Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4132/2019
Urteil v o m 11 . September 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2019.
E-4132/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – gemäss seinen Angaben ein Hazara schiitischen Glaubens aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz Ghazni – darlegte, er habe den Heimatstaat im Mai/Juni 2017 verlassen und sei am 10. März 2018 in die Schweiz eingereist, dass der Beschwerdeführer am 14. März 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass er am 28. März 2018 erstmals summarisch (Befragung zur Person, BzP) und am 24. April 2018 ausführlich zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe seit seinem siebten Lebensjahr in der Moschee des Dorfes die Koranschule besucht, zumal es dort keine andere Schule gegeben habe und der Besuch der weiter entfernt liegenden staatlichen Schule aus Sicherheitsgründen nicht möglich gewesen sei, dass er zwischendurch dem Vater bei der Arbeit geholfen und auch selber als Hirte gearbeitet habe, dass der Mullah eine sehr konservative religiöse Einstellung gehabt und vermittelt habe und gegen alles Westliche sowie den technischen Fortschritt gewesen sei und die Schüler geschlagen habe, dass er (Beschwerdeführer) sich vermehrt gegen diese Anforderungen des Mullahs gestellt habe, daher von diesem gar nicht gemocht worden und deshalb öfters als die anderen geschlagen worden sei, dass der Mullah ihn, als er etwa (…)-jährig gewesen sei, misshandelt habe, nachdem er Fragen über Gebetsregeln nicht alle richtig habe beantworten können, dass der Mullah dabei die Füsse des Beschwerdeführers zusammengebunden und mit einem Stock auf seine Fusssohlen geschlagen habe, worauf er (Beschwerdeführer) mit Wut und entsprechenden Worten gegen den Mullah reagiert und diesen dadurch noch mehr erzürnt habe,
E-4132/2019 dass er (Beschwerdeführer) am nächsten Tag unterwegs von einem Dorf von vier vermummten Personen auf zwei Motorrädern unerwartet angegriffen und geschlagen worden sei, wobei er (…) und (…) verletzt worden und er ohnmächtig geworden sei, dass ein Bekannter ihn gefunden und heimgeführt habe, dass der Mullah des Öftern bei Streitereien mit den Taliban gedroht habe, weshalb er (Beschwerdeführer) davon ausgegangen sei, der Mullah pflege entsprechende Beziehungen zu diesen, dass jene Angreifer Taliban gewesen seien, welche offensichtlich auf Geheiss des Mullahs gehandelt und ihn angefallen hätten, dass der Mullah kurz vor seiner Ausreise mehrere andere Mullahs – darunter zwei sunnitische –, einige Dorfbewohnter und die Dorfältesten in die Moschee eingeladen habe, um zu zeigen, was er den Schülern beigebracht habe, dass der Mullah einleitend die Frage gestellt habe, wer Probleme mit dem Propheten Mohammed habe, worauf er (Beschwerdeführer) sich gemeldet habe, da er diese Gelegenheit habe nutzen und so vor den Dorfältesten mit dem Mullah über seine Probleme habe reden wollen, dass der Mullah ihn nach vorne gerufen und ihm verschiedene Fragen gestellt habe, die er aber absichtlich falsch beantwortet habe, was die anwesenden – besonders die beiden sunnitischen – Mullahs, die den Propheten Mohammed sehr gerne gehabt hätten, wütend gemacht habe, dass er daher von seinem Mullah respektive auch von den anderen Mullahs geohrfeigt und dann aufgefordert worden sei, in einer Ecke beziehungsweise im Hof der Moschee zu warten, dass er aber nach kurzem Warten nach Hause gegangen sei und dort erfahren habe, dass gegen ihn ein Urteil gefällt worden sei und er durch das freie Wüstengericht, namentlich durch die Taliban, einer Strafe zugeführt werden solle, dass der Vater daher seine Ausreise beschlossen und ihn in derselben Nacht zu einem Freund respektive Nachbarn namens D._______ respek-
E-4132/2019 tive E._______ gebracht habe, der ihn Schleppern übergeben und mit deren Hilfe er schliesslich Afghanistan fünf Tage später, im zweiten oder dritten Monat 1396 (2017) beziehungsweise Mitte 2017 verlassen habe, dass zudem in seiner Herkunftsregion die Sicherheitslage für Schiiten und Hazara schlecht gewesen sei, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Juli 2019 – eröffnet am 17. Juli 2019 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anordnete, dass das SEM in der Begründung seines Asylentscheids im Wesentlichen anführte, die Aussagen des Beschwerdeführers würden erhebliche Unstimmigkeiten aufweisen, dass vorweg zweifelhaft scheine, dass der Beschwerdeführer wie behauptet nur die Koranschule besucht habe, zumal er offensichtlich problemlos das Personalienblatt auf Englisch und in lateinischer Schrift habe ausfüllen können, und er mit dem Internet (namentlich Facebook) vertraut sei, was gesamthaft zur begründeten Annahme führe, der Beschwerdeführer habe eine andere schulische Ausbildung genossen, dass die so bestehenden Zweifel dadurch erhärtet würden, dass es dem Beschwerdeführer trotz mehrfacher gezielter Nachfragen nicht gelungen sei, zentrale Sachverhaltselemente, namentlich betreffend die wiederholten Misshandlungen durch den Mullah oder den Angriff durch vier vermummte Personen, substanziiert und erlebnisgeprägt zu schildern, dass er weiter unterschiedliche Versionen sowohl in Bezug auf die durch die Stockschläge erlittenen Fussverletzungen als auch auf die beim Überfall seitens der vermummten Angreifer erlittenen Verletzungen vorgebracht habe, dass auch das fluchtauslösende Ereignis widersprüchlich geblieben sei, der Beschwerdeführer einmal davon gesprochen habe, der Mullah habe ihn in der Moschee geschlagen, dann jedoch ausgeführt habe, er sei vor der Moschee und dabei von einem beziehungsweise von jedem der anwesenden Mullahs geschlagen worden,
E-4132/2019 dass im afghanischen Kontext zudem die Aussage als realtitätsfern zu werten sei, wonach sich unter den in der Moschee anwesenden Mullahs zwei sunnitischen Glaubens befunden hätten, dass er auch unterschiedliche Namen derjenigen Personen genannt habe, die ihn zu den Schleppern geführt hätten, dass insgesamt die vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatstaates nicht geglaubt werden könnten, im Kontext damit auf die daraus abgeleiteten Ereignisse nach der Ausreise, namentlich die Mitnahme des Vaters, und auch auf weitere Unstimmigkeiten nicht weiter eingegangen werden müsse, dass die schlechte Sicherheitslage am Herkunftsort für Schiiten und Hazara als solche die allgemeine prekäre Sicherheitslage in Afghanistan wiederspiegle, dies jedoch kein asylrechtlich relevanter Nachteil im Sinn des Asylgesetzes darstelle, womit dieses Vorbringen asylrechtlich nicht relevant sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die ablehnende Verfügung sei aufzuheben, es sei die Asylrelevanz seiner Vorbringen zu prüfen und ihm Asyl und der Status eines anerkannten Flüchtlings zu gewähren, dass er zur Begründung einerseits auf seine grossen Bemühungen beim Erlernen von Fremdsprachen und seine rasche Auffassungsgabe hinwies, die auch in einem mit der Beschwerde eingereichten Referenzbericht des Präsidenten der (…)-Schule F._______ vom 14. August 2019 bestätigt werde, dass zudem Opfer von Misshandlungen bekanntermassen häufig psychische Blockaden bei der Schilderung traumatischer Erlebnisse hätten und dies auch in einem Arztbericht bestätigt werde, den er noch nachreichen werde, dass es sich bei einigen der vom SEM erwähnten Ungereimtheiten nur um vermeintliche respektive unwesentliche Aussagewidersprüche handle und andere auf Besonderheiten beim Gebrauch seiner Muttersprache oder auf sozio-kulturelle Begebenheiten zurückzuführen seien,
E-4132/2019 dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung beantragte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. August 2019 diese Gesuche unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies und dem Beschwerdeführer Frist zu Leistung eines Kostenvorschusses setzte, dass dieser Vorschuss am 2. September 2019 fristgerecht geleistet wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
E-4132/2019 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel den von der Vorinstanz ausführlich und nachvollziehbar festgehaltenen Erwägungen keine konkreten und stichhaltigen Einwendungen entgegenhalten kann, dass er beispielsweise in der BzP klar deponierte, der Mullah habe ihm mit einem Holzstück auf die Füsse geschlagen, bis sie geblutet hätten (vgl. Protokoll A7/15 S. 10: "bis sie bluteten"), mithin diese Aussage nur den Schluss offener Wunden zulässt,
E-4132/2019 dass er demgegenüber in der Anhörung trotz mehrfacher, konkret formulierter Nachfragen stets erklärte, die Füsse seien von den Schlägen schwarz geworden, er habe durch die starken Schläge das Gefühl gehabt, diese seien schwarz geworden und dann darlegte, durch die Schläge habe es eine dickere Haut gegeben und dort habe sich Blut gesammelt, was schwarz aussehe (vgl. Protokoll A15/37 F/A 228), wobei diese Aussagen klar auf nicht offen blutende Wunden hinweisen würden, dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittel lediglich diese Aussagen wiederholt und von "inneren Blutungen" spricht, womit jedoch weiterhin nicht erklärt wird, weshalb er die angeblichen Fussverletzungen jeweils anders geschildert hat, dass die Vorstellung im länderspezifischen Kontext abwegig wirkt, ein jugendlicher Schüler einer ländlichen afghanischen Koranschule würde bei einer festlichen Schulveranstaltung in Anwesenheit mehrerer eingeladener Mullahs, Dorfältester und Dorfbewohner aus Protest gegen seinen Lehrer aufstehen und laut verkünden, dass er "ein Problem mit dem Propheten Mohammed" habe (vgl. Protokoll A15/37 F/A 193 S. 23), dass auch die Darstellung des Beschwerdeführers kaum realistisch wirkt, der Lehrer habe ihm nach diesem Auftritt verschiedene Fragen gestellt, die er absichtlich falsch beantwortet habe, und erst nachdem er diese Fragen falsch beantwortet gehabt habe, seien die anwesenden Mullahs "wütend und aufgebracht" geworden (vgl. a.a.O.), dass der im Rechtsmittel erwähnte traumatisierende Faktor bei erlittenen Misshandlungen die vorliegenden zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente nicht allesamt zu erklären respektive zu relativieren vermag, zumal die festzustellenden Widersprüche und Ungereimtheiten sich nicht einzig auf die von ihm angegebenen Schläge und den geschilderten Angriff durch vermummte Personen beziehen, dass bei dieser Aktenlage darauf verzichtet werden konnte, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung eines angekündigten Arztberichts zu setzen, in welchem bestätigt werde, dass Misshandlungsopfer häufig psychische Blockaden bei der Schilderung ihrer traumatischen Erlebnisse hätten (vgl. Beschwerde S. 2 und Instruktionsverfügung vom 21. August 2019 S. 4),
E-4132/2019 dass der Beschwerdeführer auch bezüglich der Hilfestellung der Nachbarn bei der Flucht nicht übereinstimmende Angaben gemacht und die Namen des Helfers unterschiedlich angegeben – konkret einmal von einem D._______, dann von einem E._______ gesprochen – und dann wenig überzeugend als Erklärung vorgebracht hat, D._______ sei der Sohn des E._______ und er habe die Familie gemeint, dass die im Rechtsmittel wiederholte, lediglich etwas umformulierte Erklärung, seine Aussageweise sei im afghanischen Kontext nicht widersprüchlich, die beiden Personen würden für die Nachbarfamilie stehen, bei der sie Hilfe gesucht hätten, in der Not würde man dort zusammensitzen, wobei dann jeweils viele aus den Familien mitberaten würden, nicht zu einem anderen Schluss führen, dass in diesem Zusammenhang auch nicht plausibel ist, dass derselbe E._______ ihm zuerst zur Flucht verholfen und ihn dann später am Telefon nachhaltig beschimpft und beschuldigt haben soll (vgl. Protokoll A15/37 F/A 92, 94, 116), dass die Aussagen bezüglich der Folgen seiner Flucht ebenfalls ungereimt geblieben sind, die Schilderung der Mitnahme des Vaters zeitlich ungereimt ausgefallen ist, dass der Beschwerdeführer einmal erklärt hat, das Haus sei gemäss telefonischer Auskunft jenes E._______ zerstört worden, weshalb die Mutter bei ihm (E._______) lebe respektive er (Beschwerdeführer) annehme diese lebe nun beim Onkel mütterlicherseits (vgl. a.a.O. F/A 92, 107 f.), er andererseits in der BzP nichts von einer Zerstörung des Hauses und einem damit notwendig gewordenen Umzug der Mutter erwähnt, sondern festgehalten hat, der Onkel mütterlicherseits schaue ab und zu nach der Mutter (vgl. Protokoll A7/13 S. 11), dass auch andere Schilderungen befremdlich und realitätsfern wirken, der Beschwerdeführer beispielsweise anfänglich erklärte, keinerlei telefonischen Kontakt mit den zurückgebliebenen Familienangehörigen gehabt zu haben, weder die Handynummer des Vaters noch die Vorwahl Afghanistans zu kennen, jedoch über das Handy des Schleppers in Griechenland, der von jenem E._______ angerufen worden sei, und dann namentlich mit der Mutter habe sprechen können,
E-4132/2019 dass sich diese Angaben angesichts der Schilderungen der Flucht (vgl. Protokoll A15/37 F/A 178, 182), auf welcher der Beschwerdeführer allein bis zur Grenze auf verschiedenen Streckenabschnitten von jeweils anderen Schleppern geführt und über die Grenze gebracht worden sowie mit weiteren Schleppern unter anderem bis Griechenland gelangt sein will, als nicht nachvollziehbar erweisen, das Eruieren exakt jener Telefonnummer des in Griechenland ihn nun begleitenden Schleppers in diesem Kontext kaum möglich gewesen sein dürfte und diese Indizien vielmehr darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang unwahre Angaben gemacht hat, dass insgesamt die protokollierte Schilderung der wesentlichen Gründe, die den Beschwerdeführer zum Verlassen seines Heimatlandes bewegt hätten, einen lebensfremden und konstruierten Eindruck erwecken, dass der Sachverhalt genügend erstellt ist, wobei sich erübrigt, auf weitere, sich aus den Akten ergebenden Unstimmigkeiten näher einzugehen, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die bereits rechtskräftige Ablehnung des Asylgesuchs grundsätzlich die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM in seiner Verfügung 15. Juli 2019 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, weshalb sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
E-4132/2019 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, und der am 2. September 2019 in dieser Höhe geleistete Vorschuss zur Bezahlung der Kosten zu verwenden ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4132/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay