Abtei lung V E-4095/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 1 . Juli 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4095/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im März 2008 an Bord eines Schiffes verliess, und via unbekannte Gebiete am 4. Mai 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso am 26. Mai 2005 summarisch zur Person und zu den Ausreisemotiven befragt wurde, dass ihn das BFM unter anderem mittels Formulars und Hinweises auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, dass er am 9. Juni 2008 für das weitere Verfahren dem Kanton C._______ als Aufenthaltskanton zugewiesen wurde, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ den Beschwerdeführer wegen Betäubungsmittelhandels anklagte, dass der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde am 25. Februar 2009 unter anderem zur Identität sowie einem früheren Aufenthalt in der EU befragt wurde, bevor sie ihm gleichentags und unter Androhung der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft sowie einer Strafverfolgung eine Eingrenzungsverfügung (Art. 74 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) für das Gebiet des Kantons C._______ eröffnete, dass der behandelnde Arzt am 7. April 2009 mitteilte, dem Beschwerdeführer sei am 23. März 2009 (...), weshalb er zur Zeit nicht reisefähig sei, dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2009 vom BFM zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger (...) Glaubens und ethnischer (...) mit letztem Wohnsitz in (...), wo er seit seiner Kindheit als einziges Adoptivkind bei den Adoptiveltern gelebt habe, dass seine Adoptivmutter sehr spät noch niederkam (zirka in seinem fünfzehnten bis zwanzigsten Altersjahr), dass seine Adoptivmutter im Jahr 2000 eines natürlichen Todes gestorben sei, E-4095/2009 dass ihm die Adoptivmutter ein Grundstück in (...) überlassen habe, dass er zirka im Jahr 2000 nach (...) gegangen sei, um den Lebensunterhalt zu verdienen, dass er dort mit einigen Gelegenheitsjobs, darunter mit dem Handel von Autoersatzteilen, etwas Vermögen habe erwirtschaften können, um den Traum, ein eigenes Haus in (...), zu realisieren, dass ihm jedoch die Angehörigen der Adoptivfamilie sein eigenes Grundstück streitig gemacht, aus der Adoptivfamilie verbannt und im (...) 2008 den Zement und die Backsteine, die er für den Hausbau bereit gelegt habe, zerstört und das Auto in Brand gesetzt hätten, dass er sich im Gegenzug mit der Brandlegung am Haus der Adoptivfamilie gerächt habe, als sich niemand zu Hause befunden habe, dass deshalb Polizei und Angehörige der Adoptivfamilie ihn suchten, weshalb er Nigeria verlassen habe, dass der Beschwerdeführer angab, es gehe ihm in gesundheitlicher Hinsicht besser, und behauptete, den operierenden Arzt trotz Schmerzen und Schwellungen im Unterleib nicht mehr konsultiert zu haben, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juni 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, weil seine diesbezüglichen Vorbringen offensichtlich unglaubhaft seien, dass insbesondere die angegebenen Reisemodalitäten nicht geglaubt werden können und seine Angaben stereotypen Vorbringen von Gesuchstellern entsprechen würden, die nicht bereit seien, ihren tatsächlichen Reiseweg und ihre Identität aufzuzeigen, E-4095/2009 dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse nicht angemessen zu konkretisieren vermochte, sich insgesamt wenig substanziiert und oft abweichend, nur bei mehrmaliger Wiederholung von Fragen geäussert habe, dass er namentlich Geschehnisse in einen zeitlichen Kontext nicht einzubetten gewusst und sich in eine Vielzahl von Widersprüchen verstrickt habe (beispielsweise bezüglich der Kenntnis des Todesjahrs der Adoptivmutter, der Umstände und Regelung des Geschäfts zur Übertragung des Grundstücks), dass der Beschwerdeführer somit sinngemäss die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Juni 2009 die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 16. Juni 2009, die Gutheissung des Asylgesuchs (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls), – eventualiter - die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung beantragte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent- E-4095/2009 scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme der Anträge auf Gewährung des Asyls unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1) - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um E-4095/2009 eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reiseund Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (a.a.O. E. 5.3. in fine), dass unbestrittenermassen keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verlauf seiner Reise davon auszugehen ist, er habe für seine Reise in die Schweiz einen anderen Weg und authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte, dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht E-4095/2009 um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers in zentralen, die Asylbegründung unmittelbar betreffenden Sachverhalten generell ohne die zu erwartenden Realkennzeichen ausgefallen sind, dass die Aussagen zu chronologischen Abfolgen zentraler Ereignisse, namentlich zu Zeitpunkt und Art des Grundstückerwerbs sowie der Reaktionen der Adoptivmutter und ihrer Angehörigen auffällig vage, irreal oder widersprüchlich geblieben sind, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen somit als haltlos zu bezeichnen sind und sich dessen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darauf beschränkten, die Richtigkeit des in der Verfügung vom 16. Juni 2009 dargestellten Sachverhalts zu bekräftigen, ohne indessen zu den sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz substanziiert Stellung zu nehmen, dass deshalb an dieser Stelle mangels stichhaltiger Entgegnungen in der Beschwerde und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich verwiesen werden kann, dass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe- E-4095/2009 willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass nachfolgend auf die blosse Behauptung des Beschwerdeführers abgestellt wird, er sei nigerianischer Staatsbürger, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Be- E-4095/2009 schwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria schliessen lassen, dass an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen ist, dass die Asylangaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ausgefallen sind, dass er somit in Nigeria, wo er die Grundschule absolviert und ab dem Jahr 2000 in diversen Jobs, namentlich auch als Händler im Autohandel, erfolgreich gearbeitet hat, mit seinen Angehörigen über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen sollte, dass seine postoperative Versorgung nach dem Eingriff vom 23. März 2009 (...) in Nigeria im Bedarfsfall fortgesetzt werden könnte, zumal dort entsprechende gesundheitliche Einrichtungen mit ausgebildetem Fachpersonal vorhanden sind, dass im Rahmen der Beschwerde nicht geltend gemacht wird, er sei nicht reisefähig, dass die zuständigen Vollzugsbehörden dem aktuellen gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Wegweisungsvollzugs entsprechend Rechnung zu tragen haben, dass sich angesichts dieser Sachlage der Wegweisungsvollzug somit als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG) und auch diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb - unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit - das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen E-4095/2009 vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-4095/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Thomas Hardegger Versand: Seite 11