Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 10.12.2007 E-4074/2006

10. Dezember 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,693 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung V E-4074/2006 {T 0/2} Urteil vom 10. Dezember 2007 Mitwirkung: Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli A._______, Irak, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Kernstrasse 8, Postfach 1149, 8026 Zürich, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 24. Januar 2005 in Sachen Asyl und Wegweisung / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak am 20. März 2001 und gelangte am 20. April 2001 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 8. Mai 2001 wurde er in der Empfangsstelle Chiasso und am 20. Juni 2001 von der B._______ zu seinen Asylgründen befragt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Kurden an und stamme aus C._______, Provinz D._______ (Nordirak). Seine Eltern und sein Bruder seien seit der "Anfal-Operation" im Jahre 1987 verschwunden. Seine vier Schwestern und er hätten deshalb bei einem Onkel in C._______ gelebt. Dieser habe ein Stück Land bewirtschaftet, welches seit Jahren im Besitz seiner Familie sei. Im Frühling 2001 habe eine Familie aus dem Dorf Anspruch auf dieses Stück Land erhoben. Am 5. März 2001 sei es auf diesem Grundstück zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Onkel und drei Söhnen der anderen Familie gekommen. Dabei habe der Onkel einen der Söhne erschossen und sei anschliessend geflüchtet. Zu diesem Zeitpunkt habe er - der Beschwerdeführer - sich bei seiner Arbeit befunden. Dort sei er von einer Tochter des Onkels über den Vorfall orientiert und aufgefordert worden, nicht mehr nach Hause zurückzukehren, da er - anstelle seines Onkels von der anderen Familie gesucht werde. Er habe sich daher zu einem anderen Onkel unweit seines Zuhauses begeben und sich dort versteckt. Aus Angst vor der Rache der anderen Familie sowie einer Festnahme durch die PUK habe er sich zur Ausreise entschlossen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl des Polizeidepartements der Stadt C._______ vom 15. März 2001 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Den als Fälschung erkannten Haftbefehl zog es ein. C. Am 22. Februar 2005 (Poststempel) richtete der Beschwerdeführer ein fremdsprachiges Schreiben an die damals als Rekursinstanz zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK). Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2005 setzte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer Frist zur Übersetzung der Eingabe vom 22. Februar sowie zur allfälligen Beschwerdeverbesserung. Sodann setzte er dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--. D. Mit Fax-Eingabe vom 9. März 2005 gelangte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an die ARK und ersuchte um Akteneinsicht sowie um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Das Original dieser Eingabe wurde per Post nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2005 lehnte der Instruktionsrichter die Gesuche um Akteneinsicht sowie um Fristverlängerung ab. F. Am 11. März 2005 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Darin beantragte er durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventaliter sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-

3 zustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der einverlangte Kostenvorschuss sei vom Sicherheitskonto zu beziehen. Sodann sei ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren und eine angemessene Nachfrist zur Stellungnahme anzusetzen. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2005 stellte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer die BFM-Akten gegen Gebühr zu und setzte ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. Das Gesuch um wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hiess er gut. H. Am 31. März 2005 zahlte der Beschwerdeführer die einverlangten Gebühren und reichte eine ergänzende Stellungnahme zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 27. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Beweismittel (Foto und Polizeiausweis von E._______) zu den Akten. J. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zog das BFM mit Verfügung vom 15. November 2005 seinen Entscheid vom 24. Januar 2005 teilweise in Wiedererwägung, hob die Dispositivziffern 4 und 5 desselben auf und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf. K. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2005 stellte der Instruktionsrichter der ARK fest, dass die Verfügung des BFM vom 24. Januar 2005 gegenstandslos geworden sei, soweit sie die Ziffern 4 und 5 betreffe. Sodann setzte er dem Beschwerdeführer Frist zum allfälligen Beschwerderückzug aufgrund der veränderten Sachlage. L. Am 23. November 2005 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte an seinen Rechtsbegehren fest. M. Das BFM schloss im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels am 7. August 2006 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2006 unterbreitete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Am 12. September 2006 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

4 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da die Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe sich wegen der angeblichen Suche nach ihm während der beiden Wochen vor der Ausreise bei einem Onkel mütterlicherseits, unweit von seinem Zuhause, aufgehalten. Das Schutzsuchen an diesem Ort lasse sich indes nicht mit dem Verhalten einer tatsächlich gesuchten Person vereinbaren. Es widerspreche dem gesunden Menschenverstand, dass eine gesuchte Person bei einem Verwandten Schutz suche, der in unmittelbarer Nähe des bisherigen Wohnortes lebe, zumal die Sicherheitskräfte in der Regel zuerst bei den Verwandten nach der gesuchten Person suchen würden. Nicht einsichtig sei sodann, weshalb im März 2001 eine andere Familie aus demselben Dorf unvermittelt Besitzansprüche für ein Stück Land angemeldet habe, das sich offenbar seit Generationen im Besitze der Familie des Beschwerdeführers befinde. Hätte es diesen Streit tatsächlich gegeben, hätte vom Beschwerdeführer zumindest erwartet werden können, dass er darüber näher Auskunft hätte geben können. Gemäss seinen Angaben wolle er jedoch nicht wissen, wann der Streit angefangen habe, obwohl er seit 1987 bei seinem Onkel väterlicherseits lebe. Sodann handle es sich beim eingereichten Haftbefehl um eine Blankofälschung. Nach gesicherten Erkenntnissen des BFM würden betroffene Personen im Nordirak in aller Regel keine Abschrift eines Haftbefehls und schon gar nicht ein Original erhalten, wie es der vorliegende Haftbefehl darstellen solle. Allenfalls könne der Rechtsver-

5 treter einer zur Verhaftung ausgeschriebenen Person auf Verlangen eine Kopie erhalten. Aus diesem Grund sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer in den Besitz eines Originalhaftbefehls, der zudem den Vermerk "geheim" trage, gekommen sei. In Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG sei daher der eingereichte Haftbefehl einzuziehen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien logisch nachvollziehbar und detailreich ausgefallen. Ausserdem seien sie mit den lokalen und regionalen Verhältnissen im Nordirak vereinbar. Kurdische Landhäuser seien ummauerte Gevierte, welche sich über ein grösseres Areal erstrecken und auch den Garten einschliessen würden. Der Beschwerdeführer habe erklärt, er habe das Haus bis zur Ausreise nicht verlassen. Hinzu komme, dass der fragliche Onkel in keiner Weise in die Auseinandersetzung um das Landstück verwickelt gewesen und deshalb auch nicht ohne weiteres als potenzieller Unterstützer seines Neffen in Frage gekommen sei. Wäre diese Unterstützung durchgesickert, hätte auch dieser Onkel mit Rache der Familienangehörigen des Getöteten rechnen müssen. Nach Angaben des Beschwerdeführers sei dieser Onkel aber bis heute unbehelligt geblieben, was zeige, dass kein Aussenstehender von dessen Hilfe erfahren habe. Weiter habe der Beschwerdeführer erklärt, sein Onkel väterlicherseits sei Mitglied der Baath-Partei gewesen und habe unter F._______, einem Mustashar ("Berater") Saddam Husseins gedient. Diese Mustashar seien von Saddam Husseins Regime finanziert und mit Ausrüstung, Waffen, Munition und grosszügigen Geldbeträgen unterstützt woden, weil sie sich bereit erklärt hätten, an dessen "Anfal"-Offensive auf der Seite des Zentralstaates teilzunehmen. Nach der kurdischen Intifada von 1991 sei es zu einer ersten Reihe von Abrechnungen zwischen rivalisierenden Kurdenfraktionen gekommen. PUK und KDP hätten manche dieser etwa rund 300 Mustashars, die sich während der Intifada mit ihren jeweils zwischen 100 und 500 Bewaffneten auf ihre Seite geschlagen hätten, unbehelligt gelassen, andere hätten sie wegen Gräueltaten ermordet oder gewaltsam ins zentralstaatlich kontrollierte Gebiet vertrieben. Der fragliche Onkel habe deshalb den kurdischen Patrioten und damit auch der verfeindeten Familie gegenüber als Verräter und damit als vogelfrei gegolten und sein Land sei zum umkämpften Spielball geworden. Da sein Onkel diesen Konflikt vorausgesehen habe, habe er jeweils bei der Feldarbeit eine Waffe mitgeführt. Als einziger männlicher Verwandter seines Onkels habe deshalb auch der Beschwerdeführer eine Suche der PUK beziehungsweise deren Sicherheitskräfte befürchten müssen. Schliesslich sei der eingereichte Haftbefehl echt. Die Sippe des Beschwerdeführers habe auch Angehörige, welche mit der Polizei der PUK enge Beziehungen haben würden und deshalb in der Lage seien, ein entsprechendes Originaldokument zu beschaffen. Konkret arbeite ein Familienmitglied namens E._______, ein wichtiges Mitglied der PUK, bei der Polizei. 4.3 Das BFM führt in der Vernehmlassung aus, der Wohnort des Beschwerdeführers habe bereits Anfang der 90iger Jahre unter der Kontrolle der Kurdenparteien gestanden. Wenn der Onkel tatsächlich als Verräter gegolten hätte, wären diese Parteien schon lange vor dem Jahre 2001 gegen ihn vorgegangen. Weiter sei vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren sowie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht worden, beim eingereichten Haftbefehl handle es sich um das Originaldokument. Im Widerspruch dazu habe der Beschwerdeführer in seinem

6 Schreiben vom 31. März 2005 ausgeführt, es handle sich um ein Duplikat des echten Dokuments. Ferner habe der Beschwerdeführer in den Schreiben vom 11. März 2005 und 23. November 2005 geltend gemacht, er befürchte unter anderem von Seiten der PUK eine asylrelevante Verfolgung. Im erstgenannten Schreiben werde aber ausgeführt, ein Familienmitglied sei ein wichtiges Mitglied der PUK, das bei deren Polizei arbeite. Indes sei kaum glaubhaft, dass die PUK ein Familienmitglied eines einflussreichen PUK-Mitglieds verfolge. Weiter seien die beiden ARTIS-Auszüge weder geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft erscheinen zu lassen, noch eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu dokumentieren. Der erste Auszug gebe zwar Hinweise auf Landstreitigkeiten zwischen zwei Stämmen im Umkreis des Herkunftortes des Beschwerdeführers. Diese hätten aber im Wesentlichen bereits im Jahre 1992 stattgefunden. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers soll der Landstreit jedoch erst 2001 begonnen haben. Der zweite Auszug enthalte einen geschichtlichen Abriss der Entwicklung in G._______. Für das BFM sei indes nicht ersichtlich, inwieweit dieser in Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher nicht aus dieser Stadt stamme, stehen soll. 4.4 In der Replik wird ausgeführt, es treffe nicht ohne weiteres zu, dass die Kurdenparteien nach 1991 mit aller Härte gegen die Saddam-treuen Stämme vorgegangen seien. Zum einen habe es sich dabei um zu zahlreiche Klientelen gehandelt, zum anderen seien beide Parteien auf die Kriegserfahrung der kurdischen Truppenführer angewiesen gewesen. Daher sei es seitens der beiden Parteien zu teilweisen Amnestien gekommen. Andere der früheren Truppenführer Saddams seien von den Kurdenparteien verfolgt worden und seien geflüchtet. Ihre Ländereien seien von anderen Stämmen beschlagnahmt worden. Die Probleme des Beschwerdeführers würden nicht nur im Zusammenhang mit den allgemeinen Stammeskonflikten stehen, sondern verschärften sich durch die geltend gemachte Blutrache. 5. 5.1 Nach der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der innern Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28). 5.2 Auf Beschwerdeebene wird zunächst geltend gemacht, das BFM habe weder die lokalen Verhältnisse noch die Überlegungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Würdigung mitberücksichtigt. Dazu ist festzustellen, dass nicht nachvollziehbar ist, inwieweit die damaligen lokalen Verhältnisse vorliegend eine wesentliche Rolle spielen sollen. Entsprechende konkretisierende Ausführungen, welche

7 den erhobenen Vorwurf substanziieren würden, sind denn auch den Eingaben nicht zu entnehmen. Der erhobene Einwand ist somit nicht geeignet, die zutreffende Feststellung der Vorinstanz, wonach es notorisch sei, dass nach gesuchten Personen zunächst bei Verwandten gesucht werde, zu entkräften. Sodann legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwieweit das Einbeziehen seiner Überlegungen zu einem anderen Schluss geführt hätte. Er vermag somit aus den beiden erhobenen Einwänden nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Weiter wird auf Beschwerdeebene vorgebracht, der Onkel des Beschwerdeführers habe - als Mitglied der Baath-Partei - als Verräter gegolten, was denn auch Ursache der Landstreitigkeiten gewesen sei. Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich beider Befragungen nie entsprechende Aussagen machte, obwohl es sich hierbei um einen zentralen Aspekt der Streitigkeit mit der anderen Familie aus dem Dorf gehandelt habe. Vielmehr gab er anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll, die andere Familie habe geltend gemacht, das Grundstück würde ihr gehören (vgl. A2, S. 4, A7, S. 6). Das auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachte Vorbringen ist daher als nachträgliche Sachverhaltsanpassung zu werten und somit nicht glaubhaft. Sodann ist mit dem BFM festzustellen, dass der Wohnort des Beschwerdeführers bereits Anfang der 90iger Jahre unter der Kontrolle der Kurdenparteien stand. Hätte der Onkel tatsächlich als Verräter gegolten, ist nicht nachvollziehbar, weshalb erstmals im Jahre 2001 und nicht bereits viel früher gegen ihn vorgegangen wurde. Insoweit entbehren die entsprechenden Ausführungen auf Beschwerdeebene ihrer Grundlage und sind nicht geeignet, die diesbezüglich vom BFM aufgezeigten Unstimmigkeiten zu entkräften. An dieser Feststellung vermag auch der eingereichte Grundbuchauszug nichts zu ändern. Aus dem im September 1993 ausgestellten Auszug ist nicht ersichtlich, dass es sich dabei um das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Grundstück handelt. Namentlich hat es der Beschwerdeführer auch unterlassen, in seinen Eingaben erklärende Ausführungen zum eingereichten Grundbuchauszug zu machen. Dies wäre gerade deshalb erforderlich gewesen, da im Dokument unter der Rubrik Grundbesitzer � Finanzministerium, gehört zu Sharif Muhammad Amin� aufgeführt ist, ein Umstand, der offensichtlich näherer Erläuterung seitens des Beschwerdeführers bedürft hätte. Im Übrigen ist angesichts dieses Vermerks mehr als fraglich, wie die andere Familie plötzlich Anspruch auf das Grundstück erheben können sollte. Der Beschwerdeführer hält auf Beschwerdestufe an der Echtheit des eingereichten Haftbefehls fest. Indes ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingaben auf Beschwerdestufe unvereinbar zu diesem Dokument geäussert hat. In der ergänzenden Beschwerde bezeichnete er den Haftbefehl als Originaldokument (vgl. S. 8). Demgegenüber sprach er in der Replik von einem gestempelten und unterzeichneten Duplikat (vgl. Eingabe vom 31. März 2005). Eine entsprechende Bezeichung des Dokumentes müsste indes angebracht sein, fehlt vorliegend jedoch offensichtlich. Weiter ist festzustellen, dass das Dokument als geheim klassifiziert ist. Es ist kaum vorstellbar, dass ein als geheim bezeichnetes Originaldokument der betroffenen Person im Original ausgehändigt wird; ebenso wenig wird es - wie vorliegend auf Beschwerdestufe erstmals geltend gemacht durch einen Verwandten erhältlich gemacht werden können. Als Beleg für letztere Aussage hat der Beschwerdeführer die Kopie des Polizeiausweises von

8 E._______ sowie ein Foto desselben in Dienstuniform eingereicht. Die beiden Beweismittel sind indes weder geeignet, die Verwandschaft des Beschwerdeführers zu E._______, noch die Aussagen zur Erhältlichkeit des eingereichten Dokuments zu belegen. Darüber hinaus lautet der eingereichte Dienstausweis nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, auf den Namen E._______, sondern auf H._______, womit es sich nicht um den von ihm behaupteten Verwandten handeln dürfte. Schliesslich ist anzumerken, dass aus dem Haftbefehl nicht hervorgeht, aus welchem Grund der Beschwerdeführer gesucht wird. Selbst wenn es sich beim eingereichten Haftbefehl um ein authentisches Dokument handeln würde, könnten damit die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen nicht schlüssig belegt werden. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die Qualifikation des eingereichten Haftbefehls als Fälschung in Frage zu stellen. Damit bestehen erhebliche Zweifel an der Echtheit des eingereichten Dokuments sowie an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Weiter äussert der Beschwerdeführer die Befürchtung, von der PUK verfolgt zu werden. Dazu ist festzustellen, dass gemäss der Beschwerdeergänzung vom 11. März 2005 die Sippe des Beschwerdeführers enge Beziehungen zu einflussreichen Mitgliedern der PUK hat. Indes ist kaum glaubhaft, dass unter diesen Umständen die PUK ein Familienmitglied eines einflussreichen PUK-Mitgliedes verfolgen würde. Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit dem Festhalten an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht substanziiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Schliesslich besteht keine Veranlassung, auf die Ausführungen in der ergänzenden Beschwerdeschrift zur Binnenfluchtalternative einzugehen. Vorliegend wurden die Asylvorbringen des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 7 AsylG als nicht glaubhaft bewertet. Die Prüfung der Möglichkeit einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit ist indes nur dann angezeigt, wenn die Vorbringen als glaubhaft erachtet werden und deren Asylrelevanz zu prüfen ist. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers sowie des als Fälschung qualifizierten Haftbefehls ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie dessen persönlicher Glaubwürdigkeit bestehen. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht und es ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-

9 willigung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6.3 Das BFM hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. November 2005 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage ist im jetzigen Zeitpunkt nicht über das Vorliegen weiterer Vollzugshindernisse zu befinden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung des Asyls und der angeordneten Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gegenstandslos geworden ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Kosten des Verfahrens sind daher auf Fr. 300.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) festzusetzen (Art. 63 Abs.1 VwVG). 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 16 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote vom 29. Juni 2007 in der Höhe von Fr. 2'466.80 zu den Akten gereicht. Er weist in seiner Rechnung einen zeitlichen Aufwand von 9.42 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 126.- aus. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, die Barauslagen hingegen erscheinen als hoch und sind lediglich als Pauschale angeführt. Es rechtfertigt sich daher, sie auf Fr. 50.- zu kürzen. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE sowie unter Berücksichtigung des Stundenansatzes von Fr. 230.- ist die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung daher auf Fr. 2'385.10 festzusetzen und ausgehend von einem hälftigen Obsiegen auf Fr. 1'192.55 zu reduzieren. (Dispositiv nächste Seite)

10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'192.55 auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung seines Rechtsvertreters, (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein; Grundbuchauszug inkl. Übersetzung, 1 Foto, Kopie Polizeiausweis inkl. Übersetzung) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - B._______ (Beilagen im Original: Führerausweis, Identitätskarte, Personalausweis) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Barbara Balmelli Versand am:

E-4074/2006 — Bundesverwaltungsgericht 10.12.2007 E-4074/2006 — Swissrulings