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Bundesverwaltungsgericht 03.02.2015 E-409/2015

3. Februar 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,409 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-409/2015

Urteil v o m 3 . Februar 2015 Besetzung

Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien

A._______, geboren (…), Gambia, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014 / N (…).

E-409/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 27. Mai 2014 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Dezember 2014 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe seit 2012 eine homosexuelle Beziehung mit seinem Freund D. gehabt, dass D. am 12. November 2013 von der Polizei festgenommen worden sei und er über dessen Schwester und seine eigene Schwester einen Tag später informiert worden sei, dass er sich daraufhin in S. bei einem Freund versteckt habe, dass er von seiner Schwester erfahren habe, die Polizei sei bei ihm zu Hause gewesen und habe ihn gesucht, dass er während seines Aufenthaltes in S. mit einem Motorrad einen Knaben angefahren habe, der später im Spital gestorben sei, dass er Gambia am 21. November 2013 aus Angst vor der behördlichen Suche und vor weiteren Problemen mit der Polizei verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 – eröffnet am 24. Dezember 2014 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die angebliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers werde aufgrund der unterschiedlichen und unpräzisen Angaben als offensichtlich unglaubwürdig eingestuft, dass seinen Darstellungen die typischen Merkmale, die normalerweise die Schilderungen von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägten, fehlten, was darauf hinweise, dass er sich auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze,

E-409/2015 dass zudem seine Aussagen zu seiner Homosexualität unsubstantiiert und realitätsfremd seien und stereotypen Charakter hätten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, dass eventualiter die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass subeventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, seine wesentlichen Aussagen seien zwischen den Befragungen identisch und er zudem auf die Begründung des BFM in der Verfügung reagiert,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM beziehungsweise SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-409/2015 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass im Asylbereich mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen in verschiedener Hinsicht in Widersprüche verstrickt und seine Ausführungen bezüglich der angeblichen Verfolgungsgefahr über weite Strecken vage bleiben und konstruiert wirken,

E-409/2015 dass insbesondere – wie das BFM zu Recht ausführt – die Ausführungen zur Frage, wie die Schwester von D. von dessen Homosexualität und seiner Beziehung zum Beschwerdeführer erfahren habe, widersprüchlich sind, dass der Beschwerdeführer nämlich in der Befragung zur Person (BFM- Akte A3) und der Anhörung (BFM-Akte A22) zuerst ausführte, die Schwester von D. habe, als sie am Tag nach der Verhaftung von D. angerufen habe, von seiner Beziehung zu D. gewusst (A3 S. 8 und A22 F83 ff.), dann, sie habe nichts davon gewusst (A22 F86 und F129), und schliesslich auf Vorhalt, sie habe von der Beziehung gewusst, aber erst später davon erfahren (A22 F 130 f.), dass der Beschwerdeführer zudem unterschiedliche Ausführungen dazu macht, ob er seine Homosexualität absolut geheim gehalten habe (A3 S. 7 und A22 F55), nur einem Freund davon erzählt habe (A22 F56) oder mehrere Freunde eingeweiht habe (A22 F46), dass er diesbezüglich in der Beschwerde ausführt, er sei bei der Festnahme von D. nicht dabei gewesen, weshalb er nicht genau wissen könne, wann genau wer aus seinem Umfeld von seiner homosexuellen Beziehung erfahren habe, und dass weder seine Schwester noch die Schwester von D. bis zu dessen Verhaftung von ihrer Beziehung gewusst hätten, dass diese Erklärungsversuche nichts an den grundlegenden Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers ändern, dass der Beschwerdeführer zudem in der Befragung zur Person angab, er wisse nicht, was mit D., der in Gambia angeklagt worden sei, seit seiner (des Beschwerdeführers) Ausreise passiert sei, dass er jedoch in der Anhörung angab, er habe bereits während seiner Flucht erfahren, dass D. zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, dass er den Widerspruch auf Vorhalt nicht zu erklären vermag (BFM-Akte A22 F132), dass er in der Beschwerde diesbezüglich ausführt, er habe tatsächlich bereits in Libyen erfahren, dass D. zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt wor-

E-409/2015 den sei, diese Aussage stehe jedoch nicht im Widerspruch zu seinen Aussagen bei der Befragung zur Person, da er dort bereits angegeben habe, D. sei verhaftet und eingesperrt worden, dass diese Aussage den Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht aufzulösen vermag, sagte dieser in der Befragung zur Person auf die Frage, ob es eine Gerichtsverhandlung gegen D. gegeben habe, doch aus, er wisse nicht, ob ihm etwas passiert sei oder ob er schon tot sei, er habe "keine Ahnung" (BFM-Akte A3 S. 8), dass insgesamt auffällt, dass sich der Beschwerdeführer auf Vorhalt eines Widerspruches regelmässig in neue Widersprüche verstrickt, was darauf hindeutet, dass er seine Vorbringen nicht selber erlebt hat, dass seine Aussagen über weite Strecken kurz und substanzlos ausfallen, so zum Beispiel bezüglich der Frage, wie er D. kennengelernt habe (A22 F34 ff.), dass seine Aussagen über die angebliche Beziehung zu D. und seine angebliche Homosexualität äusserst vage bleiben (A22 F41 ff.), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Bedrohungslage für ihn in Gambia damit insgesamt nicht glaubhaft sind, dass der Antrag des Beschwerdeführers, über die schweizerische Vertretung in Gambia Abklärungen bezüglich der Verhaftung seines Freundes D. zu machen, unter diesen Umständen in antizipatorischer Beweiswürdigung abzuweisen ist, da davon auszugehen ist, dass diese das Gericht zu keinem anderem Schluss führen würden, dass – wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt – Homosexualität in Gambia verboten und strafbar ist und eine Gesetzesänderung vom 9. Oktober 2014 für den neu geschaffenen Tatbestand der "schweren Homosexualität" eine Höchststrafe von lebenslangem Gefängnis vorsieht, dass unter schwerer Homosexualität gemäss dem gambischen Strafgesetzbuch unter anderem die wiederholte Begehung des Tatbestandes subsumiert wird, dass gemäss Amnesty International und Human Rights Watch seit der Verabschiedung dieser Gesetzesänderung mindestens vier Personen von An-

E-409/2015 gehörigen des Geheimdienstes und der Präsidentengarde wegen Verdachts auf Homosexualität festgenommen wurden (vgl. Amnesty International, Erste Festnahmen nach homophobem Gesetz, 20. November 2014, und Human Rights Watch, Gambia: Life Sentence for ‘Aggravated Homosexuality’, 21. November 2014), dass der Beschwerdeführer zudem auf das Urteil des EuGH C-199/12 bis C-201/12 vom 7. November 2013 verweist, in dem dieser ausführe, dass Homosexualität asylrechtlich relevant sein könne, wenn in den Heimatstaaten der Asylsuchenden tatsächlich Freiheitsstrafen gegen Homosexuelle verhängt würden, dass dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen ist, dass Verfolgung auf Grund der Homosexualität asylrechtlich relevant sein kann, und dass insbesondere eine wegen Homosexualität erlittene oder drohende Verfolgung auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv beruht, dass jedoch darauf zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Fall keine konkrete Gefahr aufgrund seiner angeblichen Homosexualität glaubhaft machen konnte, weshalb in seinem Fall die Existenz einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr nicht gegeben ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM beziehungsweise SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu

E-409/2015 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann mangels entsprechender glaubhafter Angaben keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer insbesondere um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt,

E-409/2015 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-409/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Christa Luterbacher Tobias Grasdorf

Versand:

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