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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2016 E-420/2016

25. Februar 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,388 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-420/2016

Urteil v o m 2 5 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihr Kind B._______, geboren am (…), Guinea, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2015 / N (…).

E-420/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am (…) Juni 2014 verliessen und über (…) am 19. Juli 2014 illegal in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 14. August 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. November 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie gehöre der Ethnie der Peul an und habe bis zur Ausreise in Conakry gelebt, wo sie auch die Schule besucht habe, dass ihr Vater Ende (…) gestorben sei, ein Bruder des Vaters daraufhin ihre Mutter geheiratet habe und sie (Beschwerdeführerin) mit den Geschwistern in der Folge beim Stiefvater gelebt habe, dass im Jahr (…) auch ihre Mutter bei der Geburt ihres jüngsten Sohnes gestorben sei, dieser Bruder und eine jüngere Schwester bei Verwandten mütterlicherseits untergekommen seien, während sie und eine ältere Schwester bei einem Onkel väterlicherseits geblieben seien, wo sie bis 2013 gelebt hätten, dass dieser Onkel sie im Jahr 2013 mit seinem Sohn habe verheiraten wollen, was sie nicht gewollt habe, zumal sie einen anderen Freund gehabt habe, dass es zu einer Auseinandersetzung mit dem Onkel gekommen sei, wobei der Onkel sie geschlagen und auf der Eheschliessung bestanden habe, dass sie daraufhin absichtlich von ihrem Freund schwanger geworden sei, in der Hoffnung, der Onkel würde dann von der Zwangsheirat mit seinem Sohn / ihrem Cousin absehen, dass jedoch in der Folge ihr Freund bedroht und geschlagen worden sei, weshalb dieser weggegangen und trotz anderslautender Abmachung mit ihr nicht mehr zurückgekehrt sei, dass sie daher im Jahr 2013 zu einer Freundin der verstorbenen Mutter gegangen sei, welche sie aufgenommen und für sie bis zur Ausreise im Sommer 2014 gesorgt habe,

E-420/2016 dass der Onkel sie dort insgesamt zweimal aufgesucht und von ihr verlangt habe, entweder das Kind abzutreiben oder aber den Cousin dennoch zu heiraten, wobei er dann das Kind adoptieren würde, dass die Freundin der Mutter ihr nach der Geburt (…) geraten habe, das Land zu verlassen, zumal die Familie ihres Vaters sie weiterhin mit jenem Cousin habe verheiraten wollen, dass das SEM mit (am 21. Dezember 2015 eröffneter) Verfügung vom 18. Dezember 2015 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abwies, die Wegweisung verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Januar 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter anderem beantragen liessen, ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2016 die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– aufforderte, der in der Folge fristgerecht überwiesen wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),

E-420/2016 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM auf verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin verwiesen und auch festgestellt hat, sie sei nicht in der Lage gewesen, dies aufzuklären oder sinnvoll zu begründen, dass sie namentlich einmal davon gesprochen habe, man habe sie im Alter von (…) Jahren zwangsverheiraten wollen, bei der späteren Anhörung demgegenüber erklärt habe, sie sei (…) bis (…) Jahre alt gewesen,

E-420/2016 dass es sich hierbei um das Schlüsselereignis in den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehandelt habe, weshalb diesbezüglich genaue und widerspruchsfreie Angaben zu erwarten gewesen wären, dass zudem weitere Schilderungen ungenau, nicht substanziiert und in sich nicht logisch aufgebaut gewesen seien, dass die Vorbringen daher nicht geglaubt werden könnten, diese daher auch nicht hinsichtlich deren Asylrelevanz geprüft werden müssten, eine solche ohnehin nicht gegeben sei, da vorliegend keine Verfolgung aufgrund eines asylrelevanten Motivs im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend gemacht worden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliesst, dass namentlich mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin das zentrale Ereignis der angeblich versuchten Zwangsverheiratung zeitlich nicht einheitlich einordnen konnte, dass dies einmal im Jahr 2009 (sie sei damals […] Jahre alt gewesen; vgl. Protokoll BzP S. 7), dann im Jahr 2011 oder 2012 (mit […] oder […] Jahren) geschehen sein soll und sie andererseits ausführte, der Onkel habe ihr im Jahr 2013 eröffnet, sie müsse seinen Sohn heiraten (vgl. Protokoll Anhörung S. 9 und 11), dass sie zudem einerseits erklärte, sie sei schwanger geworden in der Hoffnung, so der Zwangsverheiratung zu entgehen (vgl. a.a.O. S. 8 f.), andererseits ausführte, sie sei im (…) 2012 schwanger geworden und im Jahr 2013, als ihr der Onkel die geplante Zwangsheirat mitgeteilt habe, bereits schwanger gewesen (vgl. a.a.O. S. 13), dass die Beschwerdeführerin einerseits darlegte, aus Angst vor dem Onkel ausgereist zu sein, weil dieser sie und das Kind mit dem Tod bedroht habe (vgl. a.a.O. S. 14 f. und Protokoll BzP S. 7), sie andererseits als Grund für die Ausreise festhalten liess, sie hätte als alleinstehende Frau und Mutter in Guinea keinen anderen Mann mehr gefunden und ihr (…) hätte als uneheliches Kind ein schwieriges Dasein gehabt (vgl. a.a.O. S. 17), dass diese Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten auch in der Beschwerde offensichtlich nicht relativiert werden,

E-420/2016 dass sich die diesbezüglichen Ausführungen vielmehr darauf beschränken, das Fehlen von Verweisen auf die exakten Protokollstellen in der Verfügung des SEM zu rügen ("Ein Verweis auf die Akten bzw. die Befragungsprotokolle fehlt indessen") oder darauf hinzuweisen, der Sachverhalt liege bereits "eine Weile zurück" (vgl. Beschwerde S. 5 und 6), dass das SEM seine Hinweise auf Aussagewidersprüche jeweils mit der Zitierung der betreffenden Protokollseite belegt hat und seiner Begründungspflicht insoweit vorbildlich nachgekommen ist, dass die groben Ungereimtheiten auch offensichtlich nicht allein mit dem Zeitablauf erklärbar sind, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Übrigen, wie das SEM zutreffend feststellt, flüchtlingsrechtlich offensichtlich nicht relevant wären, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des

E-420/2016 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), weil die in Guinea herrschenden Verhältnisse nicht gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen und sich aus den Akten auch in individueller Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die Beschwerdeführenden könnten aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass sie in Guinea nötigenfalls auf ein bestehendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen können und sich namentlich an mehrere Onkel und Tanten – mit denen die Beschwerdeführerin eine gute Beziehung unterhalten habe (vgl. Protokoll Anhörung S. 6) – oder an die Freundin der Mutter wenden können, bei welcher sie vor der Ausreise bereits mehrere Monate gelebt hätten,

E-420/2016 dass sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf ergeben, sie könnten in Guinea aus medizinischen Gründen in eine existenzbedrohende Notlage geraten, und die Beschwerdeführerin diesbezüglich ausgesagt hat, sie und ihr Sohn seien (abgesehen von […]schmerzen des Sohnes, die nun besser würden) bei guter Gesundheit (vgl. Protokoll Anhörung S. 8), dass in diesem Zusammenhang auch der Hinweis in der Beschwerde auf Ebola-Fälle im Jahr 2014 zu keinem anderen Schluss führen kann, hierzu einerseits auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung (S. 4 f.) verwiesen werden kann und andererseits festzuhalten ist, dass Guinea Ende Dezember 2015 als frei vom Ebola-Virus erklärt worden ist, und sich das Land nun in einer Phase erhöhter Überwachung befindet (vgl. statt vieler: http://apps.who.int/ebola/current-situation/ebola-situationreport-20-january-2016; http://www.msf.org/article/ebola-crisis-update-14january-2016, beide abgerufen am 19. Februar 2016), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz keine Veranlassung besteht, weil weitere Abklärungen nicht notwendig waren und von einer "Verletzung von BV 29" (vgl. Beschwerde S. 7), namentlich des rechtlichen Gehörs, keine Rede sein kann, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und diese durch den fristgerecht geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe beglichen sind.

E-420/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

E-420/2016 — Bundesverwaltungsgericht 25.02.2016 E-420/2016 — Swissrulings