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Bundesverwaltungsgericht 22.10.2015 E-4123/2014

22. Oktober 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,622 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4123/2014

Urteil v o m 2 2 . Oktober 2015 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.

Parteien

A._______, geboren (…), Staatsangehörigkeit unbekannt, vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2014 / N (…).

E-4123/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge am 10. September 2006 Äthiopien und gelangte über Somalia und Djibouti nach Eritrea, wo er sich mit Flüchtlingsstatus bis im März 2009 aufgehalten habe. Anschliessend sei er in den Sudan und weiter auf dem Luftweg am 29. April 2012 in die Schweiz gelangt. Er stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 15. Mai 2012 und die Anhörung am 10. Februar 2014 statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, er sei Somalier aus dem Clan der B._______ und in C._______, Äthiopien, geboren. C._______ sei ein kleines Dorf in der Region D._______, welche vollständig von Somaliern bevölkert sei. Er besitze keine Ausweispapiere. Für Somalier aus der betreffenden Region sei es schwierig, den äthiopischen Pass zu erhalten und somalische Ausweispapiere habe er nie besessen. Er habe in Äthiopien jedoch eine Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise Wohnsitzbestätigung gehabt. Die (…) hätten im Jahr (…) seinen Vater getötet, weil dieser bei der E._______ gewesen sei. Auch er und seine Brüder seien bei der E._______ gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, das Geschehen im Dorf zu verfolgen und weiterzumelden, zudem habe er zusammen mit anderen Jugendlichen Geld für die E._______ gesammelt. Er sei deshalb im Jahr (…) für neun Tage und ab (…) für sechs Monate in Haft gewesen. Die Freilassung bei der zweiten Verhaftung sei aufgrund einer Lösegeldzahlung zustande gekommen. Ungefähr (…) später sei er aus Angst ausgereist. Als er bereits in der Schweiz gewesen sei, habe er erfahren, dass ein Bruder von ihm von den äthiopischen Truppen getötet worden sei. B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 – eröffnet am 23. Juni 2014 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 auf-

E-4123/2014 zuheben, die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Wohnsitzbestätigung aus Äthiopien (im Original) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. Diese ging am 20. August 2014 beim Gericht ein. Das BFM hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. E. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 15. August 2014 unter Beilage der Lohnabrechnungen der Monate Mai, Juni und August 2014 sowie des Arbeitsvertrages vom 1. Mai 2014 mit, er sei temporär in der Landwirtschaft angestellt. Er sei momentan nicht auf die Fürsorge angewiesen, wisse jedoch nicht, bis wann er beschäftigt werde. F. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 forderte die Instruktionsrichterin ihn auf, eine allfällige Fürsorgeabhängigkeit innert Frist zu belegen. Der Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom 7. November 2014 vor, immer noch im Stundenlohn tätig zu sein und einen durchschnittlichen Bruttolohn von monatlich Fr. 3800.– verdient zu haben. Daraufhin wies die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 12. November 2014 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes mangels Bedürftigkeit ab. Sie forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– auf, welcher fristgerecht am 17. November 2014 bezahlt wurde.

E-4123/2014 G. Die Instruktionsrichterin forderte das SEM mit Verfügung vom 17. Februar 2015 unter Hinweis auf das der Beschwerdeschrift beigelegte "originale Ausweisdokument" zur ergänzenden Vernehmlassung auf. Diese ging am 2. März 2015 beim Gericht ein. Der Beschwerdeführer replizierte am 17. März 2015. H. Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 zur Stellungnahme aufgefordert, reichte das SEM am 1. Juni 2015 eine Vernehmlassung zur Dokumentenanalyse ein. Die Triplik des Beschwerdeführers ging am 18. Juni 2015 beim Gericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-4123/2014 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, aufgrund der unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers und seiner fehlenden geografischen Kenntnisse würden sich grosse Zweifel an der angegebenen Herkunft, mithin auch an der angegebenen Staatsangehörigkeit, ergeben. Auch die Fragen nach der nächst gelegenen Stadt odergrösseren Ortschaften in der Gegend und zur Grösse seines Heimatortes seien unzutreffend beantwortet worden. Dies führe zum Schluss, dass seine Hauptsozialisation nicht in C._______ stattgefunden habe. Er habe zudem keinerlei Anstrengungen unternommen, rechtsgenügliche Reise- und/oder Identitätspapiere zu beschaffen und es sei nicht möglich gewesen, ihn daktyloskopisch zu erfassen, weil (…). Aufgrund des Ausmasses an Widersprüchen und nicht glaubhaften Aussagen sei eher davon auszugehen, dass er seine wahre Identität zu verheimlichen versuche. Im Übrigen seien die Angehörigen seines B._______-Clans ausser in Äthiopien auch in (…) anzutreffen und diejenigen in Äthiopien würden in der Regel die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzen. Es sei ihm somit nicht gelungen, die behauptete somalische Staatsangehörigkeit und äthiopische Herkunft glaubhaft zu machen. Seine tatsächliche Staatsangehörigkeit sei unbekannt.

E-4123/2014 Durch die Feststellung, dass seine Hauptsozialisation nicht in Äthiopien erfolgt sein könne, werde den vorgebrachten Asyl- und Ausreisegründen jegliche Grundlage entzogen. Diese würden zudem mehrere Widersprüche enthalten, so in Bezug auf die Umstände seiner angeblichen Verhaftung, die Gründe für die zweite Verhaftung, den Haftort, seine Angaben über die Mitgliedschaft bei der E._______ und seine Identitätspapiere, welche er in Äthiopien gehabt habe; anlässlich der BzP habe er diesbezüglich von einer Aufenthaltsbewilligung gesprochen, in der Anhörung dagegen nur von einer Wohnsitzbestätigung. Im Zusammenhang mit einer Mitgliedschaft bei der E._______ sei ausserdem nicht nachvollziehbar, weshalb er als damals (…)-Jähriger den älteren Brüdern hätte vorgezogen werden sollen und dass eine geheime Organisation diesbezüglich ausgesuchte Familien anschreiben würde. Seine Verfolgungssituation sei zuletzt auch unglaubhaft vor dem Hintergrund, dass er ein Jahr nach der angeblich letzten Festnahme ausgereist sei und inzwischen nichts Asylrelevantes vorgekommen sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Untersuchungspflicht betreffend Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs finde nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden. Bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden sei nicht nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmittelschrift vor, er stamme aus C._______, das liege in der F._______-Zone in G._______. Die in diesem Teil Äthiopiens lebenden Somalier würden (…) verstehen und (…), weshalb davon auszugehen sei, dass ihnen diese Einteilungen unbekannt seien. D._______ sei gemäss Wikipedia eine Ortschaft mit etwa (…) Einwohnern, bei einer Internet-Recherche jedoch auf keiner Karte zu finden, Viele der Einwohner seien wohl Nomaden, weshalb sie nicht in der Stadt leben würden. Das Dorf C._______ sei ebenfalls auf keiner Karte zu finden. Er schätze, dass dort etwa 500 Menschen in kleinen Hütten leben würden. Er kenne fast alle vom Sehen. Indessen sei die (…) auf Karten zu finden. Von ihr aus gesehen liege – wie von ihm korrekt genannt – die Stadt H._______ am nächsten. Er sei bei der Anhörung gefragt worden, "was liegt in der Nähe von C._______". Seine Antwort "(…)" beziehe sich auf

E-4123/2014 Zonen, nicht Ortschaften, wie im Anhörungsprotokoll festgehalten worden sei. Es liege offensichtlich ein Übersetzungsfehler vor. Das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Originaldokument sei eine Wohnsitzbestätigung. Es handle sich dabei um das in der BzP fälschlicherweise als Aufenthaltsbewilligung bezeichnete Dokument. Das SEM habe in seinem Entscheid die von ihm zu den Akten gereichte Mitgliedschaftsbestätigung der E._______ aus dem Jahr 2007 zu Unrecht nicht berücksichtigt. Er habe (…) und sei bereit, die daktyloskopische Erfassung nachzuholen. Die Somalisch-Dolmetscherin seines Rechtsvertreters habe bestätigt, dass er eindeutig Somalier sei und aufgrund seines Dialekts aus der (…) in Äthiopien stammen müsse. Es sei bekannt, dass die somalischen Bewohner der (…) keine Aufenthaltsbewilligungen und offiziellen staatlichen Ausweisdokumente besässen. Seine Herkunftsangaben seien demnach korrekt und glaubhaft. Ohnehin sei nicht ersichtlich, weshalb er falsche Angaben hätte machen sollen. Das SEM habe diverse Widersprüche in seinen Asylvorbringen aufgelistet, die aber aufgrund der Akten nicht bestehen würden. Es sei sodann üblich, dass die E._______ Personen per Brief anschreibe, da es unmöglich sei, in dem weitläufigen Gebiet G._______ persönlich zu den Leuten zu gehen. Dies wäre auch zu gefährlich, die Parteibüros seien auch meist ausserhalb der Dörfer, um nicht von den äthiopischen Behörden beobachtet zu werden. Er sei als Mitglied der Jugendorganisation der E._______ auch nach seiner Freilassung ständig in Gefahr gewesen, erneut festgenommen zu werden. Wie den beigelegten Dokumenten zu entnehmen sei, sei die Situation (…) eskaliert und es komme immer wieder zu Angriffen sowohl von äthiopischen Regierungstruppen als auch von (…). 4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2015 fest, beim eingereichten Ausweisdokument handle es sich gemäss interner Prüfung um eine Fälschung. 4.4 Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Replik, das SEM lege seine Prüfungsergebnisse nicht offen, weshalb ihm eine Stellungnahme

E-4123/2014 verwehrt sei. Im Übrigen habe es sich zu den weiteren von ihm eingereichten Dokumenten nicht geäussert. 4.5 Mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2015 führte das SEM aus, die Fachstelle für Ausweisprüfung habe auf Grund der Beschaffenheit des Substrats sowie des angewandten Druckverfahrens abschliessend beurteilen können, dass es sich bei dem mit der Beschwerde eingereichten Dokument um eine Fälschung handle, und empfehle, das Dokument zwecks Beweissicherung sicherzustellen. 4.6 In seiner Triplik bringt der Beschwerdeführer vor, er wisse nicht, wie das Dokument hergestellt worden sei. In C._______ stelle der Dorfvorstand solche Dokumente aus, sicher besitze dieser keinen Drucker und verfüge auch nicht über das für die Herstellung gefälschter Ausweise nötige technische Wissen. Möglicherweise seien die Ausweise von einer zentralen Behörde der Provinz vorbereitet und nach C._______ geschickt worden, so dass dort lediglich von Hand die Personalien eingetragen werden könnten. 5. 5.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. Es trifft zu, dass seine Aussagen zur Geographie seiner Region äusserst oberflächlich, mangelhaft und teilweise falsch ausgefallen sind (SEM-Akten A16/15 23 ff., A3/12 S.9). C._______, der angebliche Herkunftsort des Beschwerdeführers, wird in einem Bericht von Human Rights Watch als "(…) benannt, welche in der Zone D._______ liegt (vgl. Human Rights Watch [HRW], (…). United Nations Development Programme (UNDP) bezeichnete C._______ in einem Bericht über (…) in (…) als (…) (vgl. UNDP [Emergencies Unit for Ethiopia], […], abgerufen am 01.10.2015). Vor diesem Hintergrund erweist sich das in der Rechtmittelschrift bekräftigte Vorbringen, C._______ sei ein kleines Dorf mit rund 500 Einwohnern, als nicht zutreffend. Es wäre vom Beschwerdeführer, der angeblich während acht Jahren in C._______ zur Schule gegangen ist, weiter zu erwarten, dass er korrekte Angaben zur administrativen Einteilung hätte machen können; C._______ liegt nicht wie angegeben in der "(…)", sondern in der (…) (auch […]), jedoch in der (…) D._______ (vgl. Federal Democratic Republic of Ethiopia, […], abgerufen am 01.10.2015). Sodann findet sein Einwand, er habe bei den Befragungen aufgrund eines Überset-

E-4123/2014 zungsfehlers die an C._______ grenzenden Zonen und nicht die Ortschaften genannt, im Protokollverlauf keine Stütze (vgl. A16/15 F28 ff.; A3/12 S.9). Weiter ist festzustellen, dass auch die widersprüchlichen Angaben zum Ausweisdokument die Einschätzungen des SEM stützen. Obwohl der Beschwerdeführer anlässlich der BzP aussagte, er habe in Äthiopien wie alle dort geborenen Somalier eine unbeschränkte Aufenthaltsbewilligung gehabt, gab er bei der Anhörung an, eine blosse Wohnsitzbestätigung in C._______ besessen, diese jedoch verloren zu haben, und korrigierte auf Nachfrage hin, er habe die Wohnsitzbestätigung zu Hause gelassen, und man habe sie dort nicht mehr gefunden. Die – angeblich doch aufgefundene – mit der Rechtsmittelschrift eingereichte "originale Wohnsitzbestätigung" wurde von einer Fachstelle des SEM für Ausweisprüfung als Fälschung befunden. Der Einwand des Beschwerdeführers, möglicherweise würden solche Ausweise jeweils von einer zentralen Behörde vorbereitet und nach C._______ geschickt, so dass dort lediglich noch von Hand die Personalien eingetragen werden könnten, vermag den Fälschungsbefund nicht in Frage zu stellen, zumal der Stempel nach Anbringen der Fotografie angebracht worden ist. Das vorgelegte Dokument ist allerdings nicht "abgestempelt" worden. Der darauf ersichtliche Rundstempel – als zwar einfaches, aber geradezu klassisches Mittel der Beurkundung – ist nicht manuell, also unter Verwendung eines Stempels und eines Stempelkissens mit Tinte, aufgebracht worden, sondern der Stempel ist unter Verwendung eines sogenannten Tintenstrahldruckers bloss nachgeahmt worden. Bei dieser Sachlage ist auszuschliessen, dass das vorgelegte Papier echt ist. Durch die Vorlage des gefälschten Beweismittels wird das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe eine Wohnsitzbestätigung in Äthiopien gehabt, nachhaltig erschüttert. 5.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen und der Ausreise vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seiner Mitgliedschaft bei der E._______ gemacht habe. Ergänzend zu den angeführten Ungereimtheiten ist auf die Ausführungen zum Erwerb der Mitgliedschaft hinzuweisen, wonach jeder, der im (…) wohne, der E._______ betreten müsse (vgl. A16/15 F80) beziehungsweise hätten nur diejenigen Somalier Mitglied werden müssen, welche von der E._______ ausgesucht worden seien (vgl. a.a.O. F81). Auch seinen eigenen Beitritt konnte der Beschwerdeführer nicht erklären und führte diesen auf Nachfrage hin darauf zurück, dass alle seine Familienmitglieder zur E._______ gehört hätten und er automatisch auch Mitglied geworden sei (vgl. a.a.O. F84). Die

E-4123/2014 vagen Ausführungen in der Beschwerde, wonach die E._______ ihre potentiellen Mitglieder per Brief anschreibe, vermögen den Widerspruch nicht aufzulösen; vielmehr sind sie ihrerseits mit den vorinstanzlichen Ausführungen nicht vereinbar. Ebenso stellt das SEM zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer in der BzP als Grund für seine zweite Verhaftung einen Brief, den er von der E._______ erhalten habe, angeführt habe, in der Anhörung hingegen davon gesprochen habe, dass die Behörden bei einem Mitglied der E._______ eine Mitgliederliste, seinen Namen enthaltend, gefunden hätten. Das unsubstanziierte Beschwerdevorbringen, beide Vorbringen seien richtig, jedoch habe der Brief, den er von der E._______ erhalten habe, nicht unmittelbar zur Verhaftung geführt, ist nicht plausibel und offenkundig eine Schutzbehauptung. Die genannten Widersprüche zur Mitgliedschaft bei der E._______ und zur (zweiten) Verhaftung sind umso gravierender, als sie Kernvorbringen zu den Asylgründen betreffen, und deshalb zu erwarten ist, dass sie übereinstimmend geschildert werden. Insgesamt sind die Aussagen des Beschwerdeführers offensichtlich unzulänglich. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Mitgliedschaftsbestätigung der E._______ aus dem Jahr (…) (in Kopie) oder dem Bestätigungsschreiben der E._______, (…), vom 18. Juni 2012, ableiten. Der Beweiswert beider Dokumente ist gering und vermag die vorstehenden Erwägungen nicht zu relativieren. 5.3 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die behauptete somalische Staatsangehörigkeit noch das Herkunftsland des Beschwerdeführers geklärt ist. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt sodann eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er die Abklärung, welchen effektiven Status er im Staat seines vormaligen Aufenthalts hatte. Die Folgen dieses Verhaltens hat der Beschwerdeführer selber zu verantworten. Bei Personen, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.). 5.4 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf Äthiopien oder Somalia nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 6.

E-4123/2014 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Seine Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt. 7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4338/2015 vom 19. August 2015). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E-4123/2014 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Das vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorgelegte Beweismittel, die angebliche "Wohnsitzbestätigung in Äthiopien", ist gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-4123/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Das eingereichte Dokument "Wohnsitzbestätigung in Äthiopien" wird eingezogen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger

E-4123/2014 — Bundesverwaltungsgericht 22.10.2015 E-4123/2014 — Swissrulings