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Bundesverwaltungsgericht 01.07.2009 E-4024/2009

1. Juli 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,590 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-4024/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 . Juli 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, Geburtsdatum unbekannt, alias A._______, geboren (...) Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4024/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 19. Oktober 2008 verliess und per Flugzeug ab Lagos in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung (...) zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein älterer Bruder (...) sei Mitglied der "C._______" gewesen und am (...) 2008 bei einem Feuergefecht erschossen worden, dass Mitglieder der Gruppierung den Beschwerdeführer kurz nach der Beerdigung seines Bruders zum Beitritt gezwungen hätten, er sich aber geweigert habe, an Aktivitäten teilzunehmen und der Gruppierung auch mitgeteilt habe, er wolle nicht mehr Mitglied sein, dass die "C._______" hierauf beschlossen habe, den Beschwerdeführer umzubringen, dass er deshalb nach B._______ geflüchtet sei, wo er sich während mehrerer Tage bei einem Priester versteckt habe, dass ihn die Rebellen dort aufgespürt hätten und der Priester ihn nach D._______ geschickt habe, dass er sich in D._______ in einem Haus versteckt gehalten und vom Priester erfahren habe, die Rebellen würden ihn weiterhin suchen, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe und am 19. Oktober 2008 per Flugzeug in die Schweiz gereist sei, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Ausweisdokumente abgegeben hat, dass er am 21. Oktober 2008 einer radiologischen Knochenaltersbestimmung unterzogen wurde und ihm zum Ergebnis am 3. November 2008 mündlich das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer – nach vorhergehender, vergeblicher Übermittlung einer Vorladung an eine unzutreffende Adresse – mit per Einschreiben versandtem Schreiben vom 5. Mai 2009 zu einer direkten Bundesanhörung am 18. Mai 2009 einlud, E-4024/2009 dass das Kuvert mit dem erwähnten Schreiben dem BFM von der schweizerischen Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurückgeschickt wurde (Posteingang: 15. Mai 2009), dass das BFM mit per Einschreiben an den Beschwerdeführer verschicktem Schreiben vom 20. Mai 2009 festhielt, der Beschwerdeführer sei trotz ordnungsgemässer Zustellung der Vorladung der Anhörung vom 18. Mai 2009 ohne Erklärung ferngeblieben, dass er gemäss Art. 36 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Gelegenheit erhalte, sich zu seinem Nichterscheinen bis zum 1. Juni 2009 zu äussern, dass innert Frist kein Antwortschreiben des Beschwerdeführers beim BFM einging, dass das BFM in der Folge auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. Juni 2009 (eröffnet am 17. Juni 2009) gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe mehrfach seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzt, dass er ohne Erklärung der für den 19. Januar 2009 (recte: 18. Mai 2009) vorgesehenen Anhörung ferngeblieben sei und auf das gewährte rechtliche Gehör keine Stellung genommen habe, dass er dadurch seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt und damit klar zu erkennen gegeben habe, an einer Fortsetzung des Asylverfahrens kein Interesse zu haben, weshalb ihm das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei, dass der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, insbesondere da sich der Beschwerdeführer – mangels Glaubhaftmachung seiner Minderjährigkeit – nicht auf des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) berufen könne, dass er nämlich keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben habe, welche seine Minderjährigkeit belegen würden, und seine Anga- E-4024/2009 ben zu seiner Biografie sowie zu seinem und dem Alter der Eltern widersprüchlich respektive unsubstanziiert seien, dass er auch aus der radiologischen Knochenaltersbestimmung, gemäss welcher er 18 Jahre alt oder älter sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2009 gegen diesen Entscheid beim BFM – von diesem mit Schreiben vom 23. Juni 2009 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt – Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009 sowie die Gewährung von Asyl respektive eine erneute Beurteilung seines Aufenthaltsrechts beantragte, dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er habe nicht gewusst, dass sein Fall in Bearbeitung sei, auch sei ihm der Anhörungstermin nicht zur Kenntnis gelangt, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-4024/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Gewährung von Asyl beantragt wird, dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende auf andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG ge- E-4024/2009 nannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG), dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 18), dass das Asylgesetz für einen Nichteintretensentscheid wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht im Übrigen keinen Vorsatz voraussetzt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8), dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftigerweise zugemutet werden kann, dass die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person eine aktive Mitarbeit an der Feststellung des Sachverhalts verlangt, wozu insbesondere auch sein Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer beim Einreichen des Asylgesuches mit dem "Merkblatt für Asylsuchende und Schutzbedürftige" über seine Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren aufmerksam gemacht worden ist, insbesondere auch darauf, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und jeder Vorladung und Aufforderung zur Mitwirkung am Verfahren nachzukommen, dass folglich das Nichterscheinen zu einer Anhörung grundsätzlich eine grobe und schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt, da es sich bei der Anhörung um eine wichtige Voraussetzung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts handelt (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4.a und b S. 142 f.), dass sich Asylsuchende gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten und diesen jede Änderung der Adresse unverzüglich mitzuteilen haben, E-4024/2009 dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. März 2009 zunächst (...) avisierte und das Kuvert mit dem erwähnten Schreiben am 26. März 2009 mit dem Vermerk der Schweizerischen Post "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" wiederum beim BFM einging (A18), dass ein hierauf erfolgtes Telefongespräch mit E._______ ergab, der Beschwerdeführer wohne neu (...), dass das BFM den Beschwerdeführer mit per Einschreiben versandtem Schreiben vom 5. Mai 2009 an diese ihm zugewiesene und zuletzt bekannte Adresse zu einer direkten Bundesanhörung am 18. Mai 2009 einlud, dass der Abholzettel der Vorladung gemäss elektronischer Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Track & Trace) am 6. Mai 2009 zugestellt und am 14. Mai 2009 an das BFM zurückgesendet wurde (A20 S. 3) und am folgenden Tag dem Vermerk "Nicht abgeholt" beim BFM einging, dass Postsendungen gestützt auf Art. 12 Abs. 1 AsylG mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist als rechtsgültig zugestellt gelten, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit per Einschreiben an die vorgenannte Adresse verschicktem Schreiben vom 20. Mai 2009 Gelegenheit gab, sich zu seinem Nichterscheinen zur Anhörung bis zum 1. Juni 2009 zu äussern (A21), dass das Schreiben vom 25. Mai 2009 betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs (A21) dem Beschwerdeführer gemäss Track & Trace (A22) zugestellt werden konnte, womit sich dessen – ohnehin schwer nachvollziehbaren – Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach er nicht gewusst habe, dass sein Fall in Bearbeitung sei, jede Grundlage entzogen ist, dass das BFM das Verhalten des Beschwerdeführers (unentschuldigtes Nichterscheinen zur Anhörung und fehlende Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs) nach dem Gesagten zu Recht als schuldhafte und grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht wertete, da sich der Beschwerdeführer damit in Kenntnis seiner Mitwirkungspflicht offensichtlich willentlich weigerte, bei der Feststellung des Sachverhalts in der ihm obliegenden Weise mitzuwirken, E-4024/2009 dass der Beschwerdeführer dem in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegenhält, dass angesichts der offensichtlichen Verletzung der Mitwirkungspflicht eine genügenden Grundlage für die Ausfällung eines Nichteintretensentscheids besteht, dass nach dem Gesagten das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil sie am Ergebnis respektive am vorliegenden Nichteintretenstatbestand nichts ändern, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass in völkerrechtlicher Hinsicht angesichts der behaupteten Minderjährigkeit von der Vorinstanz die Anwendbarkeit der KRK zu prüfen war, sie mithin im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht das Alter des Beschwerdeführers festzustellen hatte, dass jedoch die Untersuchungspflicht der Behörde ihre vernünftige Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet, welchem zudem die Substanziierungslast zukommt, E-4024/2009 dass es nämlich nicht Sache der Asylbehörde sein kann, bei Missachtung der dem Asylsuchenden obliegenden Mitwirkungspflicht und insbesondere bei Verheimlichung der wahren Identität – welche im asylrechtlichen Sinn auch das Geburtsdatum umfasst (Art. 1 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) – nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass das BFM der ihm obliegenden Untersuchungspflicht nachgekommen ist, indem es dem Beschwerdeführer mittels Befragung vom 3. November 2008 das rechtliche Gehör zur vermuteten Volljährigkeit gewährte, zumal der Beschwerdeführer durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen zur Anhörung eine vertieftere Abklärung selbst vereitelt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, um seine wahre Identität respektive sein wahres Alter zu verschleiern, dass nämlich weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der strengen Grenzkontrollen namentlich an Flughäfen möglich gewesen wäre, ohne authentische und rechtsgenügliche Ausweispapiere – respektive mit einem roten Pass von ihm unbekannter Herkunft (A1 S. 7) – per Flugzeug von Nigeria in die Schweiz zu gelangen, dass insgesamt der Beschwerdeführer die berechtigten Zweifel an seiner Minderjährigkeit nicht zu entkräften vermochte und es ihm im gesamten Verfahren nicht gelungen ist, dieselbe glaubhaft darzutun, weshalb die KRK vorliegend nicht zur Anwendung gelangt (vgl. EMARK 2001 Nr. 23), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), E-4024/2009 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. E-4024/2009 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 11

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