Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4202/2015
Urteil v o m 5 . April 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juni 2015 / N (…).
E-4202/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Aufenthaltsstaat Äthiopien eigenen Angaben zufolge am 30. Juni 2014 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 4. September 2014 in die Schweiz, wo er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im EVZ B._______ vom 10. September 2014 und der Bundesanhörung im EVZ C._______ vom 19. März 2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei Sohn eines Eritreers und einer Äthiopierin und in D._______ (Eritrea) geboren worden. Schon im Alter von fünf oder sechs Jahren sei er mit seiner Mutter nach E._______ (Äthiopien) umgezogen, wo er sich bis zu seiner Ausreise im Juni 2014 aufgehalten habe. In Äthiopien sei er aufgrund seiner eritreischen Herkunft isoliert gewesen und sei in verschiedener Hinsicht diskriminiert worden. Der Vater seiner Freundin sei mit der Beziehung seiner Tochter zu einem Eritreer nicht einverstanden gewesen, weshalb seine Freundin nach Bekanntwerden der Schwangerschaft für zwei Wochen zu ihm habe ziehen müssen. Auch habe der Bruder seiner Freundin ihn beschattet und Todesdrohungen gegen ihn ausgestossen. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten. Er begründete dies damit, in Äthiopien habe er aufgrund seiner eritreischen Herkunft keine solchen erhalten können und eine Beschaffung eritreischer Dokumente sei ihm nicht möglich gewesen, zumal er nicht dorthin habe zurückkehren können. B. Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 – eröffnet am 9. Juni 2015 – stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei der Kanton Bern mit dem Wegweisungsvollzug beauftragt wurde. Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb es sich erübrige, deren Asylrelevanz zu prüfen. Namentlich habe der Beschwerdeführer in der BzP und der Bundesanhörung seine Herkunft aus Eritrea und seine eritreische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft machen können. Vor dem Hintergrund der Sozialisierung des Beschwerdeführers in Äthiopien und der äthiopischen Staatsangehörigkeit seiner Mutter sei zu vermuten, dass der Beschwerdeführer die äthiopische Staatsbürgerschaft besitze. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, hätte der Beschwerdeführer
E-4202/2015 den geltend gemachten staatlichen und nichtstaatlichen Diskriminierungen aber einfach Abhilfe schaffen können, indem er sich als äthiopischer Staatsbürger hätte registrieren lassen. Es fehle den Vorbringen des Beschwerdeführers insofern ohnehin an asylrechtlicher Relevanz. C. Mit Gesuch vom 10. Juni 2015 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Akteneinsicht und bat um Zusendung der Akten an die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2015 kam die Vorinstanz diesem Gesuch nach. D. Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 5. Juni 2015 [1], die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2] sowie die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs [3]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses [4]. Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem eine Taufurkunde, sowie zwei Scans von angeblichen Schreiben einer äthiopischen Polizeistelle sowie einer äthiopischen Dorfbehörde. Entgegen dem Beweismittelverzeichnis in der Beschwerdeschrift war der Beschwerde keine Fürsorgebestätigung beigefügt. E. Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer die angeblichen Originale der schon als Scan eingereichten Schreiben der äthiopischen Polizeistelle und der äthiopischen Dorfbehörde als weitere Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
E-4202/2015 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-4202/2015 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise sinngemäss geltend, der eingereichte Taufschein und das eingereichte Schreiben der Dorfverwaltung würden belegen, dass er Eritreer sei. Aus dem Schreiben der zuständigen Polizeistelle gehe überdies hervor, dass er im Gefängnis gewesen sei. Soweit das SEM in seiner Verfügung einzelne seiner Vorbringen im Rahmen der Bundesanhörung in Zweifel ziehe, weil er sie bei der BzP unerwähnt liess, habe er bereits erklärt, dass er bei der BzP Schwierigkeiten gehabt habe, sich zu erinnern. Im Übrigen sei es für einen Sechsjährigen unmöglich, genaues Wissen über die Verwaltung, Ethnien und das Zonensystem in Eritrea zu besitzen. Weil er bereits mit sechs Jahren aus Eritrea weggegangen sei, könne aus seinem Unwissen nicht geschlossen werden, er könne nicht aus Eritrea stammen. Insgesamt bestünden genügend Hinweise auf einen asylrelevanten Sachverhalt im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.2 Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob diese Vorbringen etwas an der Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermögen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren seien.
5.2.1 Vorab stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Bundesanhörung an verschiedenen Stellen äusserte, anlässlich der BzP seien Aussagen von ihm protokolliert worden, die er nicht bzw. anders getätigt habe (vgl. z.B. A13, F19-21, F43-44, F52). Ausserdem sei er während der BzP sehr krank gewesen, weshalb er vergessen habe, einige Dinge zu erzählen (A13, F59). Beide Vorbringen sind von der Hand zu weisen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der BzP die Richtigkeit des Protokollinhalts mit Unterschrift bestätigte und überdies an der Bundesanhörung explizit alle anlässlich der BzP gemachten Angaben bestätigte (A13, F4). Aus dem Protokoll der BzP ergeben sich überdies keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer damals in schlechter Verfassung gewesen wäre; vielmehr gab er an, gesundheitlich keine Probleme zu haben (A5, F 8.02). Für die Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers kann deshalb vollumfänglich auf die Protokolle der BzP und der Bundesanhörung abgestellt werden.
E-4202/2015 5.2.2 Im Rahmen der Bundesanhörung deutete der Beschwerdeführer zwar an, er habe aufgrund seiner eritreischen Herkunft im Gegensatz zu seinen äthiopischen Freunden von der Regierung kein Grundstück zur Bewirtschaftung zugewiesen erhalten (A13, F 70). Allerdings bleibt diese Aussage im Weiteren gänzlich unsubstantiiert. Unter Berücksichtigung der zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, wonach es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Abstammung von einer äthiopischen Mutter möglich sein müsse, die äthiopische Staatsbürgerschaft zu erhalten, könnte der Beschwerdeführer der angeblichen Diskriminierung im Übrigen einfach Abhilfe schaffen (vgl. BRONWEN MANBY, Citizenship in Africa – A Comparative Study, Cape Town 2016, S. 55, abrufbar <https://www.opensocietyfoundations.org/sites/default/files/citizenship-law-africa-third-edition- 20160129.pdf>, zuletzt abgerufen am 4. April 2016). Zwar verbietet die äthiopische Verfassung die doppelte Staatsbürgerschaft (a.a.O., S. 101). Allerdings bestehen vorliegend keinerlei Anzeichen, dass der Beschwerdeführer die eritreische Staatsbürgerschaft besitzen könnte, hat er doch weder darauf hindeutende Identitätsdokumente eingereicht, noch eine plausible Erklärung vorgebracht, warum er solche nicht einreichen könnte. Das Gericht kommt vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt oder zumindest erlangen könnte. Weder der eingereichte Taufschein noch das Schreiben der äthiopischen Dorfbehörde sind geeignet, das Gegenteil zu beweisen, zumal sie nicht von den für die Einbürgerung zuständigen Behörden stammen. Die Übersetzung dieser Dokumente kann aus diesem Grund in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben. Im Übrigen haben die Dokumente aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit und der fehlenden Authentizitätsmerkmale im vorliegenden Verfahren keinen Beweiswert. Auch erklärt der Beschwerdeführer nicht, wie er während der 30-tägigen Beschwerdefrist plötzlich in den Besitz der Dokumente gelangt sein will, nachdem er während des gut neunmonatigen erstinstanzlichen Asylverfahrens keine Anstrengungen unternommen hatte, entsprechende Dokumente einzureichen.
5.2.3 Der vom Beschwerdeführer vorliegend geltend gemachten eritreischen Herkunft käme im Übrigen im vorliegenden Fall selbst dann keine Asylrelevanz zu, wenn sie glaubhaft gemacht wäre. Eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer Eritrea bereits im Alter von sechs Jahren verlassen (A5, F 2.01, F 5.01; A13, F 7). Unabhängig von der Frage, ob die Ausreise seiner Mutter zum damaligen Zeitpunkt nach eritreischem Recht
E-4202/2015 als legal oder illegal zu bezeichnen war, hat jedenfalls der Beschwerdeführer sich in Anbetracht seines damaligen Alters von sechs Jahren nicht wegen illegaler Ausreise schuldig machen können. Es bestehen deshalb keinerlei Anzeichen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer – von ihm selbst offenbar angestrebten (A5, F 4.04; A13, F 16-17, F 30-31) – Rückkehr nach Eritrea einer asylrechtlich relevanten Verfolgung seitens der eritreischen Behörden ausgesetzt wäre. 5.2.4 Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, machte der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der Bundesanhörung geltend, dass die äthiopischen Behörden ihn 2012 aufgrund angeblicher Schleppertätigkeit dreimal in Haft genommen hätten. Allerdings ist anzunehmen, dass er diesen Sachverhalt schon früher vorgebracht hätte, wenn er den Tatsachen entsprechen würde, zumal ein Gefängnisaufenthalt von insgesamt eineinhalb Monaten ein einprägsames Erlebnis darstellt. Aufgrund der Verspätung dieses Vorbringens geht deshalb auch das Gericht nicht von der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens aus. Das auf Beschwerdeebene eingereichte angebliche Schreiben einer äthiopischen Polizeistelle ist nicht geeignet, das Gegenteil zu beweisen, zumal ihm im vorliegenden Verfahren aufgrund der einfachen Fälschbarkeit und der fehlenden Authentizitätsmerkmale keinerlei Beweiswert zukommt. Die Übersetzung des Dokuments kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben. 5.2.5 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine kohärenten Angaben zu den angeblichen Drohungen durch die Familie seiner Freundin gemacht hat. In der BzP äusserte er noch, er habe persönlich keinerlei Probleme mit dem Vater seiner Freundin gehabt, da er sich ihm nie angenähert habe (A5, F 7.01, F 7.02). In der Bundesanhörung behauptete er zunächst, der Bruder seiner Freundin habe ihn beschattet (A13, F 59); erst später gab er zu Protokoll, der Bruder seiner Freundin habe ihn töten wollen (A13, F87, F90). Auf Beschwerdeebene äussert er schliesslich, bei einer Rückkehr nach Äthiopien Morddrohungen ausgesetzt zu sein. Nicht nur die Abfolge dieser Äusserungen lässt darauf schliessen, dass es sich hierbei um eine konstruierte Geschichte handelt; auch bleiben die Vorbringen des Beschwerdeführers gänzlich unsubstantiiert und es mangelt ihnen an Realkennzeichen. Auch diesbezüglich ist folglich von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen. 5.3 Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht wie die Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seine
E-4202/2015 Vorbringen glaubhaft zu machen, weshalb es sich erübrigt, die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
E-4202/2015 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen mutmasslichen Heimatstaat Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen mutmasslichen Heimatstaat Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Weder in den Befragungen noch auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer irgendetwas vor, was auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hindeuten würde. Namentlich handelt es sich bei ihm um einen gesunden jungen Mann, der sich schnell in den wachsenden äthiopischen Arbeitsmarkt (vgl. The Africa Report: Ethiopia Country Profile 2015
E-4202/2015 – Successes and strains in the balance, <http://www.theafricareport.com/Horn-East/ethiopia-country-profile-2015-successes-and-strainsin-the-balance.html>, zuletzt abgerufen am 4. April 2016) wird eingliedern können. Durch die dort lebende Tante und seine Freundin verfügt er in Äthiopien überdies über ein ausreichendes soziales Netz. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7.8 Im Sinne einer Eventualerwägung ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Beschaffung der notwendigen Reisepapiere – offen steht, wie von ihm gewünscht (vgl. z.B. A13, F 16-17, F30-31) zu seinen Verwandten väterlicherseits nach D._______ in Eritrea zurückzukehren. Auch einer Rückkehr nach D._______ stehen aufgrund der Aktenlage keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG entgegen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Zudem hat er auch seine Bedürftigkeit im vorliegenden Verfahren nicht ausgewiesen. Damit sind beide kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
E-4202/2015 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-4202/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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