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Bundesverwaltungsgericht 18.01.2008 E-4059/2006

18. Januar 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,584 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung V E-4059/2006 E-8175/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Januar 2008 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. A._______, Afghanistan, vertreten durch Afra Weidmann, (Adresse), Gesuchsteller, gegen Bundesverwaltungsgericht, vormals Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), Webergutstrasse 5, Postfach, 3003 Bern-Zollikofen, Gesuchsgegner. Urteil der ARK vom 7. Februar 2005 i.S. Vollzug der Wegweisung / E-4059/2006 (Revision) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4059/2006 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller, afghanischer Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, gelangte nach eigenen Angaben am 22. Februar 2002 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) in C._______ um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 15. Mai 2003 stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Gesuchstellers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 7. Februar 2005 ab. Die Vorinstanz legte in der Folge eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz auf den 7. April 2005 fest. B. Eine an das BFM gerichtete und als „Wiedererwägungsgesuch aus humanitären Gründen“ bezeichnete Eingabe vom 5. März 2005 wurde der ARK am 11. März 2005 zuständigkeitshalber vom Bundesamt überwiesen. Der zuständige Instruktionsrichter nahm die Eingabe als Revisionsgesuch gegen das ARK-Urteil vom 7. Februar 2005 entgegen. Die übrigen von verschiedenen Institutionen beim BFM eingereichten als „Wiedererwägungsgesuche“ bezeichneten Eingaben wurden vom Instruktionsrichter als Beweismittel, respektive als Ergänzungen des vorliegenden Revisionsgesuchs entgegengenommen. Ausserdem wurde dem Gesuchsteller Gelegenheit geboten, seine Eingabe unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu ergänzen. C. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 17. März 2005 setzte der zuständige Instruktionsrichter der ARK den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Revisionsverfahrens definitiv aus. D. Mit Eingabe vom 26. März 2005 reichte der Gesuchsteller seine ergänzende Eingabe ins Recht. Darin beantragt er die teilweise Revision des Urteils der ARK vom 7. Februar 2005, die Feststellung der Unzu- E-4059/2006 mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Der Eingabe waren verschiedene Beweismittel beigelegt. E. Mit Eingabe vom 25. März 2005 reichte der Gesuchsteller einen von lic. phil. D._______, Psychotherapeutin, erstellten Bericht zu den Akten. F. Der Eingabe des Gesuchstellers vom 21. August 2007 waren verschiedene Beweismittel zum Beleg seiner Integration in der Schweiz sowie ein Arztbericht von E._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic. phil. D._______ vom 14. August 2007 beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Daneben übernimmt es die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Gesuche um Revision und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Es entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; Art. 111 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG sind für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 121 bis 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anwendbar. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind Revisionsgesuche, welche vor dem 31. Dezember 2006 bei den Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise gegen deren Entscheide anhängig gemacht wurden, auch weiterhin nach den Massstäben des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/11 E. 4). E-4059/2006 1.3 Der Gesuchsteller war am ordentlichen Verfahren vor der ARK beteiligt, ist als Adressat des seine Beschwerde abweisenden Urteils vom 7. Februar 2005 durch dieses besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung; er ist daher zur Einreichung eines Gesuchs um Revision des Beschwerdeurteils legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLI- BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). 1.4 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entscheiden werden kann (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.). Gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden (Bst. a), wenn nachgewiesen wird, dass aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen (Bst. b) oder gewisse verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt worden sind (Bst. c). Nach Art. 66 Abs. 3 VwVG gelten diese Gründe nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (vgl. Art. 66 Abs. 3 und 67 Abs. 3 VwVG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit der Revisionsbegehren darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. GYGI, a.a.O., S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt für das Eintreten, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (vgl. BGE 96 I 279; BEERLI-BONORAND, a.a.O, S. 198 f.). 1.5 Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten. E-4059/2006 2. 2.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines Revisionsgesuches eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein. Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorgebracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Der im Beschwerdeverfahren misslungene Beweis kann im Revisionsverfahren - jedenfalls bei Beachtung der revisionsrechtlichen Bestimmung des VwVG - auch mit Beweismitteln geführt werden, welche erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rn 741; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 S. 199 E. 5c). „Neu“ im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bedeutet somit „neu entdeckt“ beziehungsweise „neu zugänglich“, muss sich jedoch auf Tatsachen beziehen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben (vgl. GYGI, a.a.O., S. 263 f.). Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden, wie bereits erwähnt, nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr das Geltendmachen respektive Beibringen aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG, EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f.). 3. 3.1 In der ergänzenden Revisionsbegründung vom 26. März 2005 wird ausgeführt, ein Wegweisungsvollzug des massiv sehbehinderten Gesuchstellers nach Afghanistan sei unzumutbar. Der Gesuchsteller habe sich während seines Aufenthaltes in der Schweiz mit seiner Sehbehinderung einen unabhängigen Lebensstil erarbeitet. Der absehbare Verlust dieser Unabhängigkeit im Falle einer Rückkehr ins Heimatland hätte schwerwiegende Folgen für seine ohnehin labile psychische Stabilität. 3.2 Im Bericht von Psychotherapeutin D._______ vom 25. März 2005 wird der gesundheitliche Zustand des Gesuchstellers wie folgt E-4059/2006 beschrieben: Seit Dezember 2004 leide der Gesuchsteller erneut an einer zunehmenden depressiven Verstimmung, welche sich mit Apathie, Gefühlen der Sinnlosigkeit, innerer Unruhe, Nervosität, psychisch bedingten Magenschmerzen sowie Ausbrüchen von Verzweiflung manifestiere. Er habe Angst davor, im Falle einer Wegweisung alles zu verlieren, insbesondere die Selbständigkeit und die Möglichkeit, als Behinderter selber für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er befürchte bei einer Wegweisung in seinem Heimatland kein Auskommen zu finden und als Bettler zu enden. Auch das erhöhte Unfallrisiko in Afghanistan, insbesondere aufgrund der durch den Krieg zerstörten Strassen und Infrastruktur, bereite ihm Albträume und Schlafstörungen. Er schäme sich wegen seiner psychischen Probleme und habe deshalb lange gezögert, in der Schweiz professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Aufgrund seines Allgemeinzustands könne ein Suizid nicht ausgeschlossen werden. Im Falle einer Rückkehr wäre es dem Gesuchsteller voraussichtlich nicht möglich in seiner Heimat Fuss zu fassen und psychische Stabilität zu gewinnen. Die gravierenden psychischen Symptome der Depression würden mit grosser Wahrscheinlichkeit zunehmen, ferner bestünde die Gefahr einer andauernden Persönlichkeitsveränderung durch Extrembelastung. Im Arztbericht vom 14. August 2007 werden im Wesentlichen die Angaben des Berichts vom 25. März 2005 bestätigt. Dem Gesuchsteller wird nebst einer Anpassungsstörung bei psycho-sozialen Belastungsfaktoren, ein depressives Syndrom mit latenter Suizidalität, ein Erschöpfungszustand nach jahrelanger Selbstüberforderung sowie eine narzisstische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Die Therapieziele hätten noch nicht erreicht werden können, die Fortschritte seien noch zu wenig stabil und die Behandlung müsse weitergeführt werden. 4. 4.1 Bei der Beurteilung des Revisionsgesuchs ist zunächst festzustellen, dass das Kriterium der Erheblichkeit der geltend gemachten Tatsache im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG erfüllt ist. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vorliegend zur Einschätzung, dass die mittels der eingereichten Beweismittel geltend gemachte Tatsache geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des Urteils vom 7. Februar 2005 in einer Weise zu ändern, die zu einem für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid führen könnte. Dies im Bezug auf die Beurteilung der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung zumutbar im Sinne des Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die E-4059/2006 Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist, ergeben sich doch begründete Hinweise auf eine konkrete Gefährdung aus medizinischen Gründen. Die in den ärztlichen Berichten als weiterhin andauernd beschriebenen gesundheitlichen Problemen des Gesuchstellers verbunden mit seiner ihn stark einschränkenden Sehbehinderung (gemäss Akten handelt es sich um eine faktische Blindheit) erscheinen von einer Art und Intensität, die eine Rückkehr in sein Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen. In den Eingaben wird zudem davon ausgegangen, dass die psychische Erkrankung des Gesuchstellers im Heimatland nicht adäquat behandelt werden könnte. 4.2 Nach allgemein herrschender Lehre und konstanter Rechtsprechung gelten revisionsweise vorgebrachte Tatsachen als neu, sofern sie zur Zeit der Beurteilung im ordentlichen Verfahren bereits vorhanden waren, jedoch erst nachträglich in Erfahrung gebracht wurden (vgl. EMARK 1994 Nr. 27; 2002 Nr. 13 E. 5a S. 113 f. m.w.H.). Bezüglich der in den beiden ärztlichen Berichten diagnostizierten Krankheitsbilder des Gesuchstellers ist davon auszugehen, dass diese gesundheitliche Problematik zumindest latent bereits während des ordentlichen Verfahrens vorhanden war (vgl. unten). Die als Revisionsgrund vorgebrachte Tatsache einer psychischen Erkrankung des Gesuchstellers ist somit auch als neu im Sinne der zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen zu qualifizieren. 4.3 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wurde die besagte Tatsache ausserdem aus entschuldbaren Gründen nicht bereits im Laufe des ordentlichen Verfahrens geltend gemacht: Es ist bekannt, dass psychische Leiden bei den Betroffenen oftmals Selbstschutzmechanismen hervorrufen können, die unter Umständen der Inanspruchnahme einer an sich erforderlichen fachlichen Hilfeleistung entgegenstehen (vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 S. 106 betreffend Traumatisierung). In den eingereichten Berichten wird nachvollziehbar dargelegt, dass der Gesuchsteller die Inanspruchnahme psychologischer Hilfe lange hinausgezögert habe, weil er sich wegen seiner psychischen Probleme schäme. In Afghanistan sei die Psychiatrie nicht gut bekannt; nur Geisteskranke würden einen Psychiater aufsuchen. Die Auffassung, dieser Umstand habe erst nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens, aufgrund der nunmehr vorliegenden Arztberichte geltend gemacht werden können, erscheint bei der vorliegenden Aktenlage vertretbar. Es ist dem Gesuchsteller somit unter Würdigung aller Umstände nicht vorzuwerfen, dass er erst nach dem E-4059/2006 Urteil der ARK vom 7. Februar 2005 jene psychiatrische Hilfe in Anspruch nahm, die schliesslich zu den vorliegenden Beweismitteln und den entsprechenden neuen Erkenntnissen führte. Aufgrund der Akten ist überdies davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation des Gesuchstellers gegen Ende 2004 beziehungsweise Anfang 2005 verschlechterte, was schliesslich eine entsprechende Behandlung erforderlich machte. Der angerufene Revisionsgrund erweist sich somit nicht als verspätet geltend gemacht im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG. 4.4 Schliesslich ist festzustellen, dass keine Gründe vorliegen, die den Beweiswert der vorliegenden ärztlichen Zeugnisse in Frage stellen würden (vgl. EMARK 2002 Nr. 13 S. 115 f.). 5. Bei dieser Sachlage ist der Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel gegeben, weshalb der Beschwerdeentscheid der ARK vom 7. Februar 2005 aufzuheben ist, soweit darin der Vollzug der Wegweisung als zumutbar betrachtet wurde. Mit der Aufhebung dieses Urteils ist das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – auf welche sich die im ausserordentlichen Verfahren gestellten Anträge beschränken – wieder aufzunehmen. Die erneute diesbezügliche Beurteilung bildet nicht mehr Bestandteil des Revisionsverfahrens, womit auf das neue Verfahren die für das Beschwerdeverfahren massgebenden Vorschriften und Grundsätze anzuwenden sind. Zugleich erweist sich aber, dass über die Anträge im Revisionsgesuch, die sich auf einen neuen Beschwerdeentscheid beziehen, ohne weitere Instruktionsmassnahmen im Rahmen des vorliegenden Urteils befunden werden kann. Es ist somit im folgenden zu prüfen, ob der vom BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2003 angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, oder ob ein Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt, welches zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Gesuchstellers in der Schweiz führt. 6. 6.1 Ist der Vollzug nicht möglich nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG). E-4059/2006 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2, 3 und 4 AuG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG), wobei in dem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.; 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). 6.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betrof- E-4059/2006 fenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47; 1994 Nrn. 18 S. 139 ff., 19 S. 145 ff. und 20 S. 155 ff.). 6.4 Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 83 AuG gegeben sind, hat die entscheidende Behörde nicht die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person in der Schweiz zu beurteilen, sondern die Situation, welche sich für sie im Falle des Vollzugs im Heimatland ergeben würde. Für die Überprüfung der vorliegenden Rechtsfrage kann somit die als „Wiedererwägungsgesuch aus humanitären Gründen“ bezeichnete Eingabe vom 5. März, namentlich die von mehr als 160 Personen unterzeichnete Petition nicht berücksichtigt werden. Auch die offensichtlich überdurchschnittlich gute Integration des Gesuchstellers, seine in der Schweiz erworbene Selbständigkeit und finanzielle Unabhängigkeit darf bei der Beurteilung der vorliegenden Frage keine Rolle spielen. Gesundheitliche Probleme führen dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn aufgrund eines Mangels an angemessenen Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat der betroffenen Person sich deren Gesundheitszustand derart verschlechtern würde, dass deren Leben in Gefahr geraten oder deren körperliche Integrität ernsthaft und dauerhaft in schwerwiegender Weise bedroht wäre. Demgegenüber ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten, wenn die wesentlich erforderliche Behandlung im Heimatoder Herkunftsstaat sichergestellt werden kann. Nicht alleine massgeblich ist, ob die medizinische Infrastruktur und die fachliche Qualifikation des entsprechenden Personals im Heimat- oder Herkunftsland E-4059/2006 der betroffenen Person den in der Schweiz gegebenen Standard erreicht. 6.5 Aus den im Rahmen des Revisionsverfahrens eingereichten ärztlichen Berichten geht nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts hervor, dass sich der Gesuchsteller in psychischer Hinsicht in einer gesundheitlichen Situation befindet, welche im Falle einer zwangsweisen Rückführung nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete (Eigen-) Gefährdung zur Folge hätte. Bei der Entwicklung des afghanischen Gesundheitswesen wurden in den letzten Jahren zwar Fortschritte erzielt; insgesamt ist die medizinische Versorgung des ganzen Landes aber noch völlig ungenügend. Grosse Distanzen und fehlende finanzielle Mittel hindern weite Teile der Bevölkerung am Zugang zu qualifizierter medizinischer Versorgung. Die sich seit mehr als einem Jahr verschlechternde generelle Sicherheitslage beeinträchtigt auch die Arbeit der im Medizinalbereich tätigen Nichtregierungsorganisationen (vgl. zum Ganzen, je mit weiteren Hinweisen: EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.6 S. 101 f.; HOME OFFICE [Grossbritannien] / BORDER & IMMIGRATION AGENCY, Country of Origin Information Report - Afghanistan, 7. September 2007, S. 180 ff.; AMT DES HOHEN FLÜCHTLINGS- KOMMISSARS DER VEREINTEN NATIONEN [UNHCR], Humanitäre Erwägungen im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Afghanistan, Mai 2006 S. 5 f.; SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Update Afghanistan, 11. Dezember 2006, S. 10). Nachdem die zuverlässige langfristige Behandlung der meisten schweren chronischen Erkrankungen in Afghanistan als nicht als gesichert angesehen werden kann, muss der Vollzug der Wegweisung betroffener abgewiesener Asylsuchender nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel schon aus diesem Grund als unzumutbar qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6710/2006 vom 20. November 2007). Angesichts der psychischen Erkrankung des Gesuchstellers ist vorliegend unter Berücksichtigung aller Umstände, namentlich auch seiner fast vollständigen Erblindung, davon auszugehen, dass es ihm verwehrt ist, sich in seiner Heimat ein adäquates Lebensumfeld aufzubauen, welches ihn vor einer konkreten Gefährdung bewahren könnte. 6.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung sich für den Gesuchsteller aufgrund der gesamten Umstände als unzumutbar erweist. E-4059/2006 6.7 Bei dieser Sachlage kann auf die Prüfung des Vorliegens anderer Vollzugshindernisse verzichtet werden. 7. Aufgrund der oben stehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2003 teilweise - soweit die Dispositivziffern 4 und 5 betreffend - aufzuheben. Nachdem vorliegend keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG aktenkundig sind, ist das BFM anzuweisen, den Aufenthalt des Gesuchstellers in der Schweiz nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 63 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). Das in der Eingabe vom 26. März 2005 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. Im teilweise aufzuhebenden Beschwerdeurteil vom 7. Februar 2005 wurden dem damaligen Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V. m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann die Revisionsinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Nachdem sich der Aufwand des vorliegenden Revisionsverfahrens aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lässt, ist die vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen auf Fr. 300.-- (inklusive aller Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) E-4059/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, das Urteil der ARK vom 7. Februar 2005 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren – soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend – wieder aufgenommen. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2003 - soweit die Dispositivziffern 4 und 5 betreffend - aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers in der Schweiz anzuordnen. 4. Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Dem Gesuchsteller wird für das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- entrichtet. 6. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (eingeschrieben; Beilage: Formular Zahladresse zum Ausfüllen und Retournieren) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - F._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: Seite 13

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