicht um die Offenlegung seiner tatsächlichen Herkunft und die Beibringung echter Identitätspapiere bemühte, weshalb von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen ist, und es unter diesen Umständen nicht Sache der Schweizerischen Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 ff.), dass somit der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich die für die Rückkehr benötigten Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes ausstellen zu lassen (Art. 8 Abs. Abs. 4 AsylG), dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers somit als durchführbar im Sinne des Gesetzes erweist, E-4211/2008 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4211/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______) - D_______ (per Telefax) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: Seite 11