Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4193/2016
Urteil v o m 2 2 . August 2016 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), China (Volksrepublik), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juni 2016 / N (…).
E-4193/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Tibeter und Staatsangehöriger der Volksrepublik China – verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Ende März 2012 illegal in Richtung Nepal. Dort habe er sich bis zum 28. Dezember 2012 aufgehalten; danach sei er mit dem Flugzeug mit einem Zwischenhalt nach Europa gelangt und nach einer Zugfahrt am 1. Januar 2013 in die Schweiz eingereist. Am 3. Januar 2013 reichte er ein Asylgesuch ein. B. Am 10. Januar 2013 wurde er summarisch befragt und am 17. Juni 2014 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er an, er stamme aus dem Dorf (…), Autonomes Gebiet Tibet (AGT), wo er geboren sei und bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe nie die Schule besucht und sei im Alter von (…) Jahren in das nahegelegene Kloster B._______ eingetreten. Als Asylgrund gab er an, dass am 5. März 2012 viele beziehungsweise drei „Chinesen“ ins Kloster gekommen seien, um einen Film zu Propagandazwecken zu drehen. Anhand des Films habe man beispielsweise zeigen wollen, dass die „Chinesen“ viele Entwicklungsprojekte realisiert hätten. Er habe mit einigen Freunden gegen die Filmaufnahmen protestiert. Nach einigen Stunden seien die „Chinesen“ weggegangen und gegen Abend mit fünf bis sechs Polizisten ins Kloster zurückgekehrt. Die Polizisten hätten ihn geschlagen. Gegen Abend hätten die „Chinesen“, bis auf zwei Polizisten, das Kloster verlassen. Am Abend hätten drei Mönchskollegen ihn besucht. Nach dem Abendessen habe er mit diesen Mönchskollegen das Kloster verlassen und sie hätten von einem Hügel aus die beiden Polizisten mit Steinen beworfen. Die Polizisten hätten sie verfolgt, er habe jedoch davonlaufen können und sich zu seinen Eltern nach Hause begeben. Sein Vater habe ihm geraten wegzugehen, bevor er Probleme bekommen würde. Am 9. März 2012 sei er zu Fuss aufgebrochen und nach C._______ beziehungsweise D._______ gelangt. In einem Lastwagen sei er via E._______ nach F._______ und danach bis kurz vor den Pass G._______ gefahren. Am 11. März 2012 beziehungsweise Ende März 2012 habe er zu Fuss die Grenze nach Nepal passiert (vgl. SEM-Akten: Befragungsprotokoll A4/10 und Anhörungsprotokoll A12/19). C. Am 14. März 2016 wurde mit dem Beschwerdeführer im Auftrag der Fachstelle LINGUA ein 69-minütiges Telefoninterview durchgeführt. Gestützt
E-4193/2016 darauf wurde durch eine sachverständige Person ein Gutachten erstellt, wonach die Sozialisation des Beschwerdeführers aufgrund seiner nur wenigen landeskundlichen-kulturellen Kenntnisse und seiner analysierten Sprech- und Sprachkompetenz sehr wahrscheinlich nicht in der angegebenen Region erfolgt sei, sondern in der exilpolitischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Dem Beschwerdeführer wurde am 31. Mai 2016 zum Ergebnis der durchgeführten LINGUA-Analyse das rechtliche Gehör gewährt, und er wurde gleichzeitig über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person informiert. D. Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2013 mit Verfügung vom 6. Juni 2016 – eröffnet am 8. Juni 2016 – ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2016 (Poststempel) ans Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte unter anderem, die SEM-Verfügung vom 6. Juni 2016 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei (als Flüchtling) vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und Verzicht auf Kostenvorschusserhebung ersucht. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. F. Am 25. Juli 2016 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des „(…)“ (mit Stempel des Klosters) vom 25. Juni 2016 eingereicht, in welchem die Personalien des Beschwerdeführers und sein von (…) im Kloster dauerndes Studium bestätigt werden. Während seiner Studienzeit habe er fleissig gelernt und die Älteren respektiert.
E-4193/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit vorliegendem Entscheid erweist sich der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, als gegenstandslos. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-4193/2016 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Hauptsozialisation in der angegebenen Region, wobei es sich insbesondere auf das Ergebnis der LINGUA-Analyse stützte. Seine Schlüsse habe der Experte im Wesentlichen auf folgende Feststellungen gestützt: 6.1.1 So habe die sachverständige Person die Kenntnisse des Beschwerdeführers zu den Bereichen administrative Einteilung, Ortschaften, Distanzen, Geografie, Klöster, Landwirtschaft, Schulwesen, Personalausweis und Preise untersucht. Sie habe dabei festgestellt, dass er zwar gewisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zu seiner geltend gemachten Herkunftsregion besitze, seine weiteren Angaben seien jedoch inkorrekt und für eine im AGT sozialisierte Person nicht nachvollziehbar gewesen. Er habe zwar die Namen von einigen Siedlungen gekannt, habe aber einige Ortschaften – insbesondere die von ihm angegebene Heimatgemeinde – administrativ nicht richtig eingeordnet. (…). Obwohl er einige Kenntnisse zu seiner Herkunftsregion besitze, müssten diese nicht zwingendermassen in Tibet vor Ort erworben worden sein, sondern hätten auch erlernt werden können. Gesamthaft gesehen seien seine Kenntnisse in vielen der untersuchten Bereiche unbefriedigend oder lückenhaft gewesen. Bei einer einheimischen Person seines Alters sowie seinem angegebenen sozialen, ethnischen und Tätigkeitshintergrund sei nicht mit diesen spezifischen Lücken zu rechnen.
E-4193/2016 6.1.2 Zudem habe die sachverständige Person eine linguistische Analyse vorgenommen. Dabei sei festgestellt worden, dass die Sprache des Beschwerdeführers grösstenteils mit dem Dialekt von H._______ übereinstimme, auf dem die exiltibetische Koine beruhe. Seine Sprechweise weise auf allen drei Ebenen der Analyse (Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexikon), insbesondere der Morphologie, eine ganze Reihe von Merkmalen auf, die der exiltibetischen Koine zuzuschreiben und den innertibetischen Dialekten fremd seien. Auch wenn er sich circa neun Monate in Nepal aufgehalten haben wolle und während seines etwas über dreijährigen Aufenthalts in der Schweiz mit dem Exiltibetischen in Kontakt gekommen sei, so sei das gehäufte Auftreten sprachlicher exiltibetischer Merkmale im Bereich der Morphologie nicht zu erwarten. Er sei anlässlich des Interviews ausserdem explizit darum gebeten worden, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Zudem habe er mehrere zentraltibetische Begriffe nicht verstehen können, was für einen einheimischen Zentraltibeter unwahrscheinlich sei. Aufgrund der im (…) herrschenden Bilingualität müsste er zudem einige Chinesischkenntnisse aufweisen. Er verfüge jedoch kaum über Kenntnisse des Chinesischen, was für eine Person seines Alters untypisch sei. 6.1.3 Am 31. Mai 2016 sei dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der LINGUA-Analyse das rechtliche Gehör gewährt worden. Dabei sei er direkt auf seine festgestellten mangelhaften Kenntnisse und seine sprachlichen Eigenheiten angesprochen worden. Seine Antworten hätten die Einschätzung der sachverständigen Person nicht in Frage zu stellen vermocht. Zum Teil habe er seine im Telefongespräch vom 14. März 2016 gemachten Angaben bestritten oder seine zuvor gemachten Antworten, die von der sachverständigen Person im LINGUA-Gutachten widerlegt worden seien (vgl. A22/9, F26 u. 27), wiederholt. Seine ungewöhnliche beziehungsweise nicht korrekte Aussprache von Ortsnamen habe er damit erklärt, dass die Gesprächspartnerin Schwierigkeiten gehabt habe, ihn zu verstehen (vgl. A22/9, F9). Dies sei in Abrede zu stellen, zumal sich im LINGUA-Gutachten keinerlei Hinweise auf Verständigungsprobleme finden würden. Auch könne er nicht gehört werden mit dem Argument, dass die Gesprächspartnerin Begriffe falsch ausgesprochen oder falsch aufgeschrieben habe (vgl. A22/9, F9, F 13 u. F 19, F 35). Teilweise habe er anlässlich des rechtlichen Gehörs auch seine Angaben vom LINGUA-Gespräch korrigiert (vgl. A22/9, F17-20). Betreffend die linguistische Analyse habe der Beschwerdeführer daran festgehalten, dass er von klein auf mit Lamas und dem Abt im Kloster gelebt habe, die aus (...) und (...) stammen würden. Seiner Ansicht nach habe er während des Telefongesprächs sei-
E-4193/2016 nen Heimatdialekt gesprochen. Zudem gebe es keinen grossen Unterschied zwischen dem Dialekt von H._______ und jenem des (…) (vgl. A22/9, F46). Letztere Aussage sei jedoch nicht zutreffend. Obwohl die (…), nur rund (…) km Luftlinie von H._______ entfernt sei, sei der Dialekt vom (…) demjenigen von H._______ sehr unähnlich. Seine Erklärung, dass er die zentraltibetischen Begriffe nicht verstanden habe, da die Gesprächspartnerin einen anderen Dialekt als er gesprochen habe, sei als Schutzbehauptung zu werten (vgl. A22/9, F49). Seine Darlegung, wonach er die chinesische Sprache von klein auf nicht gemocht habe, vermöge seine mangelhaften Chinesischkenntnisse nicht zu erklären (vgl. A22/9, F50). Zur abschliessenden Einschätzung der sachverständigen Person zu seiner Herkunft habe er daran festgehalten, in Tibet geboren und aufgewachsen zu sein (vgl. A22/9, F51). 6.1.4 Aufgrund der Sprach- und Herkunftsanalyse der sachverständigen Person sowie mangels Aussagen seinerseits, welche seine lückenhaften Kenntnisse der dortigen Gegebenheiten plausibel erklären könnten, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht – wie von ihm geltend gemacht – von Geburt bis Frühjahr 2012 im AGT gelebt habe. 6.2 Weiter führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe sich zudem offensichtlich nachträglich Wissen über seine Herkunftsregion angeeignet. (…). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er seine Herkunft aus dem beziehungsweise Sozialisation im AGT nicht habe glaubhaft machen können. 6.3 Ferner erwog das SEM, durch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im von ihm behaupteten geografischen Raum gelebt habe, werde den von ihm geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde durch seine widersprüchlichen und realitätsfremden Aussagen zur Verfolgungsgeschichte bestätigt. In der Befragung habe er zu Protokoll gegeben, dass am 5. März 2012 viele Chinesen ins Kloster gekommen seien, um einen Film zu drehen. Als er mit ein paar Freunden gegen die anwesenden Chinesen demonstriert habe, seien diese weggegangen und gegen Abend mit fünf oder sechs Polizisten ins Kloster zurückgekommen. Die Polizisten hätten ihn geschlagen, und am späten Abend desselben Tages habe er sich zu seinen Eltern begeben (vgl. A 4/10 S. 6 f.). In der Anhörung habe er hingegen vorgebracht, dass am 5. März 2012 lediglich drei Chinesen ins Kloster gekommen seien. Nach einem Disput
E-4193/2016 mit dem Abt seien die Chinesen weggegangen und gegen 15 Uhr in Begleitung einiger Polizisten zurückgekehrt. Nach einem abermaligen Streit mit dem Abt seien die Chinesen wütend geworden, und die Polizisten hätten ihn mit Stöcken geschlagen. Am Abend seien die Chinesen bis auf zwei Polizisten weggegangen. Er sei mit drei Mönchskollegen auf einen Hügel gestiegen und sie hätten die beiden Polizisten mit Steinen beworfen (vgl. A12/19 S. 10 ff.). Eine solche Darlegung müsse zudem als realitätsfremd gewertet werden, und seine diesbezüglichen Schilderungen würden äusserst plakativ wirken. Schliesslich habe er auch widersprüchliche Angaben zu seiner geltend gemachten illegalen Ausreise gemacht. In der Befragung habe er ausgesagt, dass er am 9. März 2009 ([sic!]) vom Kloster aufgebrochen sei (vgl. A4/10 S. 5). In der Anhörung habe er jedoch angeführt, dass er nach dem Verlassen des Klosters am 5. März 2012 nicht mehr dorthin zurückgehrt sei und am 9. März 2012 von einem Freund seines Vaters aus die Ausreise angetreten habe (Akte A12/19 S. 14 ff.). In der Befragung habe er weiter dargelegt, über (...) und (...) zu Fuss nach C._______ und von dort im Lastwagen nach F._______ gelangt zu sein (vgl. A 4/10 S. 5). In der Anhörung habe er hingegen vorgebracht, sich zu Fuss von (…) nach D._______ begeben zu haben. Welche Ortschaften er auf dem Weg passiert habe, wisse er nicht (vgl. A12/19 S. 15). Während er in der Befragung gesagt habe, dass er von F._______ zu Fuss nach G._______ marschiert sei (Akte A 4/10 S. 5), behaupte er in der Anhörung, er sei von F._______ aus mit einem Fahrzeug, das Waren transportiert habe, circa achteinhalb Stunden bis kurz vor G._______ gefahren (Akte A12/19 S. 15). Er sei auch nicht in der Lage gewesen, zu seiner Flugreise irgendwelche näheren Auskünfte zu geben, sei es zur Route, der Fluggesellschaft oder den Flugdestinationen, sei es zum dabei verwendeten Reisedokument. Nach dem Gesagten würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 6.4 Sodann führte das SEM unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2014/12) aus, der Beschwerdeführer habe weder seine Herkunft aus dem AGT/der Volksrepublik China noch seine Asylgründe glaubhaft darzulegen vermocht, vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volkrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Er habe aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert,
E-4193/2016 weshalb das SEM zum Schluss gelange, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. 7. 7.1 In der Beschwerdeschrift wird zunächst damit argumentiert, dass die vorinstanzliche Vorhaltung, er habe die administrative Gliederung seiner Heimatregion nicht richtig einordnen können, inkorrekt sei. Unter Vorlage von drei Ausdrucken einer öffentlich zugänglichen Tourismusinternetseite für die Volksrepublik China (vgl. http://www.cfguide.com), auf welcher unter anderem die administrative Gliederung der AGT abgebildet ist, wird vorgebracht, dass die „Übersetzer“ (gemeint sind wohl die Interviewpartnerin und die sachverständige Person) vieles nicht verstanden hätten. Dem Vorwurf, er habe die benachbarten Ortschaften (...) und (...) nicht gekannt, entgegnet er sodann, die „Übersetzerin“ (gemeint ist in diesem Zusammenhang wohl die Interviewpartnerin) habe diese Orte nicht richtig ausgesprochen, andernfalls hätte er sie sicher gekannt. Auch seien die zwei Orte nicht auf einem der eingereichten Internetausdrucke zu finden. Ihm sei zudem zu Unrecht vorgeworfen worden, dass er den Namen des (...) nicht richtig ausgesprochen habe. Seiner Ansicht nach habe die „Expertin“ (gemeint ist wohl die Interviewpartnerin) Schwierigkeiten gehabt, ihm zu folgen, weil er die richtigen Angaben gemacht und auch die Namen in seinem Dialekt richtig ausgesprochen habe. Er habe zudem nicht gesagt, dass das Kloster (…) zur alten Tradition („[…]“) gehöre, auf diese „Falschaussage“ habe er bereits im rechtlichen Gehör hingewiesen. Er verstehe nicht, wie die „Expertin“ (gemeint ist wohl die sachverständige Person) „(...)“ und „(...)“ habe verwechseln können. Betreffend den Vorwurf, er habe den Berg „(…)“ (statt nur „[…]“) genannt, weist er darauf hin, dass er dabei in der „Umgangssprache der Tibeter“ gesprochen habe, in der „vieles anders ausgedrückt“ werde als so „wie es im Buche stehe“. Zur Feststellung des LINGUA-Gutachtens, er spreche nicht den Dialekt von (...), sondern einen exiltibetischen Dialekt, verweist er darauf, dass er „von klein auf“ im Kloster mit Lamas aus (...) und (...) gelebt habe, das bedeute, er sei von Menschen aus verschiedenen Regionen umgeben gewesen. Es könne daher sehr gut sein, dass er sich auch „ein bisschen“ deren Dialekt angeeignet habe. Seiner Ansicht nach spreche er aber einen klaren (...)-Dialekt. Angesichts seiner mangelnden Schulbildung und der Tatsache, dass er nie gross von Chinesen umgeben gewesen sei, sei es naheliegend, dass er lediglich rudimentäre Chinesisch-Kenntnisse aufweisen
E-4193/2016 könne, mit welchen er einfache Einkäufe habe tätigen und Alltägliches habe erledigen können. (…). Der vorinstanzliche Vorwurf der widersprüchlichen Aussage, dass einerseits viele und andererseits drei Chinesen ins Kloster gekommen seien, greife nicht, da drei eben bereits viele seien. Betreffend die vorgehaltene widersprüchliche Schilderung des Reiseweges weist er auf den folgenden, tatsächlich vom SEM begangenen Fehler hin: als Jahreszahl für die Ausreise wird in der angefochtenen Verfügung einmal 2009 statt 2012 aufgeführt (vgl. E. 6.3, 3. Abschnitt). 7.2 Ferner weist er unter Hinweis auf die (überholt gewordene) Rechtsprechung (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1, BVGE 2009/29) darauf hin, dass er die chinesische Staatsbürgerschaft besitze, weshalb eine flüchtlingsrelevante Gefährdung in Bezug auf die Volksrepublik China zu prüfen sei. Er habe bis zu seiner Flucht stets in Tibet gelebt und sei deshalb nie im Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft gewesen. Er habe immer die Wahrheit erzählt und die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet. Dass er seine Aussagen nicht alle mit Beweisen habe untermauern können, bedeute nicht, dass diese unwahr oder unglaubhaft seien. Er habe zudem am (…) in (…) anlässlich der Vorlesung von Seiner Heiligkeit den (...), einen Tibeter aus Frankreich, kennengelernt, welcher aus der gleichen Region wie er stamme. Dieser habe Kontakte in Tibet und kenne auch das Kloster des Beschwerdeführers, weshalb er versuchen werde, eine Bestätigung des Klosters zu beschaffen. Sobald der Beschwerdeführer im Besitze dieses Beweismittels sei, werde er es dem Gericht sofort zustellen. Abschliessend hält er fest, dass er seine Mitwirkungspflicht stets befolgt und Auskunft über seine Identität gegeben habe. 7.3 Insgesamt habe er aufgrund seiner glaubhaft gemachten Verfolgungsgeschichte beziehungsweise eventualiter aufgrund seiner illegalen Ausreise begründete Furcht, dass er bei einer Rückkehr nach China eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu befürchten habe, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm gestützt auf Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren beziehungsweise eventualiter er gestützt auf Art. 54 AsylG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei.
E-4193/2016 8. 8.1 Vorab gilt es festzustellen, dass die Rechtsprechung verfahrensrechtliche Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat, dergestalt definiert hat, dass der asylsuchenden Person vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden müsse, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Zudem müsse die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stütze, offenlegen. Dies könne in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz oder anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung geschehen. Überdies müsse den Betroffenen die Herkunft der sachverständigen Person sowie die Dauer und der Zeitraum deren Aufenthalts im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie ihr Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 5.1, m.w.H.). 8.2 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs als auch in der Verfügung der wesentliche Inhalt des Gutachtens und auch die Herkunft der sachverständigen Person sowie die Dauer und der Zeitraum ihres Aufenthalts im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie ihr Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht. Den verfahrensrechtlichen Minimalanforderungen wurde somit Genüge getan. 9. 9.1 In Bezug auf die vorgebrachten Verfolgungsgründe, die illegale Ausreise im März 2012 und die angebliche Hauptsozialisierung in der vom Beschwerdeführer genannten Gegend ([...], Autonomes Gebiet Tibet [AGT]), ist die vorinstanzliche Einschätzung, diese seien insgesamt nicht glaubhaft gemacht worden, im Ergebnis zu stützen. 9.2 So ist vorab festzuhalten, dass die von der Vorinstanz bemühten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zur Verfolgungsgeschichte in seinem Heimatstaat (vgl. E. 6.3, 2. Abschnitt) nach Einschätzung des Gerichts zwar nicht von so gravierender Art sind, dass sie, für sich alleine betrachtet, zur Einschätzung führen würden, dass die Vorbingen insgesamt als unglaubhaft zu betrachten sind. Indes hinterlässt das
E-4193/2016 protokollierte Aussageverhalten des Beschwerdeführers zur Verfolgungsgeschichte und zur Ausreise aus Tibet in der Tat einen sehr unsubstantiierten, vagen, oberflächlichen und unbedarften Eindruck. Damit kann die vorinstanzliche Erkenntnis insofern bestätigt werden, als die Aussagen des Beschwerdeführers zur Verfolgungsgeschichte teilweise als realitätsfremd und diejenigen zur Ausreise als stereotyp zu bezeichnen sind, und die Vorbringen insgesamt jegliche Realkennzeichen vermissen lassen. Betreffend die vom Beschwerdeführer zu Recht monierte Falschangabe der Jahreszahl zur Ausreise in der angefochtenen Verfügung handelt es sich offensichtlich um einen redaktionellen Fehler der Vorinstanz, denn aus ihren Erwägungen lässt sich an keiner Stelle erkennen, dass sie damit habe einwenden wollen, der Beschwerdeführer habe sich betreffend der unterschiedlichen Jahreszahl widersprochen. Die vorgehaltenen Widersprüche sind in anderen Aussagen zu finden, zu welchen der Beschwerdeführer sich hingegen nicht äussert. Damit bleiben die angeführten Widersprüche zur Ausreise (vgl. E. 6.3, 3. Abschnitt) unwidersprochen beziehungsweise werden dagegen in der Beschwerde weder stichhaltige noch überzeugende Argumente angeführt (vgl. E. 7.1, 4. Abschnitt). Zudem vermag auch der Hinweis auf seine mangelnde Schulbildung und die Lebensweise vor seiner Flucht nicht die – von der Vorinstanz zu Recht beanstandeten – vollkommen ohne jegliche Substanz ausgefallenen Schilderungen der Vorbereitungen seiner Flucht, die Flucht selber und seinen Reiseweg von Tibet in die Schweiz zu erklären. Vielmehr deuten die Erzählweise und der geschilderte Geschehensablauf (spontane Protestaktionen gegen Film-Dreh am 5. März 2012, gleichentags beziehungsweise vier Tage später Flucht aus dem Kloster beziehungsweise Heimatdorf) auf eine konstruierte Geschichte hin. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz zu Recht erhobenen Vorwurf, er habe sich offenbar auf das LINGUA-Gespräch vorbereitet und sich nachträglich, nach der Befragung zur Person und der Anhörung zu den Asylgründen also, Wissen über seine Herkunftsregion angeeignet (vgl. E. 6.2), in keiner Weise zu entkräften. So ist nach Ansicht des Gerichts insbesondere auch der auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärungsversuch zur unterschiedlichen Angabe der Ausstellung beziehungsweise der Laufzeit der Identitätskarte (Verlust der ersten Karte im Jahr 2007, vgl. E. 7.1, 3. Abschnitt) als offensichtlicher Nachschub und somit als unglaubhaft zu qualifizieren. 9.3 Auch die aus der vorgenommenen LINGUA-Analyse gewonnenen Erkenntnisse fügen sich in das unglaubhafte Gesamtbild der vorgetragenen Sachverhaltsschilderung ein. Bei der vom SEM in Auftrag gegebenen
E-4193/2016 Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers geprüft. Bei einer solchen LINGUA-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer LINGUA-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachkundigen Person sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (BVGE 2015/10 E. 5.1 und BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Die vorliegend zu beurteilende LINGUA-Analyse ist fundiert ausgefallen sowie mit einer überzeugenden und ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachkundigen Person keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. Die mit der Erstellung der LINGUA-Analyse beauftragte sachkundige Person gelangte aufgrund ungenügender geografischer, landeskundlicher und sprachlicher Kenntnisse des Beschwerdeführers zum Schluss, dass jener hauptsächlich ausserhalb Tibets sowie Chinas, und nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei. Dagegen vermochten die anlässlich des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 6.1.3) geäusserten Zweifel an der Fachkunde der sachkundigen Person sowie angebliche Verständigungsprobleme mit der Gesprächspartnerin beziehungsweise der angebotene Wissenstand des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass der Beschwerdeführer durchaus über landeskundliche und sprachliche Kenntnisse der genannten Herkunftsregion verfügt. Es wird vorliegend denn auch nicht angezweifelt, dass er tibetischer Ethnie ist. Hingegen wurde im LINGUA-Gutachten festgestellt, dass er nicht hinreichende Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich nachweisen könne, um eine Hauptsozialisierung im (...) annehmen zu können beziehungsweise deute vieles darauf hin, dass er nicht, wie angegeben, erst vor kurzem ausgereist sei. Zudem ist die sachkundige Person zum Schluss gekommen, dass er nicht den (...)-Dialekt spreche, sondern eine Spielart des Exiltibetischen, was er sich nicht in der angegebenen Zeit seit März 2012 in Nepal und in der Schweiz habe aneignen können.
E-4193/2016 Auf Beschwerdeebene werden durch das LINGUA-Gutachten festgestellte Falschbezeichnungen lediglich mit der vom Beschwerdeführer verwendeten „Umgangssprache“ erklärt oder mangelndes Wissen wird mit von der Gesprächspartnerin beziehungsweise der fachkundigen Person begangenen Fehlern in Aussprache und Gehör gerechtfertigt oder es werden lediglich hypothetische Erklärungsmöglichkeiten, z.B. dass die exilpolitische Färbung seines gesprochenen Tibetisch mit seiner frühkindlichen Exponiertheit zu Dialekten aus (...) und (...) zusammenhänge, angeboten (vgl. E. 6.1, 1. und 2. Abschnitt). Diese Entgegnungen sind weder stichhaltig noch sind sie derart überzeugend, dass sie die fachkundigen Feststellungen umzustossen vermögen. Die eingereichten Internetausdrucke einer öffentlich zugänglichen Tourismuswebsite sind zudem als Beweismittel offensichtlich untauglich. Obwohl die mit der Beschwerde in Aussicht gestellte Bestätigung des Klosters des Beschwerdeführers (vgl. E. 6.2) am 25. Juli 2016 tatsächlich zu den Akten gereicht wurde, ist aufgrund des allgemein gehaltenen Wortlautes von einem reinen Gefälligkeitsschreiben auszugehen, welches deshalb als Nachweis für die tatsächliche Hauptsozialisierung im genannten Gebiet nicht zu dienen vermag. 9.4 Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst in der Schweiz und in Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist somit im Sinne einer Vermutung anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit erworben hat, was zur Folge haben könnte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich eines dieser Staaten zu prüfen wäre. Das Gericht ist indes wie die Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen – die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person – sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbehren seine
E-4193/2016 geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und seiner Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise künftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Er vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht sein Asylgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 11.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist darauf hinzuweisen, dass für abgewiesene tibetische Asylsuchende ein
E-4193/2016 Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11). 11.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
13. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, weil sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen hat; dies zumal angesichts der einerseits überzeugenden LINGUA-Analyse, welcher erhöhter Beweiswert zugemessen werden konnte und der andererseits auf Anhieb wenig überzeugenden entsprechenden Einwänden des Beschwerdeführers (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG). Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4193/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan