Abtei lung V E-4100/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Juli 2008 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung des BFM vom 16. Mai 2008; Asyl und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4100/2008 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus B._______, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 20. November 2007 verliess und über Syrien, die Türkei und unbekannte Länder reiste, bis er am 2. Dezember 2007 illegal in die Schweiz gelangte, wo er im Empfangszentrum Basel am 4. Dezember 2007 um Asyl nachsuchte, dass dort am 7. Dezember 2007 die summarische Befragung zum Reiseweg und den Ausreisegründen stattfand (A1), dass der Beschwerdeführer am 4. Januar 2008 vom Bundesamt ein erstes Mal (A6) und am 13. Mai 2008 ergänzend (A11) zu den Asylgründen angehört wurde, E-4100/2008 dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe als Coiffeur im Geschäft seines Bruders gearbeitet, wo sie den Kunden die Bärte nach westlichem Stil geschnitten hätten, dass dies den Terroristen missfallen habe und sie die beiden Brüder mehrmals gewarnt und bedroht hätten, erstmals im Juli 2007, dass er nicht wisse, zu welcher Gruppe diese bärtigen Terroristen oder Islamisten gehörten, dass sich die Brüder von den Drohungen nicht hätten beeindrucken lassen und ihre Arbeit fortgesetzt hätten, dass der Bruder des Beschwerdeführers am 15. November 2007 nicht zur Arbeit erschienen sei, und Nachbarn dem Beschwerdeführer berichtet hätten, er sei am selben Morgen von Terroristen in einem Auto entführt worden, dass der Beschwerdeführer sich seinerseits vor einer Entführung gefürchtet habe und sich deshalb zunächst während fünf Tagen im Hause seines Onkels aufgehalten und dann den Irak verlassen habe, dass der Beschwerdeführer inzwischen von seinem anderen Bruder erfahren habe, dass ein Lösegeld von 50'000 Dollar für seinen Bruder verlangt worden sei, dass man aber selbst nach Bezahlung des Lösegeldes nicht sicher sei, ob der Bruder tatsächlich freigelassen oder dennoch getötet werde, dass die Sicherheitslage am Herkunftsort des Beschwerdeführers im Allgemeinen schlecht sei, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Mai 2008 - eröffnet am 20. Mai 2008 - abwies und seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es zur Begründung insbesondere ausführte, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht, E-4100/2008 dass er nämlich sowohl hinsichtlich der Häufigkeit der Bedrohungen als auch hinsichtlich der Anzahl der Bedroher in den Befragungen jeweils unterschiedliche Angaben gemacht habe, dass er einmal angegeben habe, er habe die Bärte seiner Kunden seit etwa eineinhalb Jahren nach westlicher Art und Weise geschnitten und ein anderes Mal ausgeführt habe, er habe dies bereits zu Zeiten des Saddam-Hussein-Regimes getan, dass der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, substanziierte Angaben zur Entführung seines Bruders zu machen, dass seine Vorbringen schliesslich auch deshalb unglaubhaft seien, weil nicht nachvollzogen werden könne, weshalb die Terroristen angesichts des niederen Einkommens der Familie ein Lösegeld in einem Betrag einfordern sollten, welchen die Familie offensichtlich nie würde leisten können, dass das BFM schliesslich gleichzeitig die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz verfügte, weil es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2008 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des wesentlichen Sachverhaltes an das BFM zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten, da er bedürftig und seine Beschwerde nicht aussichtslos sei, dass er zur Begründung seiner Anträge ausführte, seine Angaben seien sehr wohl glaubhaft, dass er und sein Bruder die Drohungen nicht ernst genommen und sich weiterhin einzig auf ihre Arbeit konzentriert hätten, weshalb er sich nicht mehr genau erinnern könne, ob die Terroristen zwei- oder dreimal gekommen seien, E-4100/2008 dass zwar der Modetrend, die Bärte nach westlichem Muster zu schneiden, nach dem Sturz Saddam Husseins eingesetzt habe, er und sein Bruder jedoch erst vor rund zwei Jahren damit begonnen hätten, die Bärte ihrer Kunden so zu schneiden, dass er schliesslich seine Familie um weitere Beweismittel angefragt habe, welche er einreichen werde, dass ihm die Familie insbesondere eine Kopie seiner Coiffeurlizenz zukommen lassen und sich bei den umliegenden Geschäftsinhabern und bei anderen Coiffeurgeschäften nach den neusten Informationen erkundigen werde, dass auf weitere Vorbringen in der Beschwerde, soweit für einen Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2008 das Gesuch um Kostenbefreiung und jenes um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies, dass es zur Begründung ausführte, eine summarische Prüfung der vorliegenden Akten und der Beschwerdeeingabe liesse die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Qualifizierung der Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft als zutreffend erscheinen, und die Rechtsmitteleingabe erweise sich als aussichtslos im Sinne des Gesetzes, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere im Zusammenhang mit dem Grund, aus welchem er durch die Terroristen bedroht sein wolle, krass widerspreche und er diesen Widerspruch auf Beschwerdeebene nicht zu lösen vermöge, dass sich aber auch zahlreiche weitere Unglaubhaftigkeitskriterien aufzählen liessen, welche mit den Vorbringen in der Beschwerde nicht beseitigt werden könnten, dass der mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2008 verlangte Kostenvorschuss am 7. Juli 2008 fristgerecht geleistet wurde, E-4100/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich der Verfahrensgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Dispositivziffern 1 bis 3 (Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Wegweisung) beschränkt, wurde der Beschwerdeführer doch in Folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen und hat die entsprechenden Dispositivziffern (4 bis 6) nicht angefochten, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag, die Angelegenheit sei zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, nicht begründet hat und sich der Sachverhalt als hinreichend erstellt erweist, weshalb auf das Begehren nicht weiter einzugehen ist, E-4100/2008 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht erkennen kann, inwiefern der Beschwerdeführer zur Anzahl der Bedrohungen durch die Terroristen und bezüglich deren zeitlicher Einordnung wesentlich unterschiedliche Angaben gemacht habe, aber insgesamt mit dem BFM zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Vorbringen nicht glaubhaft dargetan, dass zur Begründung - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass eine Würdigung der auf Beschwerdestufe vorgebrachten Argumente keine andere Gewichtung herbeizuführen vermag, dass etwa das Vorbringen des Beschwerdeführers, er wisse nicht, ob zwischen den Leuten, die sie im Coiffeurgeschäft jeweils bedroht hätten, und der Entführung seines Bruders überhaupt ein Zusammenhang bestehe (Beschwerdeeingabe, S. 3), gerade dem widerspricht, was er im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht hatte, E-4100/2008 dass es sich erübrigt, auf weitere Argumente in der Beschwerde einzugehen, da sie nichts zu Gunsten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu bewirken vermögen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die vom Beschwerdeführer angekündigten Beweismittel etwas zu seinen Gunsten bewirken könnten, der Sachverhalt sich wie erwähnt als vollständig erweist und es sich erübrigt, zu deren Einreichung Frist anzusetzen, dass ergänzend auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 30. Juni 2008 verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1) und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2008 abgewiesen wurde, dass die Verfahrenskosten auf einen Betrag von Fr. 600.-- zu bestimmen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE), dass die Verfahrenskosten durch den am 7. Juli 2008 einbezahlten Kostenvorschuss im selben Betrag gedeckt sind. E-4100/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 7. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - die kantonale Migrationsbehörde Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Seite 9