Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 22.07.2015 E-4063/2015

22. Juli 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,811 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. Juni 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4063/2015

Urteil v o m 2 2 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, geboren am (…), seine Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Syrien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. Juni 2015 / N (…).

E-4063/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus der Provinz E._______, verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (…). Nach längerem Aufenthalt in der Türkei reisten sie mit einem schweizerischen Visum am (…) auf dem Flugweg in die Schweiz. Am 17. Juni 2014 ersuchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel um Asyl. Dort fanden am 27. Juni 2014 die summarischen Befragungen zur Person (BzP; Protokoll in den Akten: A4/12 in Bezug auf den Beschwerdeführer und A5/11 in Bezug auf die Beschwerdeführerin) statt. Am 4. Februar 2015 wurden die Beschwerdeführerenden vertieft zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll in den Akten: A12/13 in Bezug auf den Beschwerdeführer und A13/10 in Bezug auf die Beschwerdeführerin). A.b Zur Begründung des Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seit circa dem Frühjahr 2011 an mehreren Orten in der Provinz E._______ an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Am (…) sei er von Personen des syrischen Sicherheitsdienstes festgenommen und nach F._______ gebracht worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, er würde als (…) – der als (…) für eine (…)firma arbeite und seine Ausbildung (…) gemacht habe – für den Sturz des syrischen Regimes plädieren. Er sei etwa für vier bis fünf Stunden festgehalten und dann mit der Auflage, an keinen weiteren Demonstrationen mehr teilzunehmen, freigelassen worden. Dabei sei er mit dem Tod beziehungsweise mit lebenslänglicher Haft bedroht worden für den Fall, dass er sich nicht an diese Auflage halten werde. Man habe ihm auch gesagt, er habe eine wichtige Arbeitsstelleinne und werde dort gebraucht. Er habe daraufhin nicht mehr an Demonstrationen teilgenommen, am Arbeitsplatz jedoch weiterhin die politische Lage diskutiert. Am (…) sei er krankheitshalber seinem Arbeitsplatz ferngeblieben und später von einem Arbeitskollegen darüber informiert worden, dass eine Gruppe von Männern ihn an diesem Tag aufgesucht habe. Er vermute, dass es sich bei den Männern um Geheimdienstangehörige gehandelt habe. Danach sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen und habe sich bei Bekannten und Verwandten versteckt gehalten. Schliesslich hätten er und seine Familie sich zur Flucht entschlossen. Er habe gehört, dass sich dieselben Männer inzwischen nochmals auf seiner Arbeitsstelle nach ihm erkundigt hätten. Bei Familienangehörigen sei dagegen seines Wissens nie nachgefragt worden.

E-4063/2015 Seit er in der Schweiz sei, habe er einmal an einer Demonstration für die Unterstützung von G._______ teilgenommen. Er würde gerne mehr aktiv sein, seine Wohnlage erlaube dies jedoch nicht. A.c Die Beschwerdeführerin gab an, bis zu ihrer Ausreise im Dorf E._______ als (…) tätig gewesen zu sein. Dieses Dorf sei von anderen Bürgerkriegsparteien, namentlich dem sogenannten Islamischen Staat (IS) und der Al-Nusra Front, umkämpft worden, was die Arbeit für sie zunehmend schwieriger gemacht habe. Persönlich angegriffen worden sei sie jedoch nie. Ihr Dorf sei schliesslich unter die Kontrolle und Herrschaft des sogenannten IS geraten. Dies sowie die Probleme ihres Ehemannes hätten dazu geführt, dass sie mit der Familie geflohen seien. B. Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig ordnete es wegen des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. Mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme wurde der Kanton I._______ beauftragt. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuches im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. Was die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile betreffe, stellten diese keine Verfolgung dar, da sie auf die gegenwärtige in Syrien vorherrschende Bürgerkriegslage zurückzuführen und nicht asylrelevant seien. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, diese sei aufzuheben und es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

E-4063/2015 Als Begründung führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden sehr wohl realistisch, plausibel, glaubhaft sowie asylrelevant. Ausserdem sei der Beschwerdeführer exilpolitisch tätig. Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichten die Beschwerdeführenden unter anderem ein Schreiben eines ehemaligen Arbeitskollegen des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2015 samt Übersetzung in die deutsche Sprache, eine Mitgliederbestätigung der kurdischen Menschenrechtsorganisation (…) vom 14. Juni 2015, zwei Fotografien, die den Beschwerdeführer im Rahmen eines Umzugs (vermutlich in der Schweiz), an dem kurdische Flaggen getragen werden, zeigen, zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-4063/2015 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 AsylG wurden (sog. Subjektive Nachfluchtgründe, Art. 54 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-4063/2015 6. 6.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Asyl- und Flüchtlingspunkt im Wesentlichen mit den als unglaubhaft befundenen Vorbringen der Beschwerdeführenden. So hätten sich die Aussagen der Beschwerdeführenden in verschiedenen Punkten als widersprüchlich, der Logik widersprechend oder als nicht hinreichend begründet erwiesen. 6.2 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Beschwerde entgegen, das SEM habe ihre Gesuche nicht genügend und umfassend geprüft und sei seiner Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der geltend gemachten Asylgründe nicht nachgekommen. Unter anderem sei anzumerken, dass bei der Bundesanhörung kein kurdisch- beziehungsweise syrischarabischer Dolmetscher aufgeboten worden sei und es nicht ausgeschlossen werden könne, dass es zu Fehlern beziehungsweise Missverständnissen gekommen sei. Die vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten seien falsch eingeschätzt worden und die anlässlich der Befragung getätigten Aussagen bezüglich der Arbeit und der Ausreise aus Syrien, der behördlichen Suche, der Teilnahme an den Demonstrationen sowie bezüglich des Aufenthalts vor der Ausreise seien sehr wohl glaubhaft und plausibel. Zudem nehme der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz an politischen Veranstaltungen teil, sei Mitglied der kurdischen Menschenrechtsorganisation (…) und werde in der Schweiz weiterhin die Politik und die Praxis des syrischen Regimes und der Milizen anprangern. Eine Gefährdung durch zukünftige Verfolgung könne aufgrund der Anti-Regime- Haltung des Beschwerdeführers und der bereits geschehenen Vorkommnisse nicht ausgeschlossen werden. 6.3 6.3.1 Zwar erachtet das Bundesverwaltungsgericht den dem Beschwerdeführer vom SEM als erstes entgegengehaltene Widerspruch nicht als wesentlich und seinen diesbezüglichen Einwand auf Beschwerdestufe als berechtigt. Andererseits scheinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durchaus berechtigt, sei er doch laut der auf Beschwerdestufe eingereichten Bestätigung der (…) in Syrien politisch sehr aktiv gewesen. Er habe nicht nur an Demonstrationen teilgenommen, sondern eine grosse Rolle bei der Veröffentlichung von Aktivitäten der syrischen Regierung gespielt, was für ihn zu Verhaftungen und Verfolgungen durch die syrische Behörde geführt habe. Letzteres lässt sich nicht mit den im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens gemachten Vorbringen in Übereinstimmung bringen.

E-4063/2015 Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen vermag er aber ohnehin aus der Teilnahme an Demonstrationen, die der Beschwerdeführer auf Geheiss der Behörden dann eingestellt habe, sowie aus der kurzen Mitnahme zu einem Verhör durch syrische Sicherheitskräfte keine asylrechtliche Relevanz abzuleiten. Dem einmaligen Verhör fehlt es bereits an Intensität, um als ernsthafter Nachteil qualifiziert zu werden. Gegen ein gezieltes Interesse der syrischen Behörden am Beschwerdeführer spricht ferner der Umstand, dass er nach wenigen Stunden bereits wieder freigelassen worden sei. Das nochmalige Aufsuchen durch syrische Sicherheitskräfte am Arbeitsplatz beruht schliesslich auf einer reinen Vermutung des Beschwerdeführers, gab er doch an, "seiner Meinung nach" habe es sich bei der Gruppe Männern, die am (…) an seine Arbeitsstelle gekommen sei, um dieselben Personen des syrischen Geheimdienstes gehandelt (vgl. A12/13 S. 5). Insbesondere aber ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie ausführt, der syrische Sicherheitsdienst hätte den Beschwerdeführer jederzeit festnehmen können, hätte er tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt. Dies gilt umso mehr als es den staatlichen Behörden bereits aufgrund des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers (…) ein Leichtes gewesen wäre seine oder die Adresse seiner Angehörigen ausfindig zu machen. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers, etwa es könne eine Taktik der Behörden sein, nicht intensiv zu suchen, damit er sich in Sicherheit wiege und umso leichter verhaftet werden könne, überzeugt nicht. Das auf Beschwerdestufe eingereichte Bestätigungsschreiben eines Arbeitskollegen des Beschwerdeführers vermag am Gesagten nichts zu ändern, muss es doch aus naheliegenden Gründen als Gefälligkeitsschreiben ohne massgeblichen Beweiswert qualifiziert werden. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine gezieltes Interesse an seiner Person und damit eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Damit erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der als unglaubhaft qualifizierten Punkte falsch sei, da sie nichts an der vorgenommenen Beurteilung zu ändern vermögen. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass es im Rahmen der Protokollierung aufgrund einer fehlerhaften Übersetzung zu Fehlern beziehungsweise Missverständnissen gekommen sein könnte, zumal die Beschwerdeführenden ihre Aussagen rückübersetzt erhielten und die Richtigkeit des Protokolls mit ihrer Unterschrift bestätigt hatten. In Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit sie sich nicht auf jene ihres Ehemannes beruft, nämlich sie habe unter der unsicheren

E-4063/2015 Situation im Zusammenhang mit dem sogenannten IS und der Al Nusra Front gelitten, kann vollumfänglich auf die zutreffende Erwägung des SEM verwiesen werden, wonach die entsprechenden Vorbringen in Zusammenhang mit der in Syrien herrschenden Bürgerkriegssituation stehen und nicht asylrelevant sind. Der Hinweis auf Beschwerdestufe, als (…) hätte die Beschwerdeführerin jederzeit entführt oder vergewaltigt werden können, reicht offensichtlich nicht aus, um eine mit grosser Wahrscheinlichkeit gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. 6.3.2 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, wie sie dies geltend machen. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche und abstrakte Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, ebenso völlig offen wie der Zeitpunkt einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführenden. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zogen respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurden. Aus der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Menschenrechtsorganisation (…) sowie den vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten, lässt sich diesbezüglich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten, zumal er noch bei der Anhörung vom 4. Februar 2015 angegeben hatte, er sei in der Schweiz kaum politisch aktiv beziehungsweise habe er erst einmal an einer Demonstration in J._______ teilgenommen (vgl. A12/13 S. 9). Dass die ungünstige Verkehrslage dafür Ursache sei, ist unwesentlich. Eine exponierte exilpolitische Tätigkeit, welche sich von der Masse abheben beziehungsweise überhaupt die Identifizierung des Beschwerdeführers ermöglichen würde und für die syrischen Geheim- und Sicherheitsdienste von Interesse sein könnte, ist jedenfalls nicht anzunehmen.

E-4063/2015 6.4 Im Ergebnis hat das SEM zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und ihr Asylgesuch abgelehnt.

7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2009/50 E. 9 m.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2015 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos, weshalb ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unabhängig von der Bedürftigkeit, abzuweisen ist. Die Verfahrens-

E-4063/2015 kosten im Betrag von Fr. 600.- (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demzufolge von den Beschwerdeführenden zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)

E-4063/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Sibylle Dischler

Versand:

E-4063/2015 — Bundesverwaltungsgericht 22.07.2015 E-4063/2015 — Swissrulings