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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2016 E-416/2016

9. März 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,551 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 18. November 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-416/2016

Urteil v o m 9 . März 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Stöckli , Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Kinder B._______, geboren am (…), sowie C._______, geboren am (…), Sri Lanka, c/o Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 18. November 2015 / N (…).

E-416/2016 Sachverhalt: A. Am 1. September 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin A._______ bei der schweizerischen Vertretung in Colombo mittels eines Briefes um Asyl für sich und ihre Kinder. B. Nach einer entsprechenden Aufforderung reichte sie am 10. Oktober 2011 eine Stellungnahme zu ihrer Person und ihrer Situation ein. In der Beilage fanden sich ein undatiertes Bestätigungsschreiben von Reverend D._______ der Church (…); Auszüge des Geburtsregisters und Geburtsbescheinigungen der Beschwerdeführenden im Original; eine Ausweiskarte und eine Heiratsbestätigung von A._______ (in Kopie samt Übersetzung); eine eidesstaatliche Erklärung vom (…) 2010; Kopien von Fotos; ein Auszug des Todesregisters (Nr. […], fremde Sprache); eine Todesbescheinigung von E._______ (Ehemann der Beschwerdeführerin), gestorben am (…) 2009 mit (…) Jahren (Nr. […], auf Englisch); Kopien einer Relief Assistance Card für vertriebene Personen, einer Family Card (inkl. Übersetzung) sowie einer Family Registration Card for resettled Persons (inkl. Übersetzung). C. Am 22. November 2011 wurde die Beschwerdeführerin in der Schweizer Botschaft in Colombo zu ihren Asylgründen befragt. Dem Protokoll lag eine Kopie ihres Reisepasses aus Sri Lanka (Nr. […], ausgestellt am […] 2011) bei. Am 25. November 2011 wurde das Protokoll der Befragung samt Unterlagen des Dossiers der Vorinstanz zugestellt. D. Es folgten weitere Eingaben der Beschwerdeführerin, auf deren Details und Beilagen – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird. E. Am 3. September 2015 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen eines rechtlichen Gehörs erneut aufgefordert, zu ihren Asylgründen Stellung zu nehmen, da die Befragung in der schweizerischen Botschaft relativ lange zurückliege. Diesem Ersuchen kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. September 2015 nach.

E-416/2016 F. Mit Verfügung vom 18. November 2015 – von der Schweizer Botschaft am 1. Dezember 2015 weitergeleitet – verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und wies das Asylgesuch ab, da diese nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG seien. G. Einer weiteren Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. November 2015 lag ein Bestätigungsschreiben des Parlamentsabgeordneten F._______ ([…] Electoral District) vom 19. November 2015 bei (Eingang SEM: 7. Januar 2016). Das SEM hielt gegenüber der schweizerischen Botschaft am 21. Januar 2016 fest, dass diese Dokumente nichts an seiner Einschätzung ändern würden. H. Am 15. Dezember 2015 (Eingang schweizerische Botschaft: 30. Dezember 2015) fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung vom 18. November 2015 an und beantragten dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Einreise in die Schweiz sowie die Asylgewährung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-416/2016 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012, 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten. 3. 3.1 Das Staatssekretariat bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.1). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E-416/2016 3.2 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 3.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.1 m.w.H.), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. 3.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die aus G._______ (Batticaloa District, Ostprovinz) stammende tamilische Beschwerdeführerin sei im Jahr (…) zwangsmässig von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) rekrutiert worden; sie sei bis (…) Mitglied dieser Organisation gewesen. Nach einem mehrmonatigen Training (inkl. Waffentraining) sei sie nach H._______ (Nordprovinz) in die Administration versetzt worden. Ihr Ehemann, den sie im Jahr 2004 geheiratet habe, sei ebenfalls Mitglied der LTTE (Kader in der Finanzabteilung) gewesen. Im Jahr 2008 seien sie in der Endphase des Bürgerkrieges in die Nähe von I._______ (Nordprovinz) geflohen. Am (…) 2009 sei ihr Ehemann dort durch die srilankische Armee erschossen worden. Die Beschwerdeführenden seien danach in ein Lager bei J._______ (Nordprovinz) gekommen. Es sei eine schlimme Zeit gewesen, da es insbesondere am Notwendigsten

E-416/2016 für ihre Kinder gefehlt habe und weil die Beschwerdeführerin durch Befragungen des Central Investigation Departement (CID) und weiteren militanten Gruppen – aufgrund der wichtigen Position ihres Ehemannes innerhalb der LTTE – ständig auf belästigende Weise befragt worden sei. Am (…) 2009 sei ihr unter Auflagen erlaubt worden, in ihr Heimatdorf zu ihren Eltern zu ziehen. Die Befragungen über die Finanzen der LTTE hätten jedoch angedauert. Man habe ihr insbesondere nicht geglaubt, dass ihr Ehemann verstorben sei; man gehe davon aus, dass er sich mit den Geldern der Organisation verstecken würde. Aufgrund dieser Belastung sei sie am (…) 2010 nach K._______ (Jaffna-District, Nordprovinz) zu ihren Schwiegereltern gezogen, doch auch dort habe man sie gefunden und sie weiterhin belästigt. Im Herbst 2011 seien die Beschwerdeführenden zu einer Tante nach J._______ gezogen, indes würden ihre Schwiegereltern immer noch aufgesucht und befragt werden. Im Dezember 2011 sei ihre Tochter an Typhus erkrankt, weshalb sie das Haus in J._______ wieder habe verlassen müssen. Sie seien zu bekannten Personen nach Jaffna gezogen, doch diese Gegend werde Haus für Haus von der Armee durchsucht. Auch ihre Schwiegereltern stünden weiterhin unter Druck. Zusammengefasst fürchte die Beschwerdeführerin um ihr Leben und um dasjenige ihrer Kinder, weil ihr verstorbener Ehemann in der (…)abteilung der LTTE als (…) für die (…) zuständig gewesen sei. Ihre eigene Mitgliedschaft sei bis anhin nicht registriert worden (A5 S. 5 f.), indes hätten viele ihrer Kollegen aus früheren Zeiten vor der Regierung kapituliert, und sie befürchte einen Verrat (A5 S. 8). Bisher sei sie nicht körperlich belästigt worden; dies auch, weil sie nie allein im Haus bleibe (A5 S. 7 f., A21). 4.2 In seiner Begründung vom 18. November 2015 hielt das SEM fest, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Angst vor einer Verfolgung durch den srilankischen Staat nicht die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung zu begründen vermöge. Der Beobachtung der Beschwerdeführenden durch die srilankischen Behörden, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE zu sehen seien, komme aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu, zumal die Beschwerdeführerin bis anhin weder angeklagt noch verurteilt worden sei. 4.3 Die Rechtsmitteleingabe wurde dahingehend begründet, dass die srilankischen Behörden weiterhin Zivilisten und frühere LTTE-Mitglieder bedrohen und unter Druck setzen würden. Am 27. November 2015 seien unbekannte Personen zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie angehört.

E-416/2016 Folter und Tod seien weiterhin in Sri Lanka weit verbreitet; frühere Kollegen seien in Lager eingewiesen worden, in welchen bekanntermassen solche Grausamkeiten angewendet würden. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt als Hauptgrund für ihr Gesuch vor, sie werde aufgrund der Position ihres Ehemannes innerhalb der LTTE verfolgt und befürchte deshalb, auch künftig ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, womit sie eine sogenannte Reflexverfolgung geltend macht. Diese liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen – abgesehen von der primär betroffenen Person – auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und insbesondere im Kontext eines Asylgesuchs aus dem Ausland auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Gemäss den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin wurde ihr Ehemann – ein (…) der (…)abteilung der LTTE – am (…) 2009 noch vor Ende des Bürgerkrieges durch die srilankische Armee getötet. Offensichtlich wird ihr – trotz der Registrierung dieses Todesfalls (vgl. Todesbescheinigung) und der Beteiligung der srilankischen Armee an diesem – diese Tatsache nicht geglaubt. Indes sind seit diesem Ereignis schon fast sieben Jahre vergangen. In dieser Zeit sei sie zwar an verschiedenen Orten immer wieder belästigt, angehört oder mit sexuellen Übergriffen bedroht worden, indes wurde sie in den sieben Jahren nie körperlich misshandelt, inhaftiert oder ernsthaft verletzt. Damit ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese Behelligungen nicht genügend intensiv sind. Mehrere Eingriffe, die nicht intensiv genug sind, können zwar zu einem unerträglichen psychischen Druck führen, der für die betroffene Person ein weiteres Verbleiben im Heimatland verunmöglicht. Indessen ist vorliegend keine akute Situation eines derartigen psychischen Drucks erkennbar, dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat unmittelbar verlassen müssten. Es ist unbestritten, dass ein Leben als alleinerziehende Mutter in einem Nachbürgerkriegsland als sehr grosse Herausforderung zu bezeichnen und die Beschwerdeführerin darüber hinaus als Witwe eines LTTE-(…) besonders exponiert ist. Doch

E-416/2016 sind aus objektiver Sicht keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine unmittelbare konkrete asylrelevante Bedrohung im Sinne von Art. 3 AsylG, mithin für eine Reflexverfolgung, erkennbar. 5.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer früheren, Mitgliedschaft bei den LTTE, welche sie nach ihrer Heirat (im Jahr 2004) verlassen habe (A3 S. 2), einreise- und asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt ist oder ihr solche drohen. Wie bereits festgestellt, erreichen die ihr zugefügten Behelligungen nicht eine derartige Intensität, dass ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka nicht mehr möglich erscheint. Ehemalige LTTE-Mitglieder wurden insbesondere während der Zeit von Mahinda Rajapaksa, dessen Präsidentschaft im Januar 2015 beendet wurde, zwar beobachtet, verhaftet und oft misshandelt. Seit die Regierung von Maithripala Sirisena an der Macht ist, stellen verschiedene Beobachter indessen eine Abnahme dieser Missstände fest (vgl. z.B. Human Rights Watch [HRW], We live in constant fear: Lack of Accountability for Police Abuse in Sri Lanka, 2015; ADRIAN SCHUSTER, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka: Gefährdung rückkehrender tamilischer Personen, 2015). Nach Angaben der Beschwerdeführerin war sie bis ins Jahr (…) für die LTTE tätig, ihre Mitgliedschaft sei von den Behörden nie registriert worden (A5 S. 5). Die behördlichen Behelligungen würden gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin denn auch hauptsächlich auf der Position ihres Ehemannes innerhalb der LTTE beruhen und nicht auf ihre eigene Mitgliedschaft in den LTTE. Es kann infolgedessen davon ausgegangen werden, dass in absehbarer Zukunft keine Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin als wahrscheinlich erscheint. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die glaubhaften Asylvorbringen nicht die erforderliche Intensität nach Art. 3 AsylG erreichen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-416/2016 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

E-416/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Botschaft in Colombo.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

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