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Bundesverwaltungsgericht 30.01.2014 E-417/2014

30. Januar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,044 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Januar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-417/2014

Urteil v o m 3 0 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien

A._______, B._______, C._______, D._______, Kolumbien, alle vertreten durch (…), Swiss-Exile, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. Januar 2014 / N (…).

E-417/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 2. Oktober 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Befragung zur Person vom 1. November 2013 insbesondere ausführten, sie hätten ihren Heimatstaat aufgrund von massiven Problemen in Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers 2 als (…) verlassen müssen, dass für die dargelegten Asylgründe auf die vorinstanzlichen Akten zu verweisen ist (vgl. im Einzelnen A4/12 und A5/11), dass sie in die Schweiz hätten flüchten und bei der Schweizerischen Botschaft in Bogotá ein Gesuch um Erteilung eines Schengenvisums hätten stellen wollen, dies jedoch eine dreimonatige Wartefrist mit sich gebracht hätte, dass sie, um keine Zeit zu verlieren, die französischen Behörden um Ausstellung eines Schengenvisums zu Tourismuszwecken ersucht hätten, was ihnen nach kurzer Zeit gewährt worden sei, dass der Beschwerdeführer 2 angab, am (…) 2013 von Bogotá aus via Lima nach Madrid und am (…) 2013 weiter nach Genf geflogen zu sein, dass die Beschwerdeführerin 1 vorbrachte, sie sei am (…) 2013 gemeinsam mit den Beschwerdeführenden 3 und 4 von Bogotá aus via Paris nach Nizza geflogen und nach dreitägigem Aufenthalt in Frankreich am (…) 2013 mit dem Zug und per Auto weiter nach Genf gereist, dass die Beschwerdeführenden zum Beweis ihrer Asylvorbringen zahlreiche Beweismittel zu den Akten reichten (vgl. im Einzelnen A6), dass ihnen im Rahmen der Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Spaniens oder Frankreichs gemäss der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), sowie zur Überstellung in jene Staaten gewährt wurde,

E-417/2014 dass sie diesbezüglich ausführten, weder die französischen noch die spanischen Behörden hätten sie daktyloskopiert und sie hätten in beiden Staaten keine Asylgesuche gestellt, sondern seien dort lediglich zwischengelandet, da es keine Direktflüge von Bogotá nach Genf gebe, dass die Schweiz ein sicheres, die Menschenrechte beachtendes Land sei, und ihnen von internationalen Organisationen in Kolumbien geraten worden sei, sich hierhin zu begeben, dass sie nicht nach Spanien oder Frankreich überstellt werden wollten und in Spanien zudem die kolumbianische Mafia aktiv sei, dass das BFM am 13. November 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II- Verordnung (Zuständigkeit gestützt auf gültiges Visum) ein Gesuch um Rückübernahme der Beschwerdeführenden an die französischen Behörden stellten, welche dieses am 10. Januar 2014 guthiessen, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Januar 2014 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich sowie den Vollzug anordnete und die Beschwerdeführenden unter Androhung der zwangsweisen Überstellung aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides festhielt, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen sei Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig, da aus den eingereichten Identitätsdokumenten hervorgehe, dass die französischen Behörden ihnen ein vom 29. August 2013 bis zum 24. Februar 2014 gültiges Visum ausgestellt und der Übernahme zugestimmt hätten, dass die individuellen Präferenzen für einen bestimmten Mitgliedstaat dagegen keine Beachtung finden könnten,

E-417/2014 dass die Überstellung nach Frankreich – welche vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist bis spätestens am 10. Juli 2014 zu erfolgen habe – sodann zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Januar 2014 (Datum Poststempel: 24. Januar 2014) beim Bundesverwaltungsgericht durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Entscheid des BFM erheben und beantragen liessen, dieser sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchten, dass die Beschwerdeführenden Kopien von beim BFM eingereichten Beweismitteln und weitere die Asylvorbringen betreffende Unterlagen, Kopien der französischen Identitätskarte und zweier Schreiben an den beziehungsweise vom (…) des Beschwerdeführers 2, einen Internetartikel über sich in Frankreich aufhaltende ehemalige Mitglieder der FARC, sowie zwei Internetartikel und zwei Schreiben über die in Frankreich herrschenden Aufnahmebedingungen für Asylsuchende ins Recht legten, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax gleichen Datums mitteilte, es sehe nach Prüfung der Akten keine Veranlassung zur Anordnung provisorischer Massnahmen, dass die Rechtsvertreterin mit ebenfalls gleichentags erfolgtem Telefax sinngemäss um nähere Begründung des Verzichts auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen ersuchte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Januar 2014 in spanischer Sprache ihre Beschwerde ergänzten und sich insbesondere zu den Umständen ihrer Einreise in die Schweiz und der Gefährdung sowie den Aufnahmebedingungen in Frankreich äusserten,

E-417/2014 dass der Beschwerdeführer 2 überdies vorbrachte, er habe Probleme mit der (…) und leide an (…) Beeinträchtigungen, dass die Beschwerdeführenden ferner darum ersuchten, keine Informationen über ihren Aufenthalt und das Asylverfahren in der Schweiz an die Behörden ihres Heimatstaats weiterzuleiten,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-417/2014 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.), dass demzufolge auf den Antrag der Beschwerdeführenden, es sei ihnen Asyl zu gewähren, nicht eingetreten werden kann, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich im vorliegenden Falle, in welchem die Asylgesuchstellung durch die Beschwerdeführenden und das Übernahmeersuchen an Frankreich vor dem 31. Dezember 2013 erfolgten, die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-II-Verordnung ergibt (vgl. auch Art. 49 2. Abschnitt der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-Verordnung]), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung), dass dabei – wie vorliegend – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II- Verordnung genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5–14 Dub-

E-417/2014 lin-II-Verordnung) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung), dass in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sodann vorsieht, dass das BFM auch aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 und 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), oder Art. 3 des Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2012, Art. 3 K8 und K11 S. 74), dass nach Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, der einem Asylbewerber ein gültiges Visum ausgestellt hat, dass die Beschwerdeführenden nachweislich über bis zum (…) 2014 gültige, von den französischen Behörden ausgestellte Schengen-Visa verfügen,

E-417/2014 dass das BFM daher unter Anrufung von Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO die französischen Behörden zu Recht um deren Aufnahme ersuchte (vgl. A12/9 und A13/10), dass dem Ersuchen am 10. Januar 2014 stattgegeben wurde (vgl. A16/1) und somit Frankreich zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass diese die Zuständigkeit grundsätzlich nicht bestreiten, jedoch vorbringen, nebst der Tatsache der Visumserteilung durch Frankreich seien weitere Faktoren zu beachten, dass sie zunächst die von ihnen in Kolumbien erlebten Probleme darlegen, auf welche mangels Prüfung der materiellen Asylvorbringen im vorliegenden Verfahren jedoch nicht eingegangen werden kann, dass sie sodann ausführen, sie hätten zunächst vorgehabt, ein Visum für die Schweiz zu beantragen und auf direktem Wege einzureisen, was jedoch angesichts der Dauer für die Ausstellung von Visa und mangels eines Direktflugs von Kolumbien in die Schweiz nicht möglich gewesen sei, dass der (…) des Beschwerdeführers 2 sich in Frankreich aufhalte und dort über soziale Netzwerke bedroht worden sei, dass Frankreich zahlreichen ehemaligen Mitgliedern der FARC Asyl gewährt habe und die kolumbianische Mafia insbesondere im Süden Frankreichs aktiv sei, dass Frankreich gegenwärtig sein Asylsystem – welches an der Grenze zum Zusammenbruch sei – überarbeite, und die Lebensbedingungen für Asylsuchende in Frankreich die Überstellung unzumutbar machen würden, dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid rechtskonform begründet hat und der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führt, dass die Einwendungen der Beschwerdeführenden betreffend ihre bereits ursprünglich beabsichtigte Asylgesuchstellung in der Schweiz angesichts der dargelegten klaren Rechtslage unbehelflich sind, dass die Drohungen gegenüber dem (…) des Beschwerdeführers 2 nur oberflächlich geschildert werden und die Beschwerdeführenden nicht dar-

E-417/2014 legen, inwiefern diese ihrer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen sollten, dass eine Bedrohung der Beschwerdeführenden durch den Umstand, dass Frankreich gewissen ehemaligen Mitgliedern der FARC ein Bleiberecht gewährt haben soll, für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar ist, dass es sich bei Frankreich im Übrigen um einen Rechtsstaat handelt, welcher über schutzfähige und -willige Behörden verfügt, an die sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall wenden können, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Anhaltspunkte geltend machen, wonach Frankreich – bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK, der FK und der FoK handelt – seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde, indem es sie unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde, dass Frankreich als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat zudem gehalten ist, die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie, vormals: 2003/9/EG vom 27. Januar 2003) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie, vormals: 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005) anzuwenden und umzusetzen, dass die Beschwerdeführenden weder anlässlich der Befragung zur Person noch auf Beschwerdeebene hinreichend konkrete Befürchtungen im Hinblick darauf äusserten, Frankreich würde in ihrem konkreten Fall seinen Verpflichtungen nicht nachkommen und ihre Grundrechte verletzen, sondern einzig auf generelle Mängel des französischen Aufnahmeverfahrens hinwiesen und zwei Internetartikel vom 28. November 2013 der "Lyon Capitale" (Le rapport sur le droit d'asile remis à Manuel Valls) und der "La Revue des Droits de l'Homme" vom 21. Februar 2013 (Droit d'asile: État des lieux alarmant des conditions d'accueil des demandeurs d'asile en France) sowie zwei Schreiben betreffend die Unterbringung von Asylsuchenden in Annecy vom Dezember 2013 und vom 22. Januar 2014 zu den Akten reichten,

E-417/2014 dass die Beschwerdeführenden damit jedoch nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes glaubhaft machen können, dass Frankreich seine Verpflichtungen systematisch missachtet oder die Lebensbedingungen in Frankreich so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, dass den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, gegebenenfalls bei den französischen Behörden vorzusprechen, um allfällige Schwierigkeiten vorzubringen, dass somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Frankreich aufgrund der dort vorhandenen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden, dass es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers 2 hinsichtlich seines angeblich beeinträchtigen Gesundheitszustands um erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte, unbelegte Behauptungen handelt, dass er allfällig bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen jedoch auch in Frankreich behandeln lassen könnte, dass nach dem Gesagten weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung nahelegen würden, dass das BFM daher in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für die Prüfung individueller Hindernisse gegen den Wegweisungsvollzug (in den Heimatstaat) und für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; vgl. BVGE 2011/9 E. 5),

E-417/2014 dass deshalb auf den Eventualantrag der Beschwerdeführenden, sie seien wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges (in den Heimatstaat) vorläufig aufzunehmen, nicht einzugehen ist, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass sich mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass mit dem vorliegenden Entscheid auch der Antrag, die Vorinstanz habe die Kontaktaufnahme mit dem Heimatsstaat sowie jede Datenweitergabe an diesen zu unterlassen, gegenstandslos wird, und zudem keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe bestehen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der finanziellen Situation der Beschwerdeführenden nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-417/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

Versand:

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