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Bundesverwaltungsgericht 05.02.2018 E-419/2018

5. Februar 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,916 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-419/2018

Urteil v o m 5 . Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, alias B._______, geboren am (…), Uganda, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2017 / N (…).

E-419/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 14. Dezember 2006 die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2006 gegen den Nichteintretensentscheid des damaligen BFM vom 30. November 2006 auf sein erstes Asylgesuch vom 9. Juli 2006 abwies, dass sich in den Akten eine Auskunft des (…) vom (…) findet, aus welcher sich ergibt, dass der Beschwerdeführer bereits am 6. März 2005 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte, dass er nach der am (…) erfolgten rechtskräftigen Ablehnung seines dortigen Asylgesuchs am (…) freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt sei, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im (…) erneut verliess und am 7. März 2017 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein weiteres Mal um Asyl nachsuchte, dass er am 31. März 2017 im C._______ summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten […]) und am 3. November 2017 zu seinen Asylgründen angehört wurde (Anhörung; Protokoll in den SEM- Akten […]), dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs in der Schweiz im Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in D._______ bei (…), wo er zusammen mit seinen Eltern und (…) aufgewachsen sei, nur kurz die Primarschule besucht und danach für seinen Vater (…) gearbeitet habe, dass sein Vater Mitglied der Geheimgesellschaft (...) gewesen und von ihm als Mitglied verlangt worden sei, den Namen seiner Söhne bekanntzugeben mit der Begründung, das Leben eines Mitglieds könne durch das Opfern eines Sohnes verlängert werden oder aber das Mitglied könne im Falle seines Ablebens durch einen der Söhne ersetzt werden, dass sein Bruder (…) oder (…) nach eigenartigen Träumen zunächst verschwunden sei, nach seinem Wiederauftauchen verrückt gewesen und (…) danach gestorben sei, dass alle gewusst hätten, dass die Geheimgesellschaft (...) für den Tod seines Bruders verantwortlich sei,

E-419/2018 dass der Beschwerdeführer und (…) aufgrund einer Vorhersage eines Pfarrers namens E._______ befürchtet hätten, er könnte das gleiche Schicksal erleiden, dass E._______ ihn nach F._______ gebracht habe, woraufhin sein Vater seiner Mutter mit dem Tode gedroht habe für den Fall, dass sie ihn nicht zur Rückkehr bewege, dass auch er sonderbare Träume gehabt und häufig nicht habe schlafen können, und dass er in F._______ von einem anderen Pfarrer namens G._______ betreut worden sei, dass E._______ ihm berichtet habe, er sei wegen des Beschwerdeführers (…)mal „spirituell“ angegriffen worden und die Angreifer hätten herausgefunden, dass er bei E._______ gewesen sei, dass er nach seiner Rückkehr nach Nigeria bis Ende (…) regelmässig gearbeitet und die ganze Zeit davon geträumt habe, nach Europa zurückzukehren, dass er den Leuten von seinen Problemen erzählt und sich zur erneuten Ausreise entschlossen habe, nachdem ein „spiritueller“ Mann aus der Nachbarschaft, den er zuvor nicht gekannt habe, ihm mitgeteilt habe, er kenne seine Geschichte und wisse Bescheid über ihn, dass dieser Mann ihm gesagt habe, er sei immer noch in Gefahr, weil die Leute der Geheimgesellschaft nach wie vor nach ihm suchten, dass er in der Schweiz in ärztlicher Behandlung sei, weil er sich in (…) bei einem Sturz (…) habe, und er deshalb nach einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland seine frühere Erwerbstätigkeit nicht wieder aufnehmen könne, dass für die weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das SEM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. November 2017 aufforderte, einen Arztbericht einzureichen, welcher am 10. November 2017 dort einging, dass das SEM ihm am 9. und 20. November 2017 das rechtliche Gehör zu diesem Arztbericht sowie zu unstimmigen Angaben in Bezug auf den

E-419/2018 Aufenthalt seiner Eltern beziehungsweise zur Frage, ob diese noch am Leben seien oder nicht, gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. und vom 20. November 2017 beim SEM Stellung nehmen liess, dass das SEM mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung ausführte, zunächst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Identitätspapiere noch sonst heimatliche Dokumente eingereicht und ausgesagt habe, nie solche besessen zu haben, dass er im ersten Asylverfahren 2006 angegeben habe, aus Uganda zu stammen und aufgrund (…) verfolgt worden zu sein und nun geltend mache, aus Nigeria zu stammen und im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft seines Vaters bei der (...)- Geheimgesellschaft verfolgt zu werden, dass seine in den beiden Asylverfahren angegebenen Identitäten und Nationalitäten gänzlich unterschiedlich und seine diesbezüglichen Aussagen unstimmig seien, dass er auf entsprechenden Vorhalt bei der BzP hin ausgesagt habe, seine Eltern seien (…) oder (…) in Uganda gewesen, weshalb er zwei Namen habe (BzP) und bei der Anhörung angegeben habe, es sei ihm geraten worden, seine nigerianische Herkunft zu verschweigen und andere Gründe anzugeben, um eine Wegweisung zu verhindern, dass er in seiner Eingabe vom 20. November 2017 (Schreiben vom 17. November 2017) die ihm mit Zwischenverfügung vom 9. November 2017 gestellte Frage, ob seine Eltern jemals ausserhalb von Nigeria gewesen seien, verneint habe, was sich nicht mit derjenigen bei der BzP vereinbaren lasse, dass somit nicht nur seine Schilderungen zur Herkunft und Identität unstimmig seien, sondern er sich bei seinen Erklärungsversuchen offensichtlich in neue Widersprüche verwickelt habe, dass er des Weiteren bei der BzP angegeben habe, er wisse nicht, ob seine Eltern noch lebten und bei der Anhörung ausgesagt habe, nach seiner

E-419/2018 Rückkehr aus Österreich von einem „spirituellen“ Mann vom Tod seiner Eltern erfahren zu haben, womit auch seine Angaben zum Verbleib seiner Eltern widersprüchlich seien, dass er gemäss dem eingereichten Arztbericht vom (…) anlässlich der Untersuchung angegeben habe, seine Eltern „seien auf dem Weg von Nigeria“ (recte wohl: hätten Nigeria verlassen), er habe jedoch keinen Kontakt zu ihnen und hoffe, dass es ihnen gut gehe, dass dieses Vorbringen wiederum gänzlich seinen bei der BzP und der Anhörung gemachten Aussagen widerspreche, dass seine in der Eingabe vom 1. Dezember 2017 (Schreiben vom 28. November 2017) auf entsprechenden Vorhalt hin gemachte Erklärung, er habe so etwas nicht gesagt, und er wisse nicht, wo seine Eltern seien, nicht überzeuge, zumal für das SEM kein Anlass bestehe, an der korrekten Abfassung des Arztberichtes und insbesondere der Passage zum Verbleib seiner Eltern zu zweifeln, dass deshalb davon auszugehen sei, dass seine Eltern noch am Leben seien und der Beschwerdeführer mit ihnen Kontakt gehabt habe, womit seinen Vorbringen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft seines Vaters in der Geheimorganisation die Grundlage entzogen sei, dass aufgrund der nicht nachgewiesenen Identität und seiner zahlreichen widersprüchlichen Angaben zu seinen Eltern und deren Verbleib zu schliessen sei, dass er seine wahre Identität und sein tatsächliches verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz in Nigeria verschleiere respektive zu verheimlichen versuche und über seine Biografie täusche, womit seine Glaubwürdigkeit insgesamt erschüttert sei, dass angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, aber dennoch anzumerken sei, dass sie mangels gezielter, konkreter und individueller Verfolgung auch nicht asylrelevant wären, dass nämlich sein Vorbringen, er werde von Angehörigen der Geheimgesellschaft gesucht, weil er seinen Vater ersetzen solle, lediglich auf Mutmassungen (Ursache für den Tod des Bruders), seinen Traumdeutungen, der angeblichen Aussage eines „spirituellen“ Mannes und einer angeblich traumhaften Offenbarung eines Pfarrers beruhe,

E-419/2018 dass er eigenen Aussagen zufolge ausser in seiner Kindheit keine Kontakte zu Personen der (...)-Gesellschaft gehabt habe und eine konkrete Verfolgung auch deshalb unwahrscheinlich sei, weil er in der (…)stadt F._______, fast (…) Kilometer von seinem Heimatort entfernt, gelebt habe, dass er sich zudem bei einer tatsächlichen Verfolgung durch Mitglieder der geheimen (in Nigeria verbotenen) Gesellschaft an die staatlichen Behörden hätte wenden können, dass der Beschwerdeführer zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei, und der Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht zur Anwendung gelange, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lasse und zu den individuellen Umständen festzuhalten sei, dass die Wegweisungsvollzugshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen seien, dass aber diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungsund Wahrheitspflicht der gesuchstellenden Person finde, und es nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn diese – wie vorliegend – ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkämen und die Asylbehörden zu täuschen versuchten, dass, wie bereits dargelegt, davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer seine Identität und wahren sozialen Verhältnisse in seinem Heimatstaat zu verheimlichen versuche, weshalb er die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen habe, dass zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers festzuhalten sei, dass im eingereichten Arztbericht keine besonders schwerwiegenden Beeinträchtigungen festgestellt würden, die eine Heimkehr nach Nigeria unzumutbar erscheinen liessen,

E-419/2018 dass die beim Beschwerdeführer festgestellte (…) gemäss Einschätzung des behandelnden Arztes nicht gegen eine medizinische Behandlung im Heimatstaat spreche und darauf hinzuweisen sei, dass er im Bedarfsfall medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne, dass der Wegweisungsvollzug ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Januar 2018 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung insbesondere in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Vorinstanz gleichzeitig anzuweisen sei, einen neuen Termin anzusetzen, um eine Anhörung im Beisein eines entsprechenden Dolmetschers durchzuführen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu erlassen und eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, dass er als Beilage eine Kopie der angefochtenen Verfügung einreichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Instruktionsrichtern dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte und verfügte, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E-419/2018 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass aus der Rechtsschrift (Begehren und entsprechende Begründung) der klare Wille des Beschwerdeführers hervorgeht, die Verfügung einzig im Hinblick auf Kassationsgründe überprüfen zu lassen, weshalb der Verfahrensgegenstand darauf beschränkt ist, dass in der Beschwerde gerügt wird, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht richtig respektive vollständig erstellt und das rechtlicher Gehör verletzt worden, weil die BzP und Anhörung trotz ungenügender Englischkenntnisse des Beschwerdeführers mit einem englischsprachigen Dolmetscher durchgeführt worden sei, dass vorab festzuhalten ist, dass Englisch in Nigeria Amtssprache ist,

E-419/2018 dass auch festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren in englischer Sprache angehört worden war und sich aus den diesbezüglichen Verfahrensakten keinerlei Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten ergeben, dass er im ersten Asylverfahren bei der BzP vom 13. Juli 2006 auf entsprechende Frage geantwortet hatte, seine Muttersprache sei Englisch, und ausserdem bestätigte, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (A1/8 Seite 3 Ziff. 9 sowie Seite 6 Ziff. 23), dass er dort bei der Anhörung auf die einleitende Frage, ob er alles verstanden habe und wie er den Dolmetscher verstehe, aussagte, sein Englisch sei etwas zu hoch und zu schnell für ihn, woraufhin ihm der Befrager mitteilte, er werde sich bemühen, langsamer zu sprechen und seine Fragen einfach sowie verständlich zu formulieren, wenn er etwas nicht verstehe, solle er dies sofort sagen, dass er am Schluss der Anhörung auf entsprechende Frage antwortete, er habe verstanden, was der Dolmetscher gesagt habe (A15/16 Seiten 3 und 15), und dass dort auch die Hilfswerkvertretung keine Einwendungen anzumelden hatte, dass der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren auf entsprechende Fragen bei der BzP und der Anhörung bestätigte, den Dolmetscher gut zu verstehen (B5/16 Seite 2 Frage h) respektive ihn zu verstehen (B26/15 Frage 1) und unterschriftlich bestätigte, das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen Aussagen, es sei ihm in eine für ihn verständliche Sprache rückübersetzt worden, dass auch eine Durchsicht der Protokolle keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten ergibt, dass sich aus den Protokollen entgegen dem Vorhalt in der Beschwerde keine Anhaltspunkte darauf ergeben, es sei, wie erwartet, auch zu Missverständnissen gekommen, dass auch der Hinweis, die Vorinstanz habe bereits bei der BzP vom 31. März 2017 vermerkt, dass der Beschwerdeführer „eher schlechtes Englisch“ spreche und der Dolmetscher die Fragen „langsam und sehr deutlich“ habe stellen müssen, angesichts seiner Aussage, er verstehe den Dolmetscher gut, nicht verfängt,

E-419/2018 dass der Beschwerdeführer des Weiteren bei der BzP die Frage, ob er weitere Sprachen beherrsche, die für die Anhörung in Frage kämen, mit „Englisch“ beantwortete (B5/16 Ziff. 1.17.02 Seite 4) und dieselbe Aussage bereits auf dem Personalienblatt gemacht hatte (B1/2), dass sich deshalb auch der Einwand, es sei nicht verständlich, warum die Vorinstanz die Anhörung mit einem englischsprachigen Dolmetscher durchgeführt habe, da sie die schlechten Englischkenntnisse bereits (…) Monate vor der Anhörung festgestellt habe, als nicht stichhaltig erweist, dass sich im Übrigen in den Akten eine Notiz einer Ärztin befindet, die den Beschwerdeführer am (…) in der Asylunterkunft besucht habe und die in der Anamnese festhält, das Gespräch habe auf Englisch stattgefunden, dass vor dem dargestellten Hintergrund der Einwand der Hilfswerkvertretung, es habe sich herausgestellt, dass die Muttersprache des Beschwerdeführers (…) sei, weshalb bei einer Anhörung in englischer Sprache inhaltliche Unklarheiten und Missverständnisse in Berücksichtigung seines tiefen Bildungs- und Sprachniveaus nicht ausgeschlossen werden könnten, als nicht stichhaltig erweist, dass sich die Rüge der unrichtigen respektive unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers folglich als unbegründet erweist und auf eine Auseinandersetzung mit den weiteren diesbezüglichen Beschwerdevorbringen verzichtet werden kann, zumal sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung im Rahmen des Beschwerdegegenstandes Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen sind, weil die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist,

E-419/2018 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-419/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

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