Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-421/2014
Urteil v o m 3 0 . Januar 2014 Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien
A._______ Aegypten, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 31. Dezember 2013 / N (…).
E-421/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, am 4. November 2013 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte und am 8. November 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass ihm zudem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er habe sein Heimatland im Jahr 2006 verlassen, um in Italien eine Arbeit zu finden, dass er sich zunächst nach Libyen begeben habe und noch im Jahr 2006 auf dem Seeweg nach Italien gereist sei, wo er zunächst in einem Flüchtlingslager in Lampedusa untergebracht worden sei, dass die italienischen Behörden ihn anschliessend verhaftet und drei Tage lang festgehalten hätten, weil ein Mitreisender ihn als Schlepper angezeigt habe, dass er dann wieder freigelassen worden sei, weil sich der Verdacht gegen ihn nicht erhärtet habe, worauf er weiter in die Umgebung von B._______ (Sizilien) gereist sei, dass er sich anschliessend aufs italienische Festland begeben und während eines Jahres in C._______ (Italien), während anderthalb Jahren in D._______ (Italien) und zuletzt fast ein Jahr in E._______ (Italien) aufgehalten habe, dass er während dieser Zeit "schwarz", das heisst ohne offizielle Erlaubnis (als Landwirtschaftsarbeiter, Maurer und Fischer) gearbeitet habe, dass er sich während seines Italienaufenthaltes im Jahr 2011 in F._______ in Spitalpflege habe begeben müssen und dort kostenlos behandelt worden sei, dass er Italien verlassen habe, weil er dort keine Arbeit mehr gefunden habe, und sich im November 2013 in die Schweiz begeben habe,
E-421/2014 dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, weil er dort keine Arbeit habe und ihm dort das Leben nicht gefalle, dass der Beschwerdeführer eine italienische Aufenthaltsbewilligung ("Permesso di Soggiorno" Nr. […]) abgegeben hat, welche bis zum (…) 2012 gültig war, dass das BFM am 15. November 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin II-VO), ein Übernahme-Gesuch ("take charge") an die italienischen Behörden richtete und zur Begründung darauf verwies, dass die italienische Aufenthaltsbewilligung vor weniger als zwei Jahren abgelaufen sei, dass die italienischen Behörden das Gesuch des BFM vom 15. November 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers am 31. Dezember 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO explizit guthiessen respektive der Übernahme zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 31. Dezember 2013 – eröffnet am 10. Januar 2014 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) für die Durchführung des vorliegenden Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig,
E-421/2014 dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des BFM mit Schreiben vom 31. Dezember 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO explizit zugestimmt hätten, weshalb die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs zu bejahen sei, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin II- VO) – bis spätestens am 30. Juni 2014 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer somit in einen Drittstaat reisen könne, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaats nicht zu prüfen sei, und zudem keine Hinweise auf eine in Italien drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen würden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu Protokoll gegeben habe, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da er dort keine Arbeit habe und es ihm dort nicht gefalle, dass er im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahren die erwähnte Aufenthaltsbewilligung (Permesso di Soggiorno) eingereicht habe, dass es den zuständigen italienischen Behörden obliege, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung ins Heimatland anzuordnen, dass in keinem der Dublin-Staaten eine Garantie auf eine bezahlte Arbeitsstelle existiere und somit auch kein grundsätzlicher Anspruch auf eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung bestehe, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage mit einer schriftlichen Eingabe vom 17. Januar 2014, die sich gegen die BFM-Verfügung vom 31. Dezember 2013 richtete, an das BFM wandte,
E-421/2014 dass das BFM dieses Schreiben mit einem Begleitschreiben vom 21. Januar 2014 dem Beschwerdeführer retournierte und in diesem Begleitschreiben vom 21. Januar 2014 explizit festhielt, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2014 werde dem Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) überwiesen, dass beim Bundesverwaltungsgericht indessen lediglich das Übermittlungsschreiben des BFM vom 21. Januar 2014 einging (Eingang beim Gericht 22. Januar 2014), ohne dass das Schreiben des Beschwerdeführers – im Original oder in Kopie – beigelegen hätte, dass die Zentralkanzlei des Bundesverwaltungsgerichts das BFM darauf aufmerksam machte, die Beilage (Brief des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2014) fehle, und das BFM um komplette Überweisung der Eingabe ersuchte, dass das BFM in der Folge den Beschwerdeführer auf die irrtümliche Retournierung seiner Eingabe hinwies und ihn ersuchte, die Beschwerde noch einmal einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit einer an das BFM adressierten Eingabe vom 24. Januar 2014 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht (Adresse des Zustellcouverts: Bundesverwaltungsgericht; Eingang am Gericht: 27. Januar 2014) Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer könne aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage nicht nach Italien zurückkehren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 27. Januar 2014 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG sofort einstweilen aussetzte, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden werde, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
E-421/2014 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das BFM von der Zentralkanzlei aufgefordert wurde, die in den vorinstanzlichen Verfahrensakten fehlende Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2014 korrekt bei den Verfahrensakten abzulegen, dass diese Verfahrensakte beim BFM nicht mehr auffindbar zu sein scheint, dem Beschwerdeführer aus diesem Umstand jedoch kein Rechtsnachteil erwachsen darf, dass aufgrund der Aktenlage, insbesondere aufgrund des Schreibens des BFM vom 21. Januar 2014 davon auszugehen ist, dass es sich bei der beim BFM eingereichten Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2014 um eine Beschwerdeschrift gehandelt hat, dass unter dieser Prämisse weiter festzustellen ist, dass diese Beschwerdeeingabe vom 17. Januar 2014 unter Einhaltung der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG) und somit fristgerecht eingereicht wurde, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-421/2014 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 33-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.), während die Fragen nach dem Bestehen der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand der angefochtenen Nichteintretensverfügung und des vorliegenden Verfahrens bilden, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass die Dublin II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin III-VO festhält, die Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf in-
E-421/2014 ternationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, dass der Beschwerdeführer am 4. November 2013 ein Asylgesuch stellte und das Ersuchen des Bundesamtes an die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 15. November 2013 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin II-VO anwendbar und der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständige Staat nach den dortigen Kriterien zu ermitteln ist (vgl. Art. 49 Dublin III-VO), dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass bei einem Aufnahmeverfahrens (take charge) die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin II-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin II-VO gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II- Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, sofern die betroffenen Personen dies wünschen (Art. 7 Dublin II-VO), welches Kriterium den nachfolgend genannten vorgeht (Art. 5 Dublin II-VO), dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, des-
E-421/2014 sen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 8-13 Dublin II-VO), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17-19 Dublin II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO), dass in Abweichung von diesen Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 m.w.H.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der EMRK, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45
E-421/2014 dass im vorliegenden Verfahren Art. 9 Abs. 1 Dublin II-VO Anwendung findet, wonach derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher dem Asylsuchenden einen gültigen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, wobei gemäss Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO diese Regelung auch gilt, wenn der Asylsuchende einen Aufenthaltstitel besitzt, der weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen ist, solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlässt, dass der bei den Akten befindlichen Aufenthaltsbewilligung zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer ein "Permesso di Soggiorno" ausgestellt wurde, welche bis zum 23. Januar 2012 gültig war, dass sich der Beschwerdeführer seinen eigenen protokollierten Angaben zufolge mit dieser Aufenthaltsbewilligung in Italien aufhielt (vgl. BFM- Akten A3/10), dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des BFM mit Schreiben vom 31. Dezember 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO zugestimmt haben, nachdem dieser Aufenthaltstitel weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen war, dass das BFM somit zu Recht von der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs – er wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil er dort keine Arbeit finde und es ihm dort nicht gefalle – nicht geeignet sind, die Zuständigkeit Italiens in Frage zu stellen, dass auch der Verweis in der Beschwerdeschrift auf die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen in Italien nicht geeignet ist, die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Frage zu stellen, da die Zuständigkeitsbegründung nicht von einer persönlichen Präferenz der um Asyl nachsuchenden Person abhängt, dass sich aufgrund dieser Sachlage die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen und Italien zur Übernahme des Beschwerdeführers sowie zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist,
E-421/2014 dass der Beschwerdeführer keine weiteren Gründe gegen eine Überstellung nach Italien vortrug, dass aufgrund der Dublin II-VO (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmungen) von der Vermutung auszugehen ist, dass jeder Mitgliedstaat als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das Gebot des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements (Art. 33 FK) und (kraft ihrer EMRK-Mitgliedschaft) des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots gemäss der Praxis zu Art. 3 EMRK beachten, dass gemäss der Praxis des EGMR zudem eine Überstellung in den nach der Dublin II-VO zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, wenn dieser wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die eine beschwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen, dass bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat somit von der Prämisse ausgegangen wird, dieser komme kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie jenen aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2), dass die blosse Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts begründet, sondern es hierzu grundsätzlich ebenfalls des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung bedarf (vgl. dahingehend FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75), dass allerdings dann, wenn es einer notorischen Tatsache entspricht, dass der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK begeht, eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweislast im soeben umschriebenen Sinne trägt (vgl. Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45
E-421/2014 Nr. 30696/09]; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), was indessen für Italien nicht zutrifft, dass Italien – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat gehalten ist, die Verfahrensrichtlinie sowie die Aufnahmerichtlinie von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten anzuwenden respektive umzusetzen, dass nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren verwehrt würde, und er damit unmenschlicher Behandlung ausgesetzt oder durch die italienischen Behörden ohne Prüfung seiner Asylgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement- Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft würde, dass auch nicht geschlossen werden kann, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstossen, dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem der Gerichtshof in seiner neusten Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK), dass alle vom Gerichtshof zitierten Berichte detailliert eine Struktur von Einrichtungen und Versorgung aufzeigten und in letzter Zeit zudem gewisse Verbesserungen festzustellen seien (§ 78), dass der United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) zwar bemängle, die Betreuung dieser Personen sei oft mangelhaft (§ 43), und der Menschenrechtskommissar des Europarates zudem Probleme bei der http://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf http://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf
E-421/2014 schnellen Identifikation von besonders verletzlichen Personen sehe (§ 44), dass der italienische Staat demgegenüber in seiner Stellungnahme ausgeführt habe, wenn der überstellende Staat eine Person als besonders verletzlich bezeichne, würden die notwendigen medizinischen Vorkehrungen getroffen, und betont habe, dass besonders verletzlichen Personen spezielle Aufmerksamkeit geschenkt werde (§ 45), dass spezifisch bezüglich Dublin-Rückkehrenden der Gerichtshof auf Berichte verwies, die feststellen, dass für sie temporäre Aufnahmezentren geschaffen worden seien, wobei in den Aufnahmezentren 500 Plätze für besonders verletzliche Personen reserviert seien und diese dort auch länger – nämlich bis zu elf Monaten – bleiben könnten (§ 49, 43, 46, 45) und für besonders verletzliche Dublin-Rückkehrende in den temporären Aufnahmezentren für Dublin-Rückkehrende 60 Plätze reserviert seien (§ 49), dass ferner festgehalten wurde, den Berichten sei zudem zu entnehmen, das Asylverfahren von Dublin-Rückkehrenden werde im selben Stadium wieder aufgenommen, in dem es sich befunden habe, als sie Italien verlassen hätten, dass der Gerichtshof im zu beurteilenden Fall deswegen zum Schluss kam, dass die asylsuchende Person – eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern – bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde ("a sufficiently real and imminent risk of hardship severe enough to fall within the scope of Article 3"; § 78), dass diese Feststellungen faktischer Natur Auswirkungen auf die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens haben und für den vorliegenden Fall insbesondere die Feststellung wichtig ist, dass Rückkehrende, die noch nicht in einer entsprechenden Einrichtung aufgenommen worden seien, in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden können, dass weiter festzuhalten ist, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gehöre – beispielsweise aus medizinischen Gründen – einer besonders verletzlichen Personengruppe an,
E-421/2014 dass in diesem Zusammenhang dennoch darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben selbst bereits eine medizinische Behandlung in Italien beansprucht hat, ihm diese auch gewährt und er in einem Spital in F._______ behandelt wurde (vgl. A3/10 S. 6), dass es dem Beschwerdeführer überdies offensteht, allfällige Probleme bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beiziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien, dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt ersichtlich ist und der EGMR in seinem erwähnten Entscheid diverse Berichte zitiert hat, welche eine unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK genügende Schutzinfrastruktur belegen, dass der EGMR in seinem Urteil vom 18. Juni 2013, Halimi gegen Österreich und Italien (Beschwerde Nr. 53852/11), im Übrigen darauf hinwies, dass die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen einen Mitgliedstaat alleine nicht genüge, um daraus zu schliessen, das Aufnahmesystem dieses Mitgliedstaates weise systematische Mängel auf (§ 73), dass schliesslich die vom Beschwerdeführer vorgetragenen wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen auch die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, für sich allein kein Wegweisungshindernis darstellen, dass unter diesen Umständen demnach auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, dass in seinem Fall ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen und unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse ersichtlich sind, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen, weshalb im vorliegenden Fall kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin II-VO) besteht, http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx#{"appno":["53852/11"]}
E-421/2014 dass das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da deren Fehlen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10) und eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, mithin bereits bei der Prüfung der Gründe zum Nichteintreten stattgefunden hat, dass das BFM in dem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass die angefochtene Verfügung somit kein Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht unrichtig oder unvollständig festgestellt hat und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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E-421/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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