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Bundesverwaltungsgericht 30.06.2008 E-4024/2006

30. Juni 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,715 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wiedererwägungsentscheid

Volltext

Abtei lung V E-4024/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Juni 2008 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), alle Sri Lanka, alle vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2004 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4024/2006 Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführer reisten am 20. März 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Mit Verfügung vom 25. April 2000 trat das Bundesamt gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 12. Mai 2000 hiess die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 10. Oktober 2000 gut, und die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz überwiesen. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2000 stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. Eine dagegen am 1. Dezember 2000 bei der ARK eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil vom 5. Februar 2004 abgewiesen. II. C. Am 8. April 2004 liessen die Beschwerdeführer durch ihren vormaligen Rechtsvertreter um Wiedererwägung der Verfügung vom 31. Oktober 2000 respektive um Revision des Urteils vom 5. Februar 2004 beziehungsweise um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchen. Mit weiterer Eingabe vom 30. April 2004 zogen die Beschwerdeführer das Gesuch um Revision des Urteils vom 5. Februar 2004 zurück, hielten am Wiedererwägungsgesuch fest, wobei dieses auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft ausgeweitet wurde. E-4024/2006 Mit Beschluss der ARK vom 3. Mai 2004 wurde das Revisionsgesuch als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. D. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch im Asyl- und Wegweisungspunkt mit Verfügung vom 27. Dezember 2004 ab und stellte fest, die Verfügung vom 31. Oktober 2000 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, weder die eingereichten Berichte und Fotografien noch generell die politische Entwicklung in Sri Lanka seien geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu belegen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation namentlich der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass die diesbezügliche komplexe Behandlungsmethode gemäss Abklärungen des Bundesamtes vor Ort – zu welchen Ergebnissen den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör gewährt worden sei – in Sri Lanka ebenfalls durchführbar sei. E. Mit Beschwerde vom 13. Januar 2005 an die ARK beantragten die Beschwerdeführer durch ihren neu bevollmächtigten Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Dezember 2004 und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zum Beleg der Vorbringen reichten die Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______ vom 5. April 2004, einen Ausschnitt einer geografischen Karte Sri Lankas (je in Kopie) sowie einen Zeitungsartikel F._______ vom (...) (im Original) zu den Akten. Mit Schreiben vom 18. Januar 2005 wurde nachträglich um Akteneinsicht ersucht. F. Mit verfahrensleitender Verfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 24. Januar 2005 wurde der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt sowie Einsicht in die Akten gewährt, soweit diese nicht bereits aus den früheren Verfahren bekannt sein mussten respektive bei den vormaligen Rechtsvertretern erhältlich gemacht werden konnten. E-4024/2006 G. Mit Eingabe vom 1. Februar 2005 liessen die Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. Die Belege hierfür – Lohnabrechnungen sowie Zusammenstellungen der Gesundheits- und Pflegekosten – wurden mit separater Post vom 2. Februar 2005 zu den Akten gereicht. H. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2005 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern am 14. Februar 2005 unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführer reichten ihre Stellungnahme (nach einmalig gewährter Fristerstreckung) am 15. März 2005 zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 8. April 2005 reichten die Beschwerdeführer eine G._______ betreffend die Behandlungsmöglichkeiten bei Diabetes Typ 1 im Norden Sri Lankas zu den Akten. Am 22. April 2005 wurde ein Schriftenwechsel per Mail mit einem Vertreter G._______, am 6. Juli 2006 ein Artikel aus dem St. Galler Tagblatt und ein Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 27. April 2006, am 13. Dezember 2005 eine Honorarnote, am 22. August 2006 ein Artikel der NZZ vom 19./20. April 2006, am 3. November 2006 ein Artikel der NZZ vom 26. Oktober 2006, ein Auszug aus einem Buch von J.P. Larsson, am 12. Dezember 2006 ein Zeitungsartikel der "Frontline" vom 19. Dezember 2006 sowie der Times of India vom 29. November 2006 und am 25. Januar 2007 ein Schreiben eines srilankischen Parlamentariers vom 15. Januar 2007 zu den Akten gereicht. J. Am 26. März 2007 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, ihr hängiges Verfahren sei per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, übernommen worden. K. Am 30. März 2007 reichten die Beschwerdeführer zwei weitere Zeitungsartikel der NZZ, vom 14. (im Original) und 15. Dezember 2006 (in E-4024/2006 Kopie) sowie eine Ergänzung zur Kostennote vom 13. Dezember 2005 zu den Akten und ersuchten um rasche Entscheidfindung. L. Am 27. Februar 2008 führte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts einen weiteren Schriftenwechsel durch und ersuchte das Bundesamt um Einreichen einer ergänzenden Vernehmlassung. Die Vorinstanz beantragte – nach gewährter Fristerstreckung – am 18. April 2008 die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern am 29. Mai 2008 zur Kenntnis gebracht. M. Mit Eingabe vom 6. Juni 2008 ergänzte der Rechtsvertreter die aktenkundige Honorarnote vom 13. Dezember 2005 (Fax) respektive vom 30. März 2007 (erste Ergänzung per Fax) und führte dazu zwischenzeitlich weiter getätigte Aufwendungen auf. Am 10. Juni 2006 ersuchten die Beschwerdeführer erneut um beförderliche Behandlung des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz. Das Bundesverwaltungsgericht ist entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nachdem nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechts- E-4024/2006 mittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Wiedererwägungsbeschwerde. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nicht anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 f., Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). E-4024/2006 4. 4.1 Den Anspruch auf Behandlung als Wiedererwägungsgesuch hat die Vorinstanz vorliegend nicht in Abrede gestellt, und sie ist materiell auf das Gesuch eingetreten. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 4.2 Die Rechtsbegehren in der Beschwerde gegen die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuches durch die Vorinstanz beschränken sich ausdrücklich auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung, weshalb vorliegend entsprechend nur das Vorhandensein allfälliger Vollzugshindernisse vor dem Hintergrund der Frage zu prüfen ist, ob sich diesbezüglich seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 31. Oktober 2000 eine entscheidwesentliche Veränderung im oben genannten Sinne ergeben hat. 4.3 Nachdem diese Frage, wie im Folgenden dargelegt, zu bejahen sein wird, kann die Berechtigung der prozessualen Rügen der Beschwerdeführer offen bleiben. 5. 5.1 Das Bundesamt führte in seiner Verfügung vom 27. Dezember 2004 bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus, eigens durchgeführte Abklärungen H._______ Sri Lanka hätten ergeben, dass die Behandlungsmethode, welche die Beschwerdeführerin für ihre schwere Diabetes benötige, in Sri Lanka gewährleistet sei. Damit würden keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin sprechen, zumal die Möglichkeit bestehe, eine individuelle medizinischen Rückkehrhilfe zu beantragen. 5.2 Auf Beschwerdeebene (namentlich in den Eingaben vom 13. Januar 2005 und 1. Februar 2005 sowie in der Stellungnahme vom 15. März 2005) wird diesen Ausführungen der Vorinstanz entgegengehalten, dass darin weder die Frage der Erhältlichkeit noch der Finanzierbarkeit der notwendigen und aufwändigen medizinischen Behandlung der Beschwerdeführer abgehandelt würden. Der Beschwerdeführer habe keine Berufsausbildung und keine besonderen praktischen Berufskenntnisse und könne auch nicht auf ein verwandtschaftliches Netz zurückgreifen; die Beschwerdeführer müssten für die medizinische Behandlung selber aufkommen. Es erscheine jedoch ausgeschlossen, dass die Familie über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit E-4024/2006 verfüge, um die lebenswichtigen teuren Medikamente und Behandlungen zu finanzieren. Es sei daher abzuklären, ob ein menschenwürdiges Leben unter diesen Umständen in Sri Lanka als gesichert angesehen werden dürfe. Da die Verfügung diesbezüglich die Begründungspflicht und den Untersuchungsgrundsatz verletze, sei die Streitsache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, allenfalls seien die entsprechenden Abklärungen durch die Beschwerdeinstanz vorzunehmen oder durch Fristansetzung an die Beschwerdeführer von diesen vornehmen zu lassen. Zudem habe das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer, K._______ durch das schwere Seebeben vom 26. Dezember 2004 massiven Schaden erlitten. Dadurch werde die Erhältlichkeit der Medikamente als solche erheblich erschwert. Namentlich in der Stellungnahme vom 15. März 2005 wird sodann darauf hingewiesen, der behandelnde Hausarzt habe seine Bedenken geäussert, dass im Falle eines Wegweisungsvollzugs in der Familie eine gewalttätige Kurzschlusshandlung, namentlich im Sinne eines erweiterten Suizids, zu befürchten sei, nachdem der Beschwerdeführer in der gegenwärtigen Situation seine Anstrengungen zur wirtschaftlichen Verselbständigung der Familie als zerstört ansehen würde. Es sei bezüglich des Beschwerdeführers daher ein sozialpsychiatrischer Bericht sowie ein Bericht des Hausarztes einzuholen. 5.3 5.3.1 Im Zusammenhang mit der – vorliegend im wiedererwägungsrechtlichen Sinne – vorzunehmenden Prüfung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs interessiert vorab die Situation im Heimat- oder Herkunftsland der Beschwerdeführer (vgl. Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20): Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem zur Publikation in der amtlichen Sammlung (BVGE) vorgesehenen Leitentscheid vom 14. Februar 2008 eine umfassende (teilweise Neu-)Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Im Urteil wird unter anderem festgestellt, dass die Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die im Norden der Insel gelegenen Gebiete nach wie vor nicht zumutbar ist, und bei rückkehrenden Tamilen aus dem Norden oder Osten des Landes nur noch bei Vorliegen besonderer begünstigender Faktoren (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetz, gesicherte Wohnsitua- E-4024/2006 tion und konkrete Möglichkeiten der Existenzsicherung) von der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden Sri Lankas, namentlich im Grossraum Colombo, auszugehen ist. 5.3.2 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass sich die Situation im Heimatland, namentlich im Grossraum Colombo, seit 2006 in einem erheblichen Masse verändert beziehungsweise verschlechtert hat, wobei das Bundesverwaltungsgericht dieser neuen Situation mit dem (oben in E. 5.3.1) genannten Urteil Rechnung getragen hat. Als Folge dieser Rechtsprechung gelangt das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf den vorliegenden konkreten Fall ebenfalls zum Schluss, dass betreffend der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführer von einer seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens wesentlich geänderten Sachlage auszugehen und der Vollzug der Wegweisung bereits aus diesem Grund als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist: 5.3.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer als (...) im I._______ geboren und aufgewachsen ist. Seine Eltern sind verstorben. Im Jahr (...) hat er die Beschwerdeführerin geheiratet und ist nach K._______ umgezogen. Im Zeitpunkt seiner Ausreise lebte lediglich ein Onkel in K._______. Die Beschwerdeführerin ist K._______ aufgewachsen und hat im Zeitpunkt ihrer Ausreise im Frühjahr 2000 ihre Eltern dort zurückgelassen. Die diesbezüglichen Vorbringen sind von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen worden. Aus den Akten gibt es zudem keinerlei konkrete Hinweise für ein tatsächlich bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz der Beschwerdeführer im Grossraum Colombo. Weiter ergeben sich aus der vorliegenden Sachlage auch keine anderen begünstigenden Faktoren, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführer über eine valable innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Süden des Landes verfügen würden. Zudem haben sie sich während den vergangenen acht Jahren nicht mehr im Heimatland aufgehalten. Unter diesem Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die aus dem Norden stammenden Beschwerdeführer im Grossraum Colombo auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen können. Ebensowenig können ihre Existenzsicherung und die Wohnsituation als gesichert betrachtet werden. E-4024/2006 Vorliegend kommen zudem erhebliche gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin hinzu, welche an einer schweren Diabetes leidet, die nach einer sorgfältigen Behandlungsmethode verlangt. Weiter werden auf Beschwerdeebene nachträglich aufgetretene gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers geltend gemacht sowie in diesem Zusammenhang um entsprechende medizinische Abklärungen ersucht. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zur Entwicklung der Situation in Sri Lanka können weitere Abklärungen sowohl betreffend die Krankheit der Beschwerdeführerin und die Beantwortung der sich dabei stellenden Fragen der Behandelbarkeit und Finanzierbarkeit sowie bezüglich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers unterbleiben. 5.4 In Würdigung aller Sachverhaltselemente kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin heute als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist, wobei den vorliegenden Akten keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7AuG zu entnehmen sind. Die Voraussetzungen für die Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt. Die übrigen Familienangehörigen sind in die vorläufige Aufnahme der Ehefrau respektive Mutter einzubeziehen (vgl. bereits EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 f.). Das BFM ist demnach auch anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der übrigen Beschwerdeführer anzuordnen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung vom 27. Dezember 2004 ist aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos, und es ist darüber nicht zu befinden. 8. Gemäss Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 des Reg- E-4024/2006 lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten. Gestützt auf die am 13. Dezember 2005 eingereichte, am 30. März sowie am 6. Juni 2008 ergänzte, Kostennote, deren Höhe als den vorliegenden Verfahrensumständen angemessen zu beurteilen ist, wird die durch die Vorinstanz zu begleichende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2'132.50 (inklusive aller Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) E-4024/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'132.50 zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung vom 27. Dezember 2004 im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - L._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 12

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