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Bundesverwaltungsgericht 22.06.2007 E-4130/2007

22. Juni 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,706 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-4130/2007 gyk/ jap {T 0/2} Urteil vom 22. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Gysi, Richterin Teuscher, Richter König Gerichtsschreiber Jaggi X._______, geboren _______, Simbabwe, vertreten durch Elio G. Baumann, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 8. Juni 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge von Februar 2003 bis Juli 2006 als Asylbewerberin in Grossbritannien aufhielt, dass sie nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylgesuchs im Juli 2006 von den britischen Behörden ausgeschafft wurde, dass sie ihren Heimatstaat am 25. Januar 2007 verliess und nach einem rund dreimonatigen Aufenthalt in Südafrika am 21. April 2007 von Grossbritannien her kommend auf dem Luftweg illegal in die Schweiz einreiste, wo sie am 23. April 2007 um Asyl nachsuchte, dass am 2. Mai 2007 die Kurzbefragung im A._______ und am 24. Mai 2007 die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM erfolgte, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, nach der Rückkehr aus Grossbritannien sei sie im August und im September 2006 in ihrer Abwesenheit wegen ihrer Mitgliedschaft in der MDC (Movement for Democratic Change) zu Hause bei ihren Eltern von Angehörigen der ZANU-PF (Zimbabwe African National Union - Patriotic Front) und von der Polizei gesucht worden, dass sie von den Eltern erfahren habe, dass sie festgenommen werden sollte, um von ihr Informationen über das Asylverfahren in Grossbritannien zu erhalten, dass sie auch mit dem Tod bedroht worden sei und sich aufgrund dieser Vorkommnisse zur Ausreise entschlossen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 24. Mai 2007 das Ergebnis der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Sprachanalyse der Fachstelle LINGUA, wonach sie mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aus Simbabwe stamme, mitgeteilt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juni 2007 - eröffnet am 12. Juni 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin in Grossbritannien einen ablehnenden Asylentscheid erhalten habe, dass ihre Vorbringen zur Rückkehr nach Simbabwe offensichtlich haltlos seien, habe sie doch anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt, sie sei nach Simbabwe ausgeschafft worden, um dann im Widerspruch dazu bei der Direktanhörung geltend zu machen, sie hätte nach Malawi ausgeschafft werden sollen, und sie sei in Harare freiwillig aus dem Flugzeug gestiegen, um nach Hause zu gelangen, dass das Vorbringen, sie sei trotz behördlicher Suche nach ihr ohne Papiere mittels Bestechung über den offiziellen Grenzübergang von Beitbridge nach Südafrika ausgereist, angesichts der Ausreisekontrollen und der Möglichkeit, die Grenze an einem kaum

3 kontrollierbaren Abschnitt zu passieren, realitätsfremd sei, dass die Beschwerdeführerin des Weiteren nicht in der Lage gewesen sei, markante Ereignisse oder deren Folgen während ihres Aufenthaltes in Simbabwe zu nennen, dass sie bezeichnenderweise weder über die Spaltung der MDC noch über die unter dem Namen Murambatsvina erfolgte Enteignungsaktion, noch über die Aktion gegen Armutssiedlungen etwas gewusst habe, dass sie zudem widersprüchliche Angaben zu ihren Tätigkeiten für die MDC gemacht habe, zumal sie anlässlich der Kurzbefragung ausgeführt habe, Flugblätter verteilt und Handball gespielt zu haben, währenddem sie bei der Direktanhörung ausgesagt habe, an einem Meeting teilgenommen und Korbball gespielt zu haben, und erst im weiteren Verlauf der Befragung geltend gemacht habe, Flugblätter verteilt zu haben, dass somit keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse vorlägen, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 16. Juni 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die

4 Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf das Begehren um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in Grossbritannien bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG lediglich - wie vom BFM korrekt vorgenommen - eine summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung, welche sich als zutreffend erweisen und auf welche zu verweisen ist, etwas zu ändern, dass sich diese im Wesentlichen in einer Wiederholung und Bekräftigung der Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs erschöpfen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass es sich angesichts der nicht glaubhaften Vorbringen zur Ausreise aus Simbabwe und nicht zuletzt auch aufgrund der Tatsache, dass es die Beschwerdeführerin bisher trotz entsprechender Aufforderungen im erstinstanzlichen Asylverfahren unterlassen hat, wenigstens ihre Bemühungen zur Erlangung gültiger Identitätspapiere offenzulegen, erübrigt, den allfälligen Erhalt der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Dokumente abzuwarten, dass die Beschwerdeführerin mithin keine Hinweise darzulegen vermochte, dass seit dem Abschluss ihres Asylverfahrens in Grossbritannien Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der

5 Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die im Heimat- oder Herkunftsstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass den Akten zudem keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen unzumutbar wäre, zumal sie in ihrem Heimatstaat über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, sie gerate bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich möglich (Art. 14a Abs. 2 ANAG) erscheint, da es Pflicht der Beschwerdeführerin ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 600.-- bestimmten Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM (Ref.-Nr. N _______; Kopie) - B._______ des Kantons C._______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Peter Jaggi Versand am:

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