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Bundesverwaltungsgericht 05.11.2012 E-4080/2012

5. November 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,418 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. Juni 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4080/2012

Urteil v o m 5 . November 2012 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien

A._______, geboren (…), Türkei, p. A. Schweizerische Botschaft in Ankara, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. Juni 2012 / N 581 459.

E-4080/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am (…) bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara um Asyl und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz nachsuchte, dass er dort am (…) zu den Asylgründen angehört wurde und zu deren Begründung vorbrachte, er sei in (…) Gerichtsverfahren verwickelt, dass er in (…) dieser Verfahren wegen Propaganda zu Gunsten einer Terrororganisation erstinstanzlich zu einer Gefängnisstrafe von insgesamt (…) Haft verurteilt worden sei, dass er gegen die Urteile jeweils ein Rechtsmittel eingelegt habe, die Verfahren aktuell beim Kassationshof hängig seien und er beim (…) Verfahren angeklagt werde, Molotow-Cocktails geworfen zu haben, was nicht den Tatsachen entspreche, dass für die weiteren Aussagen auf die nachstehenden Erwägungen und auf die Akten verwiesen werden kann, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Juni 2012 – eröffnet am 24. Juli 2012 – dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und dessen Asylgesuch ablehnte, dass es zur Begründung anführte, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: das Gericht) sei eine strafrechtliche Verfolgung wegen Propaganda und Unterstützung beziehungsweise Begehung von Straftaten im Namen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, zu Deutsch: Arbeiterpartei Kurdistans) als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen, dass der im Rahmen einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung nachgegangenen Frage, ob die beschuldigte Person das ihr angelastete Delikt tatsächlich begangen habe, bezüglich der Schutzbedürftigkeit bei einem Asylgesuch keine Bedeutung zukomme, dass das Strafmass der Verurteilungen nicht als Polit-Malus zu qualifizieren und festzustellen sei, der Beschwerdeführer habe gegen die Urteile Rechtsmittel einlegen können, welche noch hängig seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2012 (Poststempel vom 27. Juli 2012) unter Beilage zahlreicher Beweismittel gegen diesen

E-4080/2012 Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und (implizit) beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 29. August 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der am 5. September 2012 zur Replik eingeladene Beschwerdeführer dem Gericht innert der ihm angesetzten Frist keine Stellungnahme zukommen liess, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

und erwägt, dass das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-4080/2012 dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, dass zwar das Auslandverfahren mit Dringlichem Bundesbeschluss vom 28. September 2012 abgeschafft worden ist, dass aber für vor dem Stichtag vom 29. September 2012 beim BFM oder beim Gericht hängigen Asylgesuche das bisherige Recht anzuwenden ist, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft zu machen vermag oder wenn ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das BFM gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG Schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-

E-4080/2012 hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff., die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit), dass eine hängige Strafuntersuchung ein Indiz für eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen kann, wenn das Delikt aus politischen Gründen nur vorgeschoben wurde, wenn es sich um ein überwiegend politisches Delikt handelt oder wenn im Falle einer Verurteilung mit einer politisch motivierten übermässigen Bestrafung zu rechnen ist (sogenannter Polit-Malus). dass dies vorliegend, wie bereits von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellt, beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist, dass es ihm sodann möglich war, gegen die Verurteilungen Rechtsmittel einzulegen, und die Verfahren noch hängig sind, dass er eigenen Angaben zufolge im Polizeigewahrsam und im Gefängnis keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt war (vgl. Akten BFM A3/9 S. 3 ff.), dass die Vorinstanz demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

E-4080/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die Schweizerische Botschaft in Ankara.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Jonas Tschan

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