Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.09.2019 E-4150/2019

16. September 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,677 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juli 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4150/2019

Urteil v o m 1 6 . September 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juli 2019.

E-4150/2019 Sachverhalt: A. Im Rahmen der Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann gelangte die Beschwerdeführerin am 24. November 2016 in die Schweiz und erhielt in der Folge eine kantonale Aufenthaltsbewilligung. Am 12. Dezember 2016 stellte sie ein Asylgesuch und wurde am 7. August 2017 zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie sei eritreische Staatsangehörige der Ethnie Bilen und im Dorf B._______ aufgewachsen, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Die Schule habe sie in der achten Klasse abgebrochen und danach ihrem Vater auf der Plantage geholfen. Eines Tages habe jemand von der Verwaltung ein Aufgebotsschreiben für den Militärdienst bei ihrer Familie zu Hause vorbeigebracht. Sie glaube, sie habe das Aufgebot im Jahr 2016 erhalten. Sie habe Angst bekommen und habe sich zunächst bei ihrer Schwester und danach an verschiedenen Orten versteckt, bevor sie im März 2015 C._______ ausgereist sei. Weil die Soldaten sie nicht gefunden hätten, sei ihre Mutter mitgenommen worden, um sie dazu zu bringen, dass sie sich stelle. C._______ habe sie zunächst bei einer Cousine gewohnt, bis diese ausgewandert sei. Über Facebook habe sie dann ihren Ex-Mann kennengelernt. Er habe ihr einen Heiratsantrag gemacht, sie hätten im (…) 2016 C._______ geheiratet und sie habe danach in die Schweiz kommen können. B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Dagegen liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 16. August 2019 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin betreffend die vorliegenden Fluchtgründe erneut anzuhören und den Fall nach Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts neu zu beurteilen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren. Subeventualtiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu

E-4150/2019 verzichten und der Beschwerdeführerin lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2019 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ein. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 3. September 2019 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-4150/2019 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren

E-4150/2019 Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrem ablehnenden Entscheid zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb auf eine Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden könne. Zur Begründung hielt sie fest, die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Erhalt der Vorladung und zum Verstecken seien äusserst vage und unsubstanziiert geblieben. Ihre Schilderungen hätten sich auch nach wiederholter Nachfrage in wenigen, kurzen, stereotypen Sätzen erschöpft und seien bloss oberflächlich geblieben. Die rudimentären Angaben erweckten nicht den Eindruck, als spreche eine sich im Mittelpunkt des Geschehens befindliche Person von einschneidenden Ereignissen, die ihr Leben massgeblich beeinflusst hätten. Die eingereichte Kopie einer Vorladung habe keinen Beweiswert, da solche Dokumente leicht fälschbar seien und käuflich erworben werden könnten. Zudem würden ihre Angaben, dass sie für den Militärdienst einberufen wor-

E-4150/2019 den sei und nach Sawa gebrachten werden solle und der Inhalt der Vorladung, wonach sie aufgefordert werde sich im Verwaltungsbüro in D._______ einzufinden und ein Gewehr abzuholen, nicht übereinstimmen. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die Ereignisse in einen zeitlichen Kontext einzubetten. Gemäss dem eingereichten Pass sei sie am (…) geboren. An der Anhörung habe sie jedoch ausgesagt, sie sei im Jahr (…) geboren. Sie habe weiter angegeben, sie sei beim Schulabbruch (…) Jahre alt gewesen und habe deshalb im Jahr 2016 die Vorladung erhalten, als sie noch in Eritrea gewesen sei. Gleichzeitig habe sie aber ausgeführt, sie sei bereits im März 2015 aus Eritrea ausgereist. Ausgehend von ihrem Alter beim Schulabbruch müsste sie diese aber je nach dem tatsächlichen Geburtsjahr entweder 2010/2011 oder 2012/2013 erhalten haben, was wiederum nicht mit den anderen Angaben übereinstimme. Weiter habe sie auch die angebliche illegale Ausreise nicht glaubhaft zu machen vermocht, da die Ausführungen knapp, wenig gehaltvoll und ohne Realkennzeichen und subjektive Färbung gewesen seien. Für das SEM sei ferner nicht nachvollziehbar, wie sie die Strecke von Hagaz bis an die (…) Grenze, die wohl über 240 km umfasse, zu Fuss, nachts in einer Woche gemeistert haben wolle. Dem SEM sei bewusst, dass die Anhörung nicht in ihrer Muttersprache stattgefunden habe. Allerdings habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie spreche Tigriniya und würde sich melden, falls sie etwas nicht verstehe. Es seien ihr einige Fragen aufgrund von Verständnisproblemen wiederholt und erklärt worden. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, sie habe die Fragen nicht verstanden und sei nicht in der Lage gewesen, diese konkret und ausführlich zu beantworten. Aufgrund ihrer Angaben lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, sie habe in ihrer Heimat nennenswerte Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt und hätte in den Militärdienst eingezogen werden sollen. 5.2 In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungsmaxime gerügt. Es wird darauf hingewiesen, dass es an der Anhörung zu Sprachproblemen gekommen sei. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin sei Bilen, die Anhörung sei jedoch in Tigriniya durchgeführt worden, welches sie weder in der Schule noch in der Familie gelernt und auch nicht regelmässig gebraucht habe. Sie habe die Sprache nebenbei gelernt und könne weder in Tigriniya lesen noch schreiben, ihr

E-4150/2019 Sprachniveau sei daher sehr beschränkt. Sie sei deshalb nicht in der Lage gewesen, den relevanten Sachverhalt ausreichend darzulegen. Indem die Vorinstanz die Anhörung fortgesetzt habe, obwohl die Verständigungsprobleme offenkundig gewesen seien, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Da sie keine Anhörung in Bilen durchgeführt habe, sei sie schliesslich auch dem Untersuchungsgrundsatz nicht gerecht geworden. Angebliche Widersprüche und Unklarheiten hätten bei einer Anhörung in Bilen ausgeräumt werden können. Dies könne damit nicht der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werden. 6. 6.1 Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn der Anhörung sagte, ihre Muttersprache sei Bilen, sie verstehe in Tigriniya nicht alles (SEM-Akte B7/20 F2 f.) und könne sich nicht so gut ausdrücken (F6). Sie wollte die Anhörung aber trotzdem durchführen und gab an, sie werde es mitteilen, wenn sie etwas nicht verstehe (F8). Dass die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten hatte, zeigt sich bei diversen Fragen (19, 29, 31, 50, 55, 80, 115, 121, 127, 129, 136, 140, 143, 145, 167, 178, 179, 180, 182 ff., 187 f., 193). Sehr deutlich waren die Verständigungsprobleme offenbar bei Frage 38, denn die Dolmetscherin wurde von der Befragerin gebeten, die Sprache dem Sprachniveau der Beschwerdeführerin anzupassen. Weiter fällt auf, dass sämtliche Antworten der Beschwerdeführerin sehr kurz ausgefallen sind. Dies auch, als sie dazu aufgefordert worden ist, detailliert zu erzählen (F133, F152, F160 f.). Vorliegend kann dies ein Hinweis darauf sein, dass es der Beschwerdeführerin tatsächlich aufgrund ihrer mangelnden Sprachkenntnis nicht möglich war, sich detaillierter auszudrücken. Insgesamt erwecken die Antworten der Beschwerdeführerin den Eindruck, als wäre sie nicht in der Lage gewesen, die Fragen in Tigriniya in der gewünschten Ausführlichkeit zu beantworten. Die Hilfswerksvertreterin (HWV) hielt in ihrem Bericht fest, es sei während der Anhörung mehrfach zu Missverständnissen gekommen, weil die Muttersprache der Beschwerdeführerin Bilen und nicht Tigriniya sei. Auch die widersprüchliche Angabe, in welchem Jahr die Beschwerdeführerin die Vorladung erhalten habe, welche ihr offenbar nicht bewusst war (F178- 186), führte die HWV auf ein sprachliches Problem zurück. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin sehr jung (sogar minderjährig), unsicher und ein wenig trotzig gewirkt. Zudem sei sie abgemagert gewesen und habe einen deprimierten und überforderten Eindruck gemacht. Die HWV nahm

E-4150/2019 zudem an, es gehe der Beschwerdeführerin nicht gut, diese könne das aber nicht zugeben. Im Protokoll ist dazu vermerkt, dass die Beschwerdeführerin auf die entsprechende Frage, wie es ihr gehe, zwar antwortete, es gehe ihr gut, ihre Körpersprache jedoch damit nicht übereinstimmte (F173). Abschliessend regte die Hilfswerksvertreterin eine ergänzende Anhörung mit einem Bilen sprechenden Dolmetscher an (SEM-Akte B7/20, Unterschriftenblatt der HWV). 6.3 Nachdem sich die Verständigungsschwierigkeiten an der (einzigen) Anhörung der Beschwerdeführerin deutlich gezeigt haben, darf nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin mit der Unglaubhaftigkeit des dargestellten Sachverhalts argumentiert werden. Der Sachverhalt erweist sich als nicht ausreichend erstellt, weshalb eine Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht möglich ist. 6.4 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift hier nicht weiter einzugehen. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSENBER- GER/ HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG N 16). In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Erstellung des Sachverhalts im Sinne der vorangegangenen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.2 Die Vorinstanz wird angewiesen, den Sachverhalt erneut abzuklären. Dazu ist die Beschwerdeführerin in ihrer Muttersprache anzuhören. 7.3 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom 17. Juli 2019 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E-4150/2019 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 27. August 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, Art. 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf pauschal Fr. 1'725.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4150/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 17. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'725.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Evelyn Heiniger

E-4150/2019 — Bundesverwaltungsgericht 16.09.2019 E-4150/2019 — Swissrulings