Abtei lung V E-4083/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juli 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4083/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsbürger aus A._______ – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Anfang April 2009 verliess, per Schiff in ein ihm unbekanntes Land gelangte und von dort per Auto und Zug am 29. April 2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 14. Mai 2009 sowie der direkten Anhörung vom 2. Juni 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, sein Vater sei ein führendes Mitglied des Geheimkultes C._______ gewesen und habe ihn heimlich initiiert, dass er nach dem Tod seines Vaters von einem Freund seines Vaters (O.) kontaktiert worden sei, welcher ihm erzählt habe, er habe sich diesem Kult lebendig oder tot anzuschliessen, zumal er die Nachfolge seines Vaters übernehmen müsse, dass er mit Hinweis auf seine religiöse Überzeugung dieses Ansinnen abgelehnt habe, woraufhin der Freund seines Vaters ihm verbal gedroht habe, dass er deswegen im Januar 2009 bei der Polizei Anzeige gegen O. erstattet habe, woraufhin sich der Polizeichef bei O. entschuldigt und stattdessen den Beschwerdeführer wegen Falschaussage festgenommen und für zwei Tage inhaftiert habe, dass er daraus geschlossen habe, dass auch der Polizeichef diesem Geheimkult angehöre, dass er in der Folge von Mitgliedern dieses Kultes stets belästigt worden sei, weshalb er zu einem Freund nach C._______ gezogen sei, dass er dafür seine Ausweisdokumente aus seinem Versteck habe holen wollen, diese jedoch vom Geheimkult entwendet worden seien, dass er deshalb ohne Papiere nach C._______ geflüchtet sei, wo er sich einen Monat bei seinem Freund aufgehalten habe, E-4083/2009 dass, als er und auch sein Freund in C._______ weiterhin von Kultanhängern behelligt worden seien, er sich zu seiner Ausreise entschlossen habe, dass er vor diesem Hintergrund Nigeria anfangs April 2009 verlassen habe und am 29. April 2009 illegal in die Schweiz eingereist sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten reichte und der schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist, dass das BFM mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom 17. Juni 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung – unter Anordnung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug anordnete, wobei der Beschwerdeführer die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe, dass es zudem die Aushändigung editionspflichtiger Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte, dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 17. Juni 2009 sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM vom 17. Juni 2009 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auszusetzen, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Juni 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-4083/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), E-4083/2009 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE ebenda E. 2.1 S. 73), dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert der 48-Stundenfrist keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend und mit hinreichender Begründung dargelegt hat, wes- E-4083/2009 halb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Behauptung des Beschwerdeführers im B._______, er habe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente, weil diese "wie durch ein Wunder" verloren gegangen seien, und er habe auch keine Zeit gehabt, einen neuen Reisepass zu beantragen, mit Blick auf seine Ausreiseumstände wenig plausibel anmutet, dass er trotz mehrmaliger entsprechender Aufforderung keine ersichtlichen Anstrengungen unternahm, um mit Hilfe von Verwandten oder Bekannten Papiere zu beschaffen, dass es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein müsste, dass er sich in jedem Gast- respektive Asylland identifizieren muss, und es für jede Person aus Nigeria möglich ist, sich rechtsgenügliche Ausweise ausstellen zu lassen, zumal er eigenen Angaben gemäss erst eine Woche vor seiner Ausreise bei der Immigrationsbehörde in Abakalike einen Reisepass beantragt habe, dass – wie das BFM zu Recht ausgeführt hat – im Übrigen weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der strengen Grenzkontrollen der Schengen-Vertragsstaaten und der für seine Reise notwendigen Transitländer möglich gewesen wäre, ohne authentische und rechtsgenügliche Ausweispapiere – respektive ohne in diesen Ländern jemals kontrolliert zu werden (vgl. A1 S. 8; A7 S. 18) – von Nigeria bis in die Schweiz zu gelangen, dass das Bundesverwaltungsgericht damit aufgrund der unglaubhaften und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass auch seine Vorbringen zu seiner Flucht respektive den -umständen aus Nigeria mit Hilfe eines Mitarbeiters der (...) nicht zu überzeugen vermögen, zumal sich solche Angestellte mit Sicherheit nicht einem derart hohen Risiko aussetzen würden, um einem fremden E-4083/2009 Mann zur Flucht zu verhelfen, da diese selbst mit grossen Nachteilen zu rechnen hätten, dass an dieser Beurteilung auch sein Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, er werde versuchen, Papiere zu beschaffen und diese umgehend dem Bundesverwaltungsgericht nachzureichen, dazu jedoch sechs bis zwölf Monate benötige, nichts an der Sachlage zu ändern vermag, zumal es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung im B._______ vom 14. Mai 2009 und der Anhörung vom 2. Juni 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6), dass es sich bei den geltend gemachten Behelligungen klarerweise um solche durch Drittpersonen handelt, dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen durch einen sogenannten Quasi-Staat abhängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2, S. 202), dass damit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und E-4083/2009 ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (a.a.O. E. 10.3, S. 203), dass indessen davon auszugehen ist, der nigerianische Staat sei im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich in der Lage und willens, seine Bürger gegen rechtswidrige Übergriffe anderer Personen zu schützen, dass der Beschwerdeführer als behauptetes Opfer lokaler Behelligungen in Nigeria somit grundsätzlich einen effektiven und zumutbaren Zugang zu einer funktionierenden Schutzinfrastruktur hat, dass, wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausführte, dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, sich wegen der angeblich anhaltenden Bedrohung in C._______ auch an die dort zuständigen Behörden zu wenden und Anzeige zu erstatten, umso mehr, als er zu diesem Zeitpunkt im Besitze von Beweismaterial gegen den Geheimbund gewesen sei, dass demnach der Einwand in der Beschwerde, wonach der Polizeichef in Awka selbst ein Mitglied des Kultes C._______ gewesen sei, weshalb dieser ihn verhaftet habe, nicht überzeugt, dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren auch durch einen Umzug innerhalb seines Heimatlandes den geltend gemachten Behelligungen durch diesen Geheimbund hätte entziehen können, dass die Verfolgungsvorbringen nach dem Gesagten – und wie vom BFM zutreffend festgestellt – als offensichtlich nicht asylrelevant zu qualifizieren sind, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, zumal sie an den zutreffenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz – auf die an dieser Stelle im Übrigen verwiesen werden kann – nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, E-4083/2009 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-4083/2009 dass die allgemeine wirtschaftliche Lage der Bevölkerung in Nigeria im Vergleich zu schweizerischen Verhältnissen zwar schwieriger ist, allfällige ökonomische Schwierigkeiten, von denen der Beschwerdeführer nach der Rückkehr betroffen sein könnte, jedoch keine Existenz bedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 S. 149), zumal in Nigeria weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, sich die politische und wirtschaftliche Situation in letzter Zeit stabilisiert und teilweise sogar leicht verbessert hat, dass der bald (...)-jährige Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über eine solide Schulbildung verfügt, keine gesundheitlichen Probleme geltend macht, eigenen Angaben gemäss bis zur Ausreise als (...) tätig gewesen sei und mit (...) Nigeria auf ein familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen kann, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich in Nigeria eine eigene Existenz aufbauen kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-4083/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 11