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Bundesverwaltungsgericht 09.08.2010 E-4168/2010

9. August 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,470 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Vollzug des Wegweisung (Abweisung eines Wiedererwä...

Volltext

Abtei lung V E-4168/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 9 . August 2010 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Contessina Theis. A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, Kosovo, alle vertreten durch Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Abweisung des Wiedererwägungsgesuches); Verfügung des BFM vom 17. Mai 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4168/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juli 2006 das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abwies und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und diese mit Urteil vom 6. April 2010 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden am 7. Mai 2010 ein Wiedererwägungsgesuch beim BFM einreichten, mit welchem sie um wiedererwägungsweise vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ersuchten, dass sie zur Begründung des Gesuchs vorbrachten, die Beschwerdeführerin sei in (Ausführungen zur medizinischen Behandlung) und am 14. Mai 2010 sei eine Operation im (...) Kantonsspital geplant, (Ausführungen zur Operation), dass der Beschwerdeführer aufgrund seines (geheilten) (...)tumors Nachkontrollen bis 2011 und ihr Kind D._______ aufgrund seiner Behinderung enge Begleitung und individuelle Förderung in einer Sonderschule benötige, dass im Kosovo die benötigte medizinische Versorgung und die schulische Unterstützung nicht gewährleistet seien und Roma in allen Lebenslagen diskriminiert würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Mai 2010 das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 7. Mai 2010 abwies und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 28. Juli 2006 feststellte, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Juni 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, sinngemäss die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragten, E-4168/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 9. Juni 2010 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme allfällige Vollzugshandlungen aussetzte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2010 die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung anordnete (Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1200.- zu bezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss innert Frist bezahlten (act. 7), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-4168/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, jedoch nach herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass demnach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist, wobei ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen), dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung ausführte, die Beschwerdeführenden würden das Vorliegen von neuen erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend machen, E-4168/2010 dass die vorgebrachten Tatsachen jedoch nicht erheblich im Sinne dieser Bestimmung seien, dass bezüglich der Nachbehandlung des geheilten Tumors, der Sonderschulung des Sohnes sowie der vorgebrachten allgemeinen Lebens- und Wohnbedingungen sowie der Beschäftigung und Sicherheit im Kosovo festzustellen sei, dass damit weder das Bestehen einer seit der früheren Verfügung veränderten Sachlage noch das Vorliegen von wiederwerwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln angerufen werde, sondern sinngemäss lediglich die bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt würden, dass die Bewertung und Würdigung tatsächlichen Materials indessen keine revisions- bzw. wiedererwägungsbegründende Tatsachen darzustellen vermöge, da diese Vorbringen bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gebildet hätten und mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 6. April 2010 gebührend gewürdigt worden seien, dass demnach dem Wiedererwägungsgesuch kein Grund zu entnehmen sei, welcher zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der rechtskräftigen Verfügung Anlass gebe, dass die Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers (Nachbehandlungen nach geheiltem (...)tumor) sowie eine geistige Behinderung ihres Sohnes und die daraus resultierend nötige Sonderschulung und damit im Vergleich zum Wiedererwägungsgesuch nichts Neues geltend machen (Beschwerde Seite 4f.), dass mit den genannten Vorbringen im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches an das BFM richtigerweise Revisionsgründe gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2010 geltend gemacht wurden, da nämlich die erwähnten Vorbringen bereits während des ordentlichen Verfahrens bestanden und – betreffend die Krankheit des Beschwerdeführers – auch geltend gemacht und vom Gericht in seinem Urteil gewürdigt wurden, und dass die Vorbringen betreffend den Sohn ohne weiteres im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können und müssen, E-4168/2010 dass ausserdem festzuhalten ist, dass blosse Kritik an den rechtlichen Würdigungen des ordentlichen Verfahrens revisionsrechtlich nicht relevant ist, dass das BFM nach dem Gesagten im Ergebnis insgesamt zu Recht darauf verzichtet hat, diese richtigerweise revisionsrechtlich zu beachtenden Gründe als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen, dass dem BFM sodann bezüglich der Bewertung der Vorbringen, es handle sich weder um wiedererwägungsrechtlich relevante Tatsachen noch um eine seit der früheren Verfügung veränderte Sachlage, zuzustimmen ist, dass bezüglich der im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin (Ausführungen zur Krankheit) auf Beschwerdeebene ausgeführt wurde, (Ausführungen zur Behandlung) und die diesbezüglich geplante Operation habe nicht stattgefunden, dass die Beschwerdeführerin (Ausführungen zur Krankheit) psychisch sehr unstabil sei, weshalb eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihrem jetzigen Zustand unmenschlich wäre (Beschwerde Seite 6), dass demnach davon auszugehen ist, dass in der Zwischenzeit (Ausführungen zur Krankheit und zum Genesungsverlauf), dass die Einschätzung durch die Vorinstanz, auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei nicht im wiedererwägungsrechtlichen Sinne erheblich, um als nachträglich veränderte Sachlage zur Annahme einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen, zu bestätigen ist, dass die Vorinstanz zutreffend auf die Möglichkeiten medizinischer Betreuung im Kosovo hingewiesen hat, dass die Beschwerdeführenden zusammenfassend keine erheblichen Vorbringen geltend machen konnten, die zu einer Wiedererwägung hätten führen müssen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-4168/2010 dass mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2010 das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abgelehnt wurde, dass als Folge der Abweisung der Beschwerde die Verfahrenskosten demnach den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten des Verfahrens auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen sind (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) E-4168/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 1. Juli 2010 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1200.- zu verrechnen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonalen Behörden. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: Seite 8

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