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Bundesverwaltungsgericht 27.06.2008 E-4198/2008

27. Juni 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,780 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung V E-4198/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Juni 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Eritrea, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, ________ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4198/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, tigrinischer Ethnie und orthodoxen Glaubens, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 9. August 2006 verliess und nach Aufenthalten im Sudan und in Libyen am 30. November 2006 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 11. Dezember 2006 sowie der kantonalen Anhörung vom 13. Februar 2007 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seit dem Jahre 1999 bis im Sommer 2006 Militärdienst geleistet und sei im August 2006 desertiert, dass er sich von Mai 2000 bis Dezember 2003 in äthiopischer Kriegsgefangenschaft befunden habe, dass er desertiert sei, um nicht weiterhin sein Leben zu riskieren, dass er seitens der heimatlichen Behörden bis anhin keine ernsthaften Probleme gehabt habe, von diesen nie festgenommen worden sei und auch nie vor Gericht gestanden habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Mai 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug der Wegweisung wegen derzeitiger Unzumutbarkeit jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, eine Würdigung der gesamten Vorbringen führe zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer auf einen konstruierten Sachverhalt abstütze und seine Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen könnten, dass die Aussagen zur geltend gemachten Desertion wenig genau und unsubstanziiert, ohne Attribute von selbst Erlebtem, geblieben seien, die Schilderungen über die Militärdienstzeit sehr allgemein ausgefallen seien und eine authentische und erlebnisgeprägte Nacherzählung vermissen liessen, E-4198/2008 dass er nicht in der Lage gewesen sei, über relevante Aspekte des Alltages im Militärdienst Auskunft zu erteilen beziehungsweise seien seine diesbezüglichen Angaben im Rahmen des Unverbindlichen stecken geblieben, dass sich aus seinen Aussagen auch markante Widersprüche ergeben hätten, so etwa, wenn er im Empfangs- und Verfahrenszentrum einerseits angebe, er sei bis zum 1. August 2006 im Militärdienst gewesen und später bei der gleichen Befragung vorbringe, er sei am 7. August 2006 desertiert, dass das BFM weitere als widersprüchlich erkannte Aussagen aufführte und die entsprechenden Fundstellen in den Protokollen bezeichnete, wobei diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und auf die Akten zu verweisen ist, dass zudem auch die geltend gemachten Umstände seiner Ausreise aus dem Heimatland aufgrund widersprüchlicher Angaben nicht glaubhaft seien, dass das BFM des Weiteren ausführte, Desertion als auch illegale Ausreise würden in Eritrea schwer bestraft und glaubhafte Vorbringen dieser Art vermöchten gemäss der schweizerischen Praxis Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen, dass jedoch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Desertion und die Angaben zur Ausreise aus dem Heimatland, wie er sie geschildert habe, nicht glaubhaft seien, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge, dass vorliegend das BFM jedoch den Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erachte und der Beschwerdeführer demnach in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und dabei beantragt, ihm sei politisches Asyl zu gewähren, E-4198/2008 dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen sinngemäss vorbringt, er habe den geltend gemachten Sachverhalt entgegen der Einschätzung der Vorinstanz hinreichend glaubhaft gemacht, dass er dabei auf den Grundsatzentscheid der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 verweist, dass auf die weitere Begründung, soweit entscheidrelevant, auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-4198/2008 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien in wesentlichen Aspekten unglaubhaft, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Erwägungen des BFM offenkundig nicht zu entkräften vermag, dass der blosse Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf den Entscheid EMARK 1993 Nr. 3 und die blosse Beteuerung, der Beschwerdeführer sei vom Militärdienst desertiert, an den im Resultat zutreffenden Folgerungen der Vorinstanz nichts zu ändern vermögen, dass auch der Hinweis in Rechtsmitteleingabe auf EMARK 2006 Nr. 3 unbehelflich bleiben muss, hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung doch selbst ausgeführt, gemäss ihrer Praxis würde eine E-4198/2008 glaubhaft gemachte Desertion Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen vermögen, dass die Vorinstanz jedoch zu Recht ausgeführt hat, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu zentralen geltend gemachten Bereichen pauschal, oberflächlich und ohne Realkennzeichen geblieben sowie in massgeblichen Aspekten widersprüchlich ausgefallen sind und somit der Schluss zu ziehen ist, er habe die Sachverhalte nicht in der von ihm vorgebrachten Form selbst erlebt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), E-4198/2008 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen hat und demnach vorliegend diesbezüglich keine weitere Prüfung vorzunehmen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren gemäss vorstehenden Erwägungen aussichtslos erschienen, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4198/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Y.________ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 8

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