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Bundesverwaltungsgericht 18.01.2018 E-4068/2015

18. Januar 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,599 Wörter·~23 min·7

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4068/2015

Urteil v o m 1 8 . Januar 2018 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2015 / N (…).

E-4068/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – iranischer Staatsangehöriger – reichte am 24. Juli 2013 ein Asylgesuch ein. Am 29. Juli 2013 wurde er durch die Vorinstanz zur Person (BzP) befragt und am 2. Juli 2014 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______. Im Jahr 2008 (iranische Zeitrechnung: 1387) sei er eine Beziehung zu einer Frau eingegangen, deren Vater einen hohen Rang bei der iranischen Revolutionsgarde (Sepah) habe und die aus einer streng religiösen Familie stamme. Der Vater seiner Freundin habe die Beziehung nicht toleriert und ihn aufgefordert, seine Tochter zu verlassen. Nachdem er sich geweigert habe, die Beziehung zu beenden, habe er Probleme bekommen. Eines Nachts im Januar 2009 (iranische Zeitrechnung: Ende 1387) sei er vor dem Gartenhaus seines Vaters von drei Unbekannten angegriffen worden. Er gehe davon aus, dass der Vater seiner Freundin die Angreifer geschickt habe. Kurz darauf sei dieser Ort, an welchem er mit seinen Freunden Alkohol für den Eigenbedarf gebraut und getrunken habe, durchsucht worden und er und seine beiden Freunde seien verhaftet worden. Sie seien wegen des Handels mit Alkohol angeklagt und er zu drei Jahren Haft und einer Zahlung von 1.5 Millionen Tuman verurteilt worden. Die Strafe sei im Vergleich zum üblichen Strafmass viel zu hoch gewesen. Er nehme deshalb an, dass der Vater seiner Freundin etwas damit zu tun gehabt habe. Im März 2012 (iranische Zeitrechnung: Ende 1390/Anfang 1391) sei er aus der dreijährigen Haft entlassen worden. Mit seiner Freundin habe er den Kontakt aufrechterhalten. Nach seiner Entlassung seien sie gemeinsam – gegen den Willen ihrer Familie – im Juli/August 2012 nach C._______ gezogen. Dort hätten sie drei bis vier Monate ungestört an verschiedenen Orten zusammengelebt, zuletzt in einem Zeltlager, in welchem Mitarbeiter einer (...) gelebt hätten, für welche auch er gearbeitet habe. Eines Nachts seien vier ihnen unbekannte Männer vor ihrem Zelt aufgetaucht, hätten den Beschwerdeführer gepackt und ihn zwingen wollen, in ein Auto zu steigen. Da andere Mitarbeiter der (...), welche ebenfalls im Lager gewesen seien, Warnschüsse abgegeben hätten, habe man von ihm abgelassen und er diesen Moment nutzen und fliehen können. Er hege den Verdacht, dass es sich bei den Männern um Regierungsbeamte gehandelt habe, welche vom Vater der Freundin geschickt worden seien. Die Freundin sei mit diesen Unbekannten schliesslich nach einem Telefonat mit ihrer Familie mitgegangen. Nach diesem Vorfall habe er sich bei Freunden aufgehalten und sei

E-4068/2015 eine Weile in D._______ gewesen, bis ein neuer Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei und er ohne ersichtlichen Grund hätte zu Hause abgeholt werden sollen. Auf den Haftbefehlen stehe üblicherweise keine Begründung, sondern lediglich, dass man sich für Auskünfte zur Verfügung halten müsse. Durch einen Cousin, welcher bei der Sicherheitsbehörde gearbeitet habe, sei ihm später mitgeteilt worden, dass ihm Kidnapping und das Führen einer unehelichen Beziehung vorgeworfen werde. Seine Mutter habe ihn eines Tages angerufen und erwähnt, dass die Behörden seine Sachen von zu Hause mitgenommen hätten. Er sei daher nicht mehr nach Hause gegangen, sondern in den Norden gereist und habe entschieden, das Land endgültig zu verlassen. Mit Hilfe von Schleppern sei er über die Türkei nach Griechenland und von dort mit einem gefälschten polnischen Ausweis nach Italien und in die Schweiz gelangt. Seine Familie habe ihm mitgeteilt, dass er zu Hause gesucht worden sei. Von seinem Cousin habe er erfahren, dass seine Akte nach wie vor offen sei. Bei einer Rückkehr müsse er mit 15 Jahren Gefängnis rechnen. Da sich seine Freundin zwischenzeitlich das Leben genommen habe, befürchte er noch Schlimmeres. Der Beschwerdeführer reichte seine Geburtsurkunde (Shenasnameh) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM vom 28. Mai 2015 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 27. Juli 2015 eine Übersetzung der mit der Beschwerde übermittelten Beweismittel einzureichen und die erwähnten (oder weitere Beweismittel) innert 30 Tagen im Original einzureichen.

E-4068/2015 E. Mit Eingabe vom 13. August 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe zwei Dokumente aus dem Iran erhalten, und ersuchte um Fristerstreckung zu deren Übersetzung. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2015 wurde das Gesuch um Fristerstreckung abgewiesen, jedoch festgehalten, dass Parteivorbringen, welche ausschlaggebend erscheinen würden, vom Gericht im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VwVG trotz Verspätung berücksichtigt würden. G. Mit Eingabe vom 27. August 2015 reichte der Beschwerdeführer zwei Dokumente inklusive Übersetzung ein und erklärte, die Originale befänden sich in den ihn betreffenden Akten der Geheimpolizei der Ordnungskräfte in E._______, B._______. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2016 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2016 fest, die Beschwerde enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. J. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. September 2016 zur Kenntnis gebracht. K. Am 12. Juli 2017 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Michael Steiner mit, er habe die Vertretung des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren übernommen und reichte eine entsprechende Vollmacht zu den Akten. L. Mit Schreiben vom 30. August 2017 wurde dem Rechtsvertreter ein Wechsel der zuständigen Instruktionsrichterin für das vorliegende Beschwerdeverfahren angezeigt.

E-4068/2015 M. Mit Eingabe vom 30. August 2017 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Anordnung einer Botschaftsabklärung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-4068/2015 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen des Vorbringens in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Vorab hielt sie fest, es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, die entsprechenden gegen ihn ergangenen Strafbefehle einzureichen. Da er dies nicht getan habe, bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der in diesem Zusammenhang stehenden Vorbingen. Die Begründung, er verfüge nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für die Beschaffung der Beweismittel, vermöge nicht zu überzeugen. Weiter habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben dazu gemacht, von wem er behelligt worden sei. An der BzP habe er angegeben, es habe sich dabei um Regierungsbeamte gehandelt, wohingegen er an der Anhörung gesagt habe, er wisse es nicht genau, er vermute dies lediglich. Aus der Haft sei er 2012 offiziell entlassen und danach in dieser Sache nie mehr behördlich belangt worden. Diesbezüglich bestehe weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen diesen Vorbringen und seiner Ausreise aus dem Iran. Ferner bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er in diesem Zusammenhang noch Mass-

E-4068/2015 nahmen seitens der iranischen Behörden zu befürchten hätte. Diesem Vorbringen komme deshalb keine Asylrelevanz zu. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird zunächst vorgebracht, bei der Beurteilung der Aussagen des Beschwerdeführers sei sein psychischer Zustand zu berücksichtigen. Er sei auf der Flucht gewesen und in tiefer Trauer über seine „verlorene“ Freundin. Weiter wird angeführt, der Beschwerdeführer habe keine widersprüchlichen Aussagen gemacht, sondern ergänzende und plausible Erklärungen abgegeben. Er habe von Regierungsbeamten gesprochen, da die Männer seinem Arbeitgeber ihren Ausweis gezeigt hätten und sich damit nicht als Diebe, sondern als Ordnungshüter vorgestellt hätten. Der dreijährige Freiheitsentzug und die Verurteilung zu Peitschenhieben seien ein wichtiger Bestandteil seiner Fluchtgründe. Er sei schon vor dem Jahr 2009 von einem einflussreichen Offizier der Sepah unter Druck gesetzt, angegriffen und schwer verletzt sowie zu unverhältnismässig hohen Strafen verurteilt worden. Der Vater seiner Freundin habe seinen Einfluss beim Sepah genutzt und habe ihn wegen geringfügiger Delikte zu einer übertrieben hohen Strafe verurteilen lassen können. Üblicherweise liege der Strafrahmen für solche Delikte bei der Hälfte der Strafe, welche gegen ihn ausgesprochen worden sei. Zum Beweis reicht er zwei Dokumente in Kopie ein, bei welchen es sich um das Protokoll über den Vollzug von Peitschenhieben während seiner Haft sowie eine behördliche Vorladung handeln soll. 4.3 In der Vernehmlassung vom 16. September 2016 hielt die Vorinstanz fest, bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten handle es sich lediglich um Kopien, weshalb deren Echtheit nicht abschliessend überprüft werden könne und der Beweiswert als gering bezeichnet werden müsse. Die Echtheit des Protokolls über den Vollzug von Peitschenhieben könne offen bleiben, da dies als abgeschlossene Verfolgungshandlung zu betrachten sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung ausgesagt, zuerst die Vorladung erhalten zu haben und danach durch seine Mutter über die Razzia informiert worden zu sein. In der Beschwerdeschrift hingegen führe er nunmehr aus, die behördliche Vorladung sei der Mutter im Rahmen der Razzia übergeben worden. Angesichts dieser und weiterer Widersprüche könne ihm nicht geglaubt werden, dass er tatsächlich behördlich gesucht worden sei.

E-4068/2015 5. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe zu Recht auf die Protokollierungen der Befragung zur Person sowie der einlässlichen Anhörung gestützt hat. Es ergeben sich aus den Befragungsprotokollen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer während der Befragungen verwirrt oder aus anderen Gründen in seiner Person nicht in der Lage gewesen sein könnte, die Fluchtumstände dezidiert geltend zu machen. Er bestätigte sodann jeweils nach der Rückübersetzung der Protokolle, dass diese vollständig seien und seinen freien Äusserungen entsprechen würden (vgl. Akten Vorinstanz, act. A7/10 S. 10, A15/25 S. 24). In der Anhörung deutete überdies nichts darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer in einer schlechten psychischen Verfassung befinden könnte. Der anwesende Hilfswerksvertreter hat denn auch keine entsprechenden Anmerkungen oder Einwände angebracht (vgl. Akten Vorinstanz, act. A15/25 S. 25). Auch das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher bei der materiellen Beurteilung der Fluchtgründe auf die Protokolle. 6. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen – aus den nachfolgend aufzuzeigenden Gründen – als nicht glaubhaft zu beurteilen sind. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Probleme seien wegen der Beziehung zu seiner Freundin entstanden, welche ihr Vater, ein einflussreiches Mitglied der Sepah nicht toleriert habe. Er macht aber weder präzisierende Angaben zur Stellung dieses angeblich ranghohen Mitgliedes der Sepah, noch wird dessen Rolle genauer ausgeführt. Auffallend ist zudem, dass der Beschwerdeführer auch die Beziehung zur Freundin nur sehr vage und emotionslos darstellt, womit nicht zuletzt auch hier von vornherein Zweifel an einer tatsächlich gelebten nicht tolerierten Beziehung anzubringen sind. Auch die Ablehnung durch die Familie der Freundin und die damit verbundenen Probleme schilderte der Beschwerdeführer nur rudimentär, in wesentlichen Aspekten widersprüchlich und in sich nicht schlüssig. 6.1.1 Dies betrifft beispielsweise seine Ausführungen zu einem Angriff auf ihn durch drei unbekannte Männer im Jahr (…). Er machte geltend, dass die Männer ihn überwältigt, mit Messern und Stöcken angegriffen, mehrfach auf ihn eingestochen und ihn so schwer verletzt hätten, dass ihn sein Nachbar Stunden später ohnmächtig im Garten liegend gefunden habe.

E-4068/2015 Gleichzeitig führte er in diesem Zusammenhang aber aus, es sei ihm während des Angriffs gelungen, seine Hunde, welche im Grundstück angekettet gewesen seien, loszumachen und so die Angreifer in die Flucht zu schlagen. Wie dies vonstattengegangen sein soll, konnte der Beschwerdeführer indes nicht nachvollziehbar darlegen. Abgesehen davon, dass dieses Vorbingen an sich überzogen wirkt, hat der Beschwerdeführer auch zu seinem anschliessenden Spitalaufenthalt weder Näheres ausgeführt, noch entsprechende Beweismittel eingereicht. Sodann gab er an der BzP an, er habe die Angreifer nicht angezeigt (vgl. Akten Vorinstanz, act. A7/12 S. 9), wohingegen er an der Anhörung angab, er habe den Angriff bei der Polizei gemeldet (vgl. Akten Vorinstanz, act. A15/25 F58). Aber auch diesbezüglich wurde nichts Entsprechendes eingereicht, was sein Vorbringen stützen könnte. 6.1.2 Weiter ist festzustellen, dass die Verhaftung des Beschwerdeführers im Frühling 2009, welche unter dem Vorwurf – er habe alkoholische Getränke hergestellt und Motorradersatzteile gestohlen – zu einer Verurteilung von drei Jahren Haft und einer Zahlung von 1.5 Millionen Tuman geführt habe und welche er bis zum Jahr 2012 verbüsst haben will (vgl. Akten Vorinstanz, act. A15/25 F72), ebenfalls in Zweifel zu ziehen ist. So führte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren aus, es würden Belege für seinen Gefängnisaufenthalt existieren. Indes benötige er Zeit und finanzielle Mittel, um diese zu beschaffen. Nach der Anhörung hatte der Beschwerdeführer zehn Monate Zeit, allfällige Beweismittel einzureichen, bevor die Vorinstanz sein Asylgesuch am 28. Mai 2015 abwies. Während dieser Zeit ist es ihm nicht gelungen, die fraglichen Dokumente beizubringen. Im Verlaufe eines Monates bis zur Beschwerdeerhebung will er indessen die Kopie eines Protokolls über den Vollzug von Peitschenhieben während der Haft beschafft haben. Bei dem ins Recht gelegten Dokument handelt es sich nicht um ein Original und es verfügt über keinerlei Sicherheitsmerkmale. Die Vorinstanz hat daher dessen Echtheit zu Recht stark in Zweifel gezogen. Der Beschwerdeführer erklärte sodann bis zum aktuellen Zeitpunkt nicht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen ist, originale Belege für seine angebliche dreijährige Haft einzureichen. Seine Begründung, er benötige Zeit und Geld dafür, vermag nicht zu überzeugen, da er – auch vor dem Hintergrund der Dauer des Asyl- und Asylbeschwerdeverfahrens – bis zum heutigen Zeitpunkt ausreichend Zeit gehabt hätte, entsprechende Dokumente einzureichen. Wäre er tatsächlich inhaftiert gewesen, wäre es ihm möglich gewesen, ohne grössere finanzielle Aufwendungen, einen Nachweis dafür erhältlich zu machen. Dies insbesondere, als er aus-

E-4068/2015 gesagt hat, er habe das Urteil unterzeichnen müssen (vgl. Akten Vorinstanz, act. A15/25 F85 ff.). Es ist daher nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nicht zumindest über eine Kopie dieses Urteils verfügt, welche er hätte einreichen können. 6.1.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, nach seiner Entlassung aus der Haft sei er mit der Freundin nach C._______ gezogen, bleibt auch dieses Vorbringen rudimentär und vage in den Ausführungen. Die Schilderung des Überfalls in C._______ durch unbekannte, vom Vater der Freundin gesandte Männer ist sodann widersprüchlich und auch nicht plausibel. So gab der Beschwerdeführer an, die Unbekannten hätten ihn in der Nacht – als er mit seiner Freundin gekocht habe – vor ihrem Zelt angegriffen, während seine Freundin im Zelt gewesen sei. Nachdem seine Kollegen einen Warnschuss abgegeben hätten, sei ihm die Flucht durch das Zelt respektive den Hintereingang des Zeltes gelungen. Nicht plausibel ist aber, warum seine Freundin nicht mit ihm gemeinsam die Flucht angetreten hat, hielt sie sich doch nach Aussagen des Beschwerdeführers ebenfalls im Zelt auf. Ebenfalls nicht nachvollziehbar erklären konnte der Beschwerdeführer, woher die Angreifer, bei denen es sich um vom Vater beauftragte Männer handeln soll, gewusst haben sollen, wo sich der Beschwerdeführer und seine Freundin aufhalten. Der Beschwerdeführer will das weitere Geschehen sodann aus sicherer Distanz beobachtet haben, was jedoch angesichts des Umstandes, dass der Angriff in der Nacht erfolgte, schwer vorstellbar ist. 6.1.4 Sofern der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, es sei auch nach der Rückkehr der Freundin zu ihrer Familie weiterhin nach ihm gesucht worden und ein Suchbefehl gegen ihn ergangen, sind auch diese Aussagen als unglaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer hat stets angegeben, es sei wegen der verbotenen Beziehung zur Freundin durch deren Vater nach ihm gesucht worden, auch nachdem die Freundin wieder zur Familie zurückgekehrt sei. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die Behörden nach dem Überfall in C._______ seine Sachen im Hause der Eltern beschlagnahmt hätten, erscheint auch das nicht plausibel, da ihm nach eigenen Angaben Kidnapping und das Führen einer unehelichen Beziehung angelastet worden sein soll, und nicht erkennbar ist, welches Interesse die Behörden in diesem Zusammenhang an seinen Büchern und seinem Computer gehabt haben sollen. Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren ein Dokument ein, bei welchem es sich um eine Kopie eines ihn betreffenden Suchbefehls handeln soll und welcher ebenfalls auf Betreiben des Vaters seiner Freundin gegen ihn erlassen worden sein soll. Er erklärt hingegen nicht

E-4068/2015 schlüssig, wie er an die Kopie eines internen Dokuments gelangen konnte. Gemäss seinen eigenen Aussagen handelt es sich um Akten der Geheimpolizei der Ordnungskräfte in E._______, B._______. Seine Erklärung, dass er über einen Cousin – welcher neu bei den Sicherheitsbehörden angestellt gewesen sei – in Erfahrung gebracht haben will, was ihm vorgeworfen werde und dieser ihm dann auch dieses interne Dokument besorgt haben will, überzeugt nicht. Er hat zudem ausgesagt, seine Freundin sei nach beziehungsweise während des Überfalls (ca. Oktober 2012) zu ihrer Familie zurückgekehrt (vgl. Akten Vorinstanz, act. A15/25 F129 ff.). Deshalb leuchtet es nicht ein, dass der Beschwerdeführer am (…) Dezember 2012 noch behördlich gesucht worden sein soll. Damit erweist sich auch die zeitliche Einreihung der „behördlichen Vorladung“ als nicht schlüssig. Darüber hinaus gelingt es dem Beschwerdeführer auch nicht, einen plausiblen Zusammenhang zwischen der angeblichen Strafverfolgung und der Nichtakzeptanz seiner Beziehung durch die Familie der Freundin glaubhaft zu machen. Er bringt lediglich pauschale Vermutungen vor, die nicht näher substanziiert werden. 6.2 Sofern auf Beschwerdeebene mit Eingabe vom 30. August 2017 der Antrag gestellt wurde, es seien die Vorbringen des Beschwerdeführers im Heimatstaat durch die Schweizer Botschaft vertieft abzuklären, ist hierzu festzuhalten, dass die Behörden im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) zwar von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben, dieser Grundsatz indes nicht uneingeschränkt gilt und sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Die entscheidende Behörde kann sich demnach in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der gesuchstellenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen, insbesondere dann, wenn die Informationen aus der Sphäre des Beschwerdeführers stammen. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet werden und darüber hinaus nicht davon auszugehen ist, dass er in seinem Heimatstaat asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen war, wird der mit Eingabe vom 30. August 2017 gestellte Antrag auf vertiefte Abklärungen durch die Botschaft in seinem Heimatstaat daher im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abgelehnt (vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). 6.3 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers gesamthaft als unglaubhaft zu beurteilen sind und die

E-4068/2015 Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-4068/2015 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann konnten der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk" nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn beschwerdeführende Personen bei einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. 8.3.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis auch unter Berücksichtigung der jüngsten Proteste im Zeitraum zwischen dem 28. Dezember 2017 und dem 3. Januar 2018 als zumutbar erachtet. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um einen jungen Mann, der im Iran über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und berufliche Erfahrung verfügt, was ihm eine Reintegration ermöglichen wird. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E-4068/2015 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerde vom 29. Juni 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. 10.2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. 10.2.2 Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2015 wurde festgehalten, angesichts der in Kopie und in einer Fremdsprache eingereichten Beweismittel könne keine Prima-Facie-Überprüfung der Prozesschancen erfolgen. Nachdem auch nach Eingang der Übersetzung der in Kopie vorliegenden Beweismittel bisher nicht über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung entschieden wurde, hat der Entscheid darüber mit vorliegendem Urteil zu erfolgen. Mit Bestätigung vom 11. Juni 2015 belegte der Beschwerdeführer seine prozessuale Bedürftigkeit. Da gemäss Akten weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden darf und die Rechtsbegehren nicht aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

E-4068/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Evelyn Heiniger

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