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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2014 E-4022/2013

13. März 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,402 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juni 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4022/2013

Urteil v o m 1 3 . März 2014 Besetzung

Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juni 2013 / N (…).

E-4022/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 31. Mai 2008 und reiste am 5. Juni 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. An der summarischen Befragung vom 10. Juni 2008 wurde er zu den Personalien und den Ausreisegründen befragt. Am 6. November 2008 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Während des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er eine sri-lankische Identitätskarte, zwei Bestätigungen von sri-lankischen nichtstaatlichen Organisation und vier Fotos ein. B. Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 – eröffnet am 11. Juni 2013 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Beschwerde vom 11. Juli 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Angelegenheit zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung ans BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren oder es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner äusserte er den Wunsch, die Namen des Spruchgremiums und des Gerichtsschreibers zu erfahren und beantragte, es sei ihm eine Frist zur Beibringung weiterer Ergänzungen respektive Beweismittel anzusetzen. Der Beschwerde wurden 69 Beweismittel beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2013 teilte das Bundesverwaltungsgericht wunschgemäss die Namen des voraussichtlichen Spruchgremiums und des Gerichtsschreibers mit, wies die Anträge auf Ansetzung einer Frist zur allfälligen Beschwerdeergänzung respektive zur Einreichung weiterer Beweismittel ab, verlegte die Behandlung der weiteren Anträge auf einen späteren Termin und erhob einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.– ein, welcher fristgerecht geleistet wurde. E. Seinen Schreiben vom 2. und 7. August 2013 legte der Beschwerdeführer zehn weitere Unterlagen bei. Die Honorarnote des Rechtsvertreters datiert vom 22. November 2013.

E-4022/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden. Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.

E-4022/2013 Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen. Die Vorinstanz geht damit davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 12. April 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich im Wegweisungsvollzugspunkt auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann. 2.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die Beschwerdeinstanz kann die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife zwar grundsätzlich selbst herstellen, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 3. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, das ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.

E-4022/2013 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 2. August 2013 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist zurückzuerstatten. 4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der eingereichten Kostennote ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand von über 26 Stunden als überrissen, zumal die weitaus meisten Beweismittel keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind, die Beschwerdebegründung sich über weite Strecken – und deckungsgleich mit den Rechtsschriften in anderen Beschwerdeverfahren – mit der allgemeinen Lage in Sri Lanka befasst und teilweise redundante Ausführungen enthält. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4022/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 10. Juni 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 2. August 2013 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird zurückerstattet. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Thomas Hardegger

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