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Bundesverwaltungsgericht 16.08.2023 E-4056/2023

16. August 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,744 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Nichteintreten Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4056/2023

Urteil v o m 1 6 . August 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Vedat Erduran, Erduran & Partner Rechtsanwälte AG, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Nichteintreten Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2023 / N (…).

E-4056/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 22. Mai 2018 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründete er im Wesentlichen mit seinen Mitgliedschaften bei der HADEP-Partei und beim Menschenrechtsverein IHD von (…) bis (…), einer deswegen erfolgten (…) Inhaftierung im Jahre (…), der polizeilichen Untätigkeit auf seine Anzeige wegen mehreren Einbrüchen in seine (…) und sein (…) bis zum Jahr (…), ferner mit gegen ihn gerichteten behördlichen Beschimpfungen und Bedrohungen, seiner Beobachtung durch die Anti-Terroreinheit, seiner Mitgliedschaft bei einem alawitischen Verein in den Jahren (…) und (…) sowie seiner angeblich politisch motivierten Verurteilung zu (…) Monaten Haft wegen Gewaltanwendung gegen (…) und aufgrund von Falschanschuldigung wegen (…). Mit Verfügung vom 9. September 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle mangels Asylrelevanz seiner Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, welchen es als zulässig, zumutbar und möglich erkannte. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene und von der damaligen Instruktionsrichterin als aussichtslos qualifizierte Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4985/2020 vom 16. November 2020 mangels Leistung des eingeforderten Kostenvorschusses androhungsgemäss nicht ein. Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte dieses ordentlichen Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Eine als «Wiedererwägung» / «mehrfaches Asylgesuch» betitelte, an das SEM gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2021 begründete dieser im Wesentlichen mit der behördlichen Suche nach ihm zwecks Verbüssung der im Jahre (…) ausgesprochenen Haftstrafe wegen Gewaltanwendung gegen (…) sowie mit einem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung auf sozialen Medien. Das SEM nahm die Eingabe zum einen Teil als Wiedererwägungsgesuch und zum anderen Teil als Mehrfachasylgesuch anhand. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 wies es das Gesuch unter Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft (mangels flüchtlingsrechtlicher Beachtlichkeit

E-4056/2023 der Vorbringen) ab, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und des Vollzugs der Wegweisung, welchen es wiederum als zulässig, zumutbar und möglich erkannte. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene und vom Instruktionsrichter als zum einen verbesserungswürdig (mangels notwendiger Klarheit) und zum andern als aussichtslos qualifizierte Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4783/2022 vom 21. November 2022 mangels Leistung des eingeforderten Kostenvorschusses androhungsgemäss nicht ein. Dabei wies es gleichzeitig ein zuvor gestelltes Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2022 betreffend die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erkannte ein Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung begründeterweise als hinfällig. Mit Begleitschreiben vom 22. November 2022 retournierte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine nach der Urteilsfällung eingegangene Folgekorrespondenz unter Hinweis auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren. Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte dieses Wiedererwägungs- beziehungsweise Mehrfachasylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Eingabe vom 27. und Ergänzung vom 29. April 2023 richtete der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter ein weiteres «Wiedererwägungsgesuch» im Sinne von Art. 111b Abs. 1 AsylG (SR 142.31) an das SEM. Darin beantragte er, ohne formelle Anträge zu stellen, im Fliesstext sinngemäss seine Anerkennung als Flüchtling und den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung infolge Unzulässigkeit. Zur Begründung machte er das Vorliegen zahlreicher neuer, am 14. April 2023 von seiner türkischen Anwältin per E-Mail erhaltener Beweismittel in Form von staatsanwaltschaftlichen, polizeilichen und strafgerichtlichen Dokumenten (datiert zwischen […] März und […] November 2022, darunter Haftbefehle, Anklageschrift und Strafregisterauszug, alle mitsamt deutschen Übersetzungen) geltend. Die neuen Beweismittel erbrächten zweifelsfrei den Nachweis für seine strafrechtliche Verfolgung in der Türkei wegen Beleidigung des Staatspräsidenten (Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches, tStGB) und mithin für seine dort drohende sofortige

E-4056/2023 Verhaftung und Gefährdung an Leib und Leben im Falle einer zwangsweisen Ausschaffung. Ein Teil der Dokumente beschlägt daneben eine gegen ihn gerichtete Anzeige einer Drittperson vom (…) 2022 wegen Zustellung von Bildmaterial über die B._______ auf deren Facebook-Konto. Für den detaillierten Inhalt des Wiedererwägungsgesuchs und der dabei vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen, soweit darauf nicht in den nachfolgenden Erwägungen noch einzugehen ist. D. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 qualifizierte das SEM das «Wiedererwägungsgesuch» vom 27. April 2023 ebenfalls als solches und trat darauf unter Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.– nicht ein. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 9. September 2020 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Eintretens auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. April 2023 sowie in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme. F. Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 stellte der Instruktionsrichter den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung

E-4056/2023 auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Betreffend den Antrag auf Wiederherstellung der vom SEM behauptungsgemäss entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist klarzustellen, dass mit der angefochtenen Verfügung nicht ein Entzug der aufschiebenden Wirkung angeordnet, sondern festgestellt wurde, dass einer Beschwerde von Gesetzes wegen (vgl. Art. 111b Abs. 3 AsylG) keine aufschiebende Wirkung zukomme. Dem sinngemässen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung wurde mit der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 25. Juli 2023 (vgl. oben Bst. F) Rechnung getragen. Diese vollzugshemmende Verfügung verliert indessen mit dem vorliegenden Urteil ihre Wirksamkeit. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG und Art. 57 Abs. 1 VwVG (zur vornherein unbegründete Beschwerde) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-4056/2023 4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben (Art. 111b Abs. 4 AsylG). Nach Art. 13 Abs. 2 VwVG braucht die Behörde auf Begehren einer Partei, die ihr Verfahren selber einleitet, nicht einzutreten, wenn die Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer und hier nicht bedeutsamer Anwendungsbereich der Wiedererwägung beträfe die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. 5. 5.1 Zur Begründung des angefochtenen Nichteintretensentscheids verweist das SEM zunächst auf die bei Wiedererwägungsgesuchen geltenden gesetzlichen Anforderungen insbesondere betreffend deren Einreichung innert 30 Tagen ab Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes und der erforderlichen Gesuchsbegründung. Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche könnten nach Art. 111b Abs. 4 AsylG formlos abgeschrieben werden. Wiedererwägungsgesuche müssten gehörig begründet sein, wobei die Behörde bei Missachtung der Begründungspflicht durch den Gesuchsteller gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung optional auf das Gesuch nicht eintreten könne (BVGE 2014/39 E. 7). Die vorliegend geltend

E-4056/2023 gemachten Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und die dazu eingereichten Dokumente seien bereits Gegenstand der Erwägungen des SEM im Entscheid vom 12. Oktober 2022 gewesen (dort E.III.2) und somit als wiederholt gleich begründet zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht habe die dagegen auf Beschwerdestufe geltend gemachten Einwände als aussichtlos eingestuft und sei infolge Nichtbezahlung des Kostenvorschusses mit Urteil vom 21. November 2022 auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Ausführungen bezüglich der gegen ihn gerichteten Anzeige vom (…) 2022 und entsprechend eingeleiteten Ermittlungen seien als nicht gehörig begründet zu erachten, denn aus der Anzeige gehe nicht hervor, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Anklage erhoben worden sei. Da er im Übrigen kein flüchtlingsrechtlich relevantes politisches Profil aufweise, sei unwahrscheinlich, dass er dereinst zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werden könnte, zumal türkische Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprächen (Artikel 51 Abs. 1 tStGB) oder die Verkündung des Urteils aufschöben (Artikel 231 Abs. 5 tStPO). Allfällige damit verbundene Bewährungsauflagen wären zudem als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da solche zeitlich beschränkt wären und der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität ohnehin nicht zu genügen vermöchten. Das Wiedererwägungsgesuch sei somit als unbegründet beziehungsweise wiederholt gleich begründet zu qualifizieren, weshalb darauf nicht einzutreten und die Verfügung vom 9. September 2020 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Die Gebührenerhebung stütze sich auf Art. 7c Abs. 1 AsylV 1. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM sei zu Unrecht auf das Wiederwägungsgesuch vom 27. April 2023 nicht eingetreten. Die Behauptung, wonach aus der Anzeige nicht hervorgehe, dass gegen ihn in der Türkei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Anklage erhoben worden sei, stelle den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig fest. Fakt sei vielmehr, dass gegen ihn ein Haftbefehl bestehe und bei seiner Rückkehr in die Türkei seine Verhaftung drohe. Mit den von ihm bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen und insbesondere den Haftbefehlen habe er zweifelsfrei den Nachweis eines gegen ihn eröffneten Ermittlungsverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung erbracht. Die vom SEM erwogene Auffassung, wonach türkische Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprächen oder die Verkündung des Urteils aufschöben, sei eine blosse Vermutung. Weil er sich seit Eröffnung des Strafverfahrens in der Schweiz aufhalte, sei seine aktive Teilnahme am Strafverfahren wegen des erlassenen Haftbefehls nicht zumutbar, zumal

E-4056/2023 das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung mit Sicherheit mit den weiteren gegen ihn geführten Strafverfahren vereinigt würde und mithin eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe drohe. Entgegen dem SEM weise er allein schon aufgrund seiner negativen Äusserungen über den Staatspräsidenten in den sozialen Medien ein flüchtlingsrechtlich relevantes politisches Profil auf. Die Ausführungen des SEM in dessen Verfügung vom 12. Oktober 2022 beziehungsweise in der instruktionsrichterlichen Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2022, wonach einerseits die behördliche Suche nach ihm im Zusammenhang mit der Verbüssung der im Jahre (…) gegen ihn ausgesprochenen Haftstrafe wegen Gewaltanwendung gegen (…) stehe und somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei, und anderseits das Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung auf sozialen Medien noch keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung auslöse, stelle sich nun anders dar; er habe eine Strafdrohung nicht bloss von bis zu zwei Jahren, sondern eine Freiheitsstrafe von ein bis vier Jahren zu gewärtigen. Zum Beweis hierzu könne er nun die Kopie eines türkischen Urteils vom (…) Juli 2020 vorlegen, dessen Übersetzung er innert 30 Tagen noch einzureichen bereit sei. Dasselbe gelte für ein nun ebenso vorlegbares Urteil vom (…) April 2023 gegen C._______ dessen Strafsache wegen Propagandatätigkeit gegen den Staatspräsidenten mit der seinen vergleichbar sei und zu einer Verurteilung zu einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe geführt habe. Er sei mit seinem Wiedererwägungsgesuch vom 27. April 2023 seiner Begründungspflicht durchaus nachgekommen, indem er unter Vorlegung von Beweismitteln dargelegt habe, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei und ihm im Falle einer zwangsweisen Ausschaffung die sofortige Verhaftung und Strafverfolgung in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung drohe. Zudem werde gegen ihn ein weiteres, derzeit wegen seiner Abwesenheit unterbrochenes Strafverfahren wegen Drohung zum Nachteil von D._______ geführt, zu dessen Stand er aber derzeit keine Informationen liefern könne; nach seiner Verhaftung am Flughafen aufgrund des Straferfahrens wegen Präsidentenbeleidigung dürfte dieses andere Verfahren aber fortgesetzt werden. Insofern könne er entgegen den Erwägungen des SEM die von Art. 3 AsyIG geforderte Intensität der Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Strafverfolgungsbehörden durchaus beweisen. Auch die vorinstanzliche Annahme, dass er im FalIe einer Anklageerhebung zu einer bloss bedingten Freiheitsstrafe verurteilt würde beziehungsweise das Strafgericht die Verkündung des Urteils aufschiebe, sei eine reine Vermutung, zumal er kein Ersttäter sei, sondern im Jahre (…) wegen Gewaltanwendung gegen (…) zu einer «bedingten bzw. unbedingten Freiheitsstrafe von (…) Monaten» verurteilt worden sei und aufgrund der Anzeige von D._______ ein

E-4056/2023 weiteres Strafverfahren wegen Drohung anstehe, das wahrscheinlich mit dem Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung vereinigt werde. Zusammenfassend sei das SEM in Verletzung von Bundesrecht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. April 2023 nicht eingetreten, weshalb die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache mit der Weisung zum Eintreten an das SEM zurückzuweisen sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass das SEM offensichtlich in zutreffender Weise auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. April 2023 nicht eingetreten ist. Im Einzelnen stützt das Gericht diese Erkenntnis auf folgende Überlegungen: 6.1.1 Weder aus dem Wiedererwägungsgesuch noch aus der Ergänzungseingabe wird – trotz professioneller anwaltlicher Vertretung – auch nur ansatzweise klar, welche Verfügung von welcher Behörde im Rahmen welcher der in E. 4 oben genannten Wiedererwägungskonstellationen in Wiedererwägung gezogen werden soll. Diese Elemente müssten indessen aus einer Wiedererwägungseingabe zwingend hervorgehen, denn davon hängt entscheidend ab, wie die rechtliche Qualifikation der Eingabe und mithin der Prozedurtyp zu beurteilen ist, welche (Verwaltungs- oder allenfalls Gerichts-) Behörde für deren Anhandnahme und Beurteilung zuständig ist, welche Eintretensvoraussetzungen konkret zu prüfen sind, nach welchen gesetzlichen und praxisgemässen Kriterien eine materielle Prüfung zu erfolgen hat und wie der Rechtsweg verläuft. Gerade die Angabe der in Wiedererwägung zu ziehenden Verfügung ist besonderes dann von Bedeutung, wenn wie vorliegend mehrere solche in Frage kommen (insb. jene des SEM vom 9. September 2020 oder vom 12. Oktober 2022; gemäss vorliegender Beschwerde wird sogar die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2022 ins Visier der Kritik genommen). Aus allgemeiner verwaltungsrechtlicher Sicht liesse sich nun durchaus argumentieren, die Eingabe wäre zwar aus den genannten Gründen noch nicht eintretensfähig, aber doch immerhin verbesserungstauglich gewesen. Der spezialgesetzliche Art. 111b AsylG (insb. dessen Abs. 1 und 4) lässt nun aber bereits dann eine (instruktionslose) formlose Abschreibung beziehungsweise – mittels Abstützung auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG und BVGE 2014/39 E. 7 – einen Nichteintretensentscheid zu, wenn das Wiedererwägungsgesuch nicht gehörig begründet ist und insbesondere die (bei Mehrfach-, Wiedererwägungs- und Revisionsgesuchen erhöhten) Anforderungen an die Liquidität der Eingabe nicht erfüllt.

E-4056/2023 Dies ist unzweifelhaft der Fall, wenn nicht einmal ein Wiedererwägungsobjekt in Form einer wiedererwägungsfähigen Verfügung genannt oder – bei Laieneingaben – zumindest augenfällig und sinngemäss erkennbar wird. 6.1.2 Ein weiterer erstinstanzlicher Nichteintretensgrund ist im Umstand zu erkennen, dass die für Wiedererwägungsgesuche massgebliche und ab der Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes zu laufen beginnende 30-tägige Einreichungsfrist nach Art. 111b Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht eingehalten wurde. Es ist Sache des Wiedererwägungsgesuchstellers, die Rechtzeitigkeit der Eingabe darzutun. Zwar legt der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch die aus seiner Sicht bestehende Rechtzeitigkeit dergestalt dar, dass er behauptet, sein Rechtsvertreter habe am 14. April 2023 per Mail neue Beweismittel von der Anwältin in der Türkei zugestellt erhalten, womit die Frist an diesem Tag zu laufen begonnen habe und mit der Wiedererwägungseigabe eingehalten sei. Dabei verkennt er zunächst, dass nicht die Kenntnisnahme durch seinen hiesigen Rechtsvertreter entscheidend ist, wenn er selber von den Beweismitteln früher Kenntnis gehabt hat. Angesichts der Datierung der ihn betreffenden Dokumente (zwischen (…) März und (…) November 2022 (mithin rund ein halbes bis ein ganzes Jahr vor Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs) ist davon auszugehen, er und/oder seine anwaltliche Vertretung in der Türkei hätten wesentlich früher Kenntnis von den Dokumenten gehabt. Jedenfalls unterlässt der Beschwerdeführer eine Darlegung, wann wie und unter welchen Umständen die Dokumente in seinen Einflussbereich gelangt seien. Auch hierin ist eine nicht gehörige Begründung des Wiedererwägungsgesuchs und mithin ein Nichteintretensgrund zu erblicken. Selbst unter hypothetischer Annahme der Einhaltung der 30-tägigen Einreichungsfrist ist nicht ersichtlich und wird auch in keiner Weise dargetan, dass er sich unter Berücksichtigung der ihm nach Art. 8 AsylG obliegenden umfassenden Mitwirkungspflicht nicht in zumutbarer Weise bereits in einem früheren ordentlichen oder ausserordentlichen Verfahren um die Beschaffung der Beweismittel hätte bemühen können. Zu denken ist dabei vorab an das mit Urteil E-4783/2022 vom 21. November 2022 abgeschlossene Wiedererwägungs- beziehungsweise Mehrfachasylverfahren, zumal alle Beweismittel vor diesem Urteilsdatum entstanden sind und es Sache der Prozesspartei ist, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Es fällt denn auch auf, dass der Beschwerdeführer seinen rubrizierten Rechtsvertreter nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2022 unter dem Druck der sich ihrem Ablauf zuneigenden neuen

E-4056/2023 Ausreisefrist im Hinblick auf die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs am 12. Dezember 2022 mandatiert hat und damals bereits Kenntnis von den über vier Monate später geltend gemachten Wiedererwägungsgründen gehabt hat (vgl. den Inhalt des bei den vorinstanzlichen Akten liegenden, an das SEM gerichteten Gesuchs vom 17. Dezember 2022 um Verlängerung der Ausreisefrist). Somit greift, da auch kein offensichtliches völkerrechtliches Wegweisungshindernis auszumachen ist (vgl. hierzu BVGE 2013/22 insb. E. 9.3 und EMARK 1995/9 E. 7, insb. 7g), noch vor einer (materiellen) Prüfung der allfälligen Erheblichkeit der geltend gemachten Gründe und Beweismittel die Ausschlussklausel von Art. 66 Abs. 3 VwVG und bewirkt ebenfalls ein Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch. 6.1.3 Das SEM ist auch in seinen weiteren Erwägungen betreffend die Erkenntnis eines nicht gehörig beziehungsweise wiederholt gleich begründeten Wiedererwägungsgesuchs zu stützen. Diese wurden nach zutreffender Sachverhaltsfeststellung mit überzeugender Begründung sowie korrekter Gesetzes- und Praxisabstützung gewonnen und sind nicht zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die angefochtene Verfügung und deren Zusammenfassung oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen schon angesichts des zuvor Erwogenen offensichtlich zu keiner anderen Betrachtungsweise. Soweit das SEM (am Rande) und der Beschwerdeführer (über weite Teile seiner Beschwerde) sich jedoch mit einer materiellen Würdigung und Erheblichkeitsgewichtung der Wiedererwägungsgründe und Beweismittel auseinandersetzen und die Frage deren flüchtlinsgsrechtlicher Beachtlichkeit unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG kontrovers erörtern, bleiben die Ausführungen unbeachtlich, da sie nicht die Eintretensvoraussetzungen und somit nicht den vorliegenden Prozessgegenstand beschlagen. Dennoch könnte an dieser Stelle der Hinweis an den Beschwerdeführer dienlich sein, dass die im vorliegenden Verfahren in den Hauptfokus gestellten «Haftbefehle» gemäss ihrem Inhalt nicht auf eine Verhaftung zwecks Strafverbüssung (abgesehen von jener betreffend Gewalt gegen […]) ausgerichtet sind, sondern auf die Befragung mit anschliessender Freilassung (Haftbefehl vom […] März 2022) beziehungsweise auf die Einräumung der Verteidigungsrechte an den über keine reguläre Adresse verfügenden Beschwerdeführer (Klagezulassungsprotokoll mit Haftbefehl vom 18. August 2022). 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus mehreren Gründen Anlass bestand, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. April 2023 nicht

E-4056/2023 einzutreten. Der Nichteintretensentscheid des SEM vom 13. Juli 2023 ist zu Recht ergangen. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die Gebührenerhebung durch das SEM unbestrittenermassen ebenfalls rechtskonform erfolgte. 6.3 Abschliessend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ein Wiedererwägungsgesuch (wie auch ein Mehrfachasylgesuch oder ein Revisionsgesuch) nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, blosse Entscheidkritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich, auf deren Inhalt und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen. Auch erübrigt es sich, die in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel abzuwarten, da sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen und im Übrigen die praxisgemäss in ausserordentlichen Verfahren geltenden erhöhten Liquiditätsanforderungen auch für Beschwerden gegen in solchen Verfahren ergangene Verfügungen gilt. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.‒ festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4056/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Urs David

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