Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4052/2014
tu Urteil v o m 2 7 . Oktober 2016 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 18. Juni 2014 / N (…).
E-4052/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. März 2012 mittels eines Schleppers via den Libanon und Nigeria, von wo aus er nach Frankreich flog. Am 6. August 2012 reiste er illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 11. September 2012 statt (vgl. Akten SEM A6). Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 27. Mai 2014 zu seinen Asylgründen an (vgl. A19). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Syrer (zuvor als Ajnabi registriert) mit letztem Wohnsitz in B._______, wo er zusammen mit seiner Familie gelebt habe. Nach längerem Aufenthalt in C._______ sei er im Jahre 2010 wieder zu seiner Familie zurückgekehrt. Seit Ausbruch der Revolution habe er an Demonstrationen teilgenommen, an welchen er Flugblätter verteilt und Parolen gerufen habe. Am (…) 2011 habe er zusammen mit seinem Bruder in B._______ am Beerdigungsumzug für D._______ teilgenommen. Dabei sei es zu gewaltsamen Zusammenstössen mit uniformierten Personen der Regierung gekommen. Er selbst sei gleichzeitig von drei Schüssen getroffen worden. Eine Kugel habe seinen Oberschenkel durchschossen, eine sei zwischen seinen Oberschenkeln "hin- und hergegangen" und eine dritte Kugel habe seine Hoden getroffen. Jemand habe daraufhin seinen Vater über die Geschehnisse informiert, woraufhin dieser ihn mit seinem Pick-up abgeholt und nach E._______ zu einem Haus seines Onkels väterlicherseits gebracht habe. In diesem Versteck habe ihn ein Assistent eines Chirurgen medizinisch versorgt. Er sei bis zur Ausreise in dieser Wohnung geblieben. Während dieser Zeit seien die Behörden mehrmals bei seinen Eltern zuhause in B._______ vorbeigekommen, hätten sie bedroht und seinen Vater zweimal sogar mit auf den Posten genommen. Um endlich Ruhe in seine Familie zu bringen und auf Anraten seines Vaters habe er sich schliesslich zur Ausreise entschieden. Sein Vater habe ihm einen Schlepper organisiert, welcher ihn mit dem Auto in den Libanon gebracht habe. Für den Grenzübertritt habe er sich im Kofferraum verstecken müssen. Vom Libanon sei er mit einem gefälschten Pass über Nigeria nach Frankreich geflogen, wo er von der Polizei aufgegriffen worden sei. Nach einigen Tagen in Haft sei er am 4. Augst 2012 freigelassen worden und in die Schweiz gereist. Am 25. November 2012 und am 23. Dezember 2012
E-4052/2014 hätten die syrischen Behörden Haftbefehle gegen ihn und seinen Bruder ausgestellt. Zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Asylvorbringen legte er seine Identitätskarte, Kopien zweier Schreiben der syrischen Behörden vom 25. November 2015 und vom 23. Dezember 2012 ("Haftbefehle"), Protokolle der medizinischen Unterlagen, Kopien der Ajnabi-Ausweise seiner Familie sowie die Zugbillette von Paris bis in die Schweiz vor. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, sowie für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Der Beschwerdeführer reichte dem SEM einen Arztbericht von F._______ vom 4. Juni 2014 zu den Akten (Eingang SEM 16. Juni 2014). D. Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob deren Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 18. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1–3 des Dispositivs aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung samt Kostenvorschussverzicht und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichnenden. Der Beschwerde beigelegt waren drei Schreiben eines Nachbarn des Vaters (ohne Übersetzung), die bereits im vorinstanzlichen Verfahren als Kopien eingereichten Schreiben der syrischen Behörden vom 25. November 2012 und vom 23. Dezember 2012 im Original mitsamt der deutschen Übersetzungen vom 3. Juni 2014 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 1. Juli 2014. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Kostenvorschussverzicht
E-4052/2014 und Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, wurde dem Beschwerdeführer als amtlicher Beistand beigeordnet. G. Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts reichte das SEM mit Schreiben vom 10. November 2015 eine Vernehmlassung ein, mit welcher es vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung festhielt. H. Mit Eingabe vom 26. November 2015 replizierte der Beschwerdeführer. Gleichzeitig reichte er eine Kostennote sowie eine CD mit einer Fotographie und drei Videos ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-4052/2014 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerdebegehren beschränken sich in materieller Hinsicht auf die Anfechtung der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asyls sowie der Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM erwog in Ablehnung des Asylgesuchs, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Seine Ausführungen zu den Asylgründen seien einerseits oberflächlich, unpersönlich, ausweichend und abschweifend und anderseits widersprüchlich und jeglicher Logik des Handels entbehrend geblieben.
E-4052/2014 5.2 In der Beschwerde wurde vorab der Sachverhalt nochmals wiederholt und gerügt, die Vorinstanz habe Art. 7 AsylG verletzt, indem es bei einer Gesamtbetrachtung der Aussagen des Beschwerdeführers deren Unglaubhaftigkeit zu Unrecht verneint habe. 5.3 5.3.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene zu seiner Teilnahme am Beerdigungsumzug für D._______ sowie zum darauffolgenden gewaltsamen Angriff des syrischen Militärs vermögen insgesamt nicht zu überzeugen. Zwar leitete die Vorinstanz aus der Antwort des Beschwerdeführers "Ich wurde gleich mit drei getroffen." zu spitzfindig ab, ihn hätten die drei Kugeln zeitgleich getroffen, und verneinte im Resultat die Glaubhaftigkeit dieser Aussage. Die Formulierung dieses Wortprotokolls kann nämlich auch zu seinen Gunsten ausgelegt werden, indem das Wort "gleich" als Ausdruck eines gewissen Unmutes oder im Sinne von "sogar" zu verstehen ist. Grundsätzlich wäre es zudem auch möglich, dass die ärztlich festgestellten Narben auf dem Körper des Beschwerdeführers tatsächlich von Schussverletzungen, wie er sie in einer ein wenig unbeholfenen Art schilderte, herrühren könnten. Unbesehen davon bleiben aber die Ausführungen zum Beerdigungsumzug und zum Angriff des syrischen Militärs gesamthaft oberflächlich, detailarm, ausweichend sowie unpersönlich. Trotz mehrmaliger Aufforderung der Befragerin zur detaillierten Erzählung der Vorkommnisse an jenem Tag äusserte sich der Beschwerdeführer lediglich sehr allgemein zum Geschehen (vgl. u.a. A19 F57, F93 und F106). Auf konkretere Fragen antwortete er kaum direkt, sondern ausweichend (vgl. u.a. A19 F96 ff.). Beispielsweise beantwortete er die Frage, ob noch andere Personen in seiner Nähe ebenfalls von Schüssen getroffen worden seien, in allgemeiner Weise, dass vier bis fünf Personen getötet worden seien, was auch offiziell veröffentlicht worden sei (vgl. A19 F113), womit nicht der Eindruck vermittelt wird, er sei mitten im Geschehen gewesen. Da er nicht behauptete, als Erster von Schüssen getroffen worden zu sein, hätte auf die Frage eine konkrete Antwort erwartet werden dürfen, insbesondere da er an vorderster Front des Umzuges mitgelaufen sein will und somit freie Sicht auf das Geschehen rund um ihn gehabt hätte (vgl. A19 F96). Es darf somit von einer Person, welche an diesem Tag selbst dabei gewesen sein will, eine detaillierte und persönliche Schilderung verlangt werden. Es müssten zumindest Gege-
E-4052/2014 benheiten und Details genannt werden, welche über die allgemein zugängliche Berichterstattung hinausgehen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde fehlen seinen Ausführungen jegliche Realkennzeichen. An dieser Schlussfolgerung vermag auch der letzte bei der Vorinstanz eingereichte Arztbericht von F._______ nichts zu ändern, da die Ärztin lediglich das Vorhandensein von Narben diagnostizierte. Die Nennung der Schussverletzungen als Ursache im Rahmen der Anamnese beruht auf den Aussagen des Beschwerdeführers. Der Arztbericht belegt weder die Schussverletzungen an und für sich noch gegebenenfalls die Umstände, die dazu geführt haben. 5.3.2 Ebenso wenig genügen die Ausführungen zur angeblichen Rettungsaktion und zur nachfolgenden Genesungszeit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung. Nebst den in der angefochtenen Verfügung richtigerweise genannten Unglaubhaftselementen ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer nach dem Beschuss auf einem Pick-up wartend von seinem Vater, welcher an dem Umzug nicht dabei gewesen sei, abgeholt und in ein anderes Dorf gebracht worden sein soll, und dies, ohne von den Sicherheitsleuten beachtet zu werden, welche gemäss Beschwerdeschrift zu vielen mobilisiert gewesen seien. Es muss davon ausgegangen werden, dass einige Zeit bis zum Eintreffen seines Vaters vergangen sein müsste und das Umladen des verletzten Beschwerdeführers von einem Pick-up auf den anderen auch einige Zeit in Anspruch genommen hätte. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer währenddessen unentdeckt hätte bleiben können, und entbehrt jeglicher Logik, dass die Sicherheitsleute die wegfahrenden Fahrzeuge nicht kontrolliert haben sollten. Ferner blieben auch hierzu und vor allem zur anschliessenden Genesungszeit die Antworten des Beschwerdeführers trotz Aufforderung zur detaillierten Schilderung sehr oberflächlich, ausweichend und teilweise widersprüchlich (vgl. u.a. A19 F137 f. und F144 ff.). An dieser Beweiswürdigung vermag auch die Beschwerde durch Wiederholung des Sachverhaltes nichts zu ändern. 5.3.3 Weiter führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei weder in der Lage gewesen, die Herstellung, Verteilung und den Inhalt der angeblich von ihm erstellten Flugblätter noch seine Funktion an den Kundgebungen detailliert zu beschreiben. Zu Recht qualifizierte die Vorinstanz auch dieses Vorbringen als unglaubhaft. Wie bereits zuvor mehrfach dargelegt, beantwortete der Beschwerdeführer auch die Fragen zu dieser Thematik nur sehr vage und oberflächlich. Es entsteht
E-4052/2014 wiederum der Eindruck, der Beschwerdeführer habe dies nie selber erlebt, sondern versuche lediglich, etwas nachzuerzählen. Den Ausführungen fehlen jegliche Details. Selbst den Inhalt der von ihm anlässlich der Anhörung eingereichten "Haftbefehle" vermochte er nicht klar wiederzugeben, geschweige denn zu erklären, wie er an diese Dokumente gelangt ist. Auf die Frage, ob die Dokumente an die Adresse seiner Eltern geschickt worden seien, antwortete er ausweichend, dass sein Onkel mütterlicherseits sie ihm rausgebracht habe (vgl. A19 F204). Für die Überprüfung der Echtheit dieser "Haftbefehle" ist deren Erhalt von entscheidender Bedeutung, denn es handelt sich bei diesen "Haftbefehlen" gemäss deutscher Übersetzung einerseits um ein "Rundschreiben an alle Abteilungen in B._______" (Beschwerdebeilage 5) sowie anderseits um ein "Verfolgungs- und Haftbefehl an die Zweigstelle des militärischen Geheimdienstes in der Stadt B._______" (Beschwerdebeilage 4). Beide Dokumente sind nicht direkt an den Beschwerdeführer adressiert, sondern an die syrischen Behörden. Grundsätzlich hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar zu Recht fest, dass aufgrund der fehlenden, konkreten Fälschungsmerkmalen, nicht ohne Weiteres von Fälschungen der Dokumente ausgegangen werden könne. In einer Gesamtbetrachtung mit den unglaubhaften Schilderungen anlässlich der Anhörung kann aber vorliegend zu Recht davon ausgegangen werden, dass erhebliche Zweifel an der Echtheit dieser Dokumente bestehen, zumal der Beschwerdeführer auch nicht erklären konnte, wie diese Dokumente in den Besitz seiner Familie gelangten. Ferner geht die Vorinstanz bezüglich der drei Schreiben des Nachbarn richtigerweise davon aus, dass diese keine rechtsgenüglichen Beweise darstellen, da es sich dabei offensichtlich um Gefälligkeitsschreiben handelt. Auf das Abwarten der versprochenen Übersetzungen der Schreiben kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da aufgrund des fehlenden Beweiswertes die Übersetzungen am Beweisresultat nichts ändern würden. Die mit der Replik auf CD eingereichten Videos sowie das Foto vermögen den behaupteten Sachverhalt ebenfalls nicht glaubhaft darzutun. Der Beschwerdeführer kann auf diesen Bildträgern nicht identifiziert werden, weil einerseits die auf den Videos zu sehenden Männer vermummt sind und anderseits das Foto von solch schlechter Qualität ist, dass nicht viel zu erkennen ist. 5.3.4 Im Übrigen sind die Ausführungen zur Flucht aus Syrien einerseits realitätsfremd und anderseits entbehren sie jeglicher Logik. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht auch hier zum Ergebnis, dass diese Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren sind.
E-4052/2014 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt folglich zum Schluss, dass das SEM die im Rahmen des Asylgesuches des Beschwerdeführers geltend gemachten Asylvorbringen richtigerweise als nicht glaubhaft gemäss Art. 7 AsylG eingestuft hat. Die angefochtene Verfügung ist demzufolge bezüglich des Flüchtlings- und Asylpunktes zu bestätigen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhebung
E-4052/2014 ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 8.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 ebenfalls die amtliche Verbeiständung gewährt und lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als solcher eingesetzt worden ist, sind die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 65 Abs. 2 und 5 VwVG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsbeistand hat in der Replik vom 26. November 2015 eine Kostennote für seinen Aufwand von 10,85 Stunden (zu Fr. 300.– [exkl. MwSt.]) und Spesen von gesamthaft Fr. 14.60 beigelegt. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der zeitliche Aufwand erscheint als angemessen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es ist dem Rechtsbeistand somit ein Honorar von Fr. 1'773.– (10,85 Stunden à Fr. 150.– zuzüglich der Spesen von Fr. 14.60 und des Mehrwertsteuerzuschlages im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE von 8%) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4052/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'773.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Petra Vonschallen