Abtei lung V E-408/2007/kuc {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Juli 2010 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Pietro Angeli- Busi, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Niger, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-408/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Juli 2006 sein Heimatland verliess, auf dem Luftweg via B._______ nach C._______ und von dort aus am 12. Juli 2006 mit der Bahn in die Schweiz gelangte, wo er am gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 20. Juli 2006 sowie der kantonalen Anhörung vom 19. September 2006 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, am _______ sei seine Mutter verstorben, worauf sein Vater mit zwei anderen Frauen zusammengelebt habe, dass er sowohl von seinem Vater als auch von seinen Stiefmüttern wiederholt misshandelt worden sei und im _______ durch starke Schläge an der Schulter verletzt (Bruch) worden sei, dass er daraufhin mit einem Bekannten seiner verstorbenen Mutter in Kontakt gekommen sei, der ihm geraten habe, Niger zu verlassen, dass dieser Bekannte E._______ die Ausreise organisiert habe und er (Beschwerdeführer) in Begleitung eines C._______ namens F._______, zu dem E._______ ihn gebracht habe, nach Rom geflogen sei, dass der Beschwerdeführer dort im Haus von F._______ übernachtet habe, der ihn der Folge zu sexuellen Handlungen gezwungen und vergewaltigt habe, dass er darauf mithilfe eines anderen Afrikaners aus jenem Haus habe entweichen können und in die Schweiz weitergereist sei, dass er anlässlich der Kurzbefragung und bis heute trotz entsprechender Aufforderung keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente abgegeben hat, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 – eröffnet am 21. Dezember 2006 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-408/2007 dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb sich eine Prüfung der Asylrelevanz erübrige, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er dabei in materieller Hinsicht sinngemäss den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht wegen Bedürftigkeit respektive (belegter) Fürsorgeabhängigkeit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss "Art. 65" VwVG (Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beantragte, dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 12. Februar 2007 der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgeschoben sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, dass mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2007 das BFM zur Vernehmlassung eingeladen wurde, dass das Bundesamt in seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2007 festhielt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, dass die Vernehmlassung mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2007 dem Beschwerdeführer ohne Replikrecht zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom E-408/2007 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Beschwerde aufgrund der Rechtsbegehren sowie der Begründung nur gegen die vom BFM angeordnete Wegweisung respektive deren Vollzug richtet, dass die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2006 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit sie die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung (Ziffn. 1-3 des Dispositivs) betrifft, dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens einzig die Frage bildet, ob die angeordnete Wegweisung vollziehbar ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-408/2007 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass das BFM die Asylvorbringen unter Hinweis auf eine Vielzahl klarer Unglaubhaftigkeitsindizien als nicht glaubhaft gemacht qualifiziert hat und es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelingt, die überzeugenden Argumente des Bundesamtes ernsthaft in Frage zu stellen, dass aber die Frage der Glaubhaftigkeit offenbleiben kann, weil der Beschwerdeführer sein Gesuch einzig mit familiären Problemen begründet hatte, was jedenfalls angesichts der Ende 2007 eingetretenen Volljährigkeit in vollzugsrechtlicher Hinsicht nicht (mehr) relevant wäre, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be- E-408/2007 handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde, dass sich angesichts der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit auch Ausführungen zum Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) erübrigen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass zwar zu Beginn des Jahres 2010 infolge eines Militärputsches der amtierende Präsident der Republik Niger abgesetzt worden ist, diese Episode indessen nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die Stabilität des Landes nicht wesentlich tangiert und vor allem auch nicht zu einer Situation allgemeiner Gewalt geführt hat, dass auch in dieser Beziehung die angefochtene Verfügung betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach wie vor einer Überprüfung standhält, dass auch die gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland vorgebrachten individuellen Einwände – so fehlende Ausbildungsmöglichkeiten, mangelnde Berufserfahrung und fehlendes Beziehungsnetz – keine massgeblichen Gründe darstellen, welche eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen lassen würden, dass erstmals in der Beschwerde (S. 5) "psychische Probleme" des Rekurrenten erwähnt, jedoch in keiner Weise substanziiert worden sind und das angekündigte Arztzeugnis – wie der im Rechtsmittel ebenso in Aussicht gestellte Identitätsausweis – seither nicht zu den Akten gereicht worden ist, dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, es stünden dem Vollzug der Wegweisung auch keine ernsthaften gesundheitlichen Beschwerden entgegen, dass der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer allfälligen persönlichen Schwierigkeiten mit seinen Verwandten im Heimatland auch durch Niederlassung an einem andern Ort aus dem Weg gehen könnte, E-408/2007 dass sich der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Niger schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzte, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass dem in der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen werden kann, nachdem die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist und seine Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, dass demnach keine Kosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) E-408/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Er werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 8