Abtei lung V E-417/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Januar 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2009 N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-417/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 22. Januar 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anficht, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und es sich beim vorliegenden Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist um eine solche Eingabe handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid diesbezüglich nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 a Abs. 2 AsylG), dass aus prozessökonomischen Gründen der gleiche Spruchkörper in der Besetzung des Einzelrichters mit Zustimmung eines Zweitrichters über das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und der Frage der Unzulässigkeit der Beschwerde (infolge Verspätung) befindet, ungeachtet dessen, dass über die Beschwerde in letzterem Punkt im einzelrichterlichen Verfahren ohne Zustimmung eines Zweitrichters zu entscheiden wäre (vgl. Art. 111 Bst. b AsylG und Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen E-417/2010 Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2009 eröffnet wurde und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 18. Januar 2010 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG), dass der Beschwerdeführer selber seine Beschwerdeeingabe als nicht rechtzeitig bezeichnet und sinngemäss um Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist ersucht, dass bei dieser Sachlage die am 22. Januar 2010 bei der Schweizerischen Post eingegangene Beschwerdeeingabe sich als verspätet erweist, weshalb zu prüfen ist, ob entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegen, welche eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist geltend macht, wegen seiner Adressänderung habe er den Entscheid vom 18. Dezember 2009 nicht realisiert, da er kein Deutsch spreche und kein Deutsch schreiben könne, habe er die Wichtigkeit seiner Situation nicht verstanden und habe den Entscheid wie eine normale Unterlage behandelt, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG Voraussetzung für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist, dass der Beschwerdeführer unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln und dass er binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Prozessnachteile aus einer unverschuldet versäumten Prozesshandlung zu beheben, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S. 124f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367), E-417/2010 dass das Hindernis derart sein muss, dass die Partei durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vgl. BGE 112 V 255 E. 2; EVGE 1969 S. 150), dass sich aus der Adressänderung des Beschwerdeführers offenkundig kein Hindernis ableiten lässt, da ihm die Verfügung des BFM am 18. Dezember 2009 im (...) zusammen mit einem Merkblatt zum materiellen negativen Entscheid persönlich ausgehändigt wurde und er den Empfang unterschriftlich bestätigte, dass ferner das Nichtbeherrschen der deutschen Sprache nicht als Hindernis im Sinne von Art. 24 VwVG gelten kann, zumal es grundsätzlich dem Empfänger eines Verwaltungsaktes des Bundes obliegt, bei fehlenden Kenntnissen der Amtssprachen der Schweiz angemessene Übersetzungsmassnahmen zu treffen, dass das Fristversäumnis des Beschwerdeführers nach dem Gesagten nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist fehlt, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist somit unabhängig von der Frage der rechtzeitig nachgeholten Rechtshandlung - abzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2009 nicht einzutreten ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), E-417/2010 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und das Gesuch um eine vollzugshemmende vorsorgliche Massnahme mit vorliegendem Urteil gegenstandslos sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 5