Abtei lung V E-4162/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Dezember 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A_______, geboren _______, B_______, geboren _______, C_______, geboren _______, D_______, geboren _______, Zimbabwe, alle vertreten durch lic. iur. Claudia Scheitlin, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2005 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4162/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, eine Familie zimbabwscher Staatsangehörigkeit mit letztem Wohnsitz in (...), verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 30. März 2002 und gelangten über Südafrika per Flugzeug am 23. April 2002 in die Schweiz, wo sie am 30. April 2002 im Flughafen Zürich um Asyl nachsuchten. Die Beschwerdeführerin A (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) wurde am 27. April 2002 von der Kantonspolizei Zürich zu ihren Asylgründen befragt. Mit Verfügung vom 29. April 2002 erteilte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; ab 1. Januar 2005: Bundesamt für Migration [BFM]) den Beschwerdeführenden die Einreisebewilligung in die Schweiz. Am 3. Mai 2002 wurde die Beschwerdeführerin in der Empfangsstelle Kreuzlingen befragt; die kantonale Anhörung (SZ) wurde am 17. Juni 2002 durchgeführt und die zusätzliche Anhörung des BFM fand am 30. Mai 2005 statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in ihrem Heimatstaat Mitglied der MDC (Movement for Democratic Change) gewesen und habe mehrmals im Monat an Veranstaltungen der Partei teilgenommen. Diese habe bereits seit einigen Jahren Probleme mit den Anhängern der ZANU P.F. (Zimbabwe African National Union Patriotic Front) gehabt. Letztere hätten der Beschwerdeführerin und den anderen Mitgliedern beispielsweise vorgeworfen, dass sie die Weissen unterstützen würden. Am (...) zwischen (...) und (...) Uhr, nach einem Treffen der MDC, seien Anhänger der ZANU P.F. zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen und hätten ihr gesagt, dass sie sie nun nicht schlagen würden, weil sie eine Frau sei; sie würden sie vergewaltigen. Sie sei in der Folge zuerst an die Wand gedrückt und mit einem Messer bedroht worden; anschliessend sei ihr gesagt worden, sie solle sich auf den Boden legen, wo sie vom einen Mann gehalten und von einem Zweiten ausgezogen worden sei. Einer nach dem anderen habe sie dann vergewaltigt, wobei sie versucht habe, sich zu wehren; sie sei auch getreten worden. Einer der Männer sei ihr bekannt gewesen. Nachdem diese verschwunden gewesen seien, habe sie sich überlegt, ob sie zur Polizei gehen wolle; sie habe jedoch gewusst, dass diese ihr nicht helfen würde. Am nächsten Tag habe sie darüber nachgedacht, ob sie sich umbringen wolle. E-4162/2006 B. Mit Verfügung vom 20. Juni 2005 – eröffnet am 21. Juni 2005 – lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an; infolge Unzumutbarkeit (medizinische Gründe) schob es den Vollzug der Wegweisung jedoch auf und verfügte die vorläufige Aufnahme. C. Mit Beschwerde vom 11. Juli 2005 (Poststempel) an die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beantragen, die Ziffern 1-3 der Verfügung des BFM vom 20. Juni 2005 seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2005 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. E. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 26. Juli 2005 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 13. April 2007 teilte das Gericht den Beschwerdeführenden mit, dass das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- E-4162/2006 schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs.1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). E-4162/2006 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen die Gesuchstellenden sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides im Wesentlichen aus, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der geltend gemachten Vergewaltigung unsubstanziiert seien. Erfahrungsgemäss seien bei Personen, die derart einschneidende Eingriffe erlebt hätten, die Schilderungen ihrer Wahrnehmungen von einem gewissen Detailreichtum geprägt. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin würden jedoch jeglicher Substanz entbehren. So habe sie auf entsprechende Fragen hin weder das Aussehen der drei Männer genauer zu beschreiben noch irgendwelche Wahrnehmungen wiederzugeben vermocht, welche sich erfahrungsgemäss in ihr Gedächtnis hätten einprägen sollen. Bei der Beschreibung der Männer sei sie oberflächlich geblieben und habe nur die Kleider, das Alter und deren unfreundliches Aussehen erwähnt. Ebenso sei die Beschwerdeführerin auch bezüglich Wahrnehmungen und Eindrücken während der Vergewaltigung sehr oberflächlich geblieben. So habe sie lediglich schreiende Stimmen erwähnt, welche sie jedoch nicht weiter ausgeführt habe. Andere Sinneseindrücke wie Gerüche, Bilder oder auch Emotionen, welche sich ihr bei einem solchen Eingriff in die körperliche Integrität erfahrungsgemäss hätten nachhaltig verankern müssen, habe sie nicht vorgebracht. Auch angesichts dessen, dass der Übergriff bei der Beschwerdeführerin derart grosse E-4162/2006 Schuld- und Schamgefühle provoziert haben solle, dass sie diesen zuerst nicht einmal bei den Behörden, die sie um Schutz ersuchte, vorgebracht habe, erstaune es umso mehr, dass dieses Ereignis bei ihr nicht mehr Eindrücke hinterlassen haben soll. Weiter sei die Darstellung, wonach die Beschwerdeführerin nach der Vergewaltigung nicht ihre Freundin gewarnt haben wolle, mit welcher sie zuvor vor dem MDC-Treffpunkt gesehen worden sei, realitätsfremd. Erstere habe nämlich davon ausgehen müssen, dass ihrer Freundin wegen dieses Zusammentreffens auch Gefahr drohe. Zudem sei es unrealistisch, dass sich die MDC im Quartier jede Woche im selben Haus getroffen habe, obwohl die Parteimitglieder immer wieder Übergriffen der ZANU P.F. ausgesetzt gewesen seien. Die Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerin würden auch noch dadurch erhärtet, dass das behauptete Verhalten, sich wegen der Scham über die Vergewaltigung eine total neue Geschichte auszudenken, die Identität zu ändern, eine Ausweisfälschung zu veranlassen sowie die Geschwisterzahl und den eigenen Beruf anders anzugeben, realitätsfremd anmuten und erfahrungsgemäss auch nicht dem Verhalten von tatsächlichen Vergewaltigungsopfern entsprechen würde. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden somit den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgendes entgegengehalten: Verschiedene Äusserungen der Befragerin an der zusätzlichen Bundesanhörung in Givisiez vom 30. Mai 2005 würden die Vermutung aufkommen lassen, dass sie befangen sein könnte. So sei die Anhörung auf 09:45 Uhr angesetzt gewesen, obwohl bereits für 14:00 Uhr eine andere Frau vorgeladen gewesen sei. Am Anfang der Befragung sei die Stimmung zwischen der Befragerin und der Beschwerdeführerin sehr schlecht gewesen. Erstere sei sichtlich genervt gewesen, dass Letztere nochmals habe vorgeladen werden müssen. Es sei der Eindruck entstanden, dass die Befragerin gar nichts mehr über die wahren Fluchtgründe habe erfahren wollen und dass sie ihre Meinung bereits gefasst hätte. Nach einer Intervention der Rechts- und der Hilfswerksvertreterin, wonach die Anhörung so keinen Sinn mache, sei sich die Befragerin der Situation nun bewusst geworden. Sie habe dabei Folgendes gesagt: "Wir führen die Anhörung weiter, die Beschwerdeführerin soll ihre neue Geschichte erzählen. Sie müsste sie aber schon sehr über- E-4162/2006 zeugend erzählen, für dass ich ihr jetzt noch glaube." In der Folge sei die Befragerin zwar freundlich gewesen und die Anhörung sei ohne weitere Zwischenfälle durchgeführt worden. Aufgrund der vorgenannten Aussage habe es jedoch den Anschein gemacht, als wolle die Befragerin ihre Befangenheit mit ihrem weiteren Verhalten gegenüber der Beschwerdeführerin vertuschen. Entgegen der Meinung des BFM sei die Schilderung der Vergewaltigung absolut glaubhaft. Diese sei mit vielen Details und Emotionen vorgetragen worden; auch die Hilfswerksvertreterin habe diesen Eindruck erhalten. Berücksichtige man, dass das Erlebnis mittlerweile schon einige Jahre zurückliege, so lasse sich feststellen, dass die Beschwerdeführerin noch erstaunlich viele Details in Erinnerung behalten habe. Sie habe es aus Scham vorgezogen, niemandem etwas von der Vergewaltigung zu erzählen; so sei es auch nachvollziehbar, dass sie ihre Freundin nicht noch davor gewarnt habe. Um auch in der Schweiz zu vermeiden, dass jemand von ihrer Vergewaltigung erfahren könnte, habe sie eine Fluchtgeschichte erfunden. Ein solches Verhalten sei öfters zu beobachten; es sei als Selbstschutzmechanismus zu verstehen und könne ihr nicht vorgeworfen werden. Es sei weiter nicht zutreffend, dass es sich bei den zuletzt vorgebrachten Fluchtgründen um einen völlig anderen Sachverhalt handle als beim ersten. Auch würden ihre Angaben zu den Eltern und Geschwistern nur in einigen Punkten auseinandergehen. 3.3 Zu dem von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag der Rückweisung an die Vorinstanz wegen angeblicher Befangenheit sei Folgendes ausgeführt: Die von der Befragerin zu Beginn der Anhörung gemachten Äusserungen waren zweifelsfrei ungeschickt. Jedoch führen sie angesichts der Tatsache, dass die Anhörung in der Folge korrekt hat durchgeführt werden können, nicht dazu, dass das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsste; es handelt sich hierbei nicht um einen wesentlichen Verfahrensfehler. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf den Umstand, dass das BFM über einen Zeitraum von zwei Jahren – unter anderem mittels Botschaftsabklärungen – einen grossen Aufwand betrieben hat, um den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalt abzuklären, bis Letztere im Schreiben vom 11. Mai 2005 erklärte, dass dieser nicht den Tatsachen entspricht. Sodann ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine Erstanhörung, sondern um eine zusätzliche Anhörung gehandelt hat, für welche immerhin mehrere Stunden zur E-4162/2006 Verfügung standen. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin das Protokoll schliesslich im Beisein ihrer Rechtsvertreterin vorbehaltlos unterschrieben. Insgesamt besehen ist zwar davon auszugehen, dass es anlässlich der zusätzlichen Anhörung gewisse Probleme gegeben hat, diese jedoch nicht ausreichen, um eine Befangenheit begründen zu können. 3.4 Vorderhand ist der Argumentation in der Beschwerde insofern beizupflichten, als der Umstand, dass eine Vergewaltigung erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgebracht wird, durch Gefühle von Schuld und Scham sowie die vom Opfer entwickelten Selbstschutz – Mechanismen erklärt werden kann. Besagter Umstand alleine spricht daher nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Zu prüfen ist somit die Zahl und Qualität der Realitätskriterien in ihrer Aussage. 3.4.1 Für die subjektive Wahrheit spricht einerseits, wenn die Aussage zahlreiche und qualitativ hochwertige Details enthält, welche sich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen (beispielsweise wechselseitige Gespräche und Interaktionen, nachträgliche Ergänzungen oder Komplikationen); andererseits, wenn die befragte Person über ihre – bei dem Ereignis aufgetretenen – Gefühle, Assoziationen, unverstandenen Erscheinungen oder Missverständnisse berichtet. Für ein realitätsbegründetes Ereignis spricht weiter, wenn der rechtsrelevante Tatbestand gleich bleibt; dazu zählen insbesondere die Schilderung des zentralen Kerngeschehens und der eigenen Rolle, die Benennung der unmittelbar am Kerngeschehen beteiligten Personen, des fraglichen Tatortes, von unmittelbar handlungsrelevanten Gegenständen oder Angaben über unangenehme Empfindungen (beispielsweise Schmerzen). Sodann spricht für den Wahrheitswillen der angehörten Person, je unvorteilhafter sie ihre eigene Rolle darstellt, je mehr sie auf Schutzbehauptungen verzichtet, die nahe liegen und je mehr entlastende Umstände bedeutsamer Art für denjenigen vorgebracht werden, den sie mit anderen Teilen ihrer Aussage belastet. Gegen die subjektive Wahrheit spricht hingegen, wenn die Aussage detailarm ist, obwohl beim betreffenden Erlebnis ein Mindestmass an Detailreichtum erwartbar gewesen wäre oder wenn auch auf Aufforderung nähere Einzelheiten und auch Nebensächlichkeiten nicht berichtet werden (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, S. 72 ff.). E-4162/2006 3.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Ansicht der Vorinstanz an, wonach die von der Beschwerdeführerin nachträglich vorgebrachte Vergewaltigung nicht glaubhaft erscheint. So ist festzuhalten, dass ihre Schilderungen sehr allgemein ausgefallen sind und kaum spezifische Details enthalten. Dies betrifft einerseits ihre Beschreibung der angeblichen Täter; auch wenn sie auf Nachfrage etwas spezifiziert hat, beschrieb sie diese zuerst als "normal" mit "normaler Kleidung". Sodann weist auch das von ihr geschilderte Kerngeschehen keine auf Glaubhaftigkeit schliessenden Besonderheiten auf, sondern führt lediglich einen detailarmen und allgemein zutreffenden Ablauf des Geschehens an: die Männer hätten geschrien, sie habe sich auf den Boden legen müssen, sei ausgezogen, festgehalten und von allen Dreien vergewaltigt worden, wobei sie versucht habe, sich zu wehren. In der Darstellung der Beschwerdeführerin finden sich weder Komplikationen noch wechselseitige Gespräche oder Einzelheiten, welche darauf schliessen lassen würden, dass die Schilderung realitätsbezogen ist. Allgemein gehalten und nicht selber erlebt erscheinen auch die von ihr geschilderten Gedanken, welche sie sich anlässlich der angeblichen Vergewaltigung gemacht haben will. Bei einem prägenden Erlebnis dieser Art wäre von der Beschwerdeführerin mehr zu erwarten gewesen, als der Gedanke, dass sie sterben werde; dies nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, wonach sie behauptete, gleich von allen drei Männern vergewaltigt worden zu sein. Auf Nachfrage hin konnte sie kaum Ergänzungen anbringen. Somit ist es unwahrscheinlich, dass es sich in der Art und Weise zugetragen hat, wie von der Beschwerdeführerin behauptet. Das Bundesamt hat daher das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). E-4162/2006 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) . Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4162/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - die _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Jonas Tschan Versand: Seite 11