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Bundesverwaltungsgericht 20.11.2020 E-4133/2020

20. November 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,973 Wörter·~35 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4133/2020

Urteil v o m 2 0 . November 2020 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Janine Sert.

Parteien

A._______, geboren am (…), Uganda, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (…) Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2020 / N (…).

E-4133/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 3. April 2018 auf dem Luftweg und reiste am darauffolgenden Tag in der Schweiz ein, wo er am 12. April 2018 um Asyl nachsuchte. Am 23. April 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 6. Februar 2020 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Am 2. Juli 2020 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ugandischer Staatsangehöriger und habe in B._______ gewohnt sowie nach dem Abschluss seines Universitätsstudiums im Jahr 2015 respektive 2016 als kaufmännischer Angestellter gearbeitet. Er sei homosexuell und deswegen in Uganda gesucht. Am (…) Februar 2018 sei der Sohn seines Vermieters unerwartet in seine Wohnung gekommen und habe ihn und seinen langjährigen Partner I. S. beim Geschlechtsverkehr überrascht. Auf dessen Geschrei hin seien weitere Personen dazu gestossen. Der Beschwerdeführer sei durchs Badezimmerfenster geflüchtet und mit einem Taxi nach C._______ zu einem Freund namens L. D. gefahren. Später habe er von seinem Bruder erfahren, dass der aufgebrachte Mob seinen Partner getötet habe. Bis zu seiner Ausreise sei er bei seinem Freund respektive in einem Dorf bei einem alten Mann geblieben und schliesslich von B._______ aus auf dem Luftweg ausgereist. Die Kantonspolizei D._______ stellte den ugandischen Reisepass des Beschwerdeführers sicher. Zudem reichte dieser seinen Führerscheins, Kopien eines Schreibens eines Anwalts, zwei Rechnungen eines Beerdigungsinstituts, eine Hausdurchsuchungsbestätigung, zwei Vorladungen der Polizei, Fotos der Pride-Events in D._______ und E._______ von 2018 und 2019 und des Pink Apple film Festivals, sowie zwei Internetartikel von ugandischen Zeitschriften vom (…) April beziehungsweise (…) November 2018, wovon der erste ein "Affidavit" eines Beamten vom (…) November 2018 beinhaltet, der damit bestätigt, für die Ermittlungen zuständig zu sein. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 – eröffnet am 22. Juli 2020 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

E-4133/2020 C. Mit auf 14. Juli 2020 datierter Eingabe an das SEM (Eingang SEM: 21. Juli 2020) reichte der Beschwerdeführer Kopien von drei Fotos, die ihn mit seinem verstorbenen Partner I. S. zeigen würden, sowie die Kopie dessen Todesurkunde zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 14. August 2020 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 20. August 2020) reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung; eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen; subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Am 26. August 2020 wurde der Eingang der Beschwerde vom Gericht bestätigt und mitgeteilt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-4133/2020 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet ihre angefochtene Verfügung dahingehend, dass die Aussagen des Beschwerdeführers über seine Lebenserfahrungen als homosexuelle Person und die daraus geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nicht zu überzeugen vermöchten. Er habe insgesamt wenig detaillierte Aussagen über das Bewusstwerden seiner angeblichen sexuellen Orientierung gemacht. So habe er lediglich ausgesagt, er sei mit zwei Mädchen zusammen gewesen und habe sich aber auch von zwei Jungen angezogen gefühlt. Betreffend seine Gefühle respektive die Auswirkungen (dieser Orientierung) auf sein Leben habe er angegeben, sich schlecht gefühlt zu haben, weil ein Mädchen ihn betrogen habe und nicht, weil er Probleme mit seiner angeblichen Homosexualität gehabt hätte. Die Auskünfte zu seinen ersten Erfahrungen seien insgesamt zu knapp und pauschal, um glaubhaft zu sein. Weiter habe er wenig substantiierte Angaben zu seinem Partner I. S. gemacht und nicht glaubhaft schildern können, wie die Beziehung entstanden sei und sie diese gepflegt hätten. Seinen Aussagen sei kein besonderes Interesse für Homosexualität zu entnehmen, zumal er mit niemandem über seine angebliche sexuelle Orientierung gesprochen habe

E-4133/2020 und immer wieder mit Mädchen unterwegs gewesen sei. Über die Gay- Szene in B._______ wisse er nichts und Fragen über die rechtliche Lage und die Verfolgung von Homosexuellen in Uganda könne er nicht ausführlich beantworten. Er habe ausgesagt, er sei nicht sicher, homosexuell zu sein und wisse nicht, ob er sich nun in einen Mann oder eine Frau verlieben würde. Gemäss den Akten habe er zwar in der Schweiz Kontakt mit der Organisation Queer Amnesty aufgenommen und an einigen Gay-Anlässen teilgenommen, wisse ansonsten jedoch wenig über die Szene in der Schweiz. Auch die Aussagen zum ausschlaggebenden Grund seiner Flucht vermöchten nicht zu überzeugen. So erstaune seine angebliche Fahrlässigkeit, zumal er mehrmals betont habe, dass der Sohn des Vermieters immer wieder unangemeldet in seine Wohnung gekommen sei. Er habe nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb er mit seinem Partner zu Hause gewesen sei und Geschlechtsverkehr gehabt habe, ohne elementare Sicherheitsmassnahmen getroffen zu haben. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht unmittelbar und zusammen mit seinem Partner aus der Wohnung geflüchtet sei, zumal erstaune, dass der Sohn des Vermieters die Nachbarschaft habe versammeln können, bevor sein Partner ebenfalls habe flüchten können. Ferner wolle er nicht wissen, wo sein Partner beerdigt worden sei. Insgesamt können ihm weder seine Ausführungen zu seiner Lebenssituation als homosexuelle Person noch seine Vorbringen bezüglich einer Verfolgung durch die ugandischen Behörden geglaubt werden. Dass er in der Schweiz eine Frau heiraten wolle, sei ein weiterer Hinweis für die fehlende Glaubwürdigkeit. Die eingereichten Beweismittel vermöchten seine Aussagen nicht zu untermauern. Die angeblich schriftliche Aufforderung des Anwalts der Familie seines verstorbenen Partners sei eine Kopie eines Schreibens, das eine ihm wohlgesinnte Person hätte verfassen können, und habe damit keinen Beweiswert. Auch die Kopie der Rechnungen des Bestattungsunternehmens vermöge die geltend gemachten Ereignisse nicht zu untermauern, da sie weder beweise, dass I. S. – auch wenn er tatsächlich verstorben wäre – unter den geltend gemachten Umständen getötet worden sei noch, dass man den Beschwerdeführer wegen seiner angeblichen Homosexualität verfolgt habe. Bei den Vorladungen der Polizei handle es sich um Kopien, die leicht manipulierbar seien. Zudem erstaune, dass die Polizei ihn auf den Posten vorgeladen und ihm somit die Möglichkeit gegeben hätte, die Flucht zu ergreifen. Auch die ebenfalls leicht manipulierbare Kopie der Bestätigung der beschlagnahmten DVD und Gleitmittel überzeuge nicht,

E-4133/2020 da erstaunlich sei, dass gemäss dieser seine Wohnung im April 2018 durchsucht worden sei, während der ebenfalls eingereichte Internet-Auszug einer Zeitschrift den Eindruck vermittle, die Hausdurchsuchung habe im November 2018 stattgefunden. Solche Beiträge wie die beiden eingereichten Artikel könnten erfahrungsgemäss leicht käuflich erworben oder selbst hergestellt werden. Es sei sodann nicht nachvollziehbar, weshalb in einem der Artikel ein ugandischer Beamter mittels "Affidavit" im November 2018 bestätige, er sei mit Ermittlungen über den Beschwerdeführer beauftragt worden. Auch sei wenig plausibel, dass die Wohnung des Beschwerdeführers erst im November 2018, neun Monate nach dem von ihm geltend gemachten Überfall, durchsucht worden sei und die Polizei dann noch DVD, Computer und Gleitmittel gefunden hätte. Wenn man hingegen davon ausgehe, seine Wohnung sei im April 2018 durchsucht worden, sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Journalist erst im November 2018 darüber berichte. Der zweite Artikel beinhalte viele unnötige Informationen über ihn und seine Familie, die der Sache nicht dienen würden. Auch dieser Artikel vermittle den Eindruck, dass es sich um Auftragsarbeiten handle. Schliesslich würden die Fotos von ihm an den Pride in D._______ und E._______ oder am Pink Apple-Festival weder beweisen, dass er das Leben eines Homosexuellen führe, noch, dass er in Uganda aus diesem Grund verfolgt worden sei. Es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Bedrohung drohe. Weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er stamme offenbar aus der oberen Mittelschicht, habe ein Universitätsstudium abgeschlossen und als Geschäftsmann gearbeitet. Er verfüge im Heimatland über ein Beziehungsnetz, das ihn bei einer Rückkehr unterstützen könne. Auch die aktuelle weltweit herrschende Covid-19-Pandemie stehe einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.2 Auf Beschwerdeebene führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei homosexuell und gehöre damit einer bestimmten sozialen Gruppe an, die in Uganda verfolgt werde. Es sei nachweislich ein Strafverfahren wegen Sodomie gegen ihn eröffnet worden, und es drohe im eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren oder unter Umständen lebenslänglich. Auch wolle sich die Familie seines Exfreundes S. I. an ihm rächen. Er sei

E-4133/2020 damit in Uganda ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Die Vorinstanz sei ihren Pflichten, die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz sowie aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben, nicht nachgekommen. Sie habe die Beweismittel nicht substantiiert gewürdigt, sondern mit pauschalen Behauptungen als Fälschungen oder gekaufte Dokumente abgetan. Es komme lediglich die subjektive Meinung des Fachspezialisten des SEM zum Vorschein, weshalb die Beweise keinen Wert hätten. Eine Botschaftsabklärung sei nicht in Auftrag gegeben worden, was notwendig gewesen wäre, wenn die Vorinstanz den Beweismitteln keinen Glauben schenken möchte. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Anhörung vorgebracht, weitere Beweismittel nachreichen zu wollen. Die Vorinstanz habe indes den Entscheid gefällt, ohne diese abzuwarten. Dies deute darauf hin, dass sie ihren Entscheid anlässlich der Anhörung zu Ungunsten des Beschwerdeführers schon längst gefällt gehabt habe. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Beweismittel überprüfen zu lassen oder den Asylentscheid zumindest substantiiert zu begründen. Die Vorinstanz habe zudem die Aussagen des Beschwerdeführers ohne substantiierte Begründung als nicht glaubhaft eingestuft. Er wirke auf den Rechtsbeistand durchaus wie eine Person, welche intime Beziehungen zum gleichen Geschlecht pflegen könnte und die Wahrheit sage. Er habe nichts verschweigen wollen, weshalb er auch von Beziehungen mit Mädchen erzählt habe. Seine Schilderungen würden glaubhaft wirken, indem er eben nicht ausgesagt habe, von heute auf morgen festgestellt zu haben, dass er 100% homosexuell sei. Er habe sich in Uganda nicht in der LGBTQ-Szene bewegt, weshalb er auch nichts darüber sagen könne. Er sei darauf bedacht gewesen, unscheinbar zu bleiben und habe seine Beziehung zu seinem Exfreund I. S. im Verborgenen ausgelebt. Zu anderen Homosexuellen habe er keine Kontakte gepflegt. I. S. sei seine einzige Beziehung mit einem Mann gewesen. Dass die Vorinstanz daraus schliesse, er interessiere sich nicht für die homosexuelle Szene und sei – implizit – nicht homosexuell, mute seltsam an. Nicht jede homosexuelle Person bewege sich in dieser Szene, vor allem nicht in Uganda. Er habe sich mit dem Befrager anlässlich der Anhörung vom 6. Februar 2020 nicht wohl gefühlt, um sich ihm betreffend seine Sexualität und seinen Gefühlen öffnen zu können. Der Befrager habe ihn mehrmals gefragt, ob er den Dolmetscher verstehe und ihn bei den Erzählungen unterbrochen, obwohl er ihm vorher mitgeteilt habe, ihn nicht zu unterbrechen. Dies habe ihn sehr verunsichert.

E-4133/2020 Die Vorinstanz habe ihm weiter nicht vorgeworfen, sich in seinen Ausführungen widersprochen zu haben, was die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestätige. Eine innerstaatliche Fluchtvariante und staatlicher Schutz bestehe nicht, was die Vorinstanz gänzlich zu prüfen unterlassen habe. Es sei ihm deshalb Asyl zu gewähren oder die Sache für eine neue Begründung und Botschaftsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer laufe Gefahr bei einer Rückkehr inhaftiert zu werden. Es drohe ihm zu Unrecht eine mehrjährige bis lebenslängliche Freiheitsstrafe. Zudem sei die Gefahr gross, dass er im Gefängnis getötet werde, wenn ein Häftling erfahren würde, weshalb er sich dort befinde. Oder aber er werde auf der Strasse von seiner eigenen Familie oder der Familie seines Exfreundes I. S. getötet. Noch Ende des Jahres 2019 habe man in Uganda die Todesstrafe für Homosexuelle erneut einführen wollen. Homosexuelle würden derzeit unter dem Deckmantel des Covid-19 Schutzes noch krasser verfolgt. Eine Wegweisung nach Uganda erweise sich deshalb als unzulässig. Es sei ein sehr homophobes Land und homosexuelle Handlungen seien laut Strafgesetzbuch illegal. Die Situation von homosexuellen Personen sei in Uganda dramatisch, sie würden geächtet und müssten Gewalt fürchten. Der Hass auf Homosexuelle werde durch mediale Hetzkampagnen angeheizt. Weil er von der Familie verstossen worden sei, könne er sich bei einer Rückkehr nicht auf ein tragfähiges Beziehungsnetz abstützen. Nach langer Abwesenheit sei eine Reintegration nicht realistisch und er wäre in seiner Existenz bedroht. Der Wegweisungsvollzug erweise sich daher auch als unzumutbar. 4. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz begehrt, rügt er in seiner Rechtsmitteleingabe in formeller Hinsicht eine Verletzung der Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz seine Aussagen ohne substantiierte Begründung als nicht glaubhaft eingestuft sowie die Beweismittel nicht substantiiert gewürdigt, sondern mit pauschalen Behauptungen als Fälschungen oder "gekaufte" Dokumente abgetan habe. Dieser Antrag wird vorab behandelt, da eine Verletzung der Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung führen könnte. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das

E-4133/2020 Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; Urteil des BVGer D-383/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet. Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. Ferner ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, dass die asylsuchende Person verpflichtet ist, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Gemäss geltender Rechtspraxis kann die zuständige Behörde von der Abnahme angebotener Beweismittel absehen, wenn diesen keine Tauglichkeit zum Beweis des behaupteten Sachverhalts zukommt. Allerdings ist eine derartige antizipierte Beweiswürdigung nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das angebotene Beweismittel offensichtlich nicht geeignet ist, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 33, N 14 ff., m.w.N.).

E-4133/2020 4.3 Die Rüge der mangelhaften Begründung betreffend die Asylvorbringen vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat – entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers – die eingereichten Beweismittel ausdrücklich entgegengenommen und einzeln gewürdigt (vgl. SEM-Verfügung Ziff. II.2). Nachdem sie zum Schluss kam, dass den Zeitungsartikeln teilweise Inkohärenzen zu entnehmen waren (insbesondere hinsichtlich deren Datierungen und des Moments des angeblichen Vorfalls), ist nachvollziehbar, dass sie weder eine Botschaftsabklärung tätigte noch – in antizipierter Beweiswürdigung – die Einreichung eines weiteren Zeitungsartikels (vgl. SEM-Akten A29 F27ff. betreffend den Daily Monitor) abwartete, zumal unklar ist, ob der Beschwerdeführer Bilder davon erhalten hatte oder nicht (vgl. A29 F7 und F27). Auch die rechtserheblichen Vorbringen wurden in der angefochtenen Verfügung korrekt und vollständig dargestellt. Eine sachgerechte Anfechtung war – wie die Beschwerde zeigt – ohne weiteres möglich, hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung doch ausführlich dargelegt, weshalb sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet. Soweit dieser seine Vorfluchtgründe sowie die eingereichten Beweismittel betreffend zu einem anderen Schluss gelangt, liegt darin keine Verletzung der Begründungspflicht. Vielmehr betrifft dies eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist. Es ist daran zu erinnern, dass das SEM nicht gehalten war, sich mit jeder einzelnen tatbeständlichen und rechtlichen Behauptung respektive jedem Einwand auseinandersetzen, weshalb eine allenfalls unterlassene Würdigung nichtzentraler Sachverhaltselemente auch keine relevante Verletzung der Begründungspflicht darstellt. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich an der ersten Anhörung nicht wohl und durch den Befrager verunsichert gefühlt. Er vermag damit nichts zu seinen Gunsten zu bewirken, zumal aus den Befragungsprotokollen nicht hervorgeht, dass ihm daraus Nachteile entstanden wären. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er die Fragen anlässlich der BzP und den beiden Anhörungen nicht verstanden hätte beziehungsweise sich nicht hätte verständlich ausdrücken können, insbesondere da er am Ende der Anhörung vom 6. Februar 2020 zu Protokoll gab, die Fragen – zwar teilweise erst auf Nachfrage hin – verstanden zu haben (vgl. A27 F113). Die von ihm monierten (drei) Unterbrechungen durch den Befrager (vgl. A27 F72ff. und F79) bezogen sich alle auf Ausschweifungen, denen nicht zu entnehmen ist, dass er dabei neue Sachverhaltselemente betreffend seine Fluchtgründe zum Ausdruck bringen wollte. Er hatte denn nach der Rückübersetzung seiner Aussagen auch unterschriftlich bestätigt,

E-4133/2020 das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. A27 S. 19). Schliesslich brachte die anwesende Hilfswerksvertretung ebenfalls keine Anmerkungen an. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz korrekt und ausreichend wiedergegeben. Den Anforderungen an die Begründungsdichte wurde Genüge getan. Das Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Vorbringen sind grundsätzlich dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt

E-4133/2020 (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. BVGE 2015/13 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2 jeweils m.w.H.). 5.3 Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotiven drohen oder zugefügt worden sein. Die erlittene Verfolgung muss zudem aktuell sein. Dies bedeutet, dass zwischen der Verfolgungshandlung und der Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang bestehen muss, sowie die Furcht vor einer andauernden Verfolgung (noch) begründet ist. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6).

E-4133/2020 6. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zwar Zweifel an den vom Beschwerdeführer geschilderten Lebenserfahrungen als homosexuelle Person anbrachte, seine Homosexualität indes nicht grundsätzlich als unglaubhaft erachtet hat. Diesbezüglich ist insbesondere anzumerken, dass von allfälliger Unkenntnis der LGBTQ-Szene in seiner Heimat nicht auf seine sexuelle Orientierung geschlossen werden kann. Insgesamt sind die homosexuellen Neigungen des Beschwerdeführers als glaubhaft einzustufen. Insbesondere seine Schilderungen, wie er seine Homosexualität entdeckte und versuchte, diese durch das Eingehen von Beziehungen zu Mädchen nicht auszuleben, erscheinen lebensnah. 6.2 Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine konkrete und ernsthafte Bedrohungslage seitens der ugandischen Behörden glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Erwägungen des SEM letztlich nichts entgegenzusetzen, was zu einer anderen Einschätzung führt. Somit kann vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.3 Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 6.3.1 Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb die ugandische Monday Times am Mittwoch, (…) November 2018, über eine Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers berichten sollte, welche am vorherigen Sonntag durchgeführt worden sein soll, sowie ein "Affidavit" des untersuchenden Polizeibeamten vom (…) November 2018 publizierte, zumal die Wohnungsdurchsuchung gemäss einem weiteren eingereichten Durchsuchungszertifikat bereits (…) April 2018 stattgefunden haben soll. So seien gemäss einem weiteren Zeitungsartikel, erschienen am (…) April 2018 im The Ugandan, und weiteren Unterlagen vom (…) März 2018 damals bereits Polizeiuntersuchungen im Gang gewesen sowie am (…) April 2018 ein Durchsuchungsbefehl ergangen. Im Übrigen erstaunt auch, dass die Polizei nicht schon früher eine Untersuchung durchgeführt haben soll, sei die Polizei doch bereits am Tag des Vorfalls vor Ort gewesen (vgl. A27 F72, S. 11). Ferner stimmt die angegebene Referenznummer des angeblichen gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens nicht in allen Dokumenten überein (vgl. Schreiben des Anwalts der Familie seines Partners vom 19. März 2018, Durchsuchungsbericht vom 30. April 2018 und "Affidavit"). Schliesslich fällt auf, dass zum einen die Unterschriften des

E-4133/2020 mit der Untersuchung beauftragten Polizeibeamten (AIP. F._______) auf den diversen Unterlagen unterschiedlich ausfallen (vgl. "Affidavit" und "Certificate of Search" vom 30. April 2018) und zum andern die Unterschriften des Commissioner for Oath (auf dem Affidavit) und des Chief Magistrates' Court (ebenfalls im Zeitungsbericht vom Monday Times) genau dieselbe ist. Diese Elemente legen den Schluss nahe, dass es sich um gefälschte oder verfälschte Beweismittel handelt, womit keine behördliche Verfolgung glaubhaft gemacht werden konnte. Nach dem Gesagten bestehen grosse Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. 6.3.2 Unter diesen Umständen ist das vom SEM ausführlich dargelegte Argument, das gegen die angebliche Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers spricht, als zutreffend zu erachten. Eine Fahrlässigkeit wäre zwar durchaus möglich, ist aber im Lichte der als untauglich erachteten Beweismittel, um dieses Vorbringen zu stützen, nicht glaubhaft. Damit wird nicht geglaubt, dass er mit seinem Partner zu Hause Geschlechtsverkehr gehabt haben soll, ohne elementare Sicherheitsmassnahmen getroffen zu haben. Gemäss seinen Aussagen hätten sie bisher jeweils Schutzvorkehrungen getroffen, wenn sie alleine gewesen seien (vgl. A27 F58). Vor dem Hintergrund, dass der Sohn des Vermieters regelmässig unangemeldet in seine Wohnung gekommen und der Beschwerdeführer darauf bedacht gewesen sei, sich nicht zu exponieren (vgl. A27 F47 und F69), erstaunt, dass er und sein Partner an jenem Abend vergessen hätten, die Türe abzuschliessen (vgl. A29 S. 15). 6.3.3 Ferner ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Fluchtmoment nachvollziehbar zu schildern (vgl. A29 F112ff.). Er vermochte nicht überzeugend darzulegen, inwiefern zwar ihm, nicht jedoch seinem Partner die Flucht durch das Badezimmerfenster gelungen sein soll (vgl. A29 S. 15). Seine Ausführungen beschränken sich auf vage Vermutungen und lassen persönliche Schilderungen vermissen. So ist seinen Aussagen nicht zu entnehmen, dass er sich auf der Flucht nach seinem Partner umgesehen oder sich um ihn gesorgt hätte. Erst einen Tag respektive einige Zeit später habe er sich bei seinem Bruder nach seinem Partner erkundigt (vgl. A27 S. 11). Auch schilderte er seine Selbstmordgedanken nicht im Zusammenhang mit dem Tod seines langjährigen Freundes und Liebespartners, sondern erst in Zusammenhang mit der Notwendigkeit, das Haus des alten Mannes zu verlassen – gemäss ihm die "härteste Sache", weil er keinen Ort gehabt habe, wo er hätte hingehen können (vgl. A27 F73) –, was sehr erstaunt.

E-4133/2020 6.3.4 Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers vermögen auch die weiteren eingereichten Beweismittel die vorgebrachte drohende Verfolgung in Uganda nicht zu belegen. Insbesondere erstaunt, dass der Beschwerdeführer in der Vorladung vom (…) März 2020 gleichentags um 9 Uhr morgens aufgeboten wird. Da sich das Schreiben des Anwalts der Familie des angeblichen Opfers vom (…) März 2018 auf einen als unglaubhaft erachteten Vorfall bezieht, ist auch diesem jeglicher Beweiswert abzusprechen und dieses als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Die mit Eingabe vom 14. Juli 2020 eingereichten Fotos, welche den Beschwerdeführer mit seinem Partner zeigen würden, lassen keine Rückschlüsse auf seine Verfolgungsvorbringen zu. Die Kopie der Todesbescheinigung ist ferner unleserlich, so dass nicht ersichtlich ist, ob diese auch die Todesumstände enthält. 6.3.5 Inwiefern der Beschwerdeführer sich vor Rache durch seine eigene Familie oder die Familie seines Exfreundes fürchten muss, wird auf Beschwerdeebene nicht weiter ausgeführt. 6.4 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer seine Homosexualität glaubhaft darlegen. Die geltend gemachte Entdeckung der Homosexualität durch den Nachbarn, seine Flucht vom Ort der angeblichen Ereignisse, die Todesumstände seines Partners, die geschilderte behördliche Suche nach ihm sowie die Drohungen der Familie des Freundes sind indes als unglaubhaft einzustufen. Es gelingt ihm somit nicht, Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es bleibt zu prüfen, ob eine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung vorliegt. 7. 7.1 Als Verfolgungsmotiv lässt sich die Homosexualität in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter der in Art. 3 AsylG erwähnten „sozialen Gruppe“ erfassen (vgl. Urteile des BVGer D-6539/2018 E. 7.2; E-1284/2015 vom 17. Mai 2017 E. 5.4.1). 7.2 7.2.1 Nachfolgend ist die aktuelle Situation von homosexuellen Personen in Uganda näher zu beleuchten. 7.2.2 Die rechtliche Grundlage für die aktuelle Bestrafung von homosexuellen Handlungen basiert nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auf dem im Jahre 1950 unter britischem Einfluss entstandenen Strafrecht.

E-4133/2020 Der geltende Artikel 145 des Uganda Penal Code Act 1950 sieht eine Maximalstrafe von lebenslänglicher Freiheitsstrafe vor. Hinsichtlich der Anwendung des geltenden Rechts halten die letztjährigen Berichte des US-Department of State über Menschenrechte in Uganda fest, dass Homosexuelle in Uganda zwar Diskriminierungen und rechtlichen Einschränkungen ausgesetzt seien. Auch seien Verhaftungen von Personen durch die Polizei registriert worden, die der beabsichtigten oder sittenwidrigen sexuellen Handlung beschuldigt, jedoch jeweils gegen Kaution wieder freigelassen worden seien, aber es sei zu keinen Verurteilungen wegen Homosexualität gekommen (vgl. US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices der Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 betreffend Uganda, https://www.state.gov/reports-bureau-of-democracy-human-rights-and-labor/country-reports-on-human-rights-practices; zuletzt besucht am 29. September 2020; vgl. auch https://www.woz.ch/-a4de, zuletzt besucht am 1. Oktober 2020). 7.2.3 Den auf Beschwerdeebene erwähnten Zeitungsartikeln ist zu entnehmen, dass es Ende 2019 Pläne gab, die Todesstrafe für Homosexuelle erneut in Uganda einzuführen. Dem Bundesverwaltungsgericht sind indes keine öffentlich zugänglichen Medienberichte bekannt, wonach bereits konkrete Schritte unternommen wurden, um ein solches Gesetz erneut einzuführen (vgl. https://www.woz.ch/-a4de, zuletzt besucht am 1. Oktober 2020). Indes kann verschiedenen Medienberichten entnommen werden, dass Homosexuelle unter dem Deckmantel des Covid-19-Schutzes vermehrt Diskrimination und Inhaftierungen ausgesetzt waren (vgl. https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/queerspiegel/jagd-auf-homosexuelle-in-uganda-verfolgt-unter-dem-deckmantel-des-covid-19-schutzes/25805456.html, zuletzt besucht am 7. Oktober 2020). 7.2.4 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Rechtslage in Bezug auf Homosexuelle – trotz Bemühungen politischer Gruppierungen, die entsprechenden Gesetze zu verschärfen – bisher unverändert blieb. Dies dürfte sich aufgrund des internationalen Drucks auch in naher Zukunft nicht ändern. Die konkrete Anwendung des gegen Homosexuelle gerichteten ugandischen Rechts genügt den Anforderungen an eine Kollektivverfolgung nicht. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass einzelne exponierte Homosexuelle in Uganda bereits erheblichen Nachteilen ausgesetzt waren, fehlt es in diesem Land an der hinreichenden "Verfolgungswahrscheinlichkeit", die für die Annahme einer Kollektivverfolgung erforderlich ist (vgl. hierzu BVGE 2011/16 E. 5.2 S. 266).

E-4133/2020 7.3 Dass sich allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kollektiv eine zukünftige Verfolgung objektiv mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen würde, ist demnach zu verneinen. 8. 8.1 Im Referenzurteil D-6539/2018 gelangte das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Lageanalyse der Homosexualität im Irak zum Schluss, dass die Verheimlichung der Homosexualität im Irak aufgrund der ständigen Gefahr der Denunziation oder unfreiwilligen Entdeckung, der gesellschaftlichen Repressionen und Marginalisierung, der fehlenden Unterstützung des Familienverbandes sowie der Angst vor Diskriminierung in Polizeigewahrsam oder im Strafvollzug unter Umständen einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG verursachen könne. Das Vorliegen dieses Drucks sei indes im Einzelfall zu prüfen. Im dem Referenzurteil zugrundeliegenden Fall führten persönliche Umstände zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft, die insbesondere in der traumatischen Erfahrung einer Vergewaltigung im Kindesalter liegen würden, verbunden mit der Furcht, gerade von diesen Peinigern denunziert zu werden, beziehungsweise aufgrund des psychischen Drucks, den sie ausüben würden. Zudem würde die eigene Familie dem Beschwerdeführer bei einem Outing nach dem Leben trachten. Da die befürchteten Nachteile sowohl von privaten Dritten als auch von den irakischen Behörden ausgehen würden, sei auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen (vgl. Urteil D-6539/2018 E. 8.2 und 8.6). 8.2 Die Situation der Homosexuellen in Uganda ist mit derjenigen im Irak vergleichbar. Bei einem Bekanntwerden ihrer sexuellen Orientierung müssen homosexuelle Personen mit gravierenden gesellschaftlichen Nachteilen, staatlicher Verfolgung und Verhaftung bis hin zu schweren Misshandlungen rechnen. Es ist folglich zu prüfen, ob im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ernsthaften Nachteilen, insbesondere einem unerträglichen psychischen Druck nach Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre. 8.3 Der Beschwerdeführer hat in Uganda keine traumatischen Erlebnisse im Zusammenhang mit seiner Homosexualität glaubhaft machen können. Die geltend gemachten Vorfälle, die Entdeckung seiner Homosexualität durch den Nachbarn, seine Flucht sowie die Todesumstände seines Partners, sind unglaubhaft. Er macht keine weiteren Probleme mit den Behörden oder Dritten geltend. Gemäss seinen Aussagen habe er sich nicht besonders exponiert und ein normales Leben geführt (vgl. A27 F47 und F69).

E-4133/2020 Er habe verschiedene, teils heterosexuelle Beziehungen geführt und sich auch in der Schweiz sowohl mit Männern als auch mit Frauen getroffen (vgl. A29 F50 ff. und F98 ff.). Seine Aussagen betreffend die Familienangehörigen, die von seiner Homosexualität wüssten, sind unterschiedlich ausgefallen (vgl. A9 S. 8, A27 F39 ff. und A29 F65). Da das Wissen der Mutter und des Bruders um seine Homosexualität direkt mit dem nicht geglaubten Vorfall im Zusammenhang steht (vgl. A27 F40f.), ist nicht davon auszugehen, dass ihnen diese sowie Dritten – auch nicht dessen Freund L. (vgl. A27 F46) oder den Behörden – bekannt ist. Im Unterschied zum zitierten Referenzurteil gab es in seiner Vergangenheit kein Ereignis, welches zu einer konkreten Gefahr führen würde, dass seine Homosexualität in Uganda mittlerweile öffentlich bekannt sein oder nach seiner Rückkehr durch ein unfreiwilliges Outing bekannt werden könnte. Folglich bestehen auch keine konkreten Hinweise dafür, bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer zukünftiger Verfolgung zu werden. Eine lediglich abstrakte Gefahr der Entdeckung und Verfolgung genügt zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks jedenfalls nicht. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach gewisse Einschränkungen im öffentlichen Auftreten und im Privatleben für sich noch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen und namentlich nicht per se zu einem unerträglichen psychischen Druck führen (vgl. Urteil des BVGer E-2109/2019 vom 28. August 2020 E. 10.2 m.w.H.). 8.4 Insgesamt ist aufgrund der Tatsache, dass in Uganda keine Ereignisse vorfielen beziehungsweise unmittelbar zu befürchten sind, die zur konkreten Gefahr eines unfreiwilligen Outings führen könnten, festzustellen, dass beim Beschwerdeführer nach einer Rückkehr keine begründete Furcht vor einem unerträglichen psychischen Druck oder anderen ernsthaften Nachteilen nach Art. 3 Abs. 2 AsylG gegeben ist. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-4133/2020 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

E-4133/2020 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, es bestehe im Falle seiner Rückkehr nach Uganda die ernsthafte Gefahr einer nicht mit Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK vereinbaren Behandlung. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.5 In Uganda herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Es sind – mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz – keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann mit einem Universitätsabschluss sowie mehrjähriger Berufserfahrung. Vor diesem Hintergrund ist – trotz langjähriger Landesabwesenheit – davon auszugehen, dass ihm eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in Uganda möglich ist. Dass er sich bei einer Rückkehr nicht auf ein tragfähiges Beziehungsnetz abstützen könne, weil er von seiner Familie verstossen worden sei, ist als Parteibehauptung zu werten, die auf Beschwerdeebene nicht weiter ausgeführt wird und seinen Aussagen anlässlich der Befragungen entgegensteht, wonach er noch immer in Kontakt mit seinem jüngeren Bruder und seiner Mutter stehe (vgl. A29 F12). Ohne die schwierige Situation der Homosexuellen in Uganda zu

E-4133/2020 verkennen, ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Rechtsmitteleingabe wird die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung beantragt. Vorliegend haben sich die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos erwiesen. Aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung der Stadt Bülach vom 11. August 2020 (vgl. Beilage 3 zur Beschwerdeeingabe) ist von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gutzuheissen. Auf die Auferlegung der Verfahrenskosten ist deshalb zu verzichten. Das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 12.2 Damit ist gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen. Die Rechtsvertreterin,

E-4133/2020 lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, ist als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen, nachdem sie die entsprechenden persönlichen Voraussetzungen gemäss aArt. 110a Abs. 3 AsylG erfüllt. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der eingesetzten Rechtsvertretung ein amtliches Honorar zu entrichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen (Art. 9–13 VGKE) ist für die neunseitige Beschwerdeschrift und ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.– ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 700.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4133/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Lic. iur. Kathrin Stutz, (…) Beratungsstelle für Asylsuchende, wird dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. 4. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung von Fr. 700.– ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Janine Sert

E-4133/2020 — Bundesverwaltungsgericht 20.11.2020 E-4133/2020 — Swissrulings