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Bundesverwaltungsgericht 16.11.2015 E-4094/2014

16. November 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,874 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 18. Juni 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4094/2014

Urteil v o m 1 6 . November 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2014 / N (…).

E-4094/2014 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien am 3. oder 4. Juli 2009 und gelangte am 5. Mai 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 17. Mai 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 5. September 2013 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2005 für vier Monate und 20 Tage in Haft gewesen. Von Ende 2007 bis Anfangs 2010 habe er seinen Militärdienst absolviert. Anfang April 2009 sei er wegen einer angeblichen Teilnahme an einer Demonstration von Sicherheitskräften zwei Tage festgehalten worden. Im Mai 2009 sei er nach Damaskus umgezogen und habe in einer Wohnung eines Freundes gewohnt. Dort habe er mit Kollegen eine Demonstration vorbereitet. Am 26. Juni 2009 sei die Wohnung wegen regimekritischer Aktivitäten durchsucht worden. Er sei jedoch nicht zu Hause gewesen. Kurze Zeit später sei das Haus seines Onkels durchsucht worden. Ebenfalls habe man bei seinem Vater nach ihm gefragt. Daraufhin habe er Syrien verlassen. B. Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 – eröffnet am 19. Juni 2014 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten A8/2, A9/3, A35/1 und in den internen VA-Antrag (A43/1) zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A8/2, A9/3, A35/1 und in den internen VA-Antrag (A43/1) zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA- Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der

E-4094/2014 vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Als Beweismittel reichte er das ausgefüllte Eintrittsformular zu (...) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers teilweise gut, wies das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses. Der Kostenvorschuss ging rechtzeitig beim Gericht ein. E. Mit Schreiben vom 25. November 2014 und 10. August 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (ein Mobilisierungsaufgebot mit Übersetzung, eine Bestätigung der Mitgliedschaft in der (...) sowie sein Militärbüchlein mit Übersetzung) ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2015 lud die damalige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Mit Eingabe vom 24. August 2015 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Marschbefehls inklusive Übersetzung zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 27. August 2015 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung ein. Das SEM führte darin aus, man halte an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. I. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 31. August 2015 das Original des Marschbefehls zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 2. September 2015 nahm die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung ergänzend zum eingereichten Marschbefehl Stellung.

E-4094/2014 K. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. September 2015 zugestellt. Ihm wurde Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt. L. Mit Schreiben vom 16. September 2015 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen (vgl. E. 8) einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise

E-4094/2014 beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.2 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, allerdings ohne nähere Begründung. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, den Sachverhalt in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig festgestellt und das Akteneinsichtsrecht verletzt. Sie sei in Willkür verfallen. 3.3 3.3.1 Soweit die Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhoben wird (Beschwerde Ziff. 4 und 13-18), legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar, worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Dass diese Aussagen im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft wesentlich sein könnten, ist auch nicht ersichtlich. http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

E-4094/2014 3.3.2 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung oder einer Botschaftsabklärung ist nicht ersichtlich. Inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch, dass die Anhörung drei Jahre nach der Asylgesuchseinreichung stattgefunden hat, ein Nachteil erwachsen ist, substantiiert der Beschwerdeführer nicht weiter. Dies ist auch nicht ersichtlich. Das Akteneinsichtsrecht wurde nicht verletzt, denn die Vorinstanz hat lediglich aus Gründen der Verfahrensökonomie vorderhand davon abgesehen, unwesentliche sowie bereits bekannte Unterlagen zuzusenden (vgl. Beantwortung des Akteneinsichtsgesuchs vom 24. Juni 2014). Der Rechtsvertreter wäre sodann gehalten gewesen, bei der Vorinstanz umgehend zu remonstrieren, wenn er der Meinung gewesen sein sollte, die Akten seien nicht vollständig zugestellt worden. Dies hat er offensichtlich nicht getan. Mit dem bloss vorläufigen Verzicht der Vorinstanz, sämtliche Akten in Kopien herauszugeben, hat sie das Akteneinsichtsrecht jedenfalls nicht verletzt. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug ist der Beschwerdeführer durch den Entscheid nicht beschwert, weil die Vorinstanz zu seinen Gunsten entschieden hat. Er kann diesbezüglich auch keine Gehörsverletzung rügen. 3.3.3 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Anhörungsrecht, Akteneinsichtsrecht, Abklärungs- und Begründungspflicht) liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-4094/2014 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2010/27 mit die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen auseinandergesetzt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, bezüglich des Vorfalls anfangs April 2009 bei dem er zwei Tage festgehalten worden sei und der Hausdurchsuchung vom (…) sei nicht davon auszugehen, dass sich eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen den ihm zu Last gelegten Vorwürfe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Bezüglich der Inhaftierung im Jahr 2005 fehle es an einem genügend engen Kausalzusammenhang. Die geschilderten Vorbringen würden keine asylrelevante Verfolgung begründen, weshalb auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet werde. In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz bezüglich des eingereichten Militärbüchleins aus, dass sich dieses lediglich dazu eigne, den geleisteten Militärdienst glaubhaft zu machen. Es erlaube jedoch keine Aussage über eine allfällige Refraktion. Die blosse Möglichkeit, zukünftig als Reservist eingezogen zu werden, reiche nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Im Nachtrag zur Vernehmlassung nimmt das SEM zum eingereichten Marschbefehl Stellung. Aus den Befragungsprotokollen gehe keine Aussage hervor, die auf die Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservedienst schliessen lasse. Der Marschbefehl sei auf den 9. April 2012 datiert. Zumindest in der Anhörung im September 2013 wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer das Reservistenaufgebot erwähnen würde. Ausserdem sei unklar wie er dreieinhalb Jahre später in den Besitz dieses Aufgebots gekommen sei. Zudem sei grundsätzlich festzuhalten,

E-4094/2014 dass syrische Militärdokumente keine umfassenden Sicherheitsmerkmale aufweisen würden. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Verfolgung aus dem Jahr 2005 sei nicht unbeachtlich, sondern müsse im Zusammenhang mit den jüngsten Ereignissen berücksichtigt werden. Er habe eine Vorverfolgung erlitten und sei den Behörden bekannt. Die Freilassung nach zwei Tagen anfangs April 2009 sei im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Zusammenarbeit und der Androhung von schwerwiegenden Konsequenzen im Fall der Nichtzusammenarbeit zu sehen. Die Behauptung des SEM, er sei legal aus Syrien ausgereist, sei aktenwidrig. Die syrischen Behörden hätten sehr intensiv und konkret nach ihm gesucht. In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, er habe seinen Militärdienst eindeutig belegt. Er habe seine Dienstpflicht verweigert. Das werde von den syrischen Behörden als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung aufgefasst, womit ihm als politischen Gegner eine unverhältnismässige Strafe drohe. Er verweise dazu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015. Dass die Beweiskraft des Militäraufgebots als gering bezeichnet werde, nur weil solche Dokumente leicht fälschbar seien, grenze an Willkür. Er habe mehrmals telefonischen Kontakt mit seinem Vater gehabt, der ihm gesagt habe, dass die Militärbehörden nach ihm suchen würden. Von einem schriftlichen Aufgebot habe er damals nichts gewusst. Sobald er dies erfahren habe, habe er seinen Vater gebeten, das Aufgebot in die Schweiz zu schicken. 5.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung eingehend aus, warum die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. So trifft zu, dass es zwischen der vom Beschwerdeführer geschilderten Inhaftierung im Jahr 2005 (vgl. SEM-Akten, A41/13 F75 ff.) und seiner Flucht im Juli 2009 an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang fehlt. Zwischen diesen Ereignissen liegen vier Jahre und der Beschwerdeführer absolvierte in der Zwischenzeit sogar seinen Militärdienst. Auch unter Einbezug der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers kann die Inhaftierung nicht als fluchtauslösend bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer schildert weiter, er sei anfangs April 2009 für zwei Tage festgehalten worden, weil man ihn verdächtigt habe, an einer Newroz-

E-4094/2014 Feier teilgenommen zu haben. Aus Mangel an Beweisen habe man ihn freigelassen (vgl. SEM-Akten, A41/13 F62 ff.). Auch hier stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass nicht davon auszugehen ist, dass die syrischen Behörden ein ernsthaftes Interesse am Beschwerdeführer gehabt haben, zumal sie ihn, obwohl er die Zusammenarbeit mit den Behörden abgelehnt hat, nach kurzer Zeit wieder freigelassen haben (SEM-Akten, A41/13 F64). Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, am (…) hätten die syrischen Behörden seine Wohnung in Damaskus durchsucht und danach die Wohnung seines Onkels gestürmt und ihn gesucht (vgl. SEM-Akten, A41/13 F31 ff.). Auch hier hält die Vorinstanz korrekt fest, dass es an der asylrelevanten Intensität der Verfolgung fehlt. Der Mietvertrag der Wohnung lautete auf den Kollegen des Beschwerdeführers und gemäss seinen Angaben hätten sich neben ihm immer wieder andere Personen in der Wohnung aufgehalten. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das primäre Ziel der Hausdurchsuchung gewesen ist. Obwohl die Behörden gemäss seinen Angaben regimekritisches Material von ihm mitgenommen hätten, blieb es im Nachgang an die Hausdurchsuchung bei einer weiteren einmaligen Hausdurchsuchung bei seinem Onkel und dem blossen Nachfragen nach ihm bei seinem Vater. In der Befragung vom 5. September 2013 führte der Beschwerdeführer zudem aus, dass zuletzt im Jahr 2010 bei seinem Vater nach ihm gefragt worden sei (SEM- Akten, A41/13 F59). Dies bestätigt, dass nicht von einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Dass die syrischen Behörden kein relevantes Interesse am Beschwerdeführer haben, zeigt ebenfalls, dass der Beschwerdeführer ohne Probleme mit seinem eigenen Pass und einem türkischen Visum Ende April 2009 in die Türkei aus- und danach wieder nach Syrien einreisen konnte. Dies geschah im Übrigen, gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers, legal (SEM-Akten, A41/13 F28) und nicht, wie von ihm auf Beschwerdeebene behauptet, illegal. Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Aus den in der Beschwerde zitierten Berichten und den eingereichten Beweismitteln kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E-4094/2014 Der im Beschwerdeverfahren nachgereichte Marschbefehl ändert daran nichts. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie feststellt, dass das angebliche Aufgebot des Beschwerdeführers zum Reservedienst mangels Sicherheitsmerkmalen nur einen geringen Beweiswert aufweist. Hinzu kommt, dass der Marschbefehl vom 9. April 2012 datiert ist. Die Befragung des damals bereits anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers zu den Asylgründen fand am 5. September 2013 statt. Der Beschwerdeführer erwähnte in dieser Befragung ein allfälliges Aufgebot für den Reservedienst mit keinem Wort. Zudem wurde er am Ende der Anhörung nochmals gefragt, ob er alle Asylgründe darlegen konnte. Der Beschwerdeführer antwortete mit Ja (SEM-Akten, A41/13 F94). Die Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservedienst ist deshalb als nachgeschoben und somit als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Aus den in der Beschwerde zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und den verschiedenen Berichten über Militärdienstverweigerung in Syrien kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6. 6.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). 6.2 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich zum Schluss, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei seiner exilpolitischen Tätigkeit handle es sich um die Fortsetzung seiner Haltung, die er bereits in seinem Heimatstaat an den Tag gelegt habe. Er sei Mitglied der (...) und unterstütze http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/28

E-4094/2014 diese mit grossen Engagement. Er setze sich an vorderster Front für die Anliegen der Kurden ein und gehe nicht in der Masse unter. Er spiele eine tragende Rolle an den Newroz-Veranstaltungen in der Schweiz. Er sei nicht nur Tänzer, sondern auch Hauptakteur und eine wichtige Bezugsperson für viele Kurden in der Schweiz. Er habe sogar eine Newroz-Gruppe gegründet, welche den kurdischen Tanz ausübe und interessierten Leuten beibringe. Er habe an vielen regimekritischen Veranstaltungen teilgenommen. 6.4 Zunächst ist festzuhalten, dass – da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte – ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. Soweit sich seine Beschwerde zu den Nachfluchtgründen in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne Bezug zum vorliegenden Fall, ist darauf nicht weiter einzugehen. Ebenso fehlt es dem Antrag auf Beiziehung verschiedener Dossiers an einem konkreten Bezug zum Asylgesuch des Beschwerdeführers. Der Antrag ist abzuweisen. 6.5 Zwar ist bekannt, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog, respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. So werden nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren Prognose ist davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen und intensiven Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. 6.6 Aus den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren und anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismitteln ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zumindest in gewissem Rahmen exilpolitisch aktiv ist. Sein exilpolitisches Wirken ist jedoch nicht derart exponiert,

E-4094/2014 dass er bei einer Rückkehr nach Syrien Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben müsste. Entgegen den Beschwerdevorbringen geht aus den Akten und Beweismitteln nicht hervor, dass er im Vergleich zu den anderen exilpolitisch tätigen Syrern besonders hervortritt. So ist zwar ersichtlich, dass er durch seine Teilnahmen an Demonstrationen durchaus exilpolitisch in Erscheinung tritt, jedoch exponiert er sich damit nicht derart, dass er die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erwecken würde. Bei der vom Beschwerdeführer gegründeten Newroz-Gruppe, die Tanzveranstaltungen organsiert, handelt es sich nicht um exilpolitische Tätigkeit, sondern um kulturelle Tätigkeit. Inwiefern er aus der Masse der exilpolitisch aktiven Syrer beziehungsweise Kurden hervorgetreten sein und dadurch eine Registrierung durch die syrischen Behörden oder anderen in Syrien tätigen Gruppierungen bewirkt haben sollte, ist nicht einzusehen. Dies insbesondere auch deshalb, weil in der Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt werden, sodass es den syrischen Behörden unmöglich sein dürfte, alle diese Anlässe genau zu überwachen. Derartige Nachforschungen erfolgen nur sehr gezielt und beschränken sich erwartungsgemäss auf Personen in führender Rolle, zu welchen der Beschwerdeführer nicht gehört. Es gelingt ihm nicht aufzuzeigen, inwiefern die syrischen Behörden gerade an ihm ein spezielles Interesse zeigen sollten. Eine ausführliche Würdigung der Beweismittel erübrigt sich, da diese am feststehenden Ergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 7. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E-4094/2014 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten werden kann. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit am 7. August 2014 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

E-4094/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden und darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

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