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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2009 E-4157/2006

13. März 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,003 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl

Volltext

Abtei lung V E-4157/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . März 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 18. November 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4157/2006 Sachverhalt: A. Im Rahmen seines in der Schweiz gestellten Asylgesuches vom 25. März 2002 machte der Beschwerdeführer - kurdischer Ethnie und eigenen Angaben aus Kirkuk stammend - im Wesentlichen geltend, sein Vater habe als (...) das irakische Regime kritisiert und sei deshalb im Jahre 1991 hingerichtet worden. Die Familie habe sich in den Nordirak abgesetzt, wo sie jedoch keinen dauernden Aufenthalt gefunden habe, da seine Mutter gegen den Willen ihrer Eltern geheiratet habe und seine Familie deshalb von dieser Seite angefeindet worden sei. Auf einen seiner Brüder sei gar geschossen worden. Er und seine Familie hätten sich deshalb im Iran niedergelassen. Zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes habe er mit Alkoholika und Magazinen mit pornografischem Inhalt gehandelt, wofür er im Februar 2002 von den iranischen Behörden verhaftet und hart bestraft worden sei. Kurz darauf sei ihm die Flucht aus der Haft und die Ausreise in die Türkei gelungen. Vor einer Rückkehr in den Zentralirak habe er wegen des irakischen Regimes Angst und im Nordirak bestünden familiäre Probleme, weshalb er sich zur Weiterreise entschlossen habe und am 21. März 2002 über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei. B. Mit Verfügung vom 18. November 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen wurde der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgeschoben. Bezüglich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft befand das BFM im Wesentlichen, die Furcht vor einer Verfolgung durch das ehemalige irakische Regime sei aktuell aufgrund der grundlegenden Veränderung der politischen Verhältnisse nicht mehr begründet. Zudem sei festzustellen, dass die geltend gemachten familiären Probleme nicht asylrelevant seien. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Dezember 2005 an die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, die Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Be- E-4157/2006 schwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Rechtsbegehren ist, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Der Rechtsmitteleingabe wurden verschiedene Beweismittel, darunter Fotografien und Vidoeaufnahmen, beigelegt, die die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz stützen würden. D. Mit Eingabe an die ARK vom 28. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer die Faxkopie eines Todesscheines zu den Akten, der den Tod eines seiner Brüder bestätigen würde. Wie er bereits in der Rechtsmitteleingabe dargelegt habe, sei sein Bruder bei einem Überfall in der Grenzregion Iran/Irak durch Feinde ihrer Mutter am 15. Juli 2005 ums Leben gekommen. E. Mit Verfügung der ARK vom 4. Januar 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen fehlender Bedürftigkeit abgewiesen, jedoch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Mit Eingabe vom 11. Januar 2006 reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme eines ehemaligen Kollegen seines Vaters zu den Akten, der als Zeuge die vom Beschwerdeführer wesentlichen geltend gemachten Vorbringen bestätigen soll. Zudem wurde das in original-handschriftlich ausgefüllte Todesschein-Formular nachgereicht. Im Weiteren legte der Beschwerdeführer dem Eingang eine Anzeigebestätigung der Stadtpolizei (...) vom 10. Januar 2005 (recte wohl 10. Januar 2006) bei, wonach sich ein unbekannter Täter in der Schweiz aufhalten soll, mit dem Auftrag, den Beschwerdeführer umzubringen. G. Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das BFM führte im Wesentlichen aus, es falle auf, dass der Beschwerdeführer den angeblichen Vorfall vom 15. Juli 2005, bei dem sein Bru- E-4157/2006 der - wahrscheinlich durch Angehörige des Clans seiner Mutter - erschossen worden sei, erst etwa fünf Monate später im Rahmen der Beschwerde erwähne. Es dürfe jedoch angenommen werden, dass er bedeutend früher davon Kenntnis erhalten hätte und es wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass er dies den Asylbehörden bedeutend früher mitgeteilt hätte, wenn er daraus eine Gefährdung für sich abgeleitet hätte. Dies deute darauf hin, dass die angegebene Verfolgung konstruiert sei. Zudem sei die Beweiskraft des diesbezüglich eingereichten Dokumentes (Todesschein) reduziert, da es nur in Form einer Faxkopie vorliege. Im Weiteren hält das BFM in der Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer trage in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss vor, er wäre bei einer Rückkehr in den Irak auch seitens des dort operierenden iranischen Geheimdienstes gefährdet, da er in der Schweiz an einer Demonstration gegen das iranische Regime teilgenommen habe. Nach Erachten des BFM weise der Beschwerdeführer jedoch angesichts der Aktenlage kein Risikoprofil auf und eine Prüfung, ob die angegebene Gefährdung für die Flüchtlingseigenschaft überhaupt relevant wäre, erübrige sich. H. In seiner Replik vom 20. Februar 2006 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe mit Eingabe vom 11. Januar 2006 das Original des Todesscheines an die ARK nachgereicht. Im Weiteren sei der Vorhalt des BFM unberechtigt, wonach er den Vorfall vom 15. Juli 2005 zu spät vorgebracht hätte. Er habe das Ereignis anlässlich der LINGUA-Befragung vom August 2005 erwähnt, hingegen habe er zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst, dass sein Bruder dabei umgekommen sei. Seine Mutter habe ihm aus Rücksicht den Tod seines Bruders verheimlicht und ihm fälschlicherweise mitgeteilt, sein Bruder sei bei der Attacke nur verletzt worden. Erst anlässlich eines Telefongespräches mit seiner Mutter vom 25. November 2005 habe sie ihm die Wahrheit eröffnet, um ihn vor einer Rückkehr in den Irak abzuhalten, nachdem er seiner Mutter erzählt habe, er müsse aufgrund des Entscheides des BFM in sein Heimatland zurückkehren. Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die iranischen Sicherheitsdienste, welche im Irak und Nordirak enorme offizielle und inoffizielle Tätigkeiten ausüben würden, Teilnehmer von E-4157/2006 Demonstrationen im Ausland, die gegen das iranische Regime gerichtet seien, verfolgen und bestrafen würden. I. Mit Eingabe vom 21. März 2007 - handelnd nun durch seinen mandatierten Rechtsvertreter - reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 22. Februar 2007 zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 21. Mai 2008 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, er habe sich im Irak mit Hilfe eines Bekannten einen neuen irakischen Reisepass ausstellen lassen können, sodass gestützt auf das Dokument seine Identität und seine Herkunft aus Kirkuk gesichert sein dürften. K. Am 27. Juni 2008 hat das BFM dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer zugestimmt und festgestellt, dass mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung die vorläufige Aufnahme erloschen und die angeordnete Wegweisung aus der Schweiz dahingefallen ist. L. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Juli 2008 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zu äussern, ob er an der Beschwerde bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl festhalte oder diese zurückziehe. M. Mit Stellungnahme vom 30. Juli 2008 machte der Beschwerdeführer geltend, im Iran drohe ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbunden mit einer Körperstrafe. Zudem verwies er auf seine Teilnahme an mehreren Demonstrationen gegen das iranische Regime in der Schweiz und legte ein Bestätigungsschreiben der Ahwazi Arab People`s Democratic Popular Front sowie Fotografien, die anlässlich einer Kundgebung vom 26. November 2006 vor der iranischen Botschaft in Bern aufgenommen worden seien, bei. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass einer seiner Brüder höchstwahrscheinlich von Familienangehörigen mütterlicherseits umgebracht worden sei, könne er weder in den Iran noch in E-4157/2006 den Irak zurückkehren, ohne dass ihm dort Verfolgung (von staatlicher oder privater Seite) drohe. N. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. August 2008 wurde festgestellt, dass sich aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2008 keine neuen entscheidwesentlichen Elemente ergeben hätten und die Erfolgsaussichten der Beschwerdebegehren bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und somit der Erteilung von Asyl aufgrund der gesamten Aktenlage als gering einzustufen seien. Es wurde dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zu einem Beschwerderückzug zu äussern. O. Mit Schreiben von 3. September 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, er ziehe es vor, an der Beschwerde festzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). E-4157/2006 1.3 Der Beschwerdeführer hat das Verfahren vor dem Bundesamt eingeleitet, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausrei- E-4157/2006 se vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, 1994 Nr. 24 E. 8a). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). 4. 4.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die E-4157/2006 Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 4.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die Lage im Irak seit der Ausreise des Beschwerdeführers grundlegend geändert hat. So ist das Regime Saddam Husseins durch die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten im Frühjahr 2003 gestürzt worden. Die anlässlich der Gesuchstellung vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch die ehemalige irakische Zentralregierung kann demnach jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt in objektiver Hinsicht nicht mehr als begründet erscheinen und wird vom Beschwerdeführer in dieser Form auch nicht aufrechterhalten. Hingegen argumentiert der Beschwerdeführer dahingehend, im Irak herrschten nach wie vor barbarische Methoden der Ermordung von Menschen. Hohe Mitarbeiter und Offiziere des ehemaligen Regimes hätten sich extremistischen islamischen und ethnischen Gruppierungen und Parteien angeschlossen, und würden ihre menschenverachtenden Handlungen gegen unschuldige Menschen und Zivilisten fortsetzen. Insbesondere in Kirkuk herrsche wegen dessen besonderer politischen Situation fast ständig der Ausnahmezustand. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer aber keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes darzutun. Vielmehr ist festzuhalten, dass die allgemeine Situation im Heimatland eines Betroffenen im Rahmen des Wegweisungsvollzugs unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit zu prüfen ist. Vorliegend fanden die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen denn auch durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz Berücksichtigung. 4.3 Der Beschwerdeführer legt in seiner Rechtsmitteleingabe den Schwerpunkt denn auch auf die familiären Probleme seitens der Angehörigen seiner Mutter und macht geltend, diese Probleme hätten sich seit seiner Ausreise aus dem Heimatland in Richtung einer massiven Verfolgung und Gefährdung ausgeweitet. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Bedrohung durch Familienangehörige mütterlicherseits in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Form und bezüglich deren geltend ge- E-4157/2006 machten Intensität im Sinne von Art. 7 AsylG nicht glaubhaft gemacht ist. Vorab gilt festzustellen, dass er anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum nicht erwähnte, es sei in Sulaymaniya auf seinen Bruder geschosssen worden. Es habe in Sulaymaniya Probleme gegeben, bei den Problemen habe es sich aber nur um "rein familiäre Probleme" gehandelt (A2/7 S. 4). Erst anlässlich der kantonalen Befragung ganz zum Schluss erwähnte er fast beiläufig, es sei von Angehörigen seiner Mutter auf seinen Bruder geschossen worden (A8/22 S. 18). Angesichts der Eindrücklichkeit eines solchen Ereignisses hätte erwartet werden können, dass er diesem als zentrales Vorbringen mehr Gewicht beigemessen hätte, wenn es den tatsächlichen Geschehnissen entspräche. In der Rechtsmitteleingabe bringt er vor, er habe neu erfahren, Feinde seiner Mutter hätten im Grenzgebiet Iran/Irak auf seine beiden Brüder geschosssen, wobei einer dabei ums Leben gekommen sei. Hiezu ist festzustellen, dass es sich bezüglich der Täterschaft der geltend gemachten gewaltsamen Attacke vom 15. Juli 2005 um blosse Vermutungen handelt. Im Rahmen eines derartigen gewaltsamen Übergriffs mit Todesfolge wäre zu erwarten, dass die zuständigen Behörden eine strafrechtliche Untersuchung eingeleitet hätten und entsprechende Dokumente hätten beigebracht werden können. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach die versuchte Überweisung entsprechender Originaldokumente bei der Zensur der iranischen Sicherheits- und Geheimdienstbehörden steckengeblieben und vernichtet worden seien, erscheint nicht stichhaltig, zumal nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher gefestigten Erkenntnisse der Beschwerdeführer zu diesem Schluss gelangt wäre. Daran vermag das eingereichte schriftliche Zeugnis eines ehemaligen Freundes des Vaters des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Der Inhalt dieses Schreibens erweckt eher den Eindruck eines auf die Vorbringen des Beschwerdeführers massgeschneiderten gefälligkeitshalber erstellten Diktats, als einer freien Wiedergabe von Selbsterkenntnisses des Verfassers. Auch ist nicht erkennbar, weshalb sich dieser nicht um Dokumente hätte bemühen und solche nachreichen können, die die Täterschaft hinreichend zu konkretisieren. Da die Urheber der geltend gemachten privaten Verfolgung vorliegend nicht identifiziert werden können, sind Rückschlüsse auf eine mögliche Asylrelevanz nicht möglich. Auch der eingereichte Todesschein vermag die Urheberschaft nicht zu klären. Im Weiteren ist festzustellen, dass das als Original-Todesschein beizeichnete Dokument zwar als handschriftlich originär ausgefüllt eingereicht wurde, sich das Dokument selbst jedoch als eine Kopie eines Original-Formulars darstellt. E-4157/2006 Zudem ist mit den Überlegungen des BFM in der Vernehmlassung vom 27. Januar 2006 insoweit einig zu gehen, wonach der Beschwerdeführer den gewaltsamen Tod seines Bruders erst fünf Monate nach dem Ereignis im Rahmen der Rechtsmitteleingabe vorbringt und es zu erwarten gewesen wäre, dass er dies den Asylbehörden bedeutend früher mitgeteilt hätte, wenn er daraus eine Gefährdung für seine Person abgeleitet hätte. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2006, seine Mutter habe ihm den Tod seines Bruders bis zu einem Telefongespräch mit ihr vom 25. November 2006 aus Rücksichtnahme verheimlicht, ist wenig nachvollziehbar. Die Mutter habe ihm anlässlich des Telefongespräches die Wahrheit eröffnet, nachdem sie vom Beschwerdeführer erfahren habe, dass er endgültig in den Irak zurückkehren müsste. Dieser Umstand ist tatsachenwidrig, wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz doch vorläufig aufgenommen und war demnach in diesem Zeitpunkt vor einer Rückkehr in den Irak faktisch geschützt, was ihm zweifelsfrei bewusst gewesen sein musste. Zudem verbreiten sich Nachrichten über derartige Mordanschläge innerhalb der kurdischen Gemeinschaften erfahrungsgemäss rasch auch über die Landesgrenzen hinaus. 4.4 Der Beschwerdeführer vermochte im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus Umständen, die sich im Heimatland verwirklicht haben sollen, nicht glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf die weiteren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Ausführungen einzugehen, da diese in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts ändern. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht und im Resultat mit zutreffender Begründung abgelehnt. 5. In seiner Rechtsmitteleingabe und im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine politischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er mehrere Beweismittel ein. 5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom E-4157/2006 Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, und EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren Hinweisen). 5.2 Aufgrund der entsprechenden zu den Akten gereichten Beweismittel ist erstellt, dass der Beschwerdeführer an mehreren Kundgebungen exilpolitischer Ausrichtung in der Schweiz teilgenommen hat. 5.3 In der Gesamtbetrachtung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersichtlich, dass er sich anlässlich der Kundgebungen oder bezüglich anderer Aktivitäten besonders profiliert beziehungsweise exponiert hätte. 5.4 Der Beschwerdeführer hat sich als irakischer Staatsangehöriger exilpolitisch unter anderem gegen die politische Führung des Irans und somit gegen einen Drittstaat gewandt. Befürchtungen des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch den Drittstaat Iran sind unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG grundsätzlich irrelevant. Zudem erscheint es unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von den sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an den Kundgebungen soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und bei einer Rückkehr in sein Heimatland deswegen Verfolgungen durch irakische Behörden veranlassen oder ihm im Irak selbst nachstellen würden. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Eine Identifizierung hier in der Schweiz dürfte im Übrigen auch deshalb kaum wahrscheinlich sein, da der Beschwerdeführer nicht geltend machte, bereits im Iran oder im Irak aus politischen Gründen aufgefallen zu sein. Exilpolitische Tätigkeit wird nach Kenntnissen des Gerichts in aller Regel erst ernsthaft wahrgenommen, wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder E-4157/2006 das politische System des betreffenden Staates gerichtet interpretieren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt. Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer nicht mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Eine Verfolgung ist vorliegend nicht anzunehmen, zumal es sich - wie bereits erwähnt - beim Beschwerdeführer um eine Person ohne ausgeprägteres politisches Profil handelt. Vor diesem Hintergrund ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in den Irak nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung zu rechnen hätte. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das Bundesamt hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch abgewiesen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8. 8.1 Nachdem der Beschwerdeführer seine angezweifelte Identität mit einem nationalen irakischen Reisepass der Serie G hatte belegen können, gab das BFM seine Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerde ist demnach, so- E-4157/2006 weit die Wegweisung aus der Schweiz betreffend, gegenstandlos geworden. 9. Die Vorinstanz hat sich bezüglich der Wegweisung aus der Schweiz nicht der Beschwerde unterzogen, sondern einer nachträglichen Sachverhaltsentwicklung die aus ihrer Sicht gebotene Rechtsfolge gegeben. Bei dieser Sachlage sind die Kosten gestützt auf die Verfahrensaussichten vor Eintritt der Sachverhaltsänderung zu verteilen, die zur teilweisen Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung und damit zur Gegenstandslosigkeit eines Teils der Beschwerdebegehren führte (die Regelanknüpfung der Art. 5 und 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] gelangt nicht zur Anwendung). 9.1 Das vorliegende Urteil ergibt, dass die Beschwerde bezüglich der Wegweisung aus der Schweiz hätte abgewiesen werden müssen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4157/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandlos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 15

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