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Abtei lung V E-4120/2006 {T 0/2} Urteil vom 31. Mai 2007 Mitwirkung: Richterin Schenker Senn, Richter Valenti, Gysi Gerichtsschreiber Raemy A._______, dessen Ehefrau B._______, und ihre Kinder C._______, D._______, Bulgarien, vertreten durch E._____, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 20. Juni 2005 i.S. Vollzug der Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, bulgarische Staatsangehörige, der Volksgruppe der orthodoxen, bulgarischsprachigen Roma zugehörig, verliessen ihr Heimatland laut eigenen Angaben am 28. Oktober 2001 und erreichten die Schweiz am 30. Oktober 2001. Gleichentags ersuchten sie beim Empfangszentrum des damals zuständigen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, ab 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) in F._______ um Asyl. Zur Begründung der Asylgesuche machten sie im Wesentlichen Benachteiligungen seitens der Polizei im Zusammenhang mit ihrer ethnischen Zugehörigkeit geltend. B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 lehnte das BFF die Asylgesuche ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer genügten teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise jenen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. C. Mit Eingabe vom 7. Januar 2002 beantragten die Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. D. Am 15. Juni 2003 wurde C._______ geboren. E. Am 18. August 2003 reiste D._______ in die Schweiz nach. F. Mit Urteil vom 18. April 2005 wies die ARK die Beschwerde ab. G. Anlässlich eines Ausreisegesprächs vom 10. Mai 2005 überreichte der Beschwerdeführer dem G._______ mehrere Dokumente, darunter ein Bestätigungsschreiben der Bürgergemeinde H._______, zwei ärztliche Zeugnisse von Dr. med. I._______ sowie eine schulische Beurteilung von D._______ zu den Akten. Die Beschwerdeführerin konnte am Gespräch nicht teilnehmen, da sie sich im Spital befand. Die abgegeben Dokumente wurden vom G._______ zusammen mit dem Gesprächsprotokoll an die Vorinstanz überwiesen, welche sie gemäss Aktennotiz vom 13. Mai 2005 ad acta legte. H. Mit schriftlicher Eingabe vom 10. Juni 2005 beantragten die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz, es sei in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 5. Dezember 2001 festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung beriefen sie sich im Wesentlichen auf einen erheblich verschlechterten gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin. Ihrer Eingabe legten sie ein ärztliches Zeugnis vom 6. Juni 2005 sowie einen Länderbericht Bulgarien der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom März 2004 bei. I. Mit Verfügung vom 20. Juni 2005 lehnte die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 5. Dezember 2001 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
3 J. Mit Eingabe vom 1. Juli 2005 beantragten die Beschwerdeführer bei der ARK die Aufhebung der Verfügung vom 20. Juni 2005 und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Als Folge davon seien sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten. K. Mit Telefax vom 5. Juli 2005 ersuchte die ARK das zuständige kantonale Amt von Vollzugshandlungen abzusehen, bis über allfällige vorsorgliche Massnahmen entschieden werden könne. L. Am 6. Juli 2005 reichten die Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. M. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2005 setzte die ARK den Vollzug der Wegweisung aus und gestattete den Beschwerdeführern, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Im Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. N. Am 28. Juli 2005 reichten die Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 18. Juli 2005 zu den Akten. O. Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2005 und ergänzender Stellungnahme vom 6. September 2005 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. P. Am 8. September 2005 setzte die ARK den Beschwerdeführern Frist zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung bis zum 23. September 2005 und forderte die Beschwerdeführerin auf, die sie behandelnden Ärzte gegenüber der AKR von der Schweigepflicht zu entbinden. Q. In ihrer Replik vom 23. September 2005 hielten die Beschwerdeführer an den gestellten Begehren und deren Begründung fest. Mit Eingabe vom 26. September 2005 reichten sie eine Entbindungserklärung zu den Akten. R. Mit Schreiben vom 6. März 2007 orientierte das F._______ das Bundesverwaltungsgericht über die Situation der Beschwerdeführer und hielt fest, dass ein Entscheid über den weiteren Verbleib der Familie nicht länger aufgeschoben werden sollte. S. Am 26. März 2007 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine per Fax übermittelte Kostennote im Umfang von total Fr. 200.-- zu den Akten. T. Mit Eingabe vom 19. April 2007 reichten die Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen (Austrittsbericht der Klinik J._______ vom 2. November 2005, Bericht des Hausarztes vom 27. Januar 2006, Bericht der Psychiatrischen Klinik K._______ (undatiert, anfangs 2006)) zu den Akten.
4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Vorab ist festzustellen, dass gestützt auf die Anträge in der Beschwerde vom 1. Juli 2005 respektive im Wiedererwägungsgesuch vom 10. Juni 2005 einzig zu beurteilen ist, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Erlass beziehungsweise Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Dezember 2001 dergestalt verändert hat, dass ein Vollzug der Wegweisung inzwischen als unzumutbar zu qualifizieren und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer anzuordnen wäre. Die Frage, ob die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht gemäss Rechtsprechung der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird, namentlich dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und somit die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner können auch bestimmte Revisionsgründe zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils der Beschwerdeinstanz, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt
5 hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 5. 5.1 Die Beschwerdeführer führten in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 10. Juni 2005 aus, mit der gravierenden Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin liege eine erheblich veränderte Sachlage vor, welche sich als relevant für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung erweise. Die Beschwerdeführerin sei seit (Angaben zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin). Zusammenfassend müsse von einer aussergewöhnlich grossen Intensität der traumabedingten Störung ausgegangen werden. Ihre gesundheitlichen Probleme gingen einerseits auf Ängste im Zusammenhang mit einem befürchteten Wegweisungsvollzug aus der Schweiz sowie andererseits auf Gewalterfahrungen im Heimatland zurück. Bisher sei sie indessen noch nicht in der Lage gewesen, sich zu diesen zu äussern. Sie sei auf eine längerfristige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung angewiesen. Therapiefortschritte seien nur in einer stabilen und sicheren Umgebung fernab des traumatisierenden Umfelds realisierbar. Bei ausbleibender Behandlung beziehungsweise einer Rückkehr ins Heimatland sei davon auszugehen, dass die bereits beobachteten Symptome wie Suizidalität oder Gewichtsabnahme noch verstärkt auftreten würden und es zu einer psychischen wie auch physischen Dekompensation komme, welche für die Beschwerdeführerin eine existenzielle Gefährdung bedeuten würde. Die Möglichkeit einer Behandlung im Heimatland wurde aufgrund der manifesten Retraumatasierungsrisiken verneint und die Reisefähigkeit wegen ihrer schlechten Verfassung ausgeschlossen. Abschliessend machten die Beschwerdeführer geltend, dass der Vollzug der Wegweisung auch mit Blick auf das Kindswohl unzumutbar wäre, zumal dieses im Heimatland bei einer psychisch dekompensierenden, hoch suizidalen Mutter nicht mehr gewahrt wäre. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. L._______ und med. prakt. M._______ vom 6. Juni 2005 sowie einen Länderbericht Bulgarien der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom März 2004 zu den Akten. 5.2 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass in Bezug auf die im Wiedererwägungsgesuch von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gewalterfahrungen detaillierte Angaben fehlten und dass diese somit nicht konkretisierte Behauptungen blieben. Damit werde aber der gegenwärtig schlechte psychische Zustand der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Da aber dessen Ursache unklar bleibe, lasse sich daraus nichts Relevantes ableiten. Soweit die Möglichkeit einer Behandlung der Beschwerdeführerin betreffend, führte die Vorinstanz aus, dass es in Bulgarien psychiatrische Kliniken, psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern und psychiatrische Ambulatorien gebe. Es gebe weiter gut ausgebildete und erfahrene Psychiater. Gängige Psychopharmaka seien erhältlich. Grundsätzlich sei sowohl eine stationäre als auch eine ambulante Behandlung möglich. Gemäss öffentlich zugänglichen Berichten seien die Zustände in manchen der erwähnten Einrichtungen zwar relativ schlecht. Dem gegenüber
6 habe sich jedoch die Lage in gewissen Einrichtungen – oft dank ausländischer Hilfe – verbessert. Die Regierung sei sich zudem der erwähnten Missstände bewusst und habe zwecks Verbesserung bereits im Jahre 2001 das Nationale Programm für die psychische Gesundheit der Bürger Bulgariens eingeleitet. Entsprechend sei nicht davon auszugehen, dass eine psychiatrische Behandlung in Bulgarien generell unzumutbar oder gar unzulässig wäre. Weiter führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin sei gehalten, sich mit medizinischer Hilfe auf die Rückkehr vorzubereiten und habe die Schweiz zu verlassen, sobald sich ihr Zustand soweit stabilisiert habe, dass sie transportfähig sei. Eine weiter gehende Behandlung habe im Heimatland zu erfolgen, wobei sie die Möglichkeit habe, in der Schweiz ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Die im Arztzeugnis erwähnte Suizidalität vermöge an dieser Sachlage nichts zu ändern. Zur medizinischen Vorbereitung einer Rückkehr gehöre auch eine psychiatrische Behandlung mit dem Ziel, die Beschwerdeführerin von Suizidabsichten abzubringen. Davon abgesehen dürfe es nicht sein, dass sich die schweizerischen Behörden mit Selbstmorddrohungen geradezu erpressen liessen. 5.3 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, es sei vorliegend nicht von Bedeutung, ob die Ursache der psychischen Störung mit der behaupteten Verfolgung zusammenhänge, zumal die Asylvorbringen nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien. Die Diagnose einer (Angaben zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin) sei mit dem eingereichten ärztlichen Bericht rechtsgenüglich belegt und werde von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Die Ursache einer (Angaben zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin) sei naturgemäss zwingend eine (Angaben im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin). Auf welche Weise diese erfolgt sei, spiele vorliegend keine Rolle. Von Bedeutung sei lediglich die Tatsache, dass eine (Angaben im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin) stattgefunden habe. Dass sich daraus nichts Relevantes ableiten lasse, treffe entgegen der Argumentation der Vorinstanz nicht zu. Vielmehr sei das tatsächliche Vorhandensein der diagnostizierten Krankheit für die Frage der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs wesentlich. Durch das Urteil der ARK vom 18. April 2005, welches eine Ausreiseverpflichtung nach sich gezogen habe, sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ausgelöst worden. Dafür massgebend sei die Angst gewesen, wieder der Situation vor der Ausreise ausgeliefert zu werden. Das Urteil der ARK sei somit als Auslöser, nicht aber als die eigentliche Ursache des momentanen Zustandes zu betrachten. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit ihrem Eintritt in die psychiatrische Klinik am (Datum Klinikeintritt) nicht wesentlich verbessert. Die Suizidalität habe sich verschärft, seit ein Mitpatient Suizid begangen habe. Die Unterstellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin versuche, die schweizerischen Behörden zu erpressen, sei angesichts der ernsten Situation und der klaren Stellungnahme der Klinik entschieden zurückzuweisen. Dem medizinischen Fachpersonal sei eine Unterscheidungsfähigkeit zwischen Suizidabsichten und Drohrhetorik zuzubilligen. Die Vorinstanz verkenne die alarmierende Situation und die Angst des Ehegatten und der Kinder, ihre Ehefrau beziehungsweise Mutter zu verlieren. Sie gehe sodann in der angefochtenen Verfügung nicht auf die von ärzt-
7 licher Seite als notwendig erachteten Voraussetzungen für eine Behandlung der Beschwerdeführerin ein und ignoriere damit fachärztliche Autorität. Mit dem Übergehen der fachärztlichen Diagnose habe die Vorinstanz ihren Ermessenspielraum überschritten. Die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland seien nicht relevant, da sie einen Vollzug der Wegweisung voraussetzten, wodurch indessen die Bedingung für einen Therapieerfolg gerade nicht erfüllt sei. Zudem wird erneut geltend gemacht, dass aufgrund der unhaltbaren Zustände in Institutionen für psychisch Kranke und Behinderte eine Weiterbehandlung im Heimatland unzumutbar sei. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer einen weiteren ärztlichen Bericht vom 18. Juli 2005 zu den Akten. Schliesslich verweisen die Beschwerdeführer auf einen Landsmann - ebenfalls ein Roma - welcher nach rechtskräftig abgelehntem Asylgesuch direkt nach seiner Wiedereinreise in Bulgarien verhaftet worden und bis heute in Haft sei, was sie zusätzlich verunsichere. 5.4 In der Vernehmlassung vom 29. Juli 2005 verwies die Vorinstanz in Bezug auf die medizinischen Vorbringen der Beschwerdeführer auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Betreffend die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verhaftung eines Landsmanns nach dessen Rückkehr in sein Heimatland hielt die Vorinstanz fest, dass sich daraus für die Beschwerdeführer nichts ableiten lasse. In der ergänzenden Stellungnahme vom 6. September 2005 hielt die Vorinstanz nach Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Sofia fest, es treffe nicht zu, dass der erwähnte Landsmann am 13. Oktober 2004 am Flughafen verhaftet worden sei. Gemäss sicherer Quelle habe er im Februar 2005 die bulgarische Grenze an einem offiziellen Grenzübergang passiert, so dass er keineswegs in Haft gewesen sei. Zusammen mit der Vernehmlassung überwies die Vorinstanz der ARK die Akten N _______ zur Kenntnisnahme. 5.5 In ihrer Replik vom 23. September 2005 teilten die Beschwerdeführer mit, sie hätten nochmals Kontakt mit der Ehefrau des erwähnten Landsmanns aufgenommen. Dieser sei im Juli 2005 freigelassen worden und habe Bulgarien zwecks Asylgesuchstellung erneut verlassen. Er sei inhaftiert gewesen, weil er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und damit seinen Heimatstaat verunglimpft habe. Vor seiner Ausreise habe er keine Probleme mit dem Staat gehabt. Die Ehefrau sei von den Beschwerdeführern um die Abgabe schriftlicher Unterlagen gebeten worden. Hinsichtlich der von der Vorinstanz in Abrede gestellten Beziehungen zwischen den Beschwerdeführern und dem Landsmann wurde festgehalten, dass dieser den Beschwerdeführer oft als Übersetzer engagiert habe. 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern. 6.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
8 Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2, 3 und 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niderlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Gemäss Rechtsprechung der ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., wobei zu berücksichtigen ist, dass die vorläufige Aufnahme zufolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage i.S. von Art. 44 Abs. 3 AsylG per 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 Bst. e AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen 7. Der Vollzug der Wegweisung kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, insbesondere dann auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person angesichts der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, eine konkrete Gefährdung darstellt (EMARK 1998 Nr. 25 E. 3d S. 223; Botschaft zum AVB, BBl 1990 II 668). Im Übrigen können aber neben einer konkreten Gefährdung auch andere Umstände im Heimatoder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung - aus humanitären Überlegungen - als nicht zumutbar erscheint. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 4 ANAG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall abzuwägen gegen andere öffentliche Interessen, die allenfalls für einen Vollzug sprechen würden. Entsprechend kommt den Asylbehörden im Rahmen der Anwendung von Art. 14a Abs. 4 ANAG ein Ermessensspielraum zu (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123 m.w.H.). Der Wegweisungsvollzug kann sich gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Andererseits bilden gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a am Ende und 5b S. 157 f.) Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völker-
9 rechtskonformen Auslegung von Art. 14a Abs. 4 ANAG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; Kinderrechtskonvention (KRK); (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.). 8. 8.1 Aus der allgemeinen Situation in Bulgarien, welches mit Beschluss des Bundesrates vom 18. März 1991 als Safe Country eingestuft wurde, lässt sich kein allgemeines Wegweisungsvollzugshindernis ableiten (vgl. dazu auch EMARK 2000 Nr. 20). Ungeachtet dieser grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Situation in Bulgarien ist nachfolgend zu prüfen, ob er für die Beschwerdeführer aufgrund der neuen Aktenlage, das heisst insbesondere unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands, zumutbar ist. 8.2 In Bezug auf die im Wiedererwägungsverfahren und im Rekursverfahren neu geltend gemachten Vorbringen, ergibt sich aus den Akten (insbesondere eingereichte ärztliche Zeugnisse vom 6. Juni 2005 und vom 18. Juli 2005, Bericht des G._______ vom 6. März 2007), dass die Beschwerdeführerin an einer (Angaben zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin). Ausserdem habe sie in Bulgarien an (...) gelitten. Nach der Ausreise aus ihrem Heimatland beziehungsweise der Einreise in die Schweiz hätten sich diese Symptome deutlich verbessert. Durch die aus der Abweisung ihres Asylgesuches (Urteil der ARK vom April 2005) resultierende Verpflichtung zur Ausreise sei es zu einem Wiederaufflammen des (Angaben zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin, zu ihrer Behandlung und zu Behandlungsorten). Nur bei Wegfall der drohenden Abschiebung sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes als möglich anzunehmen. Durch eine medikamentöse Therapie und den geschützten Rahmen im Spital habe lediglich eine weitere Verschlechterung verhindert werden können. Die Beschwerdeführerin bedürfe einer längerfristigen (...) Behandlung, welche zunächst ihre Stabilisierung in der Form einer sicheren Umgebung erfordere. Komme es zu einer Abschiebung der Familie, werde sie höchstwahrscheinlich noch vor der Ausreise (...). 8.3 Die in den ärztlichen Zeugnissen ausgewiesenen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin werden von der Vorinstanz nicht bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich ebenfalls nicht veranlasst, an den geltend gemachten (Angaben zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin) zu zweifeln. Es besteht überdies kein Anlass, an der sachlichen Richtigkeit der eingereichten ärztlichen Berichte und des Berichts des G._______, welche ein nachvollziehbares Bild der Entwicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geben, zu zweifeln (vgl. zur Beweiskraft sog. Privatgutachten EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f., und Nr. 18). Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerin unter gravierenden psychischen Beschwerden leidet, die eine nun bereits länger andauernde und auf ihre spezifischen Bedürfnisse ausgerichtete medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung erforderlich gemacht haben, deren Fortsetzung auf noch unbestimmte Zeit dringend angezeigt erscheint. 8.4 Wie bereits erwähnt, musste die Beschwerdeführerin infolge von (Angaben zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin) bereits wiederholt
10 hospitalisiert werden. Vor dem Hintergrund der zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte und der darin enthaltenen klaren Aussagen, muss zum heutigen Zeitpunkt geschlossen werden, dass eine zwangsweise Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat zu einer (erneuten) psychischen Dekompensation führen würde, was ihre Gesundheit - im Sinne weiter (Angaben zu gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin) - ernsthaft gefährden würde. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist somit als unzumutbar zu erachten. Angesichts dieser Erwägungen kann die Frage der Behandlungsmöglichkeiten und deren Finanzierbarkeit im Heimatland der Beschwerdeführerin offen gelassen werden. 8.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass aus den eingereichten Beweismitteln mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens erheblich verschlechtert hat. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass bei einer Rückkehr erhebliche Zweifel an einer Reintegration von C._______ und des in der Schweiz geborenen 4-jährigen Kindes bestünden, zumal sie von der kranken Mutter kaum Unterstüzung erwarten könnten und der Vater mit dem finanziellen Unterhalt der Familie und der Betreuung der Mutter voll ausgelastet wäre. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens kann jedoch eine Prüfung, ob ein Wegweisungsvollzug mit Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) vereinbar wäre, offen gelassen werden. Die Beschwerdeführer haben - unter Berücksichtigung obiger Erwägungen - eine wiedererwägungsweise veränderte Sachlage dargetan, welche sie bei einer erzwungenen Rückkehr in eine Situation bringen, die zu einer Gefährdung der Beschwerdeführerin führen würde. Es ist davon auszugehen, dass ihre Existenz bei einer Rückkehr in ihre Heimat in schwerwiegender Weise bedroht wäre. In Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG am Ende sowie EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f.) kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu erachten ist. Nachdem keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 14a Abs. 6 ANAG aus den Akten hervorgehen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 5. Dezember 2001 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 1 bis 4bis ANAG). 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11. Gemäss Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. Vorliegend sind die Beschwerdeführer mit ihren Begehren durchgedrungen. Mit Eingabe vom 26. März 2007 reichte ihr Rechtsvertreter eine Kostennote in der Höhe von Fr. 200.-- ein, welche als angemessen zu beurteilen ist. Somit ist den Beschwerdeführern von der Vorinstanz eine Parteient-
11 schädigung von total Fr. 200.-- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 5. Dezember 2001 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor der ARK eine Parteientschädigung von Fr. 200.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Exempl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) zum Vollzug gemäss Ziffer 2 dieses Urteils - das G._______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand am: