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Bundesverwaltungsgericht 23.09.2022 E-4166/2022

23. September 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,616 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. September 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4166/2022

Urteil v o m 2 3 . September 2022 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. September 2022 / N (…).

E-4166/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer gemäss Auszug der zentralen europäischen Visumsdatenbank (CS VIS) Visa für verschiedene Schengenstaaten besass, unter anderem für die Niederlande, dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2022 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2022 im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) im Wesentlichen ausführte, er sei von Beruf (…) und habe anlässlich einer (…) innerhalb des Schengenraums erfahren, dass in seinem Heimatland ein Festnahmebeschluss gegen ihn erlassen worden sei, weshalb er nicht dorthin habe zurückkehren wollen und in die Schweiz gereist sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Überstellung in die Niederlande, für welche er ein Visum besass, im Wesentlichen ausführte, er könne nicht dorthin überstellt werden, weil seine psychische Gesundheit beeinträchtigt sei und er an (…) leide, sein Bruder – welcher ihn unterstützen könne – ferner in der Schweiz lebe und dass es in den Niederlanden viele Nationalisten und somit keine Sicherheit gebe, dass die Vorinstanz die niederländischen Behörden am 14. Juli 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III- VO ersuchte, dass der Beschwerdeführer mit Mandatsanzeige vom 24. August 2022 der Vorinstanz die Bevollmächtigung des aktuellen Rechtsvertreters mitteilte, dass die am 6. Juli 2022 bevollmächtigte Rechtsvertretung der Vorinstanz mit Schreiben vom 25. August 2022 die Beendigung des Mandatsverhältnisses anzeigte,

E-4166/2022 dass die niederländischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz um Übernahme gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO am 8. September 2022 zustimmten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. September 2022 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung in den zuständigen Dublin- Mitgliedstaat (Niederlande) anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug beauftragte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2022 gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob und beantragt, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das materielle Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass ihm ferner die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters, zu gewähren sei, dass der Beschwerde sodann die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen seien, von einer Überstellung abzusehen, dass er als Beweismittel – jeweils in Kopie – ein persönliches Schreiben seines Bruders, ein Referenzschreiben eines ehemaligen Arbeitgebers und einen Arbeitsvertrag vom 22. Juli 2022 einreichte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-4166/2022 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde – wie aus dem Folgenden ersichtlich sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt in den Anwendungsbereich der Dublin-III-VO fällt (vgl. Art. 1 Dublin-III-VO), dass die niederländischen Behörden ihre auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gestützte Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens mit Zustimmung vom 8. September 2022 zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 14. Juli 2022 anerkannt haben, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung nicht von systemischen Schwachstellen im niederländischen Asylsystem im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgeht (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-5169/2021 vom 2. Dezember 2021), dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen bereits zutreffend festhielt, dass die Niederlande Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli

E-4166/2022 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sind, dass die Vorinstanz sodann bereits auf die für den vorliegenden Fall einschlägigen unionsrechtlichen Verpflichtungen hingewiesen hat, an welche die Niederlande gebunden sind, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs zu seinem Gesundheitszustand befragt und er explizit auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Betreuung hingewiesen wurde (vgl. SEM-Akten A 12/3), dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) seit Stellung seines Asylgesuches am 30. Juni 2022 keine ärztlichen Berichte zu den Akten gegeben hat, welche seine geltend gemachten psychischen und physischen Beschwerden substantiieren würden, dass die behaupteten psychischen und physischen Leiden des Beschwerdeführers weder in Bestand noch in ihrem Ausmass dargelegt sind, dass sich die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage im angefochtenen Entscheid genügend mit dem Gesundheitszustand auseinandergesetzt hat, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seine gesundheitlichen Probleme nicht berücksichtigt, fehl geht, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, unter konkretem Verweis auf die einschlägige unionsrechtliche Bestimmung, bereits auf die Möglichkeit der Behandlung von gesundheitlichen Problemen in den Niederlanden hingewiesen hat und aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden einer Überstellung entgegenstehen, dass der Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage ferner nicht überzeugend darlegen kann, er stehe aufgrund seines Gesundheitszustandes in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem in der Schweiz lebenden Bruders und er deshalb aus diesem Vorbringen – hinsichtlich einer allfälligen Dublin-Zuständigkeit der Schweiz für sein Asylgesuch (vgl. Art. 16 Dublin- III-VO) – auch diesbezüglich nichts seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass bei dieser Ausgangslage kein Grund für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom

E-4166/2022 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) durch die Schweizer Behörden besteht, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat (Niederlande) angeordnet hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – aufgrund der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens – abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und die Begehren um Anordnung einer superprovisorischen Massnahme und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4166/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

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