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Bundesverwaltungsgericht 02.10.2019 E-4061/2019

2. Oktober 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,777 Wörter·~14 min·7

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4061/2019

Urteil v o m 2 . Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), sowie deren Kinder, C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), alle Syrien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2019 / N (…).

E-4061/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 22. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 5. Januar 2016 und den Anhörungen vom 24. September und 7. Dezember 2018 führten sie im Wesentlichen aus, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie zu sein, und zuletzt in Qamishli gelebt zu haben. Der Beschwerdeführer 1 (A._______) sei bei der Geburt Maktum, später Ajnabi gewesen und habe im Jahr 2011 die syrische Staatsbürgerschaft erhalten. Er habe nicht mehr in Syrien leben können, da er seine Familie nicht mehr habe ernähren können. Es habe keinen Strom mehr gegeben, weshalb er seine Tätigkeit als (…) habe aufgeben müssen. Syrien hätte er nicht verlassen, wenn es dort keinen Krieg gegeben hätte. Beziehungsweise habe er Probleme mit einer Person des syrischen Sicherheitsdienstes gehabt, weshalb sie hätten ausreisen müssen. Als (…) habe ihm ein eigenes Geschäft mit Angestellten gehört. Eines Tages habe er für einen arabischen Kunden eine Arbeit ausgeführt. Zwei seiner Mitarbeiter hätten auf Kurdisch über ein staatliches Fahrzeug gesprochen, welches sie organisiert und hätten verkaufen wollen. Der anwesende Kunde habe dies gehört und offenbar kurdisch verstanden. Am nächsten Tag sei eine Person des Sicherheitsdienstes in der (…) aufgetaucht und habe von ihm (Beschwerdeführer) die Namen der beiden Mitarbeiter erfragt, da diese über ein gestohlenes Auto gesprochen hätten. Er (Beschwerdeführer) habe diese Information nicht preisgeben wollen, denn er habe andere Kurden nicht verraten wollen. Bei einem Mitarbeiter habe es sich sodann um den (…) gehandelt und er habe keine Familienfehde anfangen wollen. Vom Sicherheitsbeamten sei er deshalb aufgefordert worden, sich am Abend bei ihm zu melden. Zu Hause habe er die Angelegenheit mit seinem (…) und seinem (…) besprochen. Sein (…) sei am Abend beim Beamten vorbeigegangen und habe versucht, die Sache mit Geld zu regeln, was jedoch nicht funktioniert habe. In der Zwischenzeit sei er zu seinen (…) geflüchtet. Während seiner einwöchigen Abwesenheit seien Personen der syrischen Behörde bei seiner Familie zu Hause vorbeigekommen und hätten nach ihm gesucht. Während dieser Woche sei auch sein Haus observiert worden. Weitere Vermittlungen durch Bekannte beim Sicherheitsbeamten seien gescheitert. Er (Beschwerdeführer) sei deshalb in ein Dorf an der türkischen Grenze geflüchtet. Nach einer Woche seien seine Frau und Kinder ihm gefolgt und gemeinsam seien sie aus Syrien ausgereist. Später habe er erfahren, dass das Regime sein Geschäft und das Inventar konfisziert habe.

E-4061/2019 Die Beschwerdeführerin 2 (B._______) brachte vor, Syrien wegen des Kriegs und der schlechten Sicherheitslage verlassen zu haben. Die Kinder hätten nicht zur Schule gehen können und sie habe kein richtiges Haus mehr gehabt. Ohne Krieg hätte sie Syrien nicht verlassen. Beziehungsweise hätten sie Syrien verlassen, weil ihr Ehemann mit der syrischen Sicherheitsbehörde Probleme gehabt habe. Er habe die Adresse seiner beiden Angestellten nicht preisgeben wollen, weshalb die Behörden in der Nacht zweimal eine Hausdurchsuchung gemacht und nach ihrem Ehemann gesucht hätten. Sie und die Kinder hätten furchtbare Angst gehabt. Der Beschwerdeführer 3 (C._______) legte dar, zufolge des Kriegsausbruchs in Syrien sei seine Familie in die Schweiz geflüchtet. Zweimal habe er miterlebt, wie seine Mutter in der Nacht geschrien habe. Verschiedene Personen seien im Haus gewesen. Er sei aufgewacht und habe bei seiner Grossmutter Schutz gesucht. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre syrischen Identitätskarten, eine gerichtliche Bestätigung der Eheschliessung, einen Eheschein, die Geburtsurkunden und Personenregisterauszüge der Beschwerdeführer 2 und 3, einen Steuerbeleg sowie eine Kopie des ehemaligen Ajnabi-Ausweises des Beschwerdeführers 1 ein. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 (eröffnet am 12. Juli 2019) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete sie die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Gewährung von Asyl. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-4061/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101; SR 142.31); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-4061/2019 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien weder glaubhaft noch asylrelevant. Anlässlich der BzP hätten sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 angegeben, Syrien zufolge der schwierigen Situation aufgrund des Bürgerkriegs verlassen zu haben. Erst an der Anhörung hätten sie Probleme mit Personen der syrischen Behörden geltend gemacht. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Hauptgrund für die Ausreise aus Syrien bereits an der BzP zumindest ansatzweise erwähnt worden wäre. Ereignisse aus der Kindheit habe der Beschwerdeführer 1 hingegen bereits an der BzP beschrieben. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es sich bei den Problemen mit den syrischen Behörden um ein Sachverhaltskonstrukt handle und damit ein asylrelevanter Ausreisegrund kreiert worden sei. Die Schilderungen seien sodann in zentralen Punkten nicht substantiiert, realitätsfremd und der Logik zuwiderlaufend ausgefallen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin 2 bezüglich der angeblichen Hausdurchsuchung seien unsubstantiiert und stereotyp ausgefallen. Die Männer der Sicherheitsbehörde habe sie nur mit gross, stark und robust schildern können, wohingegen ihre Aussagen zur Ausreise wesentlich detaillierter und lebendiger ausgefallen seien. Der Beschwerdeführer 1 habe die Ereignisse im Geschäft nicht gänzlich detailarm geschildert, jedoch sei ein Bruch in seiner Erzählstruktur festzustellen und die Schilderungen zum Fortgang der Ereignisse seien nicht substantiiert und verschwommen ausgefallen. Konkreten Nachfragen sei er ausgewichen und er habe sich bei der Beantwortung auf Allgemeinplätze beschränkt. Die Vorbringen würden sodann aufgebauscht und realitätsfremd erscheinen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden einen solchen Aufwand betrieben haben sollen, um den Beschwerdeführer 1 zu suchen und sein Haus über längere Zeit zu observieren, nur um die Adresse zweier Mitarbeiter ausfindig zu machen. Es wäre einfacher gewesen, die Mitarbeiter im Geschäft aufzusuchen, anzuhalten oder festzunehmen. Nicht nachvollziehbar sei zudem, was der Beschwerdeführer 1 mit den Verhandlungen und den Bestechungsgeldern konkret habe erreichen wollen.

E-4061/2019 Damit hätte er gerade eingestanden, die Mitarbeiter entgegen seinen Aussagen dem Sicherheitsbeamten gegenüber zu kennen. Unklar sei, weshalb er genau gewusst habe, dass der Kunde den Behörden vom Vorfall in der Werkstatt erzählt und mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer 1 als Geschäftsinhaber nichts damit zu tun gehabt habe. Es sei nicht grundsätzlich auszuschliessen, dass es Probleme wegen seinen Mitarbeitern oder wegen eines gestohlenen Fahrzeugs gegeben habe, jedoch seien die angeblich drastischen Konsequenzen für die Familie unglaubhaft. Die geltend gemachten Nachteile zufolge der prekären Sicherheitslage und der schwierigen Lebensbedingungen seien nicht asylrelevant. 5.2 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Beschwerdeschrift fest, der Beschwerdeführer 1 habe glaubhaft dargelegt, dass er in Syrien aufgrund des Ereignisses in seinem Geschäft grossen Gefahren ausgesetzt gewesen sei. Er hätte sich bei den Behörden melden müssen und werde deshalb immer noch gesucht. Bei den syrischen Behörden sei er registriert worden und er würde im Falle einer Rückkehr sofort verhaftet sowie bestraft werden. Bei den Befragungen seien verschiedene Dolmetscher aufgeboten worden. Die BzP sei in einem kurdischen Dialekt durchgeführt worden, welchen er nicht gut verstanden habe. Die Anhörung sei nicht in seiner Muttersprache "syrisches Kurdisch" erfolgt, sondern in einem anderen Kurdisch. Er sei bei der BzP oft unterbrochen und aufgefordert worden, kurze Antworten zu geben. Dies habe für Unsicherheit und Angst gesorgt. Er sei sodann bei jedem Unterbruch auf die Anhörung aufmerksam gemacht worden, weshalb er gedacht habe, erst dort über seine Asylgründe sprechen zu können. Aus politischer Überzeugung habe er sich nicht bei den Behörden gemeldet und sich bewusst der behördlichen Suche entzogen. Auf keinen Fall habe er sich an verwerflichen Handlungen der syrischen Behörden gegenüber seinen Mitarbeitern beteiligen wollen. Sein Verhalten sei als regierungsfeindliche Haltung interpretiert worden, weshalb er heute gesucht werde und auf die Liste der gesuchten Personen gesetzt worden sei. Er sei zur Haft ausgeschrieben und in Abwesenheit verurteilt worden. Der Sicherheitsbeamte habe beim Besuch im Geschäft des Beschwerdeführers 1 ein Notizbuch mit dem genauen Inhalt des Gesprächs mit dem Kunden bei sich gehabt. Deshalb wisse er (Beschwerdeführer 1), was der Kunde dem Sicherheitsbeamten mitgeteilt habe. Sein (…) habe im gleichen Haus wie der Sicherheitsbeamte gewohnt und eine gute Beziehung zu diesem geführt. Sein (…) habe deshalb vorgeschlagen, dem Beamten Geld anzubieten, um den Beschwerdeführer 1 zu entlasten und den Rapport zu vernichten. Der Rapport sei jedoch bereits weitergeleitet worden, deshalb habe das Prob-

E-4061/2019 lem nicht gelöst werden können. Die beiden Mitarbeiter hätten sich ebenfalls verstecken müssen; einer sei in den Nordirak geflohen und der andere habe sich der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) angeschlossen. Nach der Geburt des jüngsten Sohnes habe der Beschwerdeführer 1 bei einem Anwalt in Syrien nach der Möglichkeit einer Geburtsregistrierung gefragt. Das Zivilstandsamt habe dem Anwalt mitgeteilt, dies sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer 1 gesucht und in Abwesenheit verurteilt worden sei. Die Familie des Beschwerdeführers 1 sei sodann durch eine Reflexverfolgung gefährdet, da er als politischer Gegner gelte. In der Beschwerdeschrift stellen die Beschwerdeführenden die Nachreichung von Beweismitteln zur Verurteilung in Abwesenheit sowie zur Suche nach dem Beschwerdeführer 1 und eine Bestätigung des Anwalts in Syrien in Aussicht. Dazu erbeten sie um Ansetzung einer angemessenen Frist. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Beschwerdeführenden wurden bereits an der BzP zu ihren Asylgründen befragt und sie führten dazu aus, Syrien zufolge des Kriegs verlassen zu haben. Auf Nachfrage bejahten sie explizit, alle Gründe genannt zu haben, die zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt hätten. Sie verneinten sodann, je konkrete Probleme mit den Behörden oder Dritten gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer 1 erwähnte weiter einen Velounfall, weswegen er acht Tage in Haft gewesen sei; dies sei jedoch schon sehr lange her und er sei noch klein gewesen (vgl. act. A4 F 7.01 und A5 F 7.01). Mit keinem Wort erwähnte er die Vorfälle in seiner Werkstatt. Auch die Beschwerdeführerin 2 erzählte nichts von den Problemen, die der Beschwerdeführer 1 angeblich mit den syrischen Behörden gehabt haben soll und erwähnte auch die Hausdurchsuchung nicht. Beide bestätigten sowohl bei der BzP als auch bei den Anhörungen, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (vgl. act. A4 S. 2 und A5 S. 2). Die Protokolle wurden rückübersetzt und die Beschwerdeführenden verifizierten deren Inhalte unterschriftlich. Auf Beschwerdeebene verstricken sich die Beschwerdeführenden in wei-

E-4061/2019 tere Widersprüche. Der Beschwerdeführer 1 führte anlässlich der Anhörung aus, der Sicherheitsbeamte habe kein Geld nehmen, sondern die Namen der Mitarbeiter haben wollen (vgl. act. A24 S. 7). Im Widerspruch dazu erklärten sie in der Beschwerde, der Sicherheitsbeamte hätte den Rapport bereits weitergeleitet, weshalb er nicht habe helfen können. Weiter erläutern sie nicht, weshalb sie bis anhin noch keine Beweismittel zur angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer 1 und dessen Verurteilung in Abwesenheit haben einreichen können. Der jüngste Sohn wurde im Jahr 2017 geboren, und spätestens seit der versuchten Eintragung ins Geburtsregister in Syrien haben sie gemäss eigenen Angaben Kenntnis von der angeblichen Verurteilung. Damit hätten sie genügend Zeit gehabt, allfällige Beweismittel einzureichen und es kann darauf verzichtet werden, eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen. Insgesamt sind die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den geltend gemachten Problemen des Beschwerdeführers 1 mit den syrischen Behörden als unglaubhaft einzustufen. Infolgedessen ist auch nicht von einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden 2 bis 6 auszugehen. Nicht asylrelevant ist die allgemein schwierige Situation in Syrien zufolge des Kriegs. 6.2 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-4061/2019 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4061/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Annina Mondgenast

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